Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Dez. 2013 - 3 Ta 576/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 08.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.
4Mit Schreiben vom 31.07.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Hiergegen hat sich der Kläger mit Klageschrift vom 20.08.2013 gewandt und in dem dortigen Verfahren - 2 Ca 1732/13 - einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit einem weiteren Schreiben vom 31.07.2013, welches dem Kläger erst am 28.08.2013 zugegangen sei, kündigte die Beklagte hilfsweise das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2013. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer am 18.09.2013 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage im vorliegenden Hauptsacheverfahren 3 Ca 1905/13 gewandt und zugleich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens unter Beiordnung seines Rechtsanwalts gestellt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 08.10.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen, da sich die Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage anstelle einer Klageerweiterung in dem Verfahren 2 Ca 1732/13 als mutwillig darstelle. Gegen den ihm am 18.10.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 11.11.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und ist der Auffassung des Arbeitsgerichts, die gesonderte Klageerhebung erweise sich als mutwillig, entgegengetreten. Durch Beschluss vom 14.11.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5II.
6Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
7Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erwies sich als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO.
81. Grundsätzlich ist eine Rechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen könnte. Mutwillig handelt, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet. Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. BAG, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42). Ausnahmsweise ist Mutwilligkeit dann nicht anzunehmen, wenn für die Erhebung einer zusätzlichen Klage nachvollziehbare sachliche Gründe bestehen (vgl. BGH v. 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 -, NZA 2011, 1382; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.1989 - 14 Ta 52/89 -, LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m. w. N.; Beschluss vom 22.11.2006 - 3 Ta 590/06; LAG Köln NJW-RR 2001, 869; Zöller/Geimer, ZPO, 29 Aufl., § 114 Rz. 34 m. w. N.; Schoreit/Groß, BerH u. PKH, 11. Aufl., § 114 Rz. 81; LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005, NZA-RR 2006, 214). Eine Partei darf in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen, welches eine ausreichend bemittelte Partei in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde. Es ist nicht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, bedürftigen Parteien auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage sowie des bestehenden Kostenrisikos nicht führen würde (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2003 - 17 WF 179/02, FamRZ 2003, 1019; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2000 - 10 W 10/00, MDR 2000, 909; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 193; LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005 - 17 Ta 1981/05 -, NZA-RR 2006, 214). Maßstab ist hierbei eine nicht hilfsbedürftige selbstzahlende Partei ohne Rechtsschutzversicherung (vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss v. 06.08.2010 - 3 Ta 436/10, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2005 - 4 Ta 415/05).
92.Dem Arbeitsgericht ist in seiner angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich darin beizutreten, dass vorliegend eine kostengünstigere Prozessführung hätte ermöglicht werden können, wenn der Kläger die Klage in dem zurzeit der Klageerhebung bereits anhängigen Rechtsstreit 2 Ca 1732/13 um den weiteren Kündigungsschutzantrag erweitert hätte. Eine selbstzahlende Partei hätte in dieser Situation in Anbetracht des bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahrens von der Erhebung einer separaten Kündigungsschutzklage abgesehen.
10Sachliche Gründe, welche vorliegend aus rechtlichen oder prozessökonomischen Gesichtspunkten für eine separate Geltendmachung des Kündigungsschutzantrages sprechen könnten, waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ersichtlich.
11a)Das kostenträchtigere Verfahren durch Erhebung einer separaten Klage darf dann gewählt werden, wenn hierfür aus einzelfallbezogenen Gesichtspunkten sachgerechte Gründe vorliegen. Solche können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung ergeben (vgl. BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 -, NZA 2011, 1382). Die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände kann berechtigten Anlass geben, eine separate Klage zu erheben. Entsprechendes gilt bei der Gefahr einer sonstigen Überlastung des Rechtsstreits, dies insbesondere, wenn durch die Klageerweiterung eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO gerechnet werden kann.
12b)Hierfür liefert der Sachverhalt hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Sowohl in dem Verfahren 2 Ca 1732/13 als auch im vorliegenden Verfahren 3 Ca 1905/13 handelt es sich um Anträge auf Feststellung des ungekündigten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses. Streitgegenständlich war, inwieweit das Arbeitsverhältnis entweder durch die am 31.07.2013 zugegangene Kündigung vom gleichen Tage fristlos bzw. fristgerecht - 2 Ca 1732/13 - oder durch die nach Behauptung des Klägers am 28.08.2013 zugegangene hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 31.07.2013 - 3 Ca 1905/13 - seine Ende finden konnte. Greifbare Anhaltspunkte für eine etwaige Überfrachtung des Verfahrens 2 Ca 1732/13 oder eine zu erwartende unangemessene Verzögerung aufgrund einer Klageerweiterung waren weder dem Akteninhalt noch dem weiteren Beschwerdevortrag zu entnehmen. Das Verfahren betreffend die außerordentliche Kündigung vom 31.07.2013 war erst rund 4 Wochen vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 20.08.2013 eingeleitet worden. Ein Gütetermin in diesem Verfahren stand für den 25.09.2013 an. Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend gemacht hat, es sei in dem Verfahren 2 Ca 1732/13 um einen möglichst zeitnahen gütlichen Verfahrensabschluss im Hinblick auf die 12-wöchige Sperrfrist gegangen, eine Überfrachtung des Verfahrens habe entsprechend vermieden werden sollen, ist dem das Arbeitsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die ebenfalls auf den 31.07.2013 datierte hilfsweise und vom Kläger ebenfalls angegriffene fristgerechte Kündigung war auch im Falle etwaiger vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreit unabdingbarer Bestandteil einer entsprechenden Erörterung und eventuellen Einigung. Von daher führt der Hinweis der Beschwerde, in Anbetracht der angestrebten Einigung über die außerordentliche Kündigung vom 31.07.2013 hätte sich ein weiterer Kündigungsschutzantrag als Überfrachtung des Verfahrens dargestellt, in der Sache nicht weiter.
13Auch eine nicht hilfsbedürftige selbstzahlende Partei ohne Rechtsschutzversicherung hätte in Anbetracht der Kostenregelung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG - Ausschluss der Kostenerstattung erster Instanz auch im Falle des Obsiegens - keinesfalls im eigenen Interesse eine solche Kostenerhöhung durch Erhebung einer separaten Klage anstatt durch Erweiterung der erst rund vier Wochen zuvor erhobenen Kündigungsschutzklage herbeigeführt.
143.Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung unter Anwaltsbeiordnung war auch insgesamt zurückzuweisen.
15Eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der durch die neue eigenständige Klage ausgelösten Kosten findet nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist für die Annahme einer etwaigen Teilmutwilligkeit mit der Folge, dass für eine insgesamt mutwillige beabsichtigte Rechtsverfolgung eine nur teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich wäre, kein gesetzlich eröffneter Raum. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation ist vielmehr grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit aufgrund mutwilliger Rechtsverfolgung vollumfänglich zu versagen (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2004 - 2 Ta 453/04 -; BAG, Beschluss v. 17.02.2011 - 6 AZB 3/11, NZA 2011, 422 -; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09 -;).
16III.
17Erwies sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, so war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
18Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
19Dr. Westhoff
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.