Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Sept. 2015 - 7 ABR 47/13
Gericht
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Juni 2013 - 9 TaBV 11/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie im Rahmen eines Feststellungsantrages über die Frage, ob den Antragstellern als Streckenlokomotivführern bei der Durchführung einer Betriebsratswahl die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (Wahlordnung - WO) ohne ihr Verlangen zuzusenden sind.
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Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Konzern der Deutsche Bahn AG. Sie unterhält zahlreiche Niederlassungen in Deutschland und beschäftigt ca. 18.800 Arbeitnehmer. Gemäß dem bei der Arbeitgeberin geltenden „Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der DB Cargo AG“ (BetrVTV-DB Cargo) vom 10. Januar 2002 sind für die Bildung von Betriebsräten zwölf Wahlbetriebe festgelegt. Einer dieser Wahlbetriebe ist der Betrieb mit der Bezeichnung „C 9“. Dort sind ua. ca. 430 Lokomotivführer beschäftigt, die im Streckendienst eingesetzt werden (sog. Streckenlokomotivführer). Alle Streckenlokomotivführer beginnen und beenden ihre Arbeit im Betrieb der Arbeitgeberin. Zu Beginn des Dienstes haben sie sich im Betrieb zu melden, den Weisungsraum aufzusuchen und dort die zu beachtenden aktuellen Weisungen einzusehen. Die Arbeitszeit der Streckenlokomotivführer beginnt nicht erst mit der Aufnahme der Fahrt, sondern bereits mit dem Erscheinen im Betrieb und der Meldung sowie der Entgegennahme der Weisungen. Nach dem Abschlussdienst am Zug haben sich die Streckenlokomotivführer wieder im Weisungsraum einzufinden, um ggf. weitere Arbeiten zu erledigen und sich abzumelden.
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Nachdem der frühere Betriebsrat im Frühjahr 2012 zurückgetreten war, wurde eine Neuwahl eingeleitet. Der Wahlvorstand beschloss für bestimmte Betriebsteile und Kleinstbetriebe gemäß § 24 Abs. 3 WO die schriftliche Stimmabgabe, qualifizierte aber keine Wahlberechtigten iSv. § 24 Abs. 2 WO, denen aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses die Briefwahlunterlagen ohne Verlangen zu übersenden sind. In der Zeit vom 24. Juli 2012 bis zum 26. Juli 2012 fand die Neuwahl des Betriebsrats im Wahlbetrieb C 9 statt, aus der der zu 8. beteiligte Betriebsrat hervorgegangen ist.
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Die antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 7. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 9. und als Streckenlokomotivführer bei ihr tätig.
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Die Antragsteller haben mit ihrem am 17. August 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24. bis 26. Juli 2012 geltend gemacht. Sie haben in erster Linie den Standpunkt eingenommen, der der Betriebsratswahl zugrunde liegende BetrVTV-DB Cargo sei als Zuordnungstarifvertrag iSv. § 3 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Darüber hinaus haben sie diverse Wahlmängel gerügt, so auch, dass den Streckenlokomotivführern als Arbeitnehmern iSv. § 24 Abs. 2 WO zu Unrecht keine Briefwahlunterlagen zugesandt worden seien.
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Die Antragsteller haben zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 9. im Zeitraum vom 24. bis 26. Juli 2012 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist,
2.
hilfsweise die im Hauptantrag genannte Betriebsratswahl für rechtsunwirksam zu erklären,
3.
festzustellen, dass ihnen bei der Durchführung einer Betriebsratswahl, sofern und solange sie als Streckenlokomotivführer im Betrieb tätig sind, die Unterlagen gemäß § 24 Abs. 1 der Wahlordnung ohne Verlangen zuzusenden sind.
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Die Beteiligten zu 8. und 9. haben die Zurückweisung der Anträge beantragt und die Ansicht vertreten, die Betriebsratswahl sei wirksam gewesen. Der Feststellungsantrag zu 3. sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Den Streckenlokomotivführern seien Briefwahlunterlagen nicht ohne Verlangen gemäß § 24 Abs. 2 WO zuzusenden.
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen diese lediglich den Wahlanfechtungsantrag zu 2. und den Feststellungsantrag zu 3. weiter. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens fanden im Wahlbetrieb C 9 vom 13. bis 15. Mai 2014 die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Am 22. Mai 2014 wurde das Wahlergebnis bekannt gegeben. Eine Wahlanfechtung hat nicht stattgefunden.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch anhängigen Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie sind unzulässig.
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I. Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens weggefallen ist.
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1. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - Rn. 16; 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13; 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316).
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2. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller fechten die in der Zeit vom 24. Juli 2012 bis zum 26. Juli 2012 durchgeführte Betriebsratswahl an und beantragen, diese für unwirksam zu erklären. Die Amtszeit des Betriebsrats hat jedoch gemäß § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG spätestens am 31. Mai 2014 geendet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl entfallen, denn eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt(vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32, BAGE 138, 377; 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13; 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe, BAGE 67, 316; für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - Rn. 17).
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II. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist unzulässig.
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1. Der Feststellungsantrag ist allerdings hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass ihnen - zeitlich unbegrenzt - bei zukünftigen Betriebsratswahlen die Wahlunterlagen ohne Verlangen zuzusenden sind. Einzige Einschränkung ist die in den Antragswortlaut („sofern und solange“) aufgenommene Voraussetzung, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt (noch) als Streckenlokomotivführer tätig sind. So verstanden ist die Reichweite des Begehrens der Antragsteller nicht unklar. Dass der Antrag weder im Hinblick auf die genaue zeitliche Lage der bei künftigen Betriebsratswahlen vorgesehenen Stimmabgabe noch im Hinblick auf die Frage, ob der künftige Wahlvorstand Kenntnis von den Arbeitsbedingungen der Streckenlokomotivführer zum Zeitpunkt der Wahlen hat, eine Einschränkung enthält, steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen. Ob der Antrag in allen Fällen berechtigt ist, betrifft seine Begründetheit und nicht seine Zulässigkeit (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 10; 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 27 mwN, BAGE 144, 1).
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2. Der Feststellungsantrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO.
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a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 136, 334).
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b) Danach erfüllt der Feststellungsantrag die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Er ist nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet, an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller besteht. Eine Verpflichtung, den Antragstellern als Streckenlokomotivführern die Wahlunterlagen gemäß § 24 Abs. 1 WO ohne ihr Verlangen zuzusenden, kann nicht losgelöst von einer konkreten Betriebsratswahl für die Zukunft gerichtlich festgestellt werden.
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aa) Die festzustellende rechtliche Verpflichtung betrifft weder die beteiligte Arbeitgeberin noch den beteiligten Betriebsrat, sondern allenfalls einen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten (künftigen) Wahlvorstand. Nach § 18 Abs. 1 BetrVG hat der Wahlvorstand die Betriebsratswahl einzuleiten und durchzuführen. Demgemäß trifft die in § 24 Abs. 2 WO geregelte Verpflichtung, die Wahlunterlagen in bestimmten Fällen ohne Verlangen der Wahlberechtigten an diese zu versenden, (nur) den Wahlvorstand. Weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin sind verpflichtet oder berechtigt, Wahlunterlagen an Wahlberechtigte zu übersenden. Das Amt des (jeweiligen) Wahlvorstands endet mit der Einberufung des gewählten Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 59; 14. November 1975 - 1 ABR 61/75 -). Die streitige Verpflichtung betrifft daher ein am vorliegenden Verfahren nicht beteiligtes und gegenwärtig nicht existentes Organ.
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bb) Zwar kann Gegenstand eines Feststellungsantrages nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einem Verfahrensbeteiligten und einem Dritten, sofern durch die erbetene Feststellung bereits jetzt oder in naher Zukunft die rechtliche Lage der Antragsteller beeinflusst werden kann (vgl. BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 47/83 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 50, 37; 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - zu B I der Gründe, BAGE 41, 209). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und einem Wahlvorstand entsteht erst anlässlich einer konkreten Betriebsratswahl mit der Bestellung des Wahlvorstands. Die den jeweiligen Wahlvorstand treffende Verpflichtung kann nicht losgelöst von einer konkreten Betriebsratswahl für die Zukunft gerichtlich festgestellt werden. Jeder künftige Wahlvorstand hat die Frage der Übersendung von Wahlunterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe nach den zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl vorliegenden Umständen zu beurteilen. Die Übersendung der in § 24 Abs. 1 WO genannten Unterlagen ohne Verlangen der Wahlberechtigten setzt nach § 24 Abs. 2 WO voraus, dass dem Wahlvorstand bekannt ist, dass diese im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Dies kann der Wahlvorstand nur anlässlich der konkreten Wahl beurteilen. Ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WO vorliegen, hängt ua. von dem genauen Zeitpunkt der Wahl und dem Ort der Stimmabgabe ab. Beides wird erst im Rahmen des Wahlverfahrens vom jeweiligen Wahlvorstand festgelegt. Auch die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung und damit die Frage der nach der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses zu prognostizierenden Anwesenheit im Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl ist von künftigen Wahlvorständen nicht nach den von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vorgetragenen, sondern nach den im Wahlzeitpunkt bestehenden Gegebenheiten zu beurteilen. Die nach § 24 Abs. 2 WO erforderliche Kenntnis des künftigen Wahlvorstands von den Umständen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses muss bei der Durchführung der jeweiligen Wahl vorliegen.
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c) Die Antragsteller sind durch diese prozessuale Lage nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie haben die Möglichkeit, bei Verstößen künftiger Wahlvorstände gegen wesentliche Verfahrensvorschriften im Rahmen künftiger Betriebsratswahlen ggf. einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen oder nach der Wahl ein Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG zu betreiben.
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Gräfl
M. Rennpferdt
Waskow
Peter Klenter
Donath
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(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- 1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, - 2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, - 3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, - 4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, - 5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder - 6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.