Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juni 2016 - 14 TaBV 17/16
Gericht
Tenor
1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. sowie zu 6. bis 13. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.11.2015 - 5 BV 10/15 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder vom 05.03.2015.
4Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 3. sind ordentliche Mitglieder des bei der Arbeitgeberin, Beteiligte zu 5., gewählten Betriebsrats, des Beteiligten zu 4. Die Beteiligte zu 5. ist ein Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Abs. 1 PostPersRG.
5Der Beteiligte zu 4. ist in der Betriebsratswahl vom 06.05.2014 bis zum 08.05.2014 gewählt worden. Er besteht aus 31 Mitgliedern, von denen 24 über eine ver.di-Liste, vier über die Liste der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) und drei über die der Gewerkschaft DPVKom in den Betriebsrat gewählt wurden.
6In dem Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Post AG vom 05.10.1995 ist unter Anderem geregelt:
7"§ 2 Festlegung der Anzahl der Betriebe und Betriebsräte
8(1)Jede Niederlassung der Deutschen Post AG ist ein Betrieb…
9(2)Je Betrieb wird ein Betriebsrat gebildet.
10§ 4 Freistellungsumfang
11Bei den in § 2 genannten Betrieben werden insgesamt 881 Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit freigestellt.
12Die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder je Betrieb ist in der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag festgeschrieben."
13Nach der Anlage 1 zum Zuordnungstarifvertrag, geändert durch Tarifvertrag Nr. 126 vom 22.11.2005, entfallen auf die Niederlassung Brief Duisburg neun Freistellungen.
14Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand am 16.05.2014 statt. Die in dieser Sitzung durchgeführte Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder wurde auf Antrag der hiesigen Beteiligten zu 1. bis 3. durch das Arbeitsgericht Duisburg mit Beschluss vom 23.10.2014 - 1 BV 41/14 - für unwirksam erklärt.
15Über die von dem Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegte Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht nicht mehr entscheiden müssen. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder wurden in der Sitzung des Betriebsrats vom 05.03.2015 abberufen.
16In derselben Betriebsratssitzung wurde unter TOP 4 der Tagesordnung die Neuwahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder verhandelt. Die Niederschrift über die Betriebsratssitzung vom 05.03.2015 lautet auszugsweise wie folgt:
17"TOP 4.1 Beschluss über das Wahlverfahren
18Es wurde Antrag auf getrennte Wahl nach Beschäftigtengruppe gestellt. Demnach sollen die freigestellten Betriebsräte getrennt für die Gruppe Arbeitnehmer und Gruppe Beamte gewählt werden. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Gruppe Beamte ihrer Stärke nach auch in der Freistellung des Betriebsrats vertreten ist.
19Der Vorsitzende erklärt, dass dies wegen der besonderen Aufgaben der Beamten nötig ist.
20Das Wahlverfahren wird wie folgt erklärt:
211.Es wird getrennt nach Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter und Beamten abgestimmt.
222.Die Ausrechnung der jeweiligen Sitzverhältnisse wird nach dem D`Hondtschen Verfahren bestimmt.
233.Es stehen insgesamt 9 Freistellungen zur Verfügung.
244.Auf die Vertreter der Arbeitnehmer entfallen 7 Freistellungen, auf die der Beamten 2 (siehe Anlage).
255.Wahlberechtigt sind nur die jeweiligen Vertreter der Gruppe im Betriebsrat.
266.Es wird, gemäß Beschluss/Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg, eine Verhältniswahl durchgeführt.
277.Die einzelnen Interessenvertretungen und Gewerkschaften haben die Möglichkeit, Wahlvorschlagslisten einzureichen. Diese werden dann, entsprechend der Reihenfolge der dort benannten Kandidaten, berücksichtigt.
28Die Betriebsratsmitglieder der dpvkom beantragen eine Sitzungsunterbrechung. Nach Rücksprache mit dem Kollegen G. wird als Ende der Unterbrechung 10:50 Uhr angegeben.
29Auf Antrag der Betriebsratsmitglieder dpvom wird die Unterbrechung für 5 Minuten auf 10:55 Uhr verlängert. Tatsächlich wird die Sitzung um 10:56 Uhr fortgesetzt. Die Betriebsratsmitglieder der dpvkom waren um 10:57 Uhr wieder anwesend.
30Der Kollege G. erklärt, das die Betriebsratsmitglieder der dpvkom dem Wahlverfahren nicht zustimmen und dies auch so in der Sitzungsniederschrift festgehalten werden soll. Der Vorsitzende erklärt, das die Niederschrift vor der nächsten BR Sitzung, spätestens also dem 19.03.15 zur Einsicht im Betriebsrats Büro vorliegt. Dazu gab es keine Wortmeldungen.
31Mit der Auszählung der Stimmen wurde die Jugend- und Auszubildenden Vertretung sowie stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehinderten, P. F., betraut.
32Abstimmungsergebnis:
3328 Stimmen für das vorgeschlagene Wahlverfahren
343 Stimmen gegen das vorgeschlagene Wahlverfahren
35TOP 4.2 Wahlen
36Für die Wahlen der freizustellenden Mitglieder der Gruppe Arbeitnehmer liegen 3 Wahlvorschläge in Listenform vor. Alle vorgeschlagenen Kolleginnen und Kollegen sind ordentliche Betriebsratsmitglieder.
37Liste 1 = ver.di
38Liste 2 = cgpt
39Liste 3 = dpvom
40Der Vorsitzende verliest die Kandidaten der jeweiligen Listen. Wahlberechtigt sind nur die Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat. Die vorliegenden Listen sind als Anlage der Niederschrift beigefügt. Die Verteilung der einzelnen Plätze nach dem D`Hondtschen Verfahren wird im Anschluss an die Wahl direkt bekannt gegeben.
41Es wurde in geheimer Abstimmung gewählt.
42Abstimmungsergebnis:
43Wahlvorschlag ver.di19 Stimmen =6 Plätze
44Wahlvorschlag cgpt 3 Stimmen =1 Platz
45Wahlvorschlag dpvkom 2 Stimmen = kein Platz
46Siehe auch die Anlage zur Feststellung des Wahlergebnisses.
47Somit wurde gewählt:
481.U. C.ver.di
492.C. T.ver.di
503.G. K.ver.di
514.G. M.ver.di
525.I. N.ver.di
536.J. Q.ver.di
547.X. P.cgpt
55Die Kandidaten wurden dann sogleich vom Vorsitzenden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Alle Kandidaten haben die Wahl angenommen.
56Für die Wahlen der freizustellenden Mitglieder der Gruppe Beamte liegt ein Wahlvorschlag der ver.di in Listenform vor. Die vorgeschlagenen Kolleginnen und Kollegen sind ordentliche Betriebsratsmitglieder. Da nur eine Liste vorliegt, wird eine Personenwahl durchgeführt. Hier sind nur die Vertreter der Gruppe Beamten wahlberechtigt. Der Vollständigkeit halber, wird auch diese Liste der Niederschrift beigefügt. Zur Personenwahl haben sich nur die Kollegen Q. F. und U. S. (beide ver.di) zur Wahl gestellt.
57Es wurde in geheimer Abstimmung gewählt.
58Abstimmungsergebnis:
59Q. F.ver.di7 Stimmen
60U. S.ver.di7 Stimmen
61Q. F. hat schriftlich die Annahme der Wahl erklärt, U. S. nach Befragung durch den Vorsitzenden."
62Bei den in der Sitzungsniederschrift festgestellten gewählten freigestellten Betriebsratsmitgliedern handelt es sich um die hiesigen Beteiligten zu 6. bis 14. des Verfahrens. Das für die Gruppe der Arbeitnehmer gewählte freizustellende Mitglied X. P. ist Beamter.
63Wäre die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in einem einheitlichen Wahlverfahren vorgenommen worden, wären - unterstellt, dass jedes Betriebsratsmitglied die Liste der eigenen Gewerkschaft gewählt hätte - auf die Liste von ver.di 24 Stimmen, auf die Liste der CGPT 4 Stimmen und auf die Liste der DPVKom 3 Stimmen entfallen.
64Bei Durchführung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens hätte eine Entscheidung über die letzte Freistellung zwischen einem Mitglied der Liste der DPVKom und einem Mitglied der Liste der ver.di im Losverfahren getroffen werden müssen, sodass die Wahl auch auf ein Mitglied der Liste der DPVKom hätte fallen können.
65Mit Antragsschrift vom 18.03.2015, am gleichen Tage beim Arbeitsgericht eingegangen, und den Beteiligten zu 4. und 5. am 25.03.2015 sowie den Beteiligten zu 5. bis 14. am 02.09.2015 bzw. 03.09.2015 zugestellt, haben die Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder in der Sitzung vom 05.03.2015 sowie die Feststellung, dass bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder nicht getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen hier, den Arbeitnehmern und Beamten, gewählt werden dürfe, beantragt.
66Sie haben die Auffassung vertreten, die durchgeführte Wahl widerspreche dem in § 38 Abs. 2 BetrVG geregelten Wahlverfahren, weil danach in einem einzigen Wahlgang und nicht getrennt nach verschiedenen Gruppen gewählt werden müsse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 26 PostPersRG, da diese Regelung auf die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder keine Anwendung finde.
67Sie haben weiter behauptet, ihre Vorschlagsliste sei in unzutreffender Weise der Wahl der freizustellenden Mitglieder für die Gruppe Arbeitnehmer zugeordnet worden. Hiermit habe sich der Vorsitzende über ihren Willen hinweggesetzt.
68Die Antragsteller haben zuletzt beantragt:
691.Die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates durch den Antragsgegner und Beteiligten zu 4. in der Sitzung vom 05.03.2015 wird für ungültig erklärt.
702.Festzustellen, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstößt, bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen.
71Sowie hilfsweise festzustellen, dass die freizustellenden Mitglieder des Antragsgegners und Beteiligten zu 4. nicht getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten zu wählen sind, sondern in einem gemeinsamen einheitlichen Wahlgang.
72Die Beteiligten zu 6. bis 13. haben die Auffassung vertreten, § 38 Abs. 2 BetrVG sehe nicht vor, dass ausschließlich nur in einem Wahlgang gewählt werden dürfe. Der Betriebsrat sei bei der Gestaltung des Wahlverfahrens frei. Der Beschluss des Betriebsrates, getrennt nach Arbeitnehmern und Beamten zu wählen, beruhe auf dem sachlichen Grund, eine handlungsfähige Interessenvertretung auch für die Beamten zu gewährleisten, wie er auch in § 26 PostPersRG dokumentiert sei.
73Dies sei nur durch eine getrennte Wahl gewährleistet, da es andernfalls von den Wahlvorschlägen und dem Listenplatz der Beamtenvertreter abhänge, ob ein Beamtenvertreter überhaupt freigestellt werde. Dem Antrag zu 2. fehle es im Übrigen am Feststellungsinteresse.
74Der Vorsitzende habe auch davon ausgehen müssen, dass die Vorschlagsliste der DPVKom den Freistellungen für die Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen sei. Der Zuordnung hätten die Antragsteller auch nicht widersprochen.
75Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 19.11.2015 die Wahl der freigestellten Mitglieder des Betriebsrats durch den Antragsgegner und Beteiligten zu 4) in der Sitzung vom 05.3.2015 für ungültig erklärt und festgestellt, dass es unzulässig sei und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstoße, bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die freizustellenden Mitglieder getrennt nach den im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen.
76Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien zulässig und begründet. Für den Antrag zu 2. liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da die Rechtsfrage, ob eine nach Gruppen getrennte Wahl zulässig sei, bereits zum zweiten Mal zwischen den Beteiligten streitig sei.
77Die Anträge zu 1. und 2. seien auch begründet. Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder habe gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG in einem einzigen Wahlgang zu erfolgen. § 26 PostPersRG sei bereits nach seinem Wortlaut nicht auf die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder anwendbar. Bereits die Anordnung der Verhältniswahl in § 38 Abs. 2 BetrVG stelle sicher, dass die im Betriebsrat nach § 26 PostPersRG vertretenen Beamten auch im Rahmen der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat berücksichtigt würden. Die Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß gegen § 38 Abs. 2 BetrVG sei nicht ausgeschlossen.
78Gegen den ihnen am 04.01.2016 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg haben die Beteiligten zu 4. sowie zu 6. bis 13. mit Beschwerdeschrift vom 01.02.2016, am 03.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 04.04.2016, am 04.04.2016 begründet.
79Sie sind der Auffassung, § 38 Abs. 2 BetrVG sehe nicht zwingend einen einheitlichen Wahlgang vor. Auch in den §§ 14 f. BetrVG spreche das Gesetz von einer Wahl, hier sei es aber möglich, dass Arbeitnehmer und Beamte in getrennten Wahlgängen wählen können.
80Zwar seien die freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats grundsätzlich in einem Wahlgang zu wählen, dies lasse jedoch in begründeten Fällen Ausnahmen zu. Die Aufgabe des Gruppenschutzes durch Neufassung des § 38 Abs. 2 BetrVG betreffe nur die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Ein Gruppenschutz für Beamte sei hingegen weiterhin vorhanden und beispielsweise in den §§ 28, 29 PostPersRG festgeschrieben.
81§ 26 PostPersRG enthalte einen Rechtsgedanken, dass eine Benachteiligung von Beamten zu vermeiden sei. Dies lasse sich allein durch eine Verhältniswahl nicht erreichen, wenn die Beamten nicht auf einer eigenen Liste antreten. Die angemessene Interessenvertretung der Beamten sei nur möglich, wenn die Beamten bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder ebenso wie bei der Betriebsratswahl entsprechend ihrem Anteil Berücksichtigung finden.
82Dem Antrag zu 2. fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da die begehrte Feststellung als Vorfrage im Antrag zu 1. enthalten sei.
83Die Beteiligten zu 4. sowie zu 6. bis 13. beantragen,
84den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.11.2015, Az. 5 BV 19/15 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.
85Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,
86die Beschwerde zurückzuweisen.
87Sie verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts. § 38 Abs. 2 BetrVG gehe zwingend von einem einheitlichen Wahlgang aus. Auch der Schutz der Beamten führe nicht zu einer nach Gruppen getrennten Wahl. Nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers sei der Gruppenschutz nunmehr durch die Ausgestaltung der Listen zu gewährleisten. Eine entsprechende Anwendung des § 26 PostPersRG komme nicht in Betracht.
88Der Schutz der Beamten sei dem Schutz der Minderheiten im Übrigen nicht vorzuziehen.
89Für den Feststellungsantrag bestehe auch ein entsprechendes Interesse. Anderenfalls könnte eine Entscheidung der Frage durch jeweils neue Freistellungswahlen vereitelt werden.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Sitzungsniederschriften verwiesen.
91II.
92Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
93A. Sie ist zulässig. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Einlegung der Beschwerde liegt der Beschluss des Beteiligten zu 4. vom 18./19.01.20916 zu Grunde.
94B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu Recht stattgegeben.
951.) Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet.
96a.) Der Antrag ist statthaft, die Beteiligten zu 1. bis 3. sind anfechtungsberechtigt.
97Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder kann in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG durch ein einzelnes oder mehrere Betriebsratsmitglieder angefochten werden (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 47/04 -, BAGE 114, 236 - 242, Rn. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 44/04 -, BAGE 114, 228 - 236, Rn. 20; BAG, Beschluss vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00 -, BAGE 97, 340 - 350, Rn. 14; BAG, Beschluss vom 11.03.1992 - 7 ABR 50/91 -, BAGE 70, 53 - 62, Rn. 22; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 -, BAGE 69, 228 - 242, Rn. 25; ErfK/Koch BetrVG § 38 Rn. 12; Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 38 Rn. 69).
98Die Antragsteller sind Mitglieder des Beteiligten zu 4.
99b.) Die Wahl vom 05.03.2015 ist auch fristgerecht angefochten worden.
100In entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG muss die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Wahl angefochten werden (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 47/04 -, BAGE 114, 236 - 242, Rn. 11; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - 7 ABR 24/91 -, BAGE 69, 228 - 242, Rn. 26). Da bei betriebsratsinternen Wahlen eine förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wie sie für die Betriebsratswahl in § 18 WO vorgesehen ist, im Allgemeinen nicht stattfindet, beginnt die Anfechtungsfrist grundsätzlich mit dem Abschluss der Wahl, das heißt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 44/04 -, BAGE 114, 228 - 236, Rn. 20).
101Die verfahrensgegenständliche Wahl fand am 05.03.2015 statt, ihr Ergebnis wurde am gleichen Tag festgestellt. Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. ging innerhalb der Zwei-Wochen-Frist am 18.03.2015 bei dem Arbeitsgericht ein.
102c.) Die Anfechtung ist auch begründet.
103In entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG kann die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder, wie bereits dargestellt, angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist. Die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist auch eine wesentliche Wahlvorschrift, deren Nichtbeachtung zur Anfechtbarkeit des Freistellungsbeschlusses führt mit der Folge, dass bei rechtzeitiger Anfechtung die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder für unwirksam zu erklären ist, es sei denn, dass der Fehler auf das Wahlergebnis keinen Einfluss gehabt haben kann (BAG, Beschluss vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00 -, BAGE 97, 340 - 350, Rn. 14; BAG, Beschluss vom 11.03.1992 - 7 ABR 50/91 -, BAGE 70, 53 - 62, Rn. 22; Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 38 Rn. 69).
104Die Wahl vom 05.03.2015 verstieß gegen § 38 Abs. 2 BetrVG.
105Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder sind gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Voraussetzungen der Mehrheitswahl gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 BetrVG lagen ersichtlich nicht vor. Es wurde mehr als ein Wahlvorschlag eingereicht.
106aa) Die Wahl der freizustellenden Mitglieder gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat in einem einheitlichen Wahlgang zu erfolgen.
107Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift.
108(1) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 22 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; ; BVerfG, Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 -, BVerfGE 11, 126 - 136, Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 21.05.1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 - 322, Rn. 56). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG, Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 - 185, Rn. 79; BVerfG, Beschluss vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 -, BVerfGE 11, 126 - 136, Rn. 18). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 22 BvR 2155/11 -, BVerfGE 133, 168 - 241, Rn. 66; BAG, Urteil vom 30.03. 2004 - 1 AZR 7/03 -, BAGE 110, 122 - 134, Rn. 47; BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - II ZB 7/11 -, Rn. 27, juris; BFH, Urteil vom 21.10.2010 - IV R 23/08 -, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277, Rn. 23).
109(2) Bereits der Wortlaut des § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht dafür, eine einheitliche Wahl in einem Wahlgang anzunehmen, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. In der Vorschrift heißt es, dass die freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die gesetzliche Regelung spricht demnach nur von einer Wahl.
110Insoweit verfängt auch das Argument der Beschwerdeführer nicht, auch an anderer Stelle, insbesondere in den §§ 14 ff. BetrVG, spreche das Gesetz von nur einer Wahl, wobei gegebenenfalls aber mehrere Wahlgänge zulässig seien. Zwar sind in den Postnachfolgeunternehmen gemäß § 26 Nr. 1 PostPersRG nach Gruppen getrennte Wahlen zulässig. Die Anordnung der getrennten Wahlgänge in § 26 Nr. 1 PostPersRG spricht nach Auffassung der Kammer im Umkehrschluss dafür, dass eine Wahl in mehreren Wahlgängen gemäß § 14 BetrVG grundsätzlich nicht zulässig ist.
111Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer aber nicht die Verwendung des Singulars in der Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, sondern die ausdrückliche Anordnung einer Verhältniswahl durch diese Vorschrift. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwischen den grundsätzlich möglichen Wahlsystemen der Mehrheitswahl einerseits und der Verhältniswahl andererseits eine eindeutige Entscheidung zugunsten der Verhältniswahl getroffen hat. Die Entscheidung für eine Verhältniswahl führt nach Auffassung der Kammer zwingend zur Durchführung der Wahl in einem einheitlichen Wahlgang. Die gesetzliche Anordnung würde umgangen, wenn es dem Betriebsrat freistünde, die Wahl auf mehrere Wahlgänge aufzuspalten. Augenfällig wird dies, wenn die Wahl in so viele Wahlgänge aufgeteilt würde, wie Freistellungen zu verteilen sind. In diesem Fall würde für jede Freistellung die Mehrheit der Wahlberechtigten entscheiden, was im Ergebnis zu einer reinen Mehrheitswahl führen würde. Die größte Gruppe der Wahlberechtigten würde allein über Verteilung der Freistellungen entscheiden. Dies liefe indes der gesetzlichen Anordnung einer Verhältniswahl zuwider.
112(3) Dementsprechend lässt sich auch der Systematik des Gesetzes entnehmen, dass die nach Gruppen getrennte Wahl die Ausnahme für besondere, im Einzelnen aufgeführte Einzelfälle darstellen soll, während die einheitliche Wahl die Regel darstellt.
113(4) Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht für die Anordnung einer einheitlichen Wahl.
114Mit der Anordnung einer Verhältniswahl hat der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, die Interessen der Minderheiten stärker zu berücksichtigen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es, die Arbeitnehmer einer Minderheitengruppe hätten ein erhebliches Interesse daran, unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Person ihres Vertrauens zu finden (BT-Drks. 11/2503 S. 24; vgl. auch HWGNRH-Glock, § 38 BetrVG Rn. 3). Die Interessen der Minderheitengruppen sind durch die Verhältniswahl jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es dem Betriebsrat nicht freigestellt wird, mehr als einen Wahlgang durchzuführen. Je höher die Zahl der Wahlgänge, umso weniger Freistellungen würden auch bei Durchführung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die kleineren Gruppierungen entfallen.
115(5) Dementsprechend gehen auch Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Wahl gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in einem einheitlichen Wahlgang zu erfolgen hat (LAG Hamm, Beschluss vom 10.06.2005 - 13 TaBV 26/05 -, Rn. 43, juris ; LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.1990 - 7 TaBV 16/90 - LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 5; DKKW/Wedde § 38 BetrVG Rn. 44; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 38 Rn. 41 mwN).
116bb) Von der grundsätzlichen Anordnung der Wahl in nur einem Wahlgang gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist auch vorliegend keine Ausnahme zulässig.
117(1) Eine solche Ausnahme ergibt sich nicht aus § 26 PostPersRG.
118Nach dieser Vorschrift finden in den Postnachfolgeunternehmen die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder mit den unter den Nummern 1 bis 7 der Vorschrift aufgezählten Maßgaben Anwendung.
119Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist in den Nummern 1 bis 7 des § 26 PostPersRG nicht erwähnt.
120(2) Die getrennte Wahl der freizustellenden Mitglieder ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 26 Nr. 1 PostPersRG. Nach dieser Vorschrift bilden die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.
121Die Regelung ist auf die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG nicht analog anwendbar.
122Eine analoge Anwendung setzt neben einer analogiefähigen Vorschrift eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus (BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 -, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 09.05.2012 - VIII ZR 327/11 -, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 36, Rn. 25).
123Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 26 Nr. 1 PostPersRG bereits als eng auszulegende Ausnahmevorschrift einer analogen Anwendung entzogen ist. Jedenfalls sind die übrigen Voraussetzungen einer analogen Anwendung nicht gegeben.
124(a) Die analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitert bereits daran, dass insoweit eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich ist. Fehlt es jedoch an einer planwidrigen Lücke, ist eine analoge Anwendung nicht zulässig (BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 68/12 -, Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 450/07 -, Rn. 24, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.04.2010 - 1 BvR 1670/09 -, Rn. 10, juris).
125Der Gesetzgeber hat in § 26 PostPersRG in mehreren einzelnen Nummern diejenigen Einzelfälle geregelt, in denen nach seiner Auffassung von den ansonsten anwendbaren allgemeinen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes abzuweichen ist. Soweit eine besondere Regelung nicht enthalten ist, sind damit die allgemeinen Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hierbei versehentlich nicht geregelt wurde, gibt es nicht. Anlässlich der Abschaffung des Gruppenprinzips der Arbeiter und Angestellten im Betriebsverfassungsgesetz hat der Gesetzgeber diejenigen Regelungen, die er für den Schutz der Gruppe der Beamten für erforderlich gehalten hat, mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.07.2001 (BGBl I 2001, 1852) ausdrücklich eingefügt. Nach der Begründung des Gesetzes wurden diejenigen Maßgaben geregelt, die erforderlich waren, um sicherzustellen, dass Beamte grundsätzlich im Betriebsrat vertreten sind (BT-Drks. 14/5741 S. 54). Einen weitergehenden Schutz der Interessen der Beamten hat der Gesetzgeber nicht für geboten erachtet.
126Der Schutz der Interessen der Gruppe der Beamten ist auch in der Sache, wie derjenigen der übrigen Minderheitengruppen, durch die Festlegung der Verhältniswahl hinreichend gesichert. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen, dass die für die Gruppe der Beamten gewählten Mitglieder des Betriebsrates bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder eine eigene Liste aufstellen. Die Betriebsratsmitglieder sind jedenfalls rechtlich nicht gehindert, eine eigene Liste aufzustellen. Sie sind in ihrem Vorschlagrecht frei und unterliegen keinerlei Bindung in Bezug auf eine listenmäßige Zusammengehörigkeit bei der Betriebsratswahl (Fitting BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 38 Rn. 37). Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass insoweit ein gewisser Druck bestehen kann, nicht eine eigene Liste aufzustellen und gegen die Liste zu konkurrieren, über welche das jeweilige Mitglied in den Betriebsrat gewählt worden ist. Die bloße Möglichkeit der Aufstellung einer eigenen Liste der Beamten dürfte indes ausreichend sein, um die jeweilige Gruppierung bei der Aufstellung der Liste für die Freistellungswahl zu veranlassen, die Beamten angemessen zu berücksichtigen.
127(b) Letztlich kann ein etwa gegebener Interessenkonflikt zwischen dem für die Gruppe der Beamten gewählten Mitglied des Betriebsrates und den übrigen über dieselbe Liste in den Betriebsrat gewählten Mitgliedern nicht zu Lasten der anderen im Betriebsrat vertretenen Gruppierungen gelöst werden. Dies aber wäre die Folge, wenn zur Vermeidung eines solchen Interessenkonflikts eine nach Gruppen getrennte Freistellungswahl zugelassen würde. Wie bereits dargestellt, führt die Aufspaltung in mehrere Wahlgänge dazu, dass die Minderheiten bei der Verteilung der Freistellungen nicht mehr im gleichen Maße berücksichtigt werden.
128(c) Letztlich ist die Interessenlage nicht mit derjenigen bei der Betriebsratswahl vergleichbar, für die § 26 Nr. 1 PostPersRG grundsätzlich die Gruppenwahl anordnet.
129Im Vorfeld einer Betriebsratswahl dürfte es für die in einem Betrieb beschäftigten Beamten schon aufgrund ihrer Anzahl schwierig sein, sich zum Zwecke der Aufstellung einer eigenen Liste abzusprechen. Darüber hinaus dürften unter diesen aufgrund der Vielzahl der durch den Betriebsrat zu erfüllenden Aufgaben durchaus gegensätzliche Interessen bestehen. Aus diesen Gründen würde die Berücksichtigung der besonderen Belange der Beamten durch die bloße Anordnung der Verhältniswahl im Rahmen der Betriebsratswahl nicht ausreichend gewährleistet.
130Demgegenüber geht es bei der Freistellungswahl im Sinne des § 38 Abs. 2 BetrVG nur um die singuläre Frage, welche der Mitglieder des Betriebsrates von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Bezüglich dieser Frage ist eine Absprache derjenigen Mitglieder, welche für die Gruppe der Beamten in den Betriebsrat gewählt wurden, ohne weiteres möglich. Die Berücksichtigung der Interessen der Beamten im Rahmen der Freistellungswahl ist, wie dargestellt, auch ohne die Durchführung getrennter Wahlen gewährleistet.
131cc) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Ergebnis der Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates ohne die Durchführung getrennter Wahlen anders ausgefallen wäre. Bei Durchführung einer einheitlichen Wahl wäre nach dem insoweit anwendbaren d´Hondtschen Höchstzahlverfahren (vgl. insoweit nur BAG, Beschluss vom 11.03.1992 - 7 ABR 50/91 -, BAGE 70, 53 - 62, Rn. 26) über die letzte Freistellung entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 3 WO durch Los zu entscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Los auf die Vertreter der Liste der DPVKom gefallen wäre.
1322.) Der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.
133a.) Der Antrag zu 2. ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt.
134aa) Nach der Vorschrift des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Prozessvoraussetzung stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - 7 ABR 47/13 -, Rn. 16 f., juris; BAG, Beschluss vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, - Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 -, BAGE 140, 277, Rn. 35). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann (BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - 7 ABR 47/13 -, Rn. 16 f., juris, BAG, Beschluss vom 18.03.2015 - 7 BR 42/12 -, Rn. 26, juris; BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 93/09 -, BAGE 136, 334, Rn. 17). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG, Beschluss vom 18.03.2015 - 7 ABR 42/12 -, Rn. 26, juris; BAG, Beschluss vom 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 -, Rn. 15, juris).
135Diese Voraussetzungen sind bezüglich des Antrags zu 2. gegeben.
136bb) Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.
137Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Beteiligten zu 4. im Betrieb der Beteiligten zu 5. in Duisburg nicht getrennt nach Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten durchzuführen ist.
138Darin liegt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar stellt die Frage, nach welchem Wahlverfahren die Wahlen gemäß § 38 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich zu erfolgen haben, eine abstrakte Rechtsfrage dar, für die ein Feststellungsinteresse zu verneinen wäre. Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. richtet sich jedoch nicht auf diese abstrakte Frage, sondern darauf, ob die Wahl unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Betriebes in Duisburg durch den Beteiligten zu 4. getrennt nach Gruppen der Arbeitnehmer und der Beamten durchgeführt werden kann. Der Antrag richtet sich eben nicht auf die abstrakte Feststellung, dass eine Gruppenwahl im Allgemeinen unzulässig sei.
139Dies ergibt die Auslegung des Antrags zu 2.
140Auch im Beschlussverfahren sind Anträge auslegungsfähig und häufig auslegungsbedürftig, wobei sie möglichst so auszulegen sind, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG, Beschluss vom 17.09.2013 - 1 ABR 24/12 -, Rn. 10, juris; BAG, Beschluss vom 31.05.2005 - 1 ABR 22/04 -, BAGE 115, 49 - 58, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 -, BAGE 104, 187 - 204, Rn. 28; BAG, Beschluss vom 17.06.1997 - 1 ABR 10/97 -, Rn. 24, juris).
141Die Beteiligten zu 1. bis 3. stellen ersichtlich darauf ab, für künftige Freistellungswahlen in ihrem Betrieb die Frage zu klären, ob die Wahl getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und der Beamten erfolgen kann. Dies ergibt sich aus der Begründung des Antrags. Den Antragstellern geht es danach darum, zu verhindern, dass der Beteiligte zu 4. auch soweit die konkrete Wahl für unwirksam erklärt wird, die folgenden Wahlen erneut getrennt nach den beiden Gruppen durchführt. Die Beteiligten zu 1. bis 3. begründen den Antrag zu 2. unter anderem damit, dass hier bereits die zweite Freistellungswahl Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens ist, nachdem sich die Anfechtung der ersten Wahl aufgrund einer Abberufung der freigestellten Mitglieder vor rechtskräftiger Entscheidung erledigt hatte. Die konkrete Frage, ob der Beteiligte zu 4. berechtigt ist, die Freistellungswahl getrennt nach Gruppen der Beamten und der Abreitnehmer durchzuführen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar.
142cc) Für diese Feststellung besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
143Die Beteiligten zu 1 bis 3. haben ein Interesse an der Feststellung, ob die vom Beteiligten zu 4. bereits zum zweiten Mal durchgeführte Gruppenwahl der freizustellenden Mitglieder rechtmäßig ist. Durch diese Feststellung kann der Streit der Beteiligten über diese Frage wirksam beigelegt. werden. Die Frage ist auch nicht zwingend allein als Vorfrage des Anfechtungsantrags zu 1. geklärt. Vielmehr kann die Anfechtung der Freistellungswahl auch aus anderen Gründen durchgreifen, sodass es auf die Frage, ob eine Gruppenwahl zulässig war, nicht ankommen würde. Weiter kann sich die Anfechtung der konkreten Wahl, wie bereits einmal geschehen, durch Abberufung der freigestellten Mitglieder erledigen, sodass der Anfechtungsantrag damit erledigt wäre.
144b.) Der Antrag zu 2. ist auch begründet. Wie bereits dargestellt, ist die Durchführung der Wahlen der freizustellenden Wahlen in getrennten Wahlgängen für die Gruppen der Arbeitnehmer und der Beamten unzulässig.
145C. Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
146R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
147Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4., sowie 6. bis 13.
148R E C H T S B E S C H W E R D E
149eingelegt werden.
150Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
151Die Rechtsbeschwerde muss
152innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
153nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
154Bundesarbeitsgericht
155Hugo-Preuß-Platz 1
15699084 Erfurt
157Fax: 0361-2636 2000
158eingelegt werden.
159Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
160Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1611.Rechtsanwälte,
1622.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1633.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
164In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
165Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
166Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
167* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
168JakubowskiGall Foitlinski
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(1) Postnachfolgeunternehmen sind
- 1.
die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgesetzes genannten inländischen Unternehmen und - 2.
die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 als Postnachfolgeunternehmen bestimmten Unternehmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfolgeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbesondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt angemessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen nur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt werden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Unternehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Beamten bei welchem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
Die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet. - 2.
Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. - 3.
Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl, wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes zu wählen ist. - 4.
Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. - 4a.
Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. - 5.
Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt. - 6.
In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand ein Beamter angehören. - 7.
Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt, bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitgliedern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nummer 2.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 | Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, |
501 bis 900 | Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, |
901 bis 1.500 | Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, |
1.501 bis 2.000 | Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, |
2.001 bis 3.000 | Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, |
3.001 bis 4.000 | Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, |
4.001 bis 5.000 | Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, |
5.001 bis 6.000 | Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, |
6.001 bis 7.000 | Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, |
7.001 bis 8.000 | Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, |
8.001 bis 9.000 | Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, |
9.001 bis 10.000 | Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. |
In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.