Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 16 Sa 460/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2013 - 1 Ca 658/13 - wird hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche.
3Die Klägerin ist Alleingesellschafterin eines Stahlhandelsunternehmens, der U. L. H. Gleistechnik GmbH (H.). Das letztgenannte Unternehmen nimmt den Beklagten ebenfalls auf Schadenersatz in Anspruch (LAG Düsseldorf - 16 Sa 459/14). Beide Unternehmen gehören dem U. L.-Konzern an.
4Der Beklagte war seit dem 01.03.1999 bis 30.06.2011 Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes der Klägerin und deren Rechtsvorgängerinnen, unter anderem der L. H. Gesellschaft für Technik GmbH. Seit Gründung der H. im Oktober 2003 bis Herbst 2009 war er auch dort neben Herrn C. (Mit-) Geschäftsführer. Anschließend war der Beklagte bis 30.06.2011 auf der Ebene des Bereichsvorstands als Arbeitnehmer bei der Konzernmutter der Klägerin, der U. L. AG (U. AG), tätig und berichtete dort unmittelbar an den Vorstand.
5Das Bundeskartellamt verhängte gegen die H. mit Bescheid vom 03.07.2012 ein Bußgeld in Höhe von 103 Mio. € (Bl. 119 ff. d. A.) und mit Bescheid vom 18.07.2013 ein weiteres Bußgeld in Höhe von 88 Mio. € (Bl. 928 ff. d. A.) wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien, die die H. seit ihrer Gründung bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 mit anderen Schienen- und Weichenproduzenten und -händlern traf. Der erste Bußgeldbescheid betraf Absprachen zu Lasten der Deutschen Bahn (DB) als Auftraggeberin, der zweite Absprachen zu Lasten von Auftraggebern des sogenannten Privatmarktes, insbesondere von Nahverkehrsbetrieben.
6In dem Bußgeldbescheid vom 03.07.2012 wurde der als "Nebenbetroffene" bezeichneten H. zur Last gelegt,
7... von Oktober 2003 bis Mai 2011,
8in der Bundesrepublik Deutschland,
9durch dieselbe Handlung,
10gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Unternehmen
11-w. Schienen GmbH, M., Österreich, nachfolgend: W.),
12-U. Schienen Technik GmbH & Co. KG, E., sowie deren Vorgängergesellschaften (gehören seit 2001 zum w.-Konzern; nachfolgend: U.),
13-T. S. GmbH, T., (Tatbeteiligung bis Ende 2009, nachfolgend: T.),
14-D. U. Stahlhandel GmbH, C.², (Tatbeteiligung bis Ende 2009, nachfolgend: D.)
15vorsätzlich dem Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken,
16...
172. Art der Absprache, Beteiligte und Quoten
18Seit mindestens dem Jahr 2001 bis Mai 2011 erfolgten wettbewerbswidrige Absprachen über Quoten und Preise für die Belieferung der DB mit Schienen.
19Dabei wurde ab dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2008 ein Quoten- und Preiskartell praktiziert, an dem bis zuletzt Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigte der folgenden Unternehmen beteiligt waren:
20Nebenbetroffene (ab 2003, zuvor ihre Muttergesellschaft L. H. Gesellschaft für Technik mbH),
21-W.,
22-U.,
23-T. (ab 2002) und
24-D..
25Innerhalb dieses Kartells bestand seit 2001 zwischen der Muttergesellschaft der Nebenbetroffenen, der L. H. Gesellschaft für Technik mbH, und der U. U. SCHIENEN TECHNIK GmbH (Vorgängergesellschaft der U.) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Nebenbetroffene auch Schienen der U. an die DB veräußerte. Diese Vertriebsvereinbarung wurde zumindest bis Mai 2011 weiter praktiziert.
26An dem Quoten- und Preiskartell waren u. a. folgende Unternehmen und Personen beteiligt:
27für die Nebenbetroffene, als selbständiger Händler der Schienen der U. und bis 2008 der in dem polnischen Schienenwerk I. L. gefertigten Schienen, die Herren Dr. T., C. und X.,
28...
29Im Einzelnen galten zumindest ab 2006 die folgenden Soll-Quoten:
30Unternehmen | Quote in % |
Nebenbetroffene | 53,5 |
W. | 21,9 |
D. | 15,6 |
T. | 9,0 |
Summe | 100 |
Die Quote der Nebenbetroffenen umfasste den Vertrieb von Schienen, die bei der U. (38 %) und der I. L. (15,5 %) gefertigt wurden.
32Große Schwankungen in den vereinbarten Quoten gab es zumindest für die Nebenbetroffene und W. über die Zeit nicht. Auch im Zeitraum vor 2006 entsprachen die Soll-Quoten in etwa den o. g. Werten. Abweichungen der Ist- von der Soll-Quote wurden zwischen den Kartellanten durch gegenseitige Lieferungen ausgeglichen, wobei es Beschwerden schon bei unter 1 %-Abweichungen von der Soll-Quote gab. Dabei dienten auch die Kleinmengen als Regulativ, bei denen es sich um Aufträge handelte, die weniger als 1000 m Schienenband umfassten.
33Im Zusammenhang mit der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der U. vom U.-L.-Konzern an den w.-Konzern im Jahr 2001 schloss die Nebenbetroffene mit der U. im selben Jahr die o. g. Vertriebsvereinbarung. Das Verhandlungsteam auf Seiten U. L. bildeten die Herren R. und Dr. T., auf Seiten von w. die Herren N. und T.. Auf Grundlage der Vertriebsvereinbarung lieferte U. Schienen an die Nebenbetroffene, die diese in eigenem Namen und für eigene Rechnung an die DB weiterveräußerte und dafür von U. eine Provision auf den Einkaufspreis erhielt. Zwischen den Parteien wurde die konkrete Auslegung und Umsetzung der Vertriebsvereinbarung in einem von Herrn Dr. T. niedergeschriebenen Sideletter festgehalten. Darin ist u. a. folgendes vereinbart worden:
34U. wird seinen Vertrieb exklusiv über die Nebenbetroffene abwickeln.
35Kein Preiswettbewerb zwischen Schienen der U. und I. L..
36An die DB werden von der Nebenbetroffenen die Schienen der U. und der I. L. im Verhältnis 75 zu 25 vertrieben.
37Die Nebenbetroffene und U. werden im Vertrieb eng zusammenarbeiten und Kundengespräche auch gemeinsam führen. U. hat das Recht, sich über die Kundenbeziehungen der Nebenbetroffenen zu informieren und wird von der Nebenbetroffenen auf Wunsch von U. über die Preisgestaltung Transparenz erhalten.
38Ansprechpartner für die Vertriebskoordination sind bei U. Herr T. und bei der Nebenbetroffenen Herr C.. .
39Auch in dem Bußgeldbescheid vom 18.07.2013 wurde zur Begründung des Tatvorwurfs unter anderem auf die Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der U. aus dem Jahre 2001 Bezug genommen.
40Die Ermittlungsergebnisse des Bundeskartellamtes beruhten unter anderem auf den Einlassungen des ehemaligen Mitgeschäftsführers der H. Herrn C., der im Sommer 2011 als Geschäftsführer abberufen wurde, und denen des ehemaligen Prokuristen und Leiters des Verkaufsbüros der Klägerin in C. Herrn X., die beide ihre maßgebliche Beteiligung an den bebußten Kartellabsprachen einräumten.
41Die Bescheide sind rechtskräftig, die Bußen wurden von der H. beglichen. Zudem erfolgte eine Einigung mit der DB, in dem sich die H. und/oder die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von mehr als 100 Mio. € verpflichtete.
42Die Staatsanwaltschaft C. ermittelte unter anderem gegen den Beklagten aufgrund des "Schienenkartells" unter dem Az. 48 Js 3/11. Im Mai 2014 wurde Anklage gegen den Beklagten erhoben. Die Entscheidung über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens steht derzeit noch aus.
43Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagte aktiv an rechtswidrigen Kartellabsprachen, die zur Verhängung der Bußgelder führten, beteiligt gewesen sei oder zumindest hiervon Kenntnis gehabt habe. Aus ihrer Sicht wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Konzernvorstand oder den Bereich Compliance hierüber zu informieren. Unabhängig von einer Beteiligung oder Kenntnis an bzw. von den Absprachen hafte der Beklagte zumindest mit, denn - so ihre Behauptung - die Entstehung des Schadens sei dadurch ermöglicht worden, dass er seinen Aufsichtspflichten als Geschäftsführer nicht nachgekommen sei.
44Zum Vorwurf der aktiven Beteiligung an den Kartellrechtsverstößen hat die Beklagte die Behauptung aufgestellt, dass er mitverantwortlich für das Zustandekommen der im Sideletter festgehaltenen Nebenabrede zwischen der Klägerin und der U. aus dem Jahre 2001 sei, die der Bußgeldbescheid benennt. Im Anschluss habe er für deren Umsetzung im operativen Geschäft der H. Sorge getragen. So habe er etwa die Anschaffung abhörsicherer Handys angeordnet, weil er die Aufdeckung der Absprachen mit Wettbewerbern gefürchtet habe.
45Des weiteren hat sie behauptet, dass sich aus verschiedenen Gesprächen, die der Beklagte mit anderen an den Kartellabsprachen beteiligten Personen geführt habe, die umfassende Kenntnis des Beklagten vom Umfang und Inhalt der Absprachen ablesen lasse. Gleichwohl habe er es unterlassen, diese Kenntnis weiterzugeben, obwohl hierzu insbesondre anlässlich zweier Compliance-Audits in den Jahren 2004 und 2006 ausreichend Veranlassung und Gelegenheit bestanden hätte.
46Vor dem Hintergrund hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass der Beklagte für den gesamten der Klägerin aufgrund der Kartellabsprachen bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden hafte. Soweit weitere Personen an der Schadensentstehung mitgewirkt hätten, wirke sich dies auf den Haftungsumfang nicht aus. Dies sei eine Frage des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den an den Absprachen Beteiligten, der den Anspruch der Klägerin nicht schmälere. Eine Haftungsbegrenzung aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin komme im Rahmen des internen Schadensausgleichs ebenfalls nicht in Betracht.
47Teil des entstandenen und vom Beklagten zu erstattenden Schadens seien die beiden vom Bundeskartellamt verhängten und von der H. als Tochtergesellschaft der Klägerin gezahlten Geldbußen. Die Höchstpersönlichkeit der Strafen stehe der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches nicht entgegen.
48Die Klägerin hat beantragt,
49Der Beklagte wird verurteilt, an die U. L. H. Gleistechnik GmbH einen Betrag i. H. v. 103.000.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
501.Der Beklagte wird verurteilt, an die U. L. H. Gleistechnik GmbH einen Betrag i. H. v. 88.000.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
512.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sowie der U. L. H. Gleistechnik GmbH jeden Schaden, der über das mit Bußgeldbescheid vom 03.07.2012 (Aktenzeichen: B 12 - KB - 11 / 11- U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld i. H. v. 103.000.000 € sowie über das mit Bußgeldbescheid vom 18.07.2013 (Aktenzeichen B 12-Ki-16 / 12-U 05, B 12-KI-19 / 12 - U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld i. H. v. 88.000.000 € hinausgeht, zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der beim Bundeskartellamt unter den Aktenzeichen B 12-11 / 11, B 12-12 / 12, B 12-16 / 12 und B 12-19 / 12 und/oder bei der Staatsanwaltschaft C. unter dem Az. 48 Js 3 / 11 geführten Verfahren deshalb entstanden ist, weil der Beklagte
52-erstmals im Oktober 2001 die Nebenabreden zum Vertriebsvertrag mit der U. U. Schienentechnik GmbH vereinbarte und/oder diese mit seiner Kenntnis und/oder unter seiner Beteiligung bis zum Jahr 2011 fortgeführt wurde und/oder
53-sich an der Vereinbarung der "Zweimarkenstrategie" anlässlich des Treffens mit Vertretern der w. sowie der U. U. Schienentechnik GmbH vom 26. - 28.11.2001 im Hotel "Steigenberger" in E. und/oder deren Fortführung beteiligte und/oder
54-sich an der Zuweisung von Kunden anlässlich des Treffens mit Vertretern der w. sowie der U. U. Schienentechnik GmbH vom 26. - 28.11.2001 im Hotel "Steigenberger" in E. beteiligte und/oder
55-sich eine Anschaffung der "neutralen Handys", die der Verschleierung der Kommunikation unter den Kartellanten dienten, im Jahr 2002 beteiligte und/oder
56-sich an dem "Weitermachen - Gespräch" im August 2004 in F. mit den Herren I. C., S. R. und E. X. beteiligte
57-in den Jahren 2001 - 2011 Aufsichtsmaßnahmen, bestehend aus
58?der Unterrichtung der Arbeitnehmer der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der U. L. H. Gleistechnik GmbH zu den Kartellrechts -/Strafrechtsnormen zum Schutz des freien Wettbewerbs und den aus diesen abgeleiteten Verhaltenspflichten,
59?einer sorgfältigen Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmer und Organe der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der U. L. H. Gleistechnik GmbH,
60?einer sachgerechten Organisation und Aufgabenverteilung bei der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der U. L. H. Gleistechnik GmbH,
61?einer Aufklärung, Beseitigung und Verhinderung der Verstöße gegen Kartellrechts -/Strafrechtsnormen zum Schutz des freien Wettbewerbs,
62?Androhung und Vollzug von Sanktionen gegen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligten Arbeitnehmern der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der U. L. Gleistechnik GmbH
63?sowie die Meldung der dem Beklagten zur Kenntnis gelangten Sachverhalte, die Kartellrechtsverstöße vermuten ließen und/oder belegten eine Gesellschafterversammlung der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH, der U. L. Gleistechnik GmbH, der U. l. Services AG und/oder der U. l. Materials International GmbH ebenso wie die Meldung an die Geschäftsführer, Vorstände und/oder Aufsichtsräte der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH, der U. l. Services AG, der U. l. Materials International GmbH, der U. l. AG und/oder an die Rechts - und/oder Compliance Abteilung des U. l. Konzerns
64unterlassen hat, obwohl diese erforderlich und geeignet waren bei der U. l. H. Gesellschaft für Technik GmbH und der U. L. H. Gleistechnik GmbH zu verhindern, dass deren Organe und/oder Arbeitnehmer beim Vertrieb von Oberbaumaterialien an die Deutsche Bahn AG, mit dieser verbundene Unternehmen und/oder an Privatkunden (nachfolgend einheitlich Kundenunternehmen) im Hinblick auf eine oder mehrere Anfragen oder Ausschreibungen eines oder mehrerer Kundenunternehmen im Zeitraum von einschließlich 2001 - einschließlich 2011 vereinbart, abgestimmt oder geschlossen haben,
65ozu welchem Preis eines oder mehrerer Wettbewerber Unternehmen (einschließlich der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und der U. L. H. Gleistechnik GmbH) ein Angebot an eines oder mehrerer Kundenunternehmen abgeben wird und/oder
66omit welcher Quote [Mengen- oder Verhältniszahl (oder deren jeweilige sinngemäß Umschreibung) bezogen auf den Gesamtleistungsbedarf, den Gesamtleistungsumfang oder den Gesamtpreis oder jeweils bezogen auf Teile hiervon] eines oder mehrerer der Wettbewerberunternehmen (einschließlich der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und U. L. H. Gleistechnik GmbH) eine Anfrage oder Ausschreibung eines oder mehrerer Kundenunternehmen beteiligt wird und/oder
67owelches der Wettbewerberunternehmen (einschließlich der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH und U. L. H. Gleistechnik GmbH) für welches Gebiet und/oder für welches Kundenunternehmen alleine oder zusammen (auch im Wege der Unterbeteiligung) mit einem oder mehreren Wettbewerberunternehmen ausschließlicher Vertragspartner des Kundenunternehmen für ein bestimmten oder unbestimmten Zeitraum sein sollte und/oder
68oob im Verhältnis zwischen der U. l. H. Gesellschaft für Technik mbH bzw. der U. L. H. Gleistechnik GmbH und der w. L. Bahntechnik GmbH die U. l. H. Gesellschaft für Technik GmbH bzw. die U. L. H. Gleistechnik GmbH oder die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner eines oder mehrerer Anfragen der oder ausschreibende Kundenunternehmen werden sollte.
69Der Beklagte hat beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Der Beklagte hat behauptet, dass die von der Klägerin und im Bußgeldbescheid als Sideletter bezeichnete Notiz nicht Bestandteil der Absprachen mit der U. gewesen seien. Die Zusammenarbeit der Unternehmen sei auch nicht entsprechend den angeblichen Absprachen erfolgt.
72Von etwaigen multilateralen rechtswidrigen Quotenabsprachen habe er keinerlei Kenntnis gehabt, zumal nicht er, sondern ausschließlich der Geschäftsführer C. für das operative Geschäft der H. zuständig gewesen sei. Insbesondere habe er anlässlich der Untersuchungen der Compliance-Audits in den Jahren 2004 und 2006 kein Wissen zurückgehalten, sondern seine Kenntnisse über Form und Inhalt der Zusammenarbeit mit der U. offen kommuniziert.
73Die neutralen Handys habe er auf die Bitte des Geschäftsführers C. hin angeschafft, ohne etwas von dem von der Klägerin behaupteten Verwendungszweck zu ahnen.
74Er hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die vom Kartellamt verhängte Buße, bei der es sich um eine höchstpersönliche Sanktion handele, nicht im Weg des Schadenersatzanspruches geltend machen könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Ermittlung des Bußgeldrahmens von natürlichen und juristischen Personen nach § 81 Abs. 4 GWB anhand unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen erfolge. Die Weitergabe einer sich am Gesamtumsatz orientierenden Buße gegenüber einer juristischen Person an eine natürliche Person sei deshalb unverhältnismäßig.
75Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen weder die Beteiligung noch die Kenntnis oder auch nur die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten an bzw. von den Kartellabsprachen herleiten lasse. Insbesondere folgte das Arbeitsgericht nicht der Auffassung der Klägerin, dass sich aus der am 06.11.2001 vom Beklagten gefertigten Notiz erkennen lasse, dass der Beklagte an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war. Auch die Anschaffung der Mobiltelefone und die von der Klägerin geschilderten Gesprächsinhalte belegten weder die Verstrickung oder auch nur Kenntnis des Beklagten von kartellrechtswidrigen Absprachen.
76Auch ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass der Beklagte ihr Informationen vorenthalten habe. Vielmehr sei zumindest seit dem Compliance-Audit im Jahre 2006 eine "faktische Exklusivität" der Vertragsbeziehungen zwischen der H. und der U. offiziell bekannt gewesen. Dass der Beklagte weitergehende Kenntnisse über kartellrechtswidrige Absprachen gehabt habe, habe die Klägerin nicht darlegen können.
77Auch der Vorwurf, seine Aufsichtspflichten verletzt und dadurch fahrlässig den Schaden der Klägerin mit verursacht zu haben, sei mit Blick auf das Compliance-Audit unbegründet. Es seien die Klägerin bzw. deren Obergesellschaften gewesen, die entschieden hätten, von weiteren Untersuchungen abzusehen. Diese Entscheidung sei getroffen worden, obwohl der damals anwaltlich beratenen Klägerseite bewusst gewesen sei, dass die Form der Zusammenarbeit mit der U. unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht risikolos war.
78Es wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Essen der Klägerin am 09.04.2014 zugestellt worden ist und dass die Berufungsschrift am 08.05.2014 sowie die Berufungsbegründungsschrift nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.08.2014 am Montag, dem 11.08.2014, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sind.
79Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass sie zu ihrer Behauptung von einer positiven Kenntnis und sogar Beteiligung des Beklagten an Kartellabsprachen nicht ausreichend vorgetragen habe. Über die insoweit streitigen Behauptungen sei Beweis zu erheben.
80Sie behauptet ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, dass der Beklagte nach Abschluss des kartellrechtswidrigen Vertriebsvertrages mit der U. den ihm damals unterstellten Herrn C. unter Vorlage des Sideletters über den Inhalt der Absprache in Kenntnis gesetzt und angewiesen habe, für die Einhaltung der dort niedergelegten Vereinbarungen Sorge zu tragen. Die Ergänzung ihres Sachvortrages sei aufgrund weitergehender Aussagen der als Zeugen benannten Herren C. und X. aus Juli 2014 möglich geworden.
81Sie behauptet hinsichtlich eines weiteren auf Zahlung von 100 Mio. € gerichteten Leistungsantrages, dass die Klägerin sich gemeinschaftlich mit der H. auf Schadenersatzzahlungen mit der DB geeinigt und ein die Teilklage übersteigender Betrag an diese geleistet worden sei. Dieser Betrag sei ebenfalls Teil des vom Beklagten verursachten Gesamtschadens.
82Bezüglich der unmittelbar vor dem Kammertermin umgestellten Feststellungsanträge ist die Klägerin der Auffassung, dass diese mit Blick auf § 264 Abs. 2 ZPO zulässig seien, da der Klagegrund unverändert geblieben sei.
83Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie neben der H. berechtigt sei, die Erstattung der Bußgelder an diese geltend zu machen. Denn hierdurch sei nicht nur ein Schaden der H. entstanden, sondern auch der Klägerin als deren Alleingesellschafterin. Dieser könne durch die Erstattung des Schadens bei der Tochtergesellschaft beseitigt werden.
84Insoweit handele es sich auch nicht lediglich um einen sogenannten Reflexschaden, der durch den Wertverlust ihrer Gesellschaftsanteile entstehe und nicht erstattungsfähig sei. Denn die Klägerin mache einen Schaden geltend, dem nicht nur eine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber der Tochtergesellschaft zugrunde liege. Vielmehr habe der Beklagte zugleich seine gegenüber der Klägerin bestehenden Pflichten als deren Geschäftsführer verletzt.
85Dass die H. ihrerseits Erstattung der Bußgelder an sich in dem ebenfalls beim Landesarbeitsgericht unter dem Az.: 16 Sa 459/16 anhängigen Verfahren verlange, sei unschädlich, da die H. und die Klägerin Gesamtgläubigerinnen im Sinne des § 428 BGB seien. Um der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu begegnen, sei dieses Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens, das die Tochtergesellschaft führe, auszusetzen.
86Die Klägerin beantragt zuletzt:
87Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2013, zugegangen am 09.04.2014 - 1 Ca 658/13 - wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu zu gefasst:
881.Der Beklagte wird verurteilt, an die U. L. H. Gleistechnik GmbH einen Betrag in Höhe von 103 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
892.Der Beklagte wird verurteilt, an die U. L. H. Gleistechnik GmbH einen Betrag in Höhe von weiteren 88 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
903.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtgläubigerin einen Betrag in Höhe von weiteren 100 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
914.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit Herrn T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH für die Lieferung von Oberbauprodukten an die E. Verkehrsgesellschaft AG, die N. VerkehrsGesellschaft mbH, die S. Power AG, die F. Verkehrs AG und die S. AG für die in der nachfolgenden Tabelle genannten Projekte sowie darüber, dass in diesen Projekten nicht die Klägerin, sondern die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der E. Verkehrsgesellschaft AG, der N. VerkehrsGesellschaft mbH, der S. Power AG, der F. Verkehrs AG und der S. AG werden soll, entstanden ist oder entsteht:
92Nr. | Projekt/Auftrag | Auftraggeber |
1. | Linie 901 N. E. Straße, Monning bis Raffelberg | E. Verkehrsgesellschaft AG |
2. | BSM Linie 901 TA 12 Beeck- Denkmal bis U.-Kokerei | E. Verkehrsgesellschaft AG |
3. | BSM Linie 90 IN TA 24 Kaßlerfelder Straße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
4. | L 903 DIN Pollenkamp- Wiesenstraße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
5. | L 901 N., E. Straße - Ruhrorter Straße - Flockenweg | E. Verkehrsgesellschaft AG |
6. | L 901 Nord, Kaiser-Wilhelm- Straße, E.-Marxloh- Thyssenbrücke | E. Verkehrsgesellschaft AG |
7. | U79, Kremerstraße und Musfeldstraße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
8. | BSM L 901 N TA 5 Hast. Herrmannstraße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
9. | U79 Neuer Friedhof/Münchener Straße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
10. | L 903N Neumühler Straße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
11. | L 901 N. E. Straße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
12. | URM 903N Wesel er Straße | E. Verkehrsgesellschaft AG |
13. | U79, Düsseldorfer Straße BB, Grunewald | E. Verkehrsgesellschaft AG |
14. | Kaiserhafenbrücke, DU-Ruhrort | N. (=N. VerkehrsGesellschaft mbH) |
15. | Betriebshof N., 1. BA | N. |
16. | Mehrjahresbedarf Oberbaumaterial |
S. Power AG, G. |
17. | Nebenlager Schweriner Straße, F. | F. Verkehrs AG |
18 | Jahresbedarf Rillenschienen 2008 | S. AG, E. |
5.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit Herrn T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn E. I., Mitarbeiter der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die S. AG für das Projekt Jahresbedarf Rillenschienen und Vignolschienen der S. AG, entstanden ist oder entsteht.
946.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit den Herren T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, P. G. jr. (I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH), F. I. (F. I. GmbH), X. T. (Gleisbau T.), K. I. (T. N. GmbH) über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH, der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, der F. I. GmbH, der Gleisbau T. und der T. N. GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die Häfen- und Güterverkehr L. AG für das Projekt Vulkaneifelbahn "Eifelquerbahn" der Häfen- und Güterverkehr L. AG und darüber, dass die F. I. GmbH in diesem Projekt Vertragspartner der Häfen- und Güterverkehr L. AG werden soll, entstanden ist oder entsteht.
957.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit Herrn T. H., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die S. AG für das Projekt Dickstegschienen D. 1801105 für Zentrallager F. Straße E. der S. AG, entstanden ist oder entsteht.
968.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn E. I. mit den Herren D. G. (w. C. GmbH), Dr. I.-I. F. (T. N. GmbH), S. C. (W. M. GmbH), I. C. und I.- K. I. (beide Mitarbeiter der Klägerin) über das jeweilige Bieterverhalten und die Zuteilung der Lose 1 - 5 der Ausschreibung der C.-H. Straßenbahn AG (C.) im Jahr 2003 zum Projekt Engelsburger Straße für die Lieferung von Weichen an die C. entstanden ist oder entsteht.
979.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache bzw. versuchten Absprache des Herrn E. I. mit Herrn D. G., Herrn U. L. sowie Frau T. N. (jeweils w. C. GmbH) über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. C. GmbH bei der Belieferung der Deutschen Bahn AG mit Stahlschwellen (Gleisschwellen) entstanden ist oder entsteht.
9810.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Vertretern der L. Bahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten für die Lieferung von Oberbauprodukten an die I. Q. Authority B. im Jahr 2010 und darüber, dass die L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der I. Q. Authority B. werden und bei der Klägerin eine Weiche EW 190-1:7 unterbestellen sollte, entstanden ist oder entsteht.
9911.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn S. B.- Q. und Herrn N. L., Mitarbeiter der Klägerin, mit Vertretern der C. Eisenbahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten und über die Preise in den jeweiligen Angeboten in Bezug auf die Lieferung von Weichen zum Projekt "B." der Gemeinde B. im Jahr 2008, entstanden ist oder entsteht.
10012.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH über das Angebotsverhalten zur Ausschreibung E. E. Kombiterminal GmbH im Jahr 2008 und darüber, dass die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH einen Unterauftrag an die Klägerin vergeben sollte, entstanden ist und entsteht.
10113.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn X. T., Vertreter der H. Gleis- und Weichentechnik GmbH, und Herrn U. G., Vertreter der Bahnbedarf N. GmbH & Co. KG über das Angebotsverhalten in Bezug auf eine Ausschreibung der I. Q. Authority B. über 85 Weichen im Jahr 2010 entstanden ist oder entsteht.
10214.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn X. T., Vertreter der H. Gleis- und Weichentechnik GmbH und Herrn U. G., Vertreter der Bahnbedarf N. GmbH & Co. KG über das Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der N. Verkehrsgesellschaft mbH betreffend Weichen und Schienen im Jahr 2008 entstanden ist oder entsteht.
10315.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 und 13 - 14 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn I. T. mit Herrn X. T., Mitarbeiter der H. Gleis- und Weichentechnik GmbH und Herrn U. G., Mitarbeiter der Bahnbedarf N. GmbH & Co. KG, über das jeweilige Angebotsverhalten bei Ausschreibungen und Anfragen zur Lieferung von Weichen, entstanden ist und entsteht.
10416.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf Anfragen und Ausschreibungen der I. Schmalspurbahn GmbH in den Jahren 2003 bis 2005 zur Lieferung von Oberbauprodukten sowie darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Schmalspurbahn GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
10517.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Vertretern der w. L. Bahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin und der w. L. Bahntechnik GmbH in den Jahren 2003/2004 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die ARGE S./T. für das Bauprojekt der Regionalbahn I. X. entstanden ist oder entsteht.
10618.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG über das Angebotsverhalten und die Unterbeauftragung der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG für die Lieferung von Rillenschienen an die L. Verkehrs- Gesellschaft AG zum Projekt "Baumaßnahme Stadtgebiet L. (2004/2005)" entstanden ist oder entsteht.
10719.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Herrn C. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, sowie Herrn G. C. und Herrn I.-I. F., Mitarbeiter der T.- N. GmbH sowie einem Vertreter der w. C. GmbH & Co. KG über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten in Bezug auf die Ausschreibung der C. Verkehrs AG über die Lieferung von Oberbauprodukten (Weichen, Ausrüstung und Schienen) im März 2011 und darüber, dass Vertragspartner der C. Verkehrs AG die w. L. Bahntechnik GmbH werden soll und diese Unteraufträge an die T.- N. und die Klägerin vergibt, entstanden ist oder entsteht.
10820.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. N. mit Vertretern der w. L. Bahntechnik GmbH über das jeweilige Angebotsverhalten und die in den jeweiligen Angeboten einzutragenden Preise zur Lieferung von Oberbauprodukten in Bezug auf die Ausschreibung und Anfrage der ý. I. Verkehrsbetriebe AG im Jahr 2011 zum Projekt "Hochbahnsteige am Bahnhof Leinhausen" und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der ý. I. Verkehrsbetriebe AG werden soll, entstanden ist oder entsteht.
10921.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten zur Ausschreibung der I. Verkehrs-AG für das Projekt "Delitzscher Straße" im Jahr 2010 zur Lieferung von Oberbauprodukten entstanden ist oder entsteht.
11022.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 und 21 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH darüber, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzutragenden Preise und darüber, dass bei Ausschreibungen und Anfragen der I. Verkehrs-AG über die Lieferung von Oberbauprodukten die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der I. Verkehrs-AG werden soll, entstanden ist oder entsteht.
11123.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der M. Verkehrsbetriebe GmbH über die Lieferung von Schienen (Vertragslaufzeit 01. Juli 2002 bis 30. Juni 2008) und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der M. Verkehrsbetriebe GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
11224.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprachen des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn E. I., Mitarbeiter der Y. S. Gleisbau GmbH & Co. KG, über das jeweilige Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der M. Verkehrsbetriebe GmbH über die Lieferung von Schienen (Vertragslaufzeit 01. Juli 2008 bis 30. Juni 2012) und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der M. Verkehrsbetriebe GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
11325.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3, 23 und 24 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprachen des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzutragenden Preise bei Ausschreibungen und Anfragen der M. Verkehrsbetriebe GmbH zur Lieferung von Oberbauprodukten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der M. Verkehrsbetriebe GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
11426.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn K. T., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzutragenden Preise in Bezug auf die Ausschreibung der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG für den Jahresvertrag 2006 für Rillen- und Vignolschienen entstanden ist oder entsteht.
11527.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Herrn D. X., Vertreter der G.-X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibungen der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG zu Einzelverträgen für Rillenschienen und Spurhalter im Jahr 2010 über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG werden und an G.-X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH eine Unterbestellung aufgeben sollte, entstanden ist oder entsteht.
11628.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3, 26 und 27 geltend gemachten hinausgeht, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn L. F. mit Vertretern der T. N. GmbH über das jeweilige Angebotsverhalten und die in den jeweiligen Angeboten einzusetzenden Preise in Bezug auf die Ausschreibungen der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG zur Lieferung von Oberbauprodukten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der N. Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG werden und an T.-N. Unterbestellungen aufgeben sollte, entstanden ist oder entsteht.
11729.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des N. L. mit Herrn G. O., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, im Jahr 2009 anlässlich der Ausschreibung der N. Verkehrsgesellschaft mbH für das Projekt "Max- Weber-Platz" zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass bei Ausschreibungen und Anfragen die w. L. Bahntechnik GmbH Vertragspartner der N. Verkehrsgesellschaft mbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
11830.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der N. Verkehrsgesellschaft mbH für das Projekt "St. Emmeram" zur Lieferung von Oberbauprodukten über das Angebotsverhalten und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der N. Verkehrsgesellschaft mbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
11931.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn C. L., Mitarbeiter der T. N. GmbH, sowie Vertretern der Unternehmen G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. GmbH für das Projekt "Betriebshof Stadtwerke N." im Jahr 2010 zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die T. N. GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
12032.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. GmbH für das Projekt "Müllerstraße" im Jahr 2010 zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
12133.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt "Lenbachplatz" im Jahr 2011 über das jeweilige Angebotsverhalten und über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen und Weichen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
12234.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt "Agnes- Bemauer-Straße" im Jahr 2011 über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen und Weichen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass die G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden sollte, entstanden ist oder entsteht.
12335.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt "Westendstraße" im Jahr 2011 über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden soll, entstanden ist oder entsteht.
12436.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, und Herrn D. X., Geschäftsführer der G.-X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Stadtwerke N. für das Projekt "Gleisdreieck Nordbad" im Jahr 2011 über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten der Klägerin, der w. L. Bahntechnik GmbH und der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH für die Lieferung von Schienen und Weichen an die Stadtwerke N. GmbH und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der Stadtwerke N. GmbH werden sollte, entstanden ist oder entsteht.
12537.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, und Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der Verkehrs AG O. für das Projekt "Jahresbedarf VAG" zur Lieferung von Schienen über das jeweilige Angebotsverhalten entstanden ist oder entsteht.
12638.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn N. L. mit Herrn E. I., Mitarbeiter der w. L. Bahntechnik GmbH, Herrn G. O., Mitarbeiter der G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, und Herrn K. I., Mitarbeiter der T. S. GmbH & Co. KG in Bezug auf die Ausschreibung für das Projekt "Boulevard B. (Königsplatz)" im Jahr 2011 zur Lieferung von Oberbauprodukten über das jeweilige Angebotsverhalten und darüber, dass die G. O. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner werden sollte, entstanden ist oder entsteht.
12739.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der Unternehmen w. L. Bahntechnik GmbH, der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und der T.-N. GmbH im Jahr 2005 über ein Mindestpreisniveau für die Lieferung von Schienen an die I. Hochbahn AG, über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzusetzenden Preise bei Ausschreibungen und Anfragen der I. Hochbahn AG sowie darüber, dass bei Ausschreibungen oder Anfragen der I. Hochbahn AG betreffend Normalgüteschienen die Klägerin, betreffend kopfgehärtete und Stromschienen die w. L. Bahntechnik GmbH sowie betreffend Beton- und Holzschwellen die G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte.
12840.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der Unternehmen w. L. Bahntechnik GmbH, der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und der T.-N. GmbH in Bezug auf Anfrage über Schienenbedarf S49 880N, 15 Meter gerade - Hochbahn der I. Hochbahn AG aus dem Jahr 2005 über das jeweilige Angebotsverhalten und die in die jeweiligen Angebote einzusetzenden Preise und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.
12941.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH über das jeweilige Angebotsverhalten in Bezug auf die Ausschreibung der I. Hochbahn AG zur Lieferung von Schienen im März 2007 und darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.
13042.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der w. C. GmbH & Co. KG, der T.-N. GmbH sowie der w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf die Ausschreibungen der I. Hochbahn AG zur Lieferung von Weichen für das Projekt "Jahresbedarf 2005", "Jahresbedarf 2006", "Jahresbedarf 2007", "Jahresbedarf 2008" und "Jahresbedarf 2009" über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten sowie darüber, wer Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden soll und in welchem Umfang die übrigen Unternehmen durch Unterbestellungen beteiligt werden, entstanden ist oder entsteht.
13143.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf eine Ausschreibung I. Hochbahn AG zur Lieferung von Gleisschwellen im Februar 2007 über das Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten sowie darüber, dass die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der I. Hochbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.
13244.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, in Bezug auf die Ausschreibung der B. Eisenbahn AG bezüglich der Belieferung mit Holzschwellen (Spot-Anfrage der B. Eisenbahn AG vom 26.01.2004, 16.03.2005 und 26.03.2006) über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten und darüber, dass die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der B. Eisenbahn AG werden sollte, entstanden ist oder entsteht.
13345.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Vertretern der G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH hinsichtlich der Ausschreibung (HE 133/07Öeu) I. Q. Authority Anstalt des öffentlichen Rechts für die Lieferung von Holzschwellen und Kleineisen für Holzschwellen über das jeweilige Angebotsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten und darüber, dass die G. X. Gleistechnik und Entsorgung GmbH Vertragspartner der I. Q. Authority Anstalt des öffentlichen Rechts werden und Unterbestellungen bei der Klägerin vornehmen sollte, entstanden ist oder entsteht.
13446.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über den in den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus der Absprache des Herrn B. X. mit Herrn P. G., Vertreter der I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH, und Herrn C. I., Vertreter der w. L. Bahntechnik GmbH in Bezug auf die Ausschreibung der I. Q. Authority Anstalt öffentlichen Rechts für das Projekt "Jahresbedarf 2010" zur Lieferung von Schienen über das jeweilige Ange botsverhalten und die Preise in den jeweiligen Angeboten sowie darüber, dass die Klägerin Vertragspartner der I. Q. Authority Anstalt des öffentlichen Rechts werden und Unteraufträge an die I. G. Gleistechnik und Entsorgung GmbH und die w. L. Bahntechnik GmbH vergeben sollte, entstanden ist oder entsteht.
13547.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 46 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den folgenden Schadenersatzforderungen der nachfolgenden Dritten entsteht:
136fortlfd.Nr. | Anspruchsteller | Anspruchsschreiben vom | Anspruchsgrund (wegen) |
1. | B.-Verkehrs- Gesellschaft mbH ("B.") | 28.08.2014 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
2. | C.Straßenbahn AG ("C.") | 11.12.2014 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
3. | F. Verkehrs- AG ("F.") | 08.09.2014 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
4. | G. Verkehrs AG | 24.10.2014 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
5. | K. Nahverkehr GmbH ("K.");[bzw. K. Verkehrsbetriebe GmbH] |
17.05.2013 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum seit mindestens 2003-2011 |
6. | C. Verkehrs-GmbH | 05.11.2014 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
7. | Stadtwerke C. Verkehrs-GmbH ("T.") |
26.09.2014 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
8. | Stadtwerke N. GmbH | 16.10.2012 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhung beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
9. | T. Straßenbahnen AG ("T.") | 17.09.2014 | Schadenersatz wegen kartellbedingter Preiserhöhungen beim Bezug von Oberbaumaterialien im Zeitraum 2001-2011 |
48.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 47 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin durch die Inanspruchnahme von Kunden der U. L. H. Gleistechnik GmbH wegen einer Absprache in den Jahren 2001 bis 2011, zu welchem Preis ein oder mehrere im Wettbewerb zueinander stehende Lieferanten ein Angebot an ein oder mehrere Kundenuntemehmen abgeben werden, mit welcher Quote [Mengen- oder Verhältniszahl (oder deren jeweilige sinngemäße Umschreibung) bezogen auf den Gesamtleistungsbedarf, den Gesamtleistungsumfang oder den Gesamtpreis oder jeweils bezogen auf Teile hiervon] einer oder mehrere der Lieferanten (einschließlich der Klägerin) an der Anfrage oder Ausschreibung eines oder mehrerer Kundenuntemehmen beteiligt wird, oder welches der Lieferantenuntemehmen für welches Gebiet oder für welches Kundenuntemehmen alleine oder zusammen (auch im Wege der Unterbeteiligung) mit einem oder mehreren der Lieferantenuntemehmen Vertragspartner des Kundenuntemehmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum sein sollte, entstanden ist oder entsteht.
13849.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 48 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin durch die Inanspruchnahme von im Wettbewerb zur U. L. H. Gleistechnik GmbH stehenden Lieferantenuntemehmen wegen einer Absprache in den Jahren 2001 bis 2011, zu welchem Preis ein oder mehrere im Wettbewerb zueinander stehende Lieferanten ein Angebot an ein oder mehrere Kundenuntemehmen abgeben werden, mit welcher Quote [Mengen- oder Verhältniszahl (oder deren jeweilige sinngemäße Umschreibung) bezogen auf den Gesamtleistungsbedarf, den Gesamtleistungsumfang oder den Gesamtpreis oder jeweils bezogen auf Teile hiervon] einer oder mehrere der Lieferanten (einschließlich der U. L. H. Gleistechnik GmbH) an der Anfrage oder Ausschreibung eines oder mehrerer Kundenuntemehmen beteiligt wird, oder welches der Lieferantenuntemehmen für welches Gebiet oder für welches Kundenuntemehmen alleine oder zusammen (auch im Wege der Unterbeteiligung) mit einem oder mehreren der Lieferantenuntemehmen Vertragspartner des Kundenuntemehmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum sein sollte, entstanden ist oder entsteht.
13950.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden, der über die in den Anträgen zu 1 - 49 geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der der Klägerin aus den Absprachen zwischen der Klägerin, der U. Schienentechnik GmbH & Co. KG, der w. Schienen GmbH und der w. L. Bahntechnik GmbH über das Angebotsverhalten, die in Angebote jeweils einzutragenden Preise, über die Zuweisung von ausgeschriebenen Projekten, über die Zuweisung von Kundenuntemehmen und über die Zuweisung von Verkaufsgebieten entweder an die Unternehmen w. Schienen GmbH und w. L. Bahntechnik GmbH einerseits oder die Unternehmen U. Schienentechnik GmbH & Co. KG und U. L. H. Gleistechnik GmbH andererseits bei der Herstellung und Lieferung von Oberbauprodukten in den Jahren 2001 bis 2011 entstanden ist oder entsteht.
140Der Beklagte beantragt,
141die Berufung zurückzuweisen.
142Der Beklagte bestreitet weiterhin die Berechtigung der von Klägerseite erhobenen Vorwürfe. Zudem teilt er die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass der klägerische Tatsachenvortrag nicht ausreichend sei, um diese Vorwürfe zu stützen.
143Soweit Tatsachenbehauptungen erstmalig in der Berufungsbegründung bzw. unmittelbar vor dem Kammertermin aufgestellt wurden, seien diese als verspätet zurückzuweisen und die Klageänderung unmittelbar vor dem Kammertermin sei unzulässig.
144Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
145E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
146Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zwar zulässig, jedoch unbegründet.
147A.Über die auf Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 101 Mio. € und 88 Mio. € gerichteten Zahlungsanträge war gemäß § 301 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG, § 525 ZPO, § 343 Satz 1 ZPO im Wege des Teilurteils zu entscheiden, da es sich hierbei um prozessual selbständige Streitgegenstände handelt.
148Gegenstand des Klagebegehrens sind mehrere selbständige Schadenersatzansprüche. Zwar gehen die Ansprüche auf denselben Tatbestand als Klagegrundlage zurück. Sie betreffen aber unterschiedliche Schäden.
149Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin zum Teil im Wege der Leistungsklage, zum Teil im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche ist die Klage nicht zur Entscheidung reif. Insoweit hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 20.01.2015 nach § 149 ZPO ausgesetzt.
150B.Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) zulässig.
151Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO nach dem Wert der Beschwerdegegenstände zulässig sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
152C.Insoweit ist die Berufung jedoch unbegründet.
153Der auf Grundlage des § 43 Abs. 2 GmbHG geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 103 Mio. € und weiteren 88 Mio. € an die H. scheitert unabhängig davon, ob der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der Klägerin verletzt hat, daran, dass es insoweit an einem eigenen Schaden der Klägerin im Sinne des § 249 BGB fehlt.
154I.Für den Schadensbegriff im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die §§ 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist (BGH vom 18.02.2008 - II ZR 62/07; OLG Frankfurt vom 25.10.2011 - 5 U 27/10).
155II.Durch die von der H. gezahlte Geldbuße ist nicht das Vermögen der Klägerin, sondern das der H. gemindert worden. Dieser Schaden wirkt sich zwar mittelbar für die Klägerin in der Verringerung des Werts ihrer Gesellschaftsanteile aus. Dieser sogenannte Reflexschaden des Gesellschafters ist allerdings kein ersetzbarer Schaden im Sinne des § 249 BGB. Der Wertverlust spiegelt nur die Schädigung der Gesellschaft wider (BGH vom 20.03.1995 - II ZR 205/94; 11.07.1988 - II ZR 243/87; 10.11.1986 - II ZR 153/85 und - II ZR 140/85; 04.03.1985 - II ZR 271/83; LG Stuttgart vom 04.03.2008 - 15 O 315/07).
156III.An der Geltung dieses Grundsatzes ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin Alleingesellschafterin der H. ist. Soweit die Klägerin auf höchstrichterliche Entscheidungen verweist, wonach dem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Schaden seiner Gesellschaft zugerechnet werden kann, sind diese weder hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachverhalte noch hinsichtlich der Anspruchsziele vergleichbar.
1571.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Schaden der Gesellschaft zugerechnet werden mit der Folge, dass dieser einen Nachteil in seinem "Sondervermögen" als persönlichen Schaden geltend machen und Leistung an sich selbst verlangen kann (BGH vom 23.03.1995 - III ZR 80/93; 06.10.1988 - III ZR 143/87; 08.02.1977 - VI ZR 249/74; 13.11.1973 - VI ZR 53/72). Es ging in jenen Fällen ausschließlich um Sachverhalte, bei denen eine Rechtsverletzung unmittelbar und nur gegenüber dem Alleingesellschafter begangen wurde. So führte die Körperverletzung eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft zu einer Schmälerung des Geschäftsgewinns der Gesellschaft (BGH vom 08.02.1977 - VI ZR 249/74), die Schlechtberatung eines Alleingesellschafters durch einen Rechtsanwalt zu dessen Eintragung in eine Schuldnerkartei und damit zur Herabsetzung der Kreditwürdigkeit seiner Gesellschaft durch eine Bank (BGH vom 13.11.1973 - VI ZRV 53/72), Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Alleingesellschafter dazu, dass Renovierungs- und Ausbaupläne an einem Grundstück seiner Gesellschaft nicht realisiert werden konnten (BGH vom 06.10.1988 - III ZR 143/87) und eine vom Gesellschafter beantragte und rechtswidrig versagte Baugenehmigung zu einem Schaden seiner Gesellschaft (BGH vom 23.03.1995 - III ZR 80/93).
1582.Die von Klägerseite zitierten Entscheidungen vom 10.11.1986 (- II ZR 153/85 und - II ZR 140/85) betrafen Schadenersatzansprüche einer Mehrheitsgesellschafterin, die Zahlung an sich für bei ihrer Gesellschaft eingetretene Schäden geltend machte. Im Rahmen einer Zurückverweisung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein Ausgleich mittelbarer Schäden in das Privatvermögen des Gesellschafters nicht in Betracht komme.
1593.Alle zitierten Entscheidungen hatten die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter für einen bei seiner Gesellschaft eingetretenen Schaden Leistung an sich selbst verlangen kann. Dies ist jedoch schon deshalb nicht Streitgegenstand, da die Klägerin nicht die Erstattung der Geldbuße an sich selbst, sondern an ihre Tochtergesellschaft geltend macht.
1604.Zum anderen betrafen die Entscheidungen, in denen das Bestehen eines Anspruchs des Gesellschafters bejaht wurde, ausschließlich Fallkonstellationen, in denen eine Pflichtverletzung ausschließlich gegenüber dem Gesellschafter begangen wurde.
161a)Würde die grundsätzlich zu beachtende rechtliche Verschiedenheit der Rechtspersonen Gesellschaft und Gesellschafter hier uneingeschränkt angewandt, würde dies zu einem Auseinanderfallen der Person des Ersatzberechtigten und der Person des Geschädigten führen. Der Schädiger könnte dann überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Diese unerwünschte Rechtsfolge wird im Schadensrecht für einige Fallgruppen über das Institut der Drittschadensliquidation vermieden, für andere dadurch, dass die für Kapitalgesellschaften geltende Personen- und Vermögenstrennung in den Fällen unberücksichtigt bleibt, in denen das Gesellschaftsvermögen als "Sondervermögen" des Alleingesellschafters angesehen werden kann. Diese mit dem Grundsatz der Personen- und Vermögenstrennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht ohne Weiteres zu vereinbarende und deshalb in der Literatur durchaus kritisierte Rechtsprechung (Palandt, Vor § 249 Rz. 104 ff.; Schiemann in: Staudinger, Vor § 249 Rz. 59, 60; Lutter/Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 13 Rz. 48 ff.) hat den Vorteil, dass sie zu interessengerechten Ergebnissen führt.
162b)Eine Veranlassung, in der hier streitgegenständlichen Konstellation entsprechende Unschärfen zuzulassen, gibt es nicht. Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Klägerin seine Pflichten gegenüber ihrer Gesellschaft als Geschäftsführer der H. verletzt und damit bei dieser einen unmittelbaren Schaden herbeigeführt. Warum die Klägerin ohne eigenen unmittelbaren Schaden die Möglichkeit haben sollte, für diese einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Leistung an ihre Gesellschaft geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsperson, gegenüber der die Pflichtverletzung begangen worden sein soll, ist auch die Geschädigte. Diese verfügt über die erforderliche Aktivlegitimation zur Geltendmachung ihres Schadens. Entsprechend gibt es, soweit ersichtlich, in vergleichbaren Konstellationen keine Entscheidungen, in denen ein Recht des Gesellschafters zur Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft bejaht worden wäre. Dies gilt selbst dann, wenn die vom Schädiger gegenüber der Gesellschaft begangene Pflichtverletzung sich gleichzeitig als Pflichtverletzung gegenüber dem Gesellschafter darstellt (OLG Hamm vom 04.06.2002 - 27 U 212/01; OLG Koblenz vom 08.04.2010 - 6 U 207/09).
163IV.Über die auf Zahlung an die Tochtergesellschaft gerichteten Anträge zu 1) und 2) war zu entscheiden. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Schadenersatzprozess, der von der Tochtergesellschaft gegen den Beklagten geführt wird, kam nicht in Betracht.
1641.Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kommt nur bei Vorgreiflichkeit in Betracht, die voraussetzt, dass die Entscheidung in diesem Rechtsstreit ganz oder teilweise von dem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtstreits bildet. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, den Rechtsstreit auszusetzen oder zu entscheiden, wobei das Ziel der Vermeidung sich einander widersprechender Entscheidungen in parallel geführten Prozessen gegen die Nachteile einer Prozessverzögerung, die mit der Aussetzung einhergeht, abzuwägen sind (BAG vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09; 20.01.2000 - 2 AZR 378/99; BGH vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11).
1652.Die Kammer hat die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) mit der Begründung abgewiesen, dass als Anspruchsinhaberin eines Schadenersatzes in Höhe der verhängten Bußgelder ausschließlich die Tochtergesellschaft der Klägerin und nicht die Klägerin selbst in Betracht kommt. Der Ausgang des Rechtsstreits in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 anhängigen Verfahren ist damit ohne Relevanz für diese Entscheidung. Dass im dortigen Verfahren der Anspruch letztlich mit der Begründung verneint werden wird, dass der H. durch die Zahlung eines Betrages von 191 Mio. € kein Schaden entstanden sei, was in der Tat ein Ergebnis wäre, das dieser Entscheidung widersprechen würde, dürfte ausgeschlossen sein. Zumindest ist dies so wenig wahrscheinlich, dass die durch die Aussetzung zu erwartende Verfahrensverzögerung bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch das Gericht den Parteien nicht zuzumuten ist.
166D.Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) auch deshalb unbegründet, weil die vom Bundeskartellamt verhängte Buße im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig ist.
167Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe in der ebenfalls am 20.01.2015 im Wege des Teilurteils verkündeten Entscheidung in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 anhängigen Verfahren Bezug genommen.
168E. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. Insbesondere hängt die Entscheidung in diesem Rechtsstreit anders als die in dem unter dem Az. 16 Sa 459/14 ebenfalls beim Landesarbeitsgericht geführten Prozess nicht von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ab, da der Anspruch der Klägerin aus Sicht der entscheidenden Kammer bereits an den unter C. aufgeführten Gründen scheitert.
169R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
170Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
171Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
172Schönbohm Hömke Weber
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder - 2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt, - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach - a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder - b)
§ 39 Absatz 5 oder - c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder - d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet, - 4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, - 7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint, - 8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet, - 9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet, - 10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder - 11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert, - 2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder - 3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.