Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 05. März 2015 - 10 Ca 5843/14
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2.Streitwert: 13.252,61 €.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, dem Kläger eine Ausgleichszahlung wegen der Nichtzurverfügungstellung eines Firmendienstwagens zu zahlen.
3Der Kläger ist seit dem 1. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Gemäß Ziff. 12 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vom 16. Februar 1995 hat er Anspruch auf einen funktionsbedingten Firmenwagen gemäß gültiger Car-Policy.
4Die aktuelle Car-Policy (Stand März 2013) sieht in ihrer beglaubigten deutschen Übersetzung (Bl. 185 ff. der Akte) in Ziff. 1.3 vor, dass der Firmenwagen zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung steht. Gemäß Ziff. 4 können sich Nutzer unter Berücksichtigung bestimmter Umwelt- und Sicherheitskonditionen Fahrzeugmodelle aus einer Liste von Marken und Modellen laut Anhang 2 aussuchen, unter anderem auch einen VW Passat. Nach Ziffer 2 des Anhangs 1 zur Car-Policy können Mitarbeiter der Gehaltsstufe 11 oder darunter, die vertraglich zu einem Firmenwagen berechtigt sind, einen neuen Firmenwagen unter anderem unter der Bedingung bestellen, dass das Fahrzeug die Farbe schwarz, silber oder grau (keine anderen Farben) hat.
5Im Betrieb der Beklagten findet ferner die Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 "Privatnutzung von Dienstfahrzeugen" Anwendung. Diese sieht für bestimmte Mitarbeiter die Zurverfügungstellung so genannter Vielfahrer-Fahrzeuge vor, bei denen die Privatnutzung kein Vergütungsbestandteil ist und für die Privatnutzung kostendeckende Nutzungsentgelte erhoben werden.
6Am 4./19. November 1998 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgende Vereinbarung:
71.Das Kfz, D-AR 2663 ist am 30.10.98 zurück zu geben.
82.Mit der Oktober-Gehaltszahlung erfolgt die pauschale Nettozahlung von DM 900,--
93.Diese Zahlung erfolgt, solange Sie keinen neuen Firmenwagen gem. Car Policy erhalten, unbegrenzt.
10Fortan erhielt der Kläger einen zusätzlich monatlichen Betrag von 900,00 DM, bzw. später 460,16 Euro, der in den Abrechnungen als "Nettoauslagen-Erstattung" bezeichnet wurde und (wohl zutreffend) als Bruttobetrag abgerechnet wurde.
11Aufgrund einer Bestellung vom 2. Dezember 2013 (Bl.: 121 f. d.A.) wird dem Kläger derzeit ein VW Passat 2,0 TDI zur Verfügung gestellt. In der Bestellung heißt es unter anderem:
12Hiermit bestätige ich, eine gedeckte Farbe (grau, silber oder schwarz) als Lackierung ausgewählt zu haben: Night Blue Metallic
13In den monatlichen Abrechnungen wird die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit einem Betrag von 189,01 Euro versteuert. Zudem zieht die Beklagte dem Kläger vom Nettoverdienst eine sogenannte "Firmenwagen Nutzergebühr" in Höhe von monatlich 573,83 Euro ab.
14Beginnend mit der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2014 stellte die Beklagte die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto ein. Zudem brachte sie im Wege der Korrekturabrechnung die für die Monate Mai bis Juli 2014 geleistete Nettoauslagen-Erstattung i.H.v. 460,16 Euro brutto (= 1.380,48 Euro) in der August-Abrechnung wieder in Abzug.
15Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der monatlichen Nettoauslagen-Erstattung für die Monate Mai bis August 2014 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig so lange verpflichtet ist, ihm diese Zahlung zu gewähren, solange er von der Beklagten keinen neuen Firmenwagen gemäß Car-Policy erhalte. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm keinen Wagen gemäß der Car-Policy, sondern lediglich ein Vielfahrerfahrzeug nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 2011/02 zur Verfügung stelle, was den Zahlungsanspruch aus der Vereinbarung vom 4./19. November 1998 nicht zum Erlöschen bringe. Die Beklagte habe in der Bestellbestätigung ausdrücklich ausgewiesen, dass es sich nicht um ein Benefit-Car, sondern um ein Vielfahrerfahrzeug handele. Entsprechend nehme die Beklagte auch die Abrechnungen vor, da sie vom Nettogehalt des Klägers die Firmenwagen-Nutzergebühr in Abzug bringen. Schließlich sei das Fahrzeug des Klägers blau, wohingegen nach der Car-Policy nur die Farben schwarz, grau und silber zulässig seien.
16Der Kläger beantragt,
171.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.840,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen;
182.festzustellen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, dem Kläger einen monatlichen Betrag i.H.v. 460,16 Euro gemäß der Vereinbarung vom 4. November 1998 so lange zu zahlen, wie der Kläger von der Beklagten keinen neuen Firmenwagen gemäß der Car-Policy der Beklagten erhält und dass die Beklagte nicht von dieser Zahlungsverpflichtung dadurch frei wird, dass der Kläger ein so genanntes Vielfahrerfahrzeug gemäß der NSN Gesamtbetriebs-vereinbarung 2011/02 nutzt.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie ist der Auffassung, dass der Zahlungsanspruch erloschen sei, da dem Kläger ein Fahrzeug zur Verfügung stehe, welches nach Marke, Typ und Ausstattung der Car-Policy entspreche.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24I.
25Die Klage ist unbegründet.
261.Der Zahlungsanspruch aus der Zusatzvereinbarung 4./19. November 1998 ist mit Zurverfügungstellung des Pkw VW Passat an den Kläger erloschen. Gemäß Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung erfolgt die Zahlung nur so lange, bis der Kläger keinen neuen Firmenwagen gemäß der Car Policy erhält. Der ihm nunmehr zur Verfügung stehende VW Passat erfüllt indes nach Marke, Typ und Ausstattung die Voraussetzungen der Car-Policy.
272.Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug die Farbe blau und nicht - wie von der Car-Policy vorgeschrieben - die Farbe grau, silber oder schwarz hat. Sinn und Zweck der Beschränkung auf bestimmte Farben ist - wie sich auch aus der Bestellanforderung des Wagens ergibt, dass es sich um eine "gedeckte" Farbe handelt. Um eine solche dürfte es sich auch bei der Farbe "Night Blue Metallic" handeln. Zudem ist es auch nach dem Günstigkeitsprinzip unschädlich, wenn die Beklagte dem Kläger nach dessen Wunsch ein Fahrzeug mit anderer Farbe zur Verfügung stellt, wird dadurch die Auswahlmöglichkeit des Klägers doch gerade zu seinen Gunsten erweitert und nicht beschränkt.
283.Unerheblich ist, dass das Fahrzeug in der Bestellung als Vielfahrerfahrzeug bezeichnet wird und in den Lohnabrechnungen als solches abgerechnet wird. Sinn und Zweck der Zusatzvereinbarung vom 4./19. November 1998 ist, dass dem Kläger die monatliche Zahlung als Ersatz für den Dienstwagen zukommen sollte. Der Kläger sollte also entweder einen Dienstwagen oder einen entsprechenden Geldbetrag erhalten - nicht hingegen beides. Es mag zutreffen, dass die Beklagte den Firmenwagen in den Abrechnungen falsch abrechnet und dem Kläger möglicherweise zu Unrecht eine Firmenwagen-Nutzergebühr in Abzug bringt. Dies ist hier indes nicht Streitgegenstand; einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, der auf die ordnungsgemäße Abrechnung des Firmenwagens als Vergütungsbestandteil gerichtet war, wurde seitens des Klägers abgelehnt.
294.Die Beklagte konnte auch im Wege der Aufrechnung (§ 387 BGB) die an den Kläger für die Monate Mai bis Juli 2014 zu Unrecht geleisteten Beträge zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Angesichts der Höhe des Nettoverdienstes des Klägers im Monat August 2014 werden die Pfändungsfreigrenzen offenkundig nicht verletzt (§ 394 BGB). Zwar richtet sich die Rückforderung bei einer Entgeltüberzahlung in der Regel nur auf den Nettobetrag sowie auf die abgeführten Steuern (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - NZA 2011, 219; BAG 9. Juli 1992 - 6 AZR 623/90 - zitiert nach juris), nicht hingegen auf die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - ZTR 2009, 95). Da der Verdienst des Klägers jedoch deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt, fielen auf den Betrag von 460,16 Euro keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an.
30II.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt (80 % von 36 × 460,16). Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
32RECHTSMITTELBELEHRUNG
33Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
35Landesarbeitsgericht Düsseldorf
36Ludwig-Erhard-Allee 21
3740227 Düsseldorf
38Fax: 0211 7770-2199
39eingegangen sein.
40Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
41Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
42Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
431.Rechtsanwälte,
442.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
453.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
46Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
47* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
48E.
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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.