Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Aug. 2015 - 11 TaBV 42/14
Gericht
Tenor
1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-E.-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und teilte Folgendes mit:
23"Sehr geehrter Herr U.-S.,
24im Nachgang zu der Besprechung des Gesamtbetriebsrates mit der Geschäftsführung am 21. September 2011 möchten wir die folgenden drei Punkte - wie zugesagt - näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtbetriebsrates.
25Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.
261. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife
27Wie Ihnen nicht zuletzt aus der o.g. Sitzung bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.
28In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den E.-Blutspendedienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.
29Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden."
30Anfang 2012 fand zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Gespräch über die Dynamisierung der Gehälter statt. In diesem Gespräch äußerte die Arbeitgeberin Zweifel, ob materiell ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats mit, sie gehe davon aus, dass "Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte der einzelnen Standorte gemäß § 87 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen" seien.
31In der Folgezeit leitete der Betriebsrat des Betriebs N. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/12 ein, in dem das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung der Gehälter festgestellt werden sollte. Parallel wurde auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Münster mit Aktenzeichen 4 BV 15/12 geführten Beschlussverfahrens eine Einigungsstelle zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" eingerichtet. Die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer trat am 27.08.2012 und 29.10.2012 zusammen. Sie beschloss am 29.10.2012 mehrheitlich, das Einigungsstellenverfahren einzustellen, da ein Mitbestimmungsrecht an dem Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG scheitere.
32Der Betriebsrat N. machte die Anfechtung des Spruchs erweiternd zum Gegenstand des bereits anhängigen Beschlussverfahrens 2 BV 16/12. Das Arbeitsgericht Münster wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.11.2012 zurück. Hiergegen hat der Betriebsrat N. Beschwerde bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. In dem dort unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/12 geführten Beschlussverfahren haben die Beteiligten den auf die Feststellung eines gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechtes gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 2 BV 16/12 gerichtete Beschwerde - soweit sie die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 29.10.2012 betraf - wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/12 zurück. In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht Hamm davon aus, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe. Dieses allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehe.
33Mit Schreiben vom 10.07.2013 bezog sich nunmehr der Gesamtbetriebsrat auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2013 und bat die Arbeitgeberin um Bestätigung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Dynamisierung der Gehälter bestehe. Mit Schreiben vom 21.08.2013 erinnerte der Gesamtbetriebsrat an die Beantwortung des Schreibens vom 10.07.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hielt die Arbeitgeberin an ihrer Auffassung fest, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG nicht gegeben.
34Mit Antragsschrift vom 19.11.2013, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 25.11.2013, macht der Gesamtbetriebsrat geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit der "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht zu.
35Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG sei nicht erkennbar, da es ersichtlich um eine übertarifliche Leistung gehe. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.02.2012 behauptete "Dynamisierungsregelung" im Überleitungstarifvertrag vom 26.07.2011 gebe es nicht. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer künftig an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dann teil haben zu lassen, wenn sie damit ein Gehalt beziehen, das oberhalb der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes liegt, stelle die Arbeitgeberin freiwillig eine Leistung zur Verfügung. Werden aber vom Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich außerhalb tariflicher Verpflichtungen bewegten, so gehe es dabei um Lohn, über dessen Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG mitzubestimmen habe. Der ÜTV-E.-BSD gelte nur für die tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Dynamisierung der Entgelte nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sei kein Fall der Tarifanwendung.
36Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei er als Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.09.2011 angekündigt hat, eine Leistung, zu der sie nicht verpflichtet ist, unternehmensweit zur Verfügung zu stellen.
37Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
38festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
39Die Arbeitgeberin hat beantragt,
40den Antrag abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da bereits mehrere Verfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts geführt worden seien.
42Die Arbeitgeberin meint, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei auf Grund des Tarifvorbehaltes des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Sie sei auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den TVöD-V gebunden und wende diesen in ihren Betrieben an. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD regele eindeutig die Dynamisierung aller Nicht-TVöD-V-Entgelte. Für die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD sei auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 zurückzugreifen. Es handele sich mithin bei der Dynamisierung der Entgelte um eine tarifvertragliche Regelung und nicht um eine einseitige Gesamtzusage.
43Darüber hinaus handele es sich bei der Dynamisierung der Entgelte lediglich um die Anwendung von Tarifvorschriften, nämlich die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an nicht an den besagten Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer.
44Jedenfalls falle ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine Beschränkung, die Leistungen nur bei einer betriebsübergreifenden Regelung zur Verfügung zu stellen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Allein die Ankündigung eines Arbeitgebers, zukünftig eine mehrere Betriebe betreffende Regelung zu treffen, beinhalte nicht die zwingende Voraussetzung, eine Leistung nur unter der Bedingung einer betriebsübergreifenden Regelung zu erbringen.
45Der Betriebsrat des Betriebs C. hat gemeint, es sei zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Dieses stehe allerdings den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.
46Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiges Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zustehe, da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben seien.
47Gegen den ihm am 24.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 20.08.2014 begründet.
48Er meint, dass sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Es sei an alle Arbeitnehmer eine Gesamtzusage erteilt worden. Wenn der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtige, sei es konsequent, hieraus zugleich die Erklärung abzuleiten, dass die Gesamtzusage von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig gemacht habe werden sollen. Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.
49Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Mit dem ÜTV-E.-BSD seien nicht die Ansprüche für nicht tarifunterworfene Beschäftigte begründet worden. Dies ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD, denn diese Vorschrift würde ihren Sinn nicht verlieren, wenn ihre Anwendung auf die tarifunterworfenen Beschäftigten begrenzt werde. Ansprüche dieser Beschäftigten (Zulagen aller Art), die über das Grundgehalt hinausgehen, könnten statisch oder auch dynamisch je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausgestaltet sein. Für den letzteren Fall werde nunmehr mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD geregelt, dass diese an Tariflohnerhöhungen teilnehmen.
50Auch der Bestimmung des § 2 ÜTV-E.-BSD sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifunterworfenen Beschäftigten geregelt werden sollen. Hier hätten für diejenigen tarifunterworfenen Arbeitnehmer Übergangsregelungen getroffen werden sollen, die bisher Arbeitsverträge mit einer Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerfwerk hatten. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 ÜTV-E.-BSD, denn nach dieser Bestimmung gebe es für diesen Personenkreis eine Besitzstandszulage, auf die künftige Stufensteigerungen angerechnet werden sollen. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des DHV-Tarifvertragswerkes auch bei ver.di-Mitgliedern sei der alleinige Grund, warum das DHV-Tarifvertragswerk im Überleitungstarifvertrag habe erwähnt werden müssen. Die Gewerkschaft ver.di habe nicht die Rolle des Verbandes DHV zum Schutze einiger DHV-Mitglieder übernehmen wollen. Auch hätten durch die Gewerkschaft ver.di mit dem ÜTV-E.-BSD nicht die Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die - ohne ver.di beizutreten - weiter an ihren DHV-Arbeitsverträgen festhalten wollten.
51Dem könne nicht die Ziffer 1 der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD-V vom 26.05.2011 entgegen gehalten werden. Die dort unter Ziffer 1. Satz 1 gewählte Formulierung "für die Beschäftigten" könne nicht so verstanden werden, dass damit alle Beschäftigten gemeint gewesen seien, denn es liege kein Grund dafür vor, warum die Gewerkschaft ver.di die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer regeln und diese auch noch besser habe stellen sollen. Insoweit sei auch eine weitere spätere Niederschrift vom 26.07.2011 zu beachten, die eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberin mit nachfolgendem Wortlaut enthält:
52Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und dem Umstand, dass es gemäß § 1 Abs. 1 für nicht tarifgebundene Beschäftigte einer einzelvertraglichen Umsetzungsregelung bedarf, weist der E.-BSD besonders auf den Aspekt der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei der Dynamisierung der Entgelte gemäß TVöD-V hin.
53Aus dieser einseitigen Erklärung des Arbeitgebers werde deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Tarifverhandlungen nicht auf alle Beschäftigungsgruppen bezogen haben.
54Es sei somit zwischen den tarifunterworfenen Beschäftigten und den übrigen Beschäftigten zu unterscheiden. Für die nicht tarifunterworfenen Beschäftigten habe die Arbeitgeberin einen Topf freiwilliger Zulagen gebildet, dessen Verteilung nun dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliege. Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
55Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
56den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 abzuändern und festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
57Die Arbeitgeberin beantragt,
58die Beschwerde zurückzuweisen.
59Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:
60Der Gesamtbetriebsrat sei nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, denn sie habe zu keiner Zeit eine Leistung von einer überbetrieblichen Gewährung abhängig gemacht. Dem stehe bereits entgegen, dass sie insgesamt lediglich Zahlungen in Anwendung des ÜTV-E.-BSD gewährt habe.
61Darüber hinaus bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Die Entgelterhöhungen würden an die nicht an die TVöD-V gebundenen Mitarbeiter auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-E.-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin zu dem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 24.09.2014 verwiesen.
62Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben keinen Antrag gestellt.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
64II.
65Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht unbegründet.
661. Zutreffend hat das Arbeitsgericht an dem Verfahren neben dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte aus C., I. und N. beteiligt.
67a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 in AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 in NZA 2013, 1166).
68b) Diese Voraussetzungen sind neben dem Gesamtbetriebsrat auch bezogen auf die Betriebsräte in C., I. und N. gegeben, denn diese wären durch einen Zuspruch des Antrags in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da mit dem Zuspruch des Antrags den Betriebsräten in C., I. und N. zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen werden würde.
69c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat. Es kann auf das von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgelegte Protokoll des Anhörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.04.2013 Bezug genommen werden.
70Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG erwächst nicht in Rechtskraft, da mit ihm nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Einstellungsbeschluss steht einem neuen Verfahren über den gleichen Gegenstand damit nicht entgegen (vgl. BGH vom 28.11.1991 - I ZR 297/89 in NJW-RR 1992, 998; GK-ArbGG/Dörner § 83a ArbGG Rdnr. 25; Schwab/Weth/Weth § 83a ArbGG Rdnr. 14; GMP/Matthes/Spinner § 83a ArbGG Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdnr. 28).
712. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.
72a) Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 29/91 in NZA 1993, 379; BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 in NZA 2006, 111; BAG vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 in NJW 2013, 2218). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (vgl. BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72 in AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG vom 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 58/08 in AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 in DB 2007, 2036; BAG vom 21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris).
73b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beteiligte zu 1 auf Seite 2 und dort in dem 2. Absatz der Beschwerdebegründung in der Weise auseinander, dass eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter erteilt worden sei und dass daraus abgeleitet werden könne, dass deutlich gemacht werde, dass die Gesamtzusage - für den Fall ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit - von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängen soll. Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
74Auch wenn diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 sehr knapp sind, wird doch die Begründung des Arbeitsgerichts mit der Behauptung angegriffen, dass es eine Gesamtzusage gebe und dass diese bedeutet, dass die Leistung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sein soll, wie dies bereits durch die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beurteilt worden ist. Falls dem zu folgen wäre, wird damit die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall gebracht. Darauf, ob diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 demgegenüber dann tatsächlich zutreffen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an.
75Weil das Arbeitsgericht es hat dahinstehen lassen, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht, ist der Beschluss vom 18.06.2014 nicht auf mehrere Begründungen, sondern nur auf die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gestützt worden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt, war damit auch nur das Vorbringen des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der von ihm gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchten Zuständigkeit von Bedeutung.
763. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist zulässig.
77a) Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer be-stimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (vgl. BAG vom 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 94/12). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. BAG vom 17.03.2015 a.a.O.).
78b)Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag.
79Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrates ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags.
80Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Antrag des Gesamtbetriebsrates das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 genannt ist. In diesem Schreiben wird von dem Arbeitgeber unter der Ziffer 1 mit der Überschrift "Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife" angekündigt, dass geplant ist, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln und in diesem Zusammenhang durch den E.-Blutspendedienst West beabsichtigt ist, in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung eine überbetriebliche Gesamtzusage zu geben. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet auf alle Entgeltbestandteile beziehen werde, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.
81Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bezüglich des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89 in ZTR 1990, 298).
82Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit gegeben.
834. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
84Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Unter Würdigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes zu ergänzen:
85Das Arbeitsgericht hat unter B. II. 1. und 2. a) und b) bb) (1) seiner Entscheidungsgründe die Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht wiedergegeben. Dem vermag die Beschwerdekammer nichts hinzuzufügen.
86a) Nach diesen Grundsätzen gibt es keine technischen Erfordernisse, die eine unternehmenseinheitliche Regelung unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates erfordern. Weder erstinstanzlich, noch in der Beschwerdeinstanz sind durch den Gesamtbetriebsrat entsprechende technische Erfordernisse vorgebracht worden.
87b) Aber auch rechtliche Erfordernisse führen hier gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates herbei.
88Wie bereits durch das Arbeitsgericht unterstellt, kann zugunsten des Beteiligten zu 1 angenommen werden, dass die Beteiligten zu 2 eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beabsichtigte. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung hat dies allein - wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat - jedoch nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Folge, da hier von dem Arbeitgeber lediglich Kosteninteressen verfolgt werden (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).
89Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat weder erst- noch zweitinstanzlich nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 die Weitergabe der Tarifentgelterhöhung überhaupt von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 kann dies nicht entnommen werden. Zwar ist hier davon die Rede, dass es sich um Entlohnungsgrundsätze für das gesamte Unternehmen handelt und deswegen von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auszugehen sei. In dem gesamten Schreiben vom 26.09.2011 wird von der Arbeitgeberin aber für die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen nicht gefordert, dass diese nur dann geleistet werden, wenn es zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung kommt. Im Gegenteil, mit weiterem Schreiben vom 21.02.2012 hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Frage der Dynamisierung - bezogen auf die einzelnen Zentren - durchaus durch die jeweils zuständigen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2 hatte damit gerade nicht eine einheitliche Regelung zur Voraussetzung gemacht, sondern zu erkennen gegeben, dass für den Fall des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auch mit den einzelnen Betriebsräten verhandelt werden kann.
90Entsprechend hatte die Beteiligte zu 2 auch schriftsätzlich vorgetragen. Auf Seite 4 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17.03.2014 hatte sie darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die Dynamisierung von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig macht. Dies hat sie in der Beschwerdeinstanz auf der Seite 2 und 15 ihres Schriftsatzes vom 24.09.2014 mit den Worten wiederholt, dass sie die Leistung zu keiner Zeit von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig gemacht hat.
91Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kann - wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der arbeitsrechtliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unternehmensweit gelten, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirken zuständigkeitsbegründend. Es kann hier wiederum auf die sorgfältigen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 2. b) bb) (2) der Entscheidungsgründe zur weiteren Begründung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer nur in vollem Umfang anschließen kann.
925. Da es bereits an der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 fehlt, konnte offen bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG überhaupt gegeben ist.
936. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.
94R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
95Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
96R E C H T S B E S C H W E R D E
97eingelegt werden.
98Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
99Die Rechtsbeschwerde muss
100innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
101nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
102Bundesarbeitsgericht
103Hugo-Preuß-Platz 1
10499084 Erfurt
105Fax: 0361-2636 2000
106eingelegt werden.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
108Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
113Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
114Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
115* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
116Höwelmeyer Müller-KurthKöhler
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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.