Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 28. März 2018 - 2 K 1105/15

published on 28/03/2018 00:00
Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 28. März 2018 - 2 K 1105/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsatzsteuer, die bei der Vorbereitung einer Sanierung entsteht, nachdem das Gericht angeordnet hat, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist.

Die Klägerin ist eine GmbH in Insolvenz, die das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung betreibt. Auf ihren Antrag hin hat das Amtsgericht A mit Beschluss vom 10.02.2014 xx IN xx nach § 270b Abs. 3 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Eigenverwaltung mit der Maßgabe angeordnet, dass die Klägerin Masseverbindlichkeiten begründet. Die Klägerin hat danach ihren Geschäftsbetrieb fortgesetzt und steuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Dadurch entstand Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Februar 2014 (10.02.-28.02.) von 274.235,16 €, für den Voranmeldungszeitraum März 2014 von 300.452,96 € und für den Voranmeldungszeitraum April 2014 von 308.184,92 €. Am 01.05.2014 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Nachdem die Gläubiger dem von der Klägerin im November 2014 vorgelegten Insolvenzplan zustimmten, hob das Amtsgericht A das Insolvenzverfahren auf.

Der Beklagte (das Finanzamt) meldete die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2014 zunächst zur Insolvenztabelle an. Später erließ es Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Februar und April 2014, in denen es die Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeiten behandelte, und die Klägerin gab eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2014 ab, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkte. Auf den Einspruch der Klägerin hat das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung April 2014 herabgesetzt. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die Umsatzsteuer für Februar (10.02.-28.02.) bis April 2014 sei eine Insolvenzforderung, keine Masseverbindlichkeit. Die Anordnung des Gerichts, wonach sie Masseverbindlichkeiten begründet habe, beziehe sich nur auf für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs unerlässliche Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, nicht aber auf Steuerschulden, für die sie keine Gegenleistung erhalte. Dazu beruft sie sich auf die Absichten des historischen Gesetzgebers. Dieser habe durch § 270b Abs. 3 InsO die Rahmenbedingungen für die Sanierung insolventer Unternehmen verbessern und das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung fördern wollen.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Februar 2014 vom 29.10.2014, die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2014 vom 28.11.2014 und den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid April 2014 vom 18.06.2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24.06.2015 aufzuheben,

hilfsweise,

die Nichtigkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide und der Umsatzsteuer-Voranmeldung festzustellen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerfestsetzungen verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das Finanzamt ist zurecht davon ausgegangen, dass Umsatzsteuer, die bei der Vorbereitung einer Sanierung entsteht, nachdem das Gericht angeordnet hat, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, Masseverbindlichkeit ist.

1. Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach § 55 Abs. 4 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht nach § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. § 55 Abs. 2 InsO gilt nach § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO entsprechend.

2. Hat das Gericht – wie im Streitfall – angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, schließt dies die durch Ausführung von Lieferungen und sonstigen Leistungen begründete Umsatzsteuer mit ein. Dies widerspricht nicht dem Zweck des § 270b Abs. 3 InsO und ist verfassungs- und unionsrechtlich geboten.

a) Ordnet das Gericht an, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, gilt dies nach allgemeinem Sprachverständnis für alle vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten, mithin auch für Umsatzsteuer. Selbst wenn die Umsatzsteuer davon ausgenommen werden könnte, müsste eine solche Ausnahme aus der Anordnung hervorgehen. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich.

b) Eine Ausnahme für die Umsatzsteuer ist auch nicht im Zweck der Anordnung angelegt. Die Anordnung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Schuldner ermöglichen, „um Vertrauen im Geschäftsverkehr zu werben“ und zu diesem Zweck „quasi in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einzurücken“ und „durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen“ (BT-Drs. 17/7511, S. 37). Insofern ist es zwar zutreffend, dass § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO vorrangig auf vertragliche Verbindlichkeiten zielt. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung der Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit dem Ziel der Betriebsfortführung zuwiderlaufen soll. Der Unternehmer muss grundsätzlich keine höhere Umsatzsteuer abführen als er vereinnahmt hat und kann die Vorsteuer abziehen. Er ist deswegen durch die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich nicht belastet. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die vorläufige Eigenverwaltung durch Einschränkungen bei der Steuererhebung zu privilegieren, ist der Entwurfsbegründung nicht zu entnehmen. Ein schutzwürdiges „Vertrauen im Geschäftsverkehr“ könnte auch schwerlich darauf beruhen, dass der Schuldner seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen wird.

c) Eine Auslegung des § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO dahingehend, dass Umsatzsteuerschulden von der Anordnung des Gerichts ausgenommen sein könnten, widerspräche zudem dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ist auch deswegen abzulehnen.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (st. Rspr., zuletzt etwa BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017 2 BvL 6/11, HFR 2017, 636, Rz 98, m.w.N.).

(1) Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (BVerfG-Beschluss in HFR 2017, 636, Rz 99). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Das Recht darf nicht widersprüchlich auf Ineffektivität angelegt sein (BVerfG-Urteil vom 09.03.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94; BVerfG-Beschluss vom 10.01.2008 2 BvR 294/06, BVerfGK 13, 154).

(2) Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (st. Rspr., z. B. BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, Rz 123 ff.).

bb) Nach diesen Grundsätzen läge eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vor, wenn ein Unternehmer im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren einerseits gegenüber seinen Leistungsempfängern Masseverbindlichkeiten begründen könnte, die dadurch begründete Umsatzsteuer aber Insolvenzforderung wäre. Masseverbindlichkeiten werden vorrangig (§ 53 InsO) und (außer bei Masseunzulänglichkeit) regelmäßig vollständig getilgt, Insolvenzforderungen regelmäßig nur anteilig. Zudem kommt die in vorläufiger Eigenverwaltung vereinnahmte Umsatzsteuer regelmäßig der Masse zugute. Wäre die Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit, würde sie zwar in gleicher Höhe entstehen, könnte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht voll erhoben werden. Der Unternehmer in vorläufiger Eigenverwaltung wäre dann regelmäßig einem geringeren Belastungserfolg ausgesetzt als ein anderer Unternehmer in im Übrigen vergleichbarer Situation, obwohl er nach der Vorstellung des Gesetzgebers wie dieser am Geschäftsverkehr teilnimmt. Soll der Schuldner in vorläufiger Eigenverwaltung weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen und nach dem gesetzlichen Leitbild „in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters ein[zu]rücken“ (BT-Drs. 17/7511, S. 37), wäre es auch nicht folgerichtig, wenn sein Handeln nicht alle Rechtsfolgen hätte, die das Handeln eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters in der gleichen Situation hätte.

cc) Eine entsprechende Rechtfertigung wäre aber nicht ersichtlich. Sie ergäbe sich insbesondere nicht aus einem Förder- oder Lenkungszweck zugunsten der Betriebsfortführung, weil der Kreis der Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt wäre, sondern ebenso wie das Ausmaß der Begünstigung nicht von der Fortführungsprognose abhängt. Unternehmer, die ausschließlich oder überwiegend steuerfreie Umsätze ausführen oder steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen, könnten von einer solchen Förderung selbst bei guter Fortführungsprognose nicht oder nur wenig profitieren. Innerhalb der Gruppe derjenigen Unternehmer, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, würde das Ausmaß der Förderung ebenso wenig auf der Fortführungsprognose beruhen, sondern maßgeblich auf dem jeweils einschlägigen Steuersatz. Die nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch den ermäßigten Steuersatz begünstigten Unternehmer würden bei gleicher Umsatzhöhe weniger gefördert als Unternehmer, deren Leistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

dd) Würde § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO erlauben, einerseits die Ausführung steuerpflichtiger Umsätze durch eine Anordnung des Insolvenzgerichts zu fördern, andererseits die Erhebung der entstehenden Steuer zu erschweren oder zu hindern, wäre die Vorschrift nach alledem in unzulässiger Weise auf ineffektiven Gesetzesvollzug angelegt.

d) Die Anordnung des Gerichts auf Umsatzsteuerschulden zu erstrecken, ist auch unionsrechtlich geboten. Für die Geltendmachung und Erhebung der Umsatzsteuer sind unionsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Das Recht der Europäischen Union drängt die Anwendung des mitgliedstaatlichen Rechts insoweit zurück, wie es die Verträge erfordern und es die durch das Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehle erlauben (BVerfG-Beschluss vom 19.07.2011 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, Leitsatz 1e und Rz 81; BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 3/11, BFHE 242, 535; BStBl. II 2014, 46, Rz 28).

aa) Nach Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 MwStSystRL und Art. 4 Abs. 3 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten. Sie müssen zudem eine wirksame Erhebung der vom Mehrwertsteueraufkommen abhängigen Eigenmittel der Union garantieren und dürfen bei der Behandlung der Steuerpflichtigen keine bedeutsamen Unterschiede schaffen, und zwar weder innerhalb eines der Mitgliedstaaten noch in den Mitgliedstaaten insgesamt. Die Mehrwertsteuerrichtlinie ist gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnt, auszulegen, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die die Erhebung der Mehrwertsteuer betrifft, muss diesem Grundsatz Rechnung tragen (EuGH-Urteile vom 07.04.2016 C-546/14 Degano Trasporti, ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 19 ff.; vom 16.03.2017 C-493/15 Identi, ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 16 ff.; jeweils m.w.N.). Der Unternehmer ist im Mehrwertsteuerrecht Steuereinnehmer für Rechnung des Staates (zuletzt EuGH-Urteil vom 23.11.2017 C-246/16 Di Maura ECLI:EU:C:2017:887, HFR 2018, 79, Rz 23).

bb) Mit diesen Vorgaben wäre es in mehrfacher Hinsicht unvereinbar, wenn ein Unternehmer einerseits gegenüber seinen Leistungsempfängern Masseverbindlichkeiten begründen könnte, die dadurch begründete Umsatzsteuer aber Insolvenzforderung wäre. Wäre die Umsatzsteuer nicht Masseverbindlichkeit, sondern Insolvenzforderung, könnte der Schuldner die vereinnahmte Umsatzsteuer in voller Höhe verwenden, um die Fortführung seines Unternehmens zu finanzieren, während das Finanzamt typischerweise nur einen Teilbetrag der geschuldeten Umsatzsteuer realisieren könnte (siehe bereits unter c.bb.). Der Schuldner würde dadurch zum einen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber anderen Unternehmen bevorzugt, die in gleicher Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen, bei denen das Finanzamt aber die geschuldete Umsatzsteuer in voller Höhe erheben kann, gegebenenfalls durch Zwangsvollstreckung. Er würde dadurch bei der Fortführung seines Unternehmens einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern erlangen. Auch mit der Funktion des Unternehmers als Steuereinnehmer für Rechnung des Fiskus wäre eine gesetzliche Regelung nicht vereinbar, die einerseits die Teilnahme des Schuldners am Geschäftsverkehr fördert und es ihm dadurch erleichtert, Umsatzsteuer einzunehmen, andererseits die Erhebung dieser Umsatzsteuer durch den Fiskus erschwert oder hindert.

cc) Zwar hindert das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht, im Rahmen eines Vergleichsverfahrens auf die von einem insolventen Unternehmer geschuldete Mehrwertsteuer teilweise zu verzichten (EuGH-Urteil Degano Trasporti, ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 28 f.) oder sie aufgrund eines Restschuldbefreiungsverfahrens für uneinbringlich zu erklären (EuGH-Urteil Identi ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 24). Dies betrifft allerdings schon entstandene Mehrwertsteuer. Die Zulässigkeit von Vergleichs- oder Restschuldbefreiungsverfahren rechtfertigt daher keine Regelungen, die dazu führen können, dass der Fiskus erst künftig entstehende Mehrwertsteuer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht in voller Höhe erheben kann. Zudem setzen die vom EuGH gebilligten Verfahren jeweils voraus, dass der Unternehmer sein Vermögen vollständig liquidiert (EuGH-Urteile Degano Trasporti ECLI:EU:C:2016:206, HFR 2016, 499, Rz 25; Identi ECLI:EU:C:2017:219, HFR 2017, 449, Rz 21), woran es bei der vorläufigen Eigenverwaltung gerade fehlt.

e) Dem steht nicht – wie die Klägerin meint – entgegen, dass der Schuldner, den das Gericht global ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen, dadurch schlechter gestellt sein könnte, als ein Schuldner, der nur Einzelermächtigungen beantragt. Nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers liegt es im Ermessen des Schuldners, ob er eine Globalermächtigung oder Einzelermächtigungen beantragt (BT-Drs. 17/7511, S. 37). Die vorstehenden verfassungs- und unionsrechtlichen Gründe schließen es aber aus, § 270b Abs. 3 Satz 1 InsO dahingehend auszulegen, dass der Schuldner ermächtigt wird, Verbindlichkeiten gegenüber seinem Leistungsempfänger, nicht aber die daran anknüpfenden Steuerschulden, namentlich Umsatzsteuerschulden, als Masseverbindlichkeiten zu begründen. Vielmehr kann die Einzelermächtigung, sich zu Lasten der Masse zur Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung zu verpflichten, insbesondere wegen der unionsrechtlichen Funktion des Unternehmers als Steuereinnehmer nicht erteilt werden, wenn nicht auch die dadurch begründete Umsatzsteuer Masseverbindlichkeit wird. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung eines globalgegenüber einem einzelermächtigten Schuldner ist daher ausgeschlossen.

f) Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass § 270b InsO nicht auf § 55 Abs. 4 InsO verweist, nichts anderes. Nachdem der Schuldner in den Fällen des § 270b Abs. 3 InsO „in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters ein[zu]rücken“ sollte (BT-Drs. 17/7511, S. 37), wäre der Verweis auf die für einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter geltende Regelung des § 55 Abs. 4 InsO verfehlt. Der für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter geltende § 55 Abs. 2 InsO ist gegenüber § 55 Abs. 4 InsO die weitergehende Regelung, so dass es einer Verweisung auf § 55 Abs. 4 InsO nicht bedurfte. Das Fehlen einer Verweisung auf § 55 Abs. 4 InsO kann daher nicht dahingehend verstanden werden, dass § 270b Abs. 3 InsO auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht anwendbar sein sollte.

3. Auch im Übrigen ist für einen besonders schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit der angegriffenen Steuerfestsetzungen führen würde (vgl. § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung) nichts ersichtlich.

4. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage, ob von einer Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO auch Umsatzsteueransprüche erfasst sind, die durch die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit entstehen, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob sich juristische Personen mit Sit
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(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

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die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
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keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
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zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.