Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2015 - 12 TaBV 37/15
Gericht
Tenor
1.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst und unterhielt drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der für den S. Betrieb gebildete Betriebsrat. Der zu 3. Beteiligte ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des DRK-Blutspendedienst X. gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-DRK-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-DRK-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8(1)Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des DRK-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DRK-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-DRK-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim DRK-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-DRK-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat mit, dass sie plane, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medosnet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln. Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medosnet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden. Nach der Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 passte die Arbeitgeberin dementsprechend bei allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD nicht unmittelbar Anwendung fand, die Gehälter entsprechend der vereinbarten Tariflohnerhöhungen des TVöD prozentual an und gab die entsprechenden Tariferhöhungen in vollem Umfang weiter.
23Der Antragsteller machte einen Antrag, der dem Sachantrag in diesem Verfahren entspricht, bereits mit Antragsschrift vom 09.07.2012 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängig (5 BV 212/12). Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf die als Anlage 1 zur Antragsschrift beigefügte Ablichtung der Antragsschrift im Vorverfahren Bezug genommen. Das Verfahren 5 BV 212/12 wurde im Termin am 10.09.2012 durch Vergleich beendet, der u. a. vorsah, dass eine Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Ausweislich des Protokolls vom 19.12.2013 erteilte der Vorsitzende den Hinweis, dass es sich bei der Dynamisierung der Zulage um eine zusätzliche freiwillige Zahlung von Arbeitsgeld handele. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei der örtliche Betriebsrat zuständig. In der Verhandlung am 09.05.2014 wurde erneut die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle erörtert. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass aufgrund der Tarifbindung der Arbeitgeberin die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sein könne. Durch mehrheitlichen Beschluss der Einigungsstelle vom 09.05.2014 wurde das Einigungsstellenverfahren eingestellt.
24Betreffend die Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin war auch für den Betrieb in N. eine Einigungsstelle gebildet worden. Diese hatte mit Spruch vom 29.10.2012 das Verfahren eingestellt und ein Mitbestimmungsrecht verneint. Der Antrag des Betriebsrats N., festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 29.10.2012 rechtsunwirksam ist, blieb vor dem Arbeitsgericht Münster und dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg. An diesen Verfahren waren der Betriebsrat N. und die Arbeitgeberin beteiligt. Das Landesarbeitsgericht Hamm bejahte in seinem Beschluss vom 26.04.2013 (13 TaBV 21/13) ein Mitbestimmungsrecht, sah aber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als gegeben an. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
25In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (3 BV 228/13) beantragte der Gesamtbetriebsrat festzustellen, dass ihm bei den zum 01.03.2012, 01.01.2013 und 01.08.2013 vollzogenen Dynamisierungen der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts wies diesen Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurück und begründete dies damit, dass für ein etwaiges Mitbestimmungsrecht der örtliche Betriebsrat zuständig sei. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist dieses Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 11 TaBV 42/14 anhängig. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten in diesem Verfahren am 12.08.2015 waren an diesem Verfahren sämtliche Betriebsräte, die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller beteiligt.
26Der Antragsteller hat gemeint, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Dynamisierung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tariflohnerhöhungen zustehe. Durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte im Hinblick auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer erbringe die Arbeitgeberin übertarifliche Leistungen, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergüteten Arbeitnehmer erhielten teilweise eine Vergütung deutlich über der Vergütung des TVöD, sodass durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte die Besserstellung dieser Arbeitnehmer auch zukünftig festgeschrieben werde. Mit der Dynamisierung der Überleitungszulagen verteile die Arbeitgeberin ein Volumen an übertariflicher Leistung, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die angebliche Dynamisierungsregelung im ÜTV-DRK-BSD gebe es nicht. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013.
27Der Antragsteller hat ursprünglich in dem Verfahren 1 BV 160/14 mit der Antragsschrift vom 21.07.2014 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf angekündigt zu beantragen festzustellen, dass (1.) der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 09.05.2014 rechtsunwirksam ist und (2.) dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht. Durch Beschlüsse vom 04.11.2014 wurde das Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 1 BV 160/14 betreffend den Antrag zu 1) ausgesetzt bis zur Erledigung des Verfahrens über den Antrag zu 2). Das Verfahren über den Antrag zu 2) wurde abgetrennt und gemäß III. Nr. 10 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 BV 250/14 übertragen. Bei dem Verfahren 5 BV 250/14 handelt sich um das hiesige Verfahren.
28Der Antragsteller hat beantragt,
29festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht.
30Die Arbeitgeberin hat beantragt,
31den Antrag zurückzuweisen.
32Sie hat gemeint, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Entgelterhöhung bei den nicht an den TVöD-V gebundenen Mitarbeitern kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. Diese Entgelterhöhungen würden auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-DRK-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Dies gelte zumindest hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, die an den TVöD-V gebunden seien. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien.
33Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29.01.2015 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Mitbestimmungsrecht aufgrund der tariflichen Regelung im ÜTV-DRK-BSD ausgeschlossen sei und außerdem ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch nicht bestehe. Gegen den ihm am 04.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.04.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 29.04.2014 begründet.
34Er meint, sein Antrag habe sich von vornherein nicht auf diejenigen Arbeitnehmer bezogen, denen die Gehaltsanpassung ohnehin aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zusteht. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu, weil die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer Spreizung und so zu einer Veränderung des Gehaltssystems führe. Der ÜTV-DRK-BSD schließe das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Hierzu behauptet er, das Zwischenergebnis vom 26.05.2011 betreffend die Dynamisierung der Überleitungspauschale sei nicht in den ÜTV-DRK-BSD übernommen worden.
35Der Antragsteller beantragt,
36unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/14, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind.
37Die Arbeitgeberin beantragt,
38die Beschwerde zurückzuweisen.
39Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und behauptet, die Tarifvertragsparteien seien sich einig gewesen, die Dynamisierung für alle Beschäftigten herbeizuführen. Am 26.05.2011 sei nur noch nicht geklärt gewesen, in welcher Art eine entsprechende Formulierung in den ÜTV-DRK-BSD aufgenommen werden sollte. Sie rügt, die Beschwerdebegründung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und deshalb unzulässig. Jedenfalls sei die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts unbegründet.
40Der Gesamtbetriebsrat stellt keinen Antrag.
41Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
42II.
43Die zulässige Beschwerde des Antragstellers - des Betriebsrats - ist unbegründet.
44A.An dem Verfahren ist neben dem Antragsteller und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat beteiligt.
45I.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; BAG 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166 Rn. 11).
46II.Diese Voraussetzungen sind neben der Arbeitgeberin auch bezogen auf den Gesamtbetriebsrat gegeben, weil er durch einen Zuspruch des Antrags in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn er selbst Träger des hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts wäre. Mit dem Zuspruch des Antrags würde dem Gesamtbetriebsrat zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen. Dies ist in der konkreten Situation nicht von vornherein ausgeschlossen, worauf das Gericht mit Schreiben vom 09.06.2015 hingewiesen hat. Der Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat vom Arbeitsgericht nicht beteiligt worden ist, ist unerheblich. Er ist kraft Gesetzes gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. Die weiteren örtlichen Betriebsräte sind nicht beteiligt. Ein Zuspruch oder eine Abweisung des Antrags berührt sie nicht in ihrer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung. Anders wäre dies nur dann, wenn der Gesamtbetriebsrat den Feststellungsantrag auch in diesem Verfahren aus eigenem Recht gestellt hätte. Würde dieser zugesprochen, könnte das Mitbestimmungsrecht keinem der örtlichen Betriebsräte mehr zustehen. Der Gesamtbetriebsrat hat indes keinen Antrag gestellt. Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats entfällt auch nicht dadurch, dass er selbst einen Feststellungsantrag betreffend das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 gestellt hat und die örtlichen Betriebsräte an diesem Verfahren beteiligt sind. Da der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag nicht als Widerantrag in dem genannten Verfahren gestellt hat, ist über die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers und des Gesamtbetriebsrats in getrennten Verfahren zu befinden. Da die Beteiligten jedenfalls derzeit - weil in beiden Verfahren keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen - noch in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein können, ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG an diesem Verfahren beteiligt. Es kam für die Beteiligung aus diesem Grunde nicht darauf an, dass sich der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats auf bestimmte Dynamisierungstermine bezieht und derjenige des Antragstellers zeitlich unbegrenzt gestellt ist.
47B.Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil dem Antragsteller das begehrte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Aus diesem Grunde war eine Sachentscheidung möglich. Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht.
48I.Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet.
491.Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (BAG 29.01.1992 - 7 ABR 29/91, NZA 1993, 379 Rn. 31; BAG 28.06.2005 - 1 ABR 26/04, NZA 2006, 111 Rn. 19; BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11, NJW 2013, 2218 Rn. 11). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (BAG 31.10.1972 - 1 ABR 4/72, AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (BAG 17.02.2010 - 7 ABR 58/08, AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 11). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06, DB 2007, 2036 Rn. 13; BAG21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris Rn. 11).
502.Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung, die - wie den Beteiligten bereits mit Beschluss vom 07.08.2015 mitgeteilt worden ist - am 29.04.2015 vollständig und mit Unterschrift bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zunächst darauf gestützt, dass aufgrund der Einordnung als Globalantrag alle Arbeitnehmer von dem gestellten Feststellungsantrag erfasst seien und betreffend die an den TVöD-V gebundenen Arbeitnehmern wegen der tariflichen Regelung kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Diesen Teil des Antrags verfolgt der Antragsteller nicht weiter bzw. führt aus, dass er ihn so nie gestellt hat, so dass es auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ankommt. Für die Mitarbeiter, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind - so der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag -, hat das Arbeitsgericht die Entscheidung tragend auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Zum einen hat es ausgeführt, dass die Sperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingreife. Zum anderen liege kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor, weil die durchgeführte Dynamisierung nicht die betriebliche Lohngestaltung berühre. Mit beiden diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung noch ausreichend auseinander. Zu der ersten Begründung führt der Antragsteller auf Seite 4 der Beschwerdebegründung aus, dass § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG keine Anwendung finde, weil der ÜTV-DRK-BSD sich nicht auf die Überleitungspauschale beziehe und begründet dies unter Beweisantritt damit, dass das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 nur ein Zwischenergebnis gewesen sei und die Dynamisierung der Überleitungspauschale im Tarifvertrag schließlich nicht ge regelt worden sei, weil sie erst später entstanden sei. Da sich das Arbeitsgericht in seiner Argumentation für das von ihm gefundene Ergebnis jedenfalls auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 stützt (Seite 10 des Beschlusses), bringt die Beschwerdebegründung die Begründung des Arbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG zu Fall. Darauf, ob sie zutrifft, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an. Auch wenn die Auseinandersetzung betreffend die Verneinung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit nur einem kurzen Absatz auf der letzten Seite der Beschwerdebegründung sehr knapp ausfällt, reicht dieser gerade noch aus. Es wird nicht mehr - wie in der ersten Instanz - nur ausgeführt, dass es zu einer Festschreibung der Besserstellung der Arbeitnehmer, die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergütet werden, komme. Es wird ausgeführt, dass die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer nicht gewollten Spreizung der absoluten Beträge - so muss man das Vorbringen wohl verstehen - und damit zu einer Veränderung des Entgeltsystems führe. Der tarifgebundene Arbeitnehmer falle immer mehr gegenüber dem nicht tarifgebundenen ab. Damit werde das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausgelöst. Dies ist eine im Ansatz veränderte, neue Begründung, die unter Beachtung der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung gerade noch gerecht wird. Ob sie zutrifft ist - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Beschwerde unerheblich.
51II.Die Beschwerde ist unbegründet, weil der zulässige Antrag des Antragstellers unbegründet ist.
521.Der Antrag, so wie er in der Beschwerdeinstanz noch gestellt ist, ist zulässig.
53a)Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris Rn. 14). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (BAG 22.07.2014 - 1 ABR 94/12, juris Rn. 24). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (BAG 17.03.2015 a.a.O. Rn. 14).
54b)Diesen Anforderungen genügt der vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz noch gestellte Antrag. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind. Der an diesen Streit anknüpfende und so formulierte Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zunächst sind nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten Wortlaut die dem TVöD-V unterworfenen Mitarbeiter ausgenommen. Gemeint sind damit diejenigen Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD-V kraft beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Für diese Arbeitnehmergruppe hat das Arbeitsgericht (Seite 7 f des Beschluss) den Antrag für unbegründet erachtet, weil die Dynamisierung bereits unmittelbar nach dem TVöD-V erfolgt. An diese vom Arbeitsgericht gebildete Arbeitnehmergruppe knüpft die Beschwerdebegründung an und nimmt sie nunmehr jedenfalls klarstellend ausdrücklich vom Antrag aus bzw. legt dar, dass sie von Anfang an nicht gemeint gewesen sei. Die ausgenommene Arbeitnehmergruppe ist hinreichend abgrenzbar durch die genannten Kriterien - beiderseitige Tarifbindung oder Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf den TVöD-V - bestimmt. Ersichtlich meint der Antrag - auch wenn der Wortlaut in dieser Hinsicht unbestimmt gefasst ist - nicht jede Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin. Insoweit bestünde auch kein konkreter Streit der Betriebsparteien. Das hinreichend bestimmte feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich indes im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Antragsbegründung. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für alle betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb in S. auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags. Diesen Gegenstand belegt bereits die Antragsschrift, in der es auf Seite 3 heißt: "Die Parteien streiten um die Existenz eines Mitbestimmungsrechts über die Verteilung des sich aus der Dynamisierung der Überleitungszulagen ergebenden Volumens." Das weitere Vorbringen des Antragsstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ersichtlich sind außerdem nur die - entsprechend dem obigen Verständnis nicht dem TVöD-V unterworfenen - Arbeitnehmer im Betrieb in S. gemeint. Der Antrag ist außerdem mit dem Feststellungsbegehren nicht auf bestimmte "Dynamisierungsstichtage" begrenzt, sondern erfasst auch alle künftigen regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Von diesem Verständnis ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen (Seite 6 des Beschlusses). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein anderes Verständnis. Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bzgl. des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89, ZTR 1990, 298 Rn. 13 und 24). Mit dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Die zugleich erfolgte Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 09.05.2014 steht dem Feststellungsinteresse ebenso wenig entgegen (vgl. dazu BAG 11.06.2012 - 1 ABR 44/01, AP Nr. 70 zu § 256 ZPO 1977 Rn. 31) wie der im Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 5 BV 212/12 abgeschlossene Vergleich, der lediglich zur Einsetzung der Einigungsstelle führte.
552.Mit diesem Verständnis ist der Antrag unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zu.
56a)Die Kammer lässt offen, ob ein etwaiges Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Antragsteller oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht. Die Kammer lässt auch offen, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht und was sich insoweit daraus ergibt, dass die im Betrieb vorgefundene Lage betreffend die Arbeitnehmer mit Vergütungsansprüchen gemäß verschiedener tariflicher Regelungen bislang nicht mitbestimmt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt BAG 21.08.1990 - 1 ABR 72/89, NZA 1991, 434 Rn. 29 f.), was nach der Anhörung der Beteiligten im Termin unstreitig ist.
57b)Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, weil insoweit eine tarifliche Regelung durch den ÜTV-DRK-BSD besteht.
58aa)Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten. § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts. Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10, NZA 2012, 392 Rn. 19; BAG 12. 11.2013 - 1 ABR 59/12, NZA 2014, 302 Rn. 38).
59Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt erfordert dabei, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 20; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 39; BAG 18.02.2015 - 4 AZR 778/13, juris Rn. 20).
60Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen im Bereich der Lohngestaltung handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Denn dieser geht davon aus, dass eine bestehende gesetzliche oder tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 21; ebenso z.B. Fitting, BetrVG 27. Aufl. 2014, § 87 Rn. 410).
61bb) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der ÜTV-DRK-DSB regelt die Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zwingend und abschließend. Dies ergibt entgegen der Ansicht des Antragstellers die Auslegung des ÜTV-DRK-DSB.
62(1)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02, AP Nr. 180 zu § 626 BGB, Rn. 32; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 NZA 2011, 708, Rn. 12; BAG 10.02.2015 - 3 AZR 904/13, juris Rn. 27).
63(2)Bereits der Wortlaut des ÜTV-DRK-BSD belegt zur Überzeugung der Kammer, dass die hier in Rede stehende Dynamisierung der Gehaltsanteile, die aufgrund früherer Tarifverträge, die für einzelnen Arbeitnehmer noch Anwendung finden, von den Tarifvertragsparteien abschließend und zwingend geregelt worden ist. Dass die Tarifvertragsparteien diese Problematik gesehen und sie einer Regelung auch zugeführt haben, belegt bereits § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD. Geregelt werden nämlich die Vergütungen derjenigen Arbeitnehmer, die am Umstellungsstichtag 31.07.2011 bereits in einem Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin gestanden haben. Diese werden umfassend in den Blick genommen. Die Tarifvertragsparteien sehen dabei in § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD zunächst - deklaratorisch - vor, dass einzelvertragliche Ansprüche unverändert fortbestehen. Sie regeln daran anknüpfend in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD aber zwingend und abschließend, dass und wie diese Ansprüche, soweit sie dynamisch ausgestaltet sind, bei den allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem TVöD-V angepasst werden. Genau das ist die zwischen den Betriebsparteien streitige Frage, die aber bereits von den Tarifvertragsparteien geregelt worden ist. Der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags belegt, dass diese tarifliche Regelung umfassend und abschließend sein soll, denn der ÜTV-DRK-BSD regelt in sich geschlossen einen vollständigen Tarifsystemwechsel hin nur noch zum TVöD-V. Für die Zukunft wird dies durch § 1 Abs. 3 ÜTV-DRK-BSD belegt. Der einzelvertragliche Übertritt bisher nicht tarifgebundener Beschäftigter wird durch eine Wechselfrist erleichtert (Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD). Deutlich wird der vollständige von den Tarifvertragsparteien gewollte Systemwechsel in § 2 ÜTV-DRK-BSD. Der TVöD-V soll alle bisherigen tariflichen Regelungen bei der Arbeitgeberin und die aufgrund dieser begründeten Ansprüche ersetzen. Nur in § 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD wird eine ganz punktuelle Nachwirkung des DHV-TV in drei Einzelfragen (Essensgeld, Fahrgeld und freiwillige Spesen) vereinbart. Dieser Systemumstellung entspricht die auch umgesetzte Zusicherung der Arbeitgeberin, aus dem Verhandlungsergebnis vom 26.05.2011 die bisherigen Haustarifverträge mit der DHV und medsonet zu kündigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lassen sich der tariflichen Regelung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die einzelvertraglichen Ansprüche die über das Niveau des TVöD-V hinausgehen nicht von der Dynamisierungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD erfasst sein sollen. Die Vorschrift erfasst umfassend alle einzelvertraglichen Ansprüche, ohne davon bestimmte Teile auszunehmen. Nichts anderes ergibt sich für die Überleitungszulage, wie sie in § 5 ÜTV-DRK-BSD, insbesondere in § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK, genannt ist, worauf die Einigungsstelle zeitweise abgestellt hatte. Richtig ist, dass § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD selbst keine Dynamik der Überleitungszulage vorschreibt. Unzutreffend ist insoweit allerdings, dass die Dynamisierung dauerhaft zu einer absoluten Spreizung des Gehaltsgefüges führt, denn die Besitzstandszulage des § 5 Abs. 2 Satz 1 ÜTV-DRK-BSD wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD auf Höhergruppierungen und künftige Stufensteigerungen angerechnet. Das ist mit dem Auslegungsergebnis vereinbar. Eine Anrechnung auf eine Dynamisierung ist gerade nicht geregelt. Sie ist zwar auch nicht ausdrücklich angeordnet, was angesichts von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSB aber überflüssig war. Es erfolgt die Dynamisierung der Zulage, die entsprechend angerechnet wird. Es bedurfte auch keiner Regelung der Frage, was zuerst geschieht, Dynamisierung oder Anrechnung, weil die Zeitpunkte der Dynamisierung und eventueller individueller Höhergruppierungen oder Stufensteigerungen typischer Weise nicht zusammenfallen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zur Überzeugung der Kammer entscheidend, dass andernfalls die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD keinen Anwendungsbereich hätte. Es soll und wird gerade die Dynamisierung der über den TVöD-V hinausgehenden Gehaltsbestandteile geregelt, die sich insoweit gemäß § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD in der Besitzstandszulage widerspiegeln. Dafür spricht auch die Tarifgeschichte, denn Zwischenergebnis der Verhandlungen war gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011, dass die Beschäftigten aus Anlass der Überleitung keine Nachteile erleiden sollen und alle bisher dynamischen Entgelte künftig entsprechend dem TVöD-V erhöht werden sollen, was ausdrücklich auch für die Überleitungszulage ausgeführt war. Richtig ist, dass es sich bei diesem Verhandlungsergebnis nur um ein Zwischenergebnis handelt. Wortlaut, Systematik und Zweck des sodann abgeschlossenen ÜTV-DRK-BSD zeigen zur Überzeugung der Kammer aber eindeutig, dass genau dieses Zwischenergebnis auch Bestandteil des abgeschlossenen Tarifvertrags geworden ist. Die Überleitungszulage ist auch nicht später entstanden, sondern bereits im ÜTV-DRK-BSD geregelt. Der Vernehmung der Zeugen X. und M. im Sinne des Einholens einer Tarifauskunft bedurfte es nicht, weil Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Hinzu kommt, dass bei einem entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut auch ein abweichender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht maßgeblich ist, weil dieser für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber objektiv aus dem Tarifvertrag nicht erkennbar und somit letztlich auch nicht beachtlich geworden ist (BAG 06.12.1995 - 10 AZR 210/95, juris Rn. 35). So liegt es hier. Da die Frage der Dynamisierung der einzelvertraglichen Gehaltsbestandteile, die über dem Niveau des TVöD-V liegen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-V geregelt ist, geht es auch nicht um eine nicht von den Tarifvertragsparteien nicht geregelte außertarifliche Vergütung, für welche der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht gelten würde (vgl. dazu BAG 21.08.1990 a.a.O. Rn. 15).
64III.Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht gegeben. Es lag bereits keine Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens vor. Die Entscheidung dieses Verfahrens hing nicht ganz oder zum Teil von einem Rechtsverhältnis ab, das Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14. Da die erkennende Kammer ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint hat, kam es nicht darauf an, ob in dem anderen Verfahren ein solches für den Gesamtbetriebsrat bejaht wird mit der Folge, dass es dem Antragsteller jedenfalls teilweise nicht mehr zustehen kann.
65C.Die erkennende Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG u.a. im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zugelassen.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
68R E C H T S B E S C H W E R D E
69eingelegt werden.
70Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
71Die Rechtsbeschwerde muss
72innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
73nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
74Bundesarbeitsgericht
75Hugo-Preuß-Platz 1
7699084 Erfurt
77Fax: 0361-2636 2000
78eingelegt werden.
79Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
80Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
811.Rechtsanwälte,
822.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
833.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
84In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
85Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
86Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
87* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
88Dr. GotthardtSchmischkeTinnefeld
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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.