Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Juli 2015 - 6 K 121/14
Gericht
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Beigeladene) in den Streitjahren Einkünfte erzielt hat, die gesondert und einheitlich festzustellen und den Klägerinnen als Gesellschafterinnen und Mitunternehmerinnen zuzurechnen sind.
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Die Beigeladene wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 12.2007 unter der Firma "B Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG" gegründet und am ... 01.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRA ...) eingetragen. Geschäftsgegenstand ist der Erwerb und die Fruchtziehung aus mobilen Wirtschaftsgütern und alle damit verbundenen Geschäfte. Gesellschafter der Beigeladenen sind die Klägerinnen. Die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] ist Kommanditistin und im Innenverhältnis gem. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages alleine zur Geschäftsführung berechtigt. Die Klägerin zu 2. [M GmbH] ist Komplementärin, hierfür steht ihr eine Haftungsvergütung in Höhe von ... € pro Jahr zu (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Sie ist gem. § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages weder am Gewinn noch am Vermögen beteiligt. Die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] ist mit einer Pflichteinlage in Höhe von ... € im Handelsregister eingetragen. Die Beigeladene hatte weder in den Streitjahren noch in den Vorjahren Personal angestellt.
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Die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] ist ein Emissionshaus und hat bereits diverse ... Fonds auf den Markt gebracht. In 2007 initiierte und platzierte sie zudem vier Schiffs-Fonds. Sie ist Gesellschafterin jeder dieser vier Ein-Schiff-Gesellschaften, der MS "C" Schifffahrts-GmbH & Co. Reederei KG i. L. (MS "C" KG), der MS "D" Schifffahrts-GmbH & Co. Reederei KG i. L. (MS "D" KG), der MS "E" Schifffahrts-GmbH & Co. Reederei KG i. L. (MS "E" KG) und der MS "F" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (MS "F" KG). Bei allen vier Schiffsgesellschaften war Herr G eingetragener Geschäftsführer der jeweils persönlich haftenden Gesellschafterin.
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Insbesondere wegen der weltweiten Krise in der Handelsschifffahrt gerieten die vier Ein-Schiff-Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten. Die erzielten Charterraten reichten nicht mehr aus, um die Zins- und Tilgungsleistungen und die Schiffsbetriebskosten zu decken. Dies führte dazu, dass die Gesellschaften ihre fälligen Zinsen aus den Schiffshypotheken-Darlehen an die finanzierende Bank, die Bank-1 AG, nicht mehr zahlen konnten. Die Bank stundete im Dezember 2008 zunächst jeweils zwei fällige Raten. Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, wurden im Dezember 2008 Verhandlungen mit der Bank-1 AG geführt.
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Am 12.03.2009 überwies die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] einen Betrag in Höhe von ... € an die MS "D" KG. Am 18.03.2009 veranlasste die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] Überweisungen an die anderen drei Ein-Schiff-Gesellschaften.
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Dem Gericht liegen Darlehensverträge zwischen der Beigeladenen und den vier Ein-Schiff-Gesellschaften vor, welche als Datum jeweils den 05.03.2009 tragen und in denen die Beigeladene als Darlehensgeberin bezeichnet ist. Diese fast wortgleichen Verträge enthalten insbesondere folgende Regelungen (Beispiel Vertrag mit MS "D" KG):
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"Präambel
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Die Gesellschaft hat die Bank-1 AG (die Bank) um eine Aussetzung der Tilgung des Schiffshypothekendarlehens für neun Quartalsraten gebeten. Aus den laufenden Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb kann die Gesellschaft gegenwärtig weder vollständige Zinsen noch Tilgung auf das Schiffshypothekendarlehen leisten.
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Die Darlehensgeberin hat für die Darlehensnehmerin die im ersten Quartal 2009 anfallenden Zinsen,
insgesamt € ...
an die Bank gezahlt. Diese Vereinbarung regelt die Rückzahlung des verauslagten Betrages und die Zinsen, die die Darlehensnehmerin hierfür zu leisten hat. Diese Vereinbarung gilt entsprechend für den Fall, dass die Darlehensgeberin auch weitere Quartalsraten auf den Zinsdienst der Gesellschaft übernimmt. Eine Verpflichtung der Darlehensgeberin hierzu wird jedoch nicht übernommen.
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§ 1
Darlehenssumme und Valutierung
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Die Darlehenssumme beträgt € .... Die Valutierung erfolgte [das "e" am Ende dieses Wortes wurde handschriftlich gestrichen] durch Zahlung an die Darlehensnehmerin am 11.03.2009.
...
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§ 3
Rang des Darlehens
...
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3. Im Verhältnis zwischen diesem Darlehen und weiteren Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten gilt Gleichrangigkeit.
...
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§ 5
Verzinsung des Darlehens
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Das Darlehen wird vorbehaltlich § 6 dieses Vertrages mit 5 % p. a. verzinst.
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§ 6
Zinsverzicht mit Besserungsschein
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1. Die Darlehensgeberin verzichtet gegenüber der Darlehensnehmerin auf die Zahlung von Zinsen, da die Darlehensnehmerin diese Zinsen aus freier Liquidität nicht bezahlen kann.
2. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse der Darlehensnehmerin nachhaltig verbessern, erklärt sich die Darlehensnehmerin bereit, für das Darlehen nachträglich Zinsen in Höhe von 5 % p. a. vor Leistungen von Auszahlungen an die Kommanditisten bzw. Treugeber der Darlehensnehmerin aus eingenommenen Liquiditätsüberschüssen bzw. im Fall der Auflösung der Gesellschaft, des Untergangs oder des Verkaufs des Schiffes aus einem Liquidationserlös nachzuzahlen. Der unter 1. erklärte Forderungsverzicht steht daher unter der auflösenden Bedingung der Besserung der finanziellen Situation der Gesellschaft, so dass die Gesellschaft im Besserungsfall die Forderung zu erfüllen hat.
..."
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In dem Darlehensvertrag mit der MS "C" KG fehlt die in den anderen Verträgen enthaltene Regelung in § 5 Verzinsung des Darlehens. Stattdessen lautet § 5 hier:
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"§ 5
Besicherung des Darlehens
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Die Darlehensgeberin hat Anspruch auf eine Absicherung des Darlehens durch eine Schiffshypothek - nachrangig zur Bank - die in banküblicher Weise nebst abstraktem Schuldversprechen für die Rückzahlung des Darlehens einzuräumen ist. Die Kosten der Schiffshypothek und der Beurkundung trägt die Darlehensnehmerin."
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Eine Besicherung des Darlehens hat nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] im Erörterungstermin am 12.09.2014 nicht stattgefunden; auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 12.09.2014 (Bl. 75-78 der Finanzgerichtsakten) wird Bezug genommen.
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Im März 2009 verfügte die Beigeladene nicht über ein eigenes Bankkonto. Auch bestand noch keine laufende Buchhaltung.
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Im Protokoll der außerordentlichen Beiratssitzung der MS "C" KG vom 07.04.2009 wird mitgeteilt, dass die Quartalszinsen von der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] gezahlt worden sind. Außerdem enthält dieses Protokoll die Aussage des Geschäftsführers der MS "C" KG, dass in den "nächsten 7 - 8 Jahren" nicht mit Auszahlungen zu rechnen sei.
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In der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der MS "C" KG am 18.05.2009 vom 25.04.2009 heißt es:
"Die H GmbH & Cie. KG hat der Gesellschaft für die Zinszahlung im März ein Darlehen in Höhe von € ... gewährt."
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Die Darlehen der anderen Gesellschafter wurden nach dem Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.05.2009 mit sechs Prozent p. a. verzinst. Beträge, die den Wert von fünfunddreißig Prozent des jeweiligen Kommanditkapitals überstiegen, wurden mit neun Prozent verzinst. Zusätzlich wurde jeweils eine Bonuszahlung von zwanzig Prozent des Darlehenskapitals bei Rückzahlung des Darlehens vereinbart.
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Aus TOP 4 dieses Protokolls ergibt sich darüber hinaus, dass bereits bei der Planung der Zurverfügungstellung weiterer Geldmittel und der Entscheidung zwischen Eigenkapital und Darlehen steuerrechtliche Motive Diskussionsbestandteil waren.
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In TOP 4 des Protokolls befindet sich außerdem die Aussage, dass bei "erfolgreicher Umsetzung des Sanierungskonzeptes angedacht sei, die Darlehen vor Ablauf des Kalenderjahres [also 2009] auch in gesellschaftsrechtlich formales Eigenkapital umzuwandeln."
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Dementsprechend wurden die von der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] gewährten Darlehen - wie sich aus der in Bezug auf die MS "E" KG eingereichte Anlage E ergibt - bei den Ein-Schiff-Gesellschaften in die Kapitalrücklage gebucht und somit nicht als Fremdkapital, sondern als Teil des Eigenkapitals gem. § 266 Abs. 3 Handelsgesetzbuch behandelt.
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Im Schreiben der J Treuhand GmbH & Cie. KG vom 13.07.2009 heißt es:
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"Die H ist zusätzlich bereit ein weiteres Darlehen an die Gesellschaft zu geben ..."
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Zwischen den Gesellschaftern der Ein-Schiff-Gesellschaften und der Bank-1 AG wurden mehrere Monate lang Sanierungsgespräche geführt. Am 31.08.2009 erklärte die Bank-1 AG ihr grundsätzliches Einverständnis mit dem Sanierungsplan. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Bank-1 AG an die MS "C" KG vom 31.08.2009 (Bl. 276-282 des Anlagenbandes) verwiesen.
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Im Darlehensvertrag der MS "C" KG mit der Bank-1 AG vom 31.08.2009 wurden 7 % Zinsen vereinbart.
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Durch weitere Verträge ("Addendum"), welche das Datum 25.11.2009 tragen, wurden Ergänzungen der Darlehensverträge vorgenommen. Die Darlehensbeträge wurden um jeweils ... € aufgestockt und sollten durch direkte Zahlungen der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] geleistet werden. Es wurde vereinbart, dass nach vollständiger Rückführung, spätestens aber in der Liquidation der Gesellschaft, ein Bonus von 20 % des Darlehensbetrages gezahlt werden sollte.
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Im Dezember 2010 erfolgte die Umfirmierung der Beigeladenen in A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Diese Änderung der Firma wurde am ... 01.2011 ins Handelsregister eingetragen. Eine Änderung des Gesellschaftszweckes wurde gesellschaftsvertraglich nicht vereinbart.
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Am 15.12.2010 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass die Geschäftsleitung im Geschäftsjahr 2009 entschieden habe, keine Vermietungstätigkeit mehr zu beabsichtigen, und reichte erstmalig Gewerbesteuererklärungen ein.
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Im Jahr 2011 führte die nachhaltige Verschlechterung der Liquiditätslage zum Abschluss von "Beordnungsvereinbarungen" zwischen der jeweiligen Ein-Schiff-Gesellschaft und der Bank-1 AG. Diese tragen als Unterschriftsdatum den 31.08.2011. Wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarungen war neben der Art und Berechnung der Zuteilung von Anteilen am Veräußerungserlös jeweils die Verpflichtung der Ein-Schiff-Gesellschaft zur unverzüglichen Veräußerung des Schiffes. Die Veräußerungen erfolgten im Juni 2012 (MS "C" KG), im Juli 2012 (MS "D" KG), im Januar 2013 (MS "E" KG) und im Mai 2013 (MS "F" KG).
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Auf die gewährten Darlehen erfolgten Darlehensrückflüsse (in % des ursprünglichen Darlehens) in folgender Höhe:
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Fondgesellschaft
Betrag in Euro
Anteil des ursprünglich gewährten Darlehens
MS "C" KG
...
25,09 %
MS "F" KG1
...
6,86 %
MS "E" KG
...
9,49 %
MS "D" KG
...
5,19 %
Gesamt
...
11,48 %
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Die Beigeladene erklärte in ihren Feststellungserklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2009 in Höhe von -... €, für 2010 in Höhe von -... € und für 2011 in Höhe von -... €. Für das Jahr 2010 nahm die Beigeladene eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen von insgesamt ... € vor (von Darlehen in Höhe von insgesamt ... €). In allen Jahren wurde die Haftungsvergütung der Klägerin zu 2. [M GmbH] nicht bilanziert oder erklärt, und die gesamten Verluste wurden der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] zugeordnet.
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Das beklagte Finanzamt veranlagte die Beigeladene zunächst erklärungsgemäß. Für die Jahre 2007 bis 2010 wurde bei der Beigeladenen eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung verständigten sich die Beteiligten für das Jahr 2009 darauf, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung vorlagen. Für die Jahre 2010 und 2011 hob das Finanzamt die gegenüber der Beigeladenen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 26.01.2012 (2010) und vom 12.07.2012 (2011) mit Bescheiden vom 02.09.2013 (2010) und vom 26.09.2014 (2011) auf. Für 2011 erließ es zusätzlich einen negativen Feststellungsbescheid. Zur Begründung vertrat die Betriebsprüfung die Ansicht, dass die Beigeladene nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei, da von Anfang an festgestanden habe, dass kein Totalgewinn würde erzielt werden können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 19.06.2013 verwiesen.
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Gegen die erlassenen Feststellungsbescheide legte die Bevollmächtigte der Beigeladenen, die zugleich Bevollmächtigte der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] und zu 2. [M GmbH] war, mit Schreiben vom 30.09.2013 Einspruch im Namen der "im Betreff genannten Mandantin", der Beigeladenen, ein. Mit Schreiben vom 29.11.2013 (Bl. 31 der Rb-Akte) konkretisierte die Bevollmächtigte der Beigeladenen, dass diese nur Einspruchsführerin gegen die angefochtenen (Aufhebungs-) Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 sowie auf den 31.12.2011 sei. Im Übrigen sei die Bevollmächtigte Einspruchsführerin im Sinne des § 183 Abs.1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) für alle Feststellungsbeteiligten.
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Durch die Einspruchsentscheidungen vom 24.04.2014 (Gewerbesteuer), 30.05.2014 (Feststellungsbescheide 2010) und vom 11.06.2014 (Feststellungsbescheide 2011) wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
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Am 27.05.2014 hat die Beigeladene Klage gegen die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 erhoben; diese unter dem Aktenzeichen 6 K 91/14 geführte Klage nahm die Beigeladene am 17.11.2014 zurück.
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Am 02.07.2014 haben die Klägerinnen Klage gegen die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide und der Feststellungsbescheide gem. § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) 2010 und 2011 sowie den Erlass des negativen Feststellungsbescheides 2011 erhoben.
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Zur Begründung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor, die Beigeladene habe in den Streitjahren Einkünfte erzielt, die gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) festzustellen seien. Die Aufhebung der vorher erlassenen Bescheide sei daher rechtswidrig. Die Beigeladene betreibe ein gewerbliches Unternehmen.
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Die Darlehensvergabe an andere Ein-Schiff-Gesellschaften, verbunden mit der Beratung von notleidenden Gesellschaften in Sanierungsgesprächen, habe als Gewerbe betrieben werden sollen. Das Know-How hierzu sei bis heute in den Organen der Beigeladenen vorhanden. Diese Änderung des Gesellschaftszwecks habe sie auch nach außen dokumentiert, insbesondere durch die dem Finanzamt gegenüber erfolgte Erklärung von gewerblichen Einkünften.
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Für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden seien, sei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst sei zu klären, ob die Mitunternehmerschaft ein gewerbliches Unternehmen betrieben habe. Sodann sei zu prüfen, ob die Klägerinnen als Mitunternehmer anzusehen gewesen seien. Beide Stufen seien im Streitfall gegeben.
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Die Beigeladene habe ein gewerbliches Unternehmen betrieben, denn sie sei selbständig tätig geworden. So habe sie ihr Unternehmen auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben. Insbesondere sei im Rahmen der Darlehensvergabe keinerlei Abrede mit außenstehenden Dritten erfolgt.
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Die Beigeladene sei auch nachhaltig tätig geworden, da sie die Absicht gehabt habe (und auch noch immer habe), wiederholt tätig zu werden. Hierzu sei es bisher nur deshalb nicht gekommen, weil sich aufgrund der ungünstigen Marktsituation keine weiteren Aufträge zur Sanierungsberatung hätten generieren lassen. Auch die Umfirmierung der Gesellschaft habe dazu gedient, die Zugehörigkeit zu der H-Gruppe zu verschleiern, um erfolgreicher auch andere Unternehmen als Kunden gewinnen zu können.
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Weiter sei die Beigeladene mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse einbezogen werden, dass grundsätzlich nur zwei Fallgruppen beständen, bei denen die Gewinnerzielungsabsicht abgelehnt würde. Hierbei handele es sich zum einen um die Fallgruppe der Liebhaberei (verlustbringende private Tätigkeiten würden in eine unternehmerische Aktivität gehüllt) und die zweite Fallgruppe betreffe die Verlustzuweisungsgesellschaften. Beide Fallgruppen seien im Streitfall nicht einschlägig. Insbesondere sei die Beigeladene nicht als Steuersparmodell konzipiert worden, denn die Beigeladene habe ihr Geld anlegen wollen. Es bleibe deshalb bei der Vermutung, dass eine GmbH & Co KG grundsätzlich mit der Absicht geführt werde, Gewinne zu erzielen, denn sie habe gerade keinen privaten Bereich gehabt.
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Die innere Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht werde durch äußere Umstände nachgewiesen. Es sei ausschließlich auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäfte, also auf den Zeitraum Frühjahr bis Herbst 2009, abzustellen, da dort die Darlehen vergeben worden seien. Die Gewinnerzielungsabsicht werde bereits dadurch nachgewiesen, dass die Darlehen verzinslich gewesen seien. Der mit einem Besserungsschein versehene Zinsverzicht ändere hieran nichts, da die Beigeladene davon habe ausgehen können, dass die allgemeine Marktentwicklung zu Zinszahlungen ab dem Jahr 2012 führen würde. Auch die Vereinbarung einer Bonuszahlung (20 % bei Rückzahlung) belege bereits die Gewinnerzielungsabsicht.
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Der Beklagte bezweifle auch zu Unrecht das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, denn die Beigeladene habe geplant, durch die Darlehensverträge wie auch durch die Beratungen Gewinne zu erzielen.
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Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sei davon ausgegangen worden, dass die Krise im Schiffsbereich nur von kurzer Dauer sein werde und deshalb die Sanierung der Ein-Schiff-Gesellschaften sinnvoll sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Liquiditätsprognosen für die Ein-Schiff-Gesellschaften verwiesen. Das im Rahmen der Erstellung der Sanierungskonzepte in Auftrag gegebene Gutachten beim ... (...) habe diese positive Prognose bestätigt. In diesem Zusammenhang werde auf die Anlage K 1 verwiesen. Insofern seien die Beteiligten von einer üblichen zyklischen Marktschwäche ausgegangen. Maßgeblich sei ausschließlich der Zeitpunkt der Darlehensvergabe, spätere Erkenntnisse seien nicht relevant. Schließlich hätten sich auch andere damals bereit erklärt, Darlehen zu vergeben. Sowohl die Bank-1 AG als auch andere Gesellschafter der Ein-Schiff-Gesellschaften hätten Darlehen gewährt. Insgesamt seien an die MS "C" KG ... €, an die MS "D" KG ... € sowie an die MS "F" KG und die MS "E" KG jeweils ... € ausgezahlt worden. Die Bank-1 AG hätte auch keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt, wenn die spätere Entwicklung tatsächlich bereits 2009 absehbar gewesen wäre. Erst als sich zu Beginn des Jahres 2011 noch keine Erholung des Marktes eingestellt habe, sei man von einer langfristigeren Krise ausgegangen und habe sich deshalb zu der Teilwertabschreibung in Höhe von 80 % entschlossen. Es ergebe sich auch aus den eingereichten Unterlagen (insbesondere Anlage K 41), dass man im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon habe ausgehen können, dass die Sanierung gelingen würde.
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Es spreche nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn zusätzlich noch weitere Ziele verfolgt worden seien und die Verträge auch den Interessen anderer Beteiligten gedient hätten.
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Darüber hinaus habe sich die Beigeladene am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Sie sei nach außen erkennbar tätig geworden. Zwar habe die Gesellschaft zunächst nur den vier Ein-Schiff-Gesellschaften ihre Dienste angeboten, sie habe jedoch auch mit der Bank-1 AG verhandelt, um weitere Aufträge zu erhalten.
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Die Beigeladene habe die Darlehen selbst gewährt. Auch die ersten Darlehen aus dem März 2009 seien von der Beigeladenen an die Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt worden. Das Geld hierfür habe sie im Wege der Einlage durch die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] erhalten. Der Zahlungsweg sei abgekürzt worden und die Darlehensmittel direkt an die Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt worden. Hierzu sei die Beigeladene auch in der Lage gewesen, da ihr Kapital von ... € um ... € erhöht worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf den Gesellschafterbeschluss verwiesen, der das Datum 11.02.2009 trägt. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Darlehen von der Beigeladenen hätten gewährt werden sollen. Insofern sei es weder erheblich, wann die Darlehensverträge unterzeichnet, noch wann die Abtretung der Darlehensforderungen vorgenommen worden seien. Wenn der Beklagte sich darauf berufe, dass in den von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen nur die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] genannt werde, so ändere dieses nichts an dem vorgetragenen Sachverhalt, denn diese Bezeichnung habe lediglich der Vereinfachung gedient, weil es keine Rolle gespielt habe, wer konkret aus der H-Gruppe die Darlehen gegeben habe.
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Zwar habe die Bank-1 AG auch einen Beitrag der Gesellschafter in Form zusätzlichen Eigenkapitals erwartet. Man habe sich dann zur Gewährung von Darlehen durch die Gesellschafter entschlossen, da man dieses als rechtssichersten Weg betrachtet habe. Diese Entscheidung habe jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe die Darlehen zur Verfügung stellt. Die Geschäftsführung der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] habe sich bereits im Februar 2009 entschieden, für die Sanierung und die zu erwartende Hingabe von Darlehen eine eigene Gesellschaft einzusetzen.
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Es sei auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Verlust aus persönlichen Gründen hingenommen worden sei. So ergebe sich unter anderem aus der Anlage K 22, dass davon ausgegangen worden sei, dass das Darlehen zurückgezahlt werde, da es sich nur um eine vorübergehende Krise handele. Dies würden die Ausführungen zu der Einschätzung der wirtschaftlichen Marktentwicklung zeigen. Gleiches ergebe sich aus Anlage K 23 (dort TOP 2) und K 24; diese würden darlegen, dass Anfang 2010 schon eine erste Erholung der Containerschifffahrt eingetreten gewesen sei.
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Auch der Zinsverzicht mit Besserungsschein sei damals aus kaufmännischer Sicht üblich gewesen; man sei davon ausgegangen, dass ein Liquiditätsengpass von ein bis zwei Jahren bestehe. Wäre eine bloße Stundung vereinbart worden, so wäre dies steuerlich nachteilig gewesen, da eine Steuerlast entstanden wäre, ohne dass dieser Zahlungsverpflichtung reale Einnahmen gegenübergestanden hätten.
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Soweit der Zeuge K ausgesagt habe, dass sie, die Klägerinnen, mit ihren Darlehen nachrangig zu befriedigen gewesen wären, so sei dies falsch. Zwar sei die Bank-1 AG vorrangig zu befriedigen gewesen, die im Rahmen der Sanierung durch die Gesellschafter gewährten Darlehen seien jedoch untereinander gleichrangig gewesen und erst nachrangig habe die Rückzahlung von Eigenkapital erfolgen sollen. Für die Beigeladene sei entscheidend gewesen, dass sie mit ihren Darlehen zwar hinter der finanzierenden Bank, aber im Rang vor dem Eigenkapital der Kommanditisten gestanden habe. Das einzige Risiko habe darin bestanden, dass sich nicht genügend Gesellschafter an der Sanierung beteiligten. Dieses Risiko sei aber dadurch aufgefangen worden, dass die Mittel zunächst auf ein gesondertes Konto bei der J [GmbH & Cie. KG] eingezahlt und von diesem Konto erst nach der Zahlung von ausreichenden Mitteln freigegeben worden seien.
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Später tragen die Klägerinnen vor, dass diese vier Darlehen an die Schiffsgesellschaften durch Zuordnungsentscheidungen der Beigeladenen zugewiesen worden seien. In diesem Zusammenhang soll es nach Ansicht der Klägerinnen unerheblich sein, wann diese Zuordnungsentscheidung dokumentiert worden sei. Die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] habe die von ihr vorgenommenen vier Zahlungen auf das Konto "durchlaufende Posten" gebucht. Dies entspreche der Tatsache, dass sie, die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG], mit diesen Zahlungen keine eigene Verbindlichkeit gegenüber den Zahlungsempfängern habe erfüllen wollen. Anschließend sei in der Buchhaltung 06/2009 eine Generalumkehr erstellt und die Zahlungen im Konto "Forderungen gegen Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis" verbucht worden. Aus den Buchhaltungsunterlagen ergebe sich, dass diese Buchung zwischen dem 20.07.2009 und dem 05.08.2009 erfolgt sein müsse. Unmittelbar anschließend sei die Zuordnung auf dem Konto ... erfolgt. Auf diesem Konto würden die Kommanditeinlagen in ihre Tochtergesellschaften erfasst werden. Dieses müsse zwischen dem 13.08.2009 und dem 03.09.2009 gewesen sein. Entscheidend sei, dass diese Buchungen bei der Festschreibung laut L am 24.08.2009 bereits vorgenommen worden seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei eine eindeutige Zuordnung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei eine volle Werthaltigkeit gegeben gewesen, da durch die Finanzierungszusage der Bank eine erfolgreiche Sanierung habe angenommen werden können.
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Die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] habe die Darlehensmittel nicht selbst gewährt, da seitens der Beigeladenen eine Möglichkeit gesehen worden sei, einen eigenständigen Geschäftsbetrieb in Form einer Finanzierungs- und Sanierungsberatungseinheit zu begründen. Die Beigeladene habe deshalb ihre ursprüngliche Absicht, die Vorratsgesellschaft zur Vermietung von ... zu betreiben, aufgegeben.
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Hingegen habe die Beigeladene ihre geänderte Absicht, gewerblich tätig zu werden, bisher nicht aufgegeben. Zwar habe die Beigeladene bisher keine Möglichkeit gehabt, ihr Geschäft in weiteren Fällen am Markt zu platzieren. Aber sie beobachte den Markt und analysiere diesen, um bei dem erwarteten Anziehen der Schifffahrtsmärkte gewinnträchtige Aktivitäten am Markt anbieten zu können. Aus diesem Grund sei auch keine Abwicklung der Beigeladenen geplant.
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Die Beigeladene sei weder selbständig oder freiberuflich noch land- und forstwirtschaftlich tätig geworden. Auch sei sie nicht nur vermögensverwaltend tätig geworden, denn es sei eine Beratung im Bereich der Unternehmenssanierung beabsichtigt gewesen. Diese Beratungsleistung habe lediglich aufgrund mangelnden Bedarfs wegen der noch andauernden Schifffahrtskrise bisher nicht an andere Kunden erbracht werden können.
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Schließlich seien sie, die Klägerinnen, auch als Mitunternehmerinnen anzusehen. Die Mitunternehmerinitiative ergebe sich daraus, dass sie im Innenverhältnis zur Geschäftsführung befugt seien. Auch ein Mitunternehmerrisiko sei gegeben. So entspreche die Beteiligung am Gewinn und Verlust der typischen Stellung eines Kommanditisten, was ausreichend sei.
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Auch wenn man einen Gewerbebetrieb auf Ebene der Beigeladenen nicht annehmen sollte, seien die Einkünfte auf ihrer Ebene als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, welche einheitlich und gesondert festzustellen seien; dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Rechtsprechung zur sogenannten Zebragesellschaft.
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Die Klägerinnen beantragen,
die Aufhebungsbescheide für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG, jeweils vom 02.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2014,
die Aufhebungsbescheide für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sowie
den (ergänzenden) negativen Feststellungsbescheid für 2011, jeweils vom 26.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2014,
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung lägen nicht vor, da die Beigeladene weder gewerbliche noch andere Einkünfte erzielt habe.
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Die Beigeladene sei über den Abschluss der Darlehen hinaus nicht tätig gewesen. Eine Änderung ihres Gesellschaftszwecks sei gerade nicht erfolgt. Auch deute der Name "A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG" vielmehr auf die vier Ein-Schiff-Gesellschaften hin, da deren Anfangsbuchstaben der Schiffsnamen gerade "A..." ergäben.
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Erst fünf Jahre nach dem Abschluss der Darlehensverträge sei erstmalig vorgetragen worden, dass eine zusätzliche beratende Tätigkeit durch die Beigeladene geplant gewesen sei. Dieser Vortrag sei indes nicht glaubhaft, denn der Geschäftsführer, Herr G, habe während der Betriebsprüfung erklärt, dass die Beigeladene nur der Darlehensabwicklung mit den vier Ein-Schiff-Gesellschaften gedient habe und nach endgültiger Darlehensabwicklung auch habe abgewickelt werden sollen.
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Die Beigeladene habe die vier Ein-Schiff-Gesellschaften auch nicht beraten. Hierzu habe auch kein Grund bestanden, denn alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften hätten bereits jeweils ... € für die Geschäftsführung und Übernahme der Haftung an ihre jeweilige Komplementär-GmbH gezahlt, und diese wiederum habe sich durch die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG ] auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags vom Juli 2007 beraten lassen. Insbesondere wegen der Personenidentität der handelnden Personen (Herr G) und der finanziellen Situation der Ein-Schiff-Gesellschaften habe also kein Bedarf für darüber hinausgehende Beratungsverträge bestanden. In keiner der vorliegenden Unterlagen tauche die Beigeladene deswegen auch als Beraterin auf.
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Obwohl es sehr viele notleidende Schiffsgesellschaften gegeben habe, sei nicht bekannt, dass die Beigeladene ihre behaupteten Beratungstätigkeiten tatsächlich am Markt angeboten habe. Marktbeobachtungen genügten nicht für eine gewerbliche Tätigkeit.
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Den Klägerinnen obliege die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der behaupteten gewerblichen Tätigkeit. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen genügten hierfür nicht.
- 76
Die Beigeladene habe auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren erzielt, obwohl sie Darlehensverträge abgeschlossen habe. Zwar würde ein planwidriges Ausbleiben vereinbarter Zinsen nicht eine Überschusserzielungsabsicht nachträglich verhindern, im Streitfall liege jedoch kein planwidriges Ausbleiben der Zinszahlung vor, sondern diese sei von vorneherein absehbar gewesen und auch im Vertrag vereinbart worden. Die Klägerinnen könnten sich für eine andere Wertung auch nicht auf das von den Klägerinnen vorgelegte Gutachten der ... beziehen, denn dieses Gutachten sei erst nach dem behaupteten Vertragsabschluss im März 2009 erstellt worden.
- 77
Auch habe die Beigeladene die Darlehensverträge nur im Interesse der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] abgeschlossen, denn hierdurch habe die Insolvenz der Ein-Schiff-Gesellschaften vermieden werden sollen. Zwar habe die Beigeladene behauptet, dass sie Zinsen generiert habe, dies habe sie jedoch nicht beweisen können. Unstreitig habe sie nur einen Bruchteil ihrer Darlehen zurückerhalten. Die Beigeladene habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen können, dass sie aus den Darlehensverträgen Überschüsse erzielen könne. Auch die Vereinbarung des 20%igen Bonus genüge nicht für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht. Denn hierdurch habe lediglich eine Besserstellung des Neukapitals erreicht werden sollen.
- 78
Es könne auch nicht den Klägerinnen in ihrer Annahme gefolgt werden, dass bei einer GmbH & Co KG immer von dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei, denn bei Vorliegen von persönlichen Gründen, wozu auch die Absicht zähle, Steuern zu sparen, könne diese Vermutungsregelung gerade nicht greifen. Bei der Beigeladenen sei gerade kein betrieblicher Bereich vorhanden gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zur chronologischen Entwicklung bei der Beigeladenen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 08.06.2015 verwiesen.
- 79
Es sei nicht ersichtlich, wieso nicht die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] selbst die Darlehen gewährt habe. Grund hierfür könne aber gewesen sein, dass die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] wegen der Option zur Tonnagesteuer eine absehbare Teilwertabschreibung nicht hätte steuerlich nutzen können. In diesem Zusammenhang müsse auch einbezogen werden, dass nicht feststehe, ob überhaupt die Beigeladene die ersten Darlehensgelder gezahlt habe oder ob die Gelder nicht vielmehr von der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] gezahlt worden seien. Hierfür spreche zum einen der zeitliche Ablauf, denn bei Abschluss der Darlehensverträge sei das Geld bereits gezahlt gewesen, ein abgekürzter Zahlungsweg sei deshalb auch nicht möglich gewesen, und zum anderen die Formulierung "Rückzahlung des verauslagten Betrages" in den Verträgen vom 05.03.2009 und der fehlende Nachweis, wann das Kapital der Beigeladenen tatsächlich erhöht worden sei.
- 80
Der Umstand, dass weder die Klägerinnen, noch die Beigeladene oder die für sie handelnden Personen konkret mitteilen könnten, wann die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, lasse den Schluss zu, dass keine der handelnden Personen zugeben wolle, den Sachverhalt nachträglich gestaltet zu haben.
- 81
Auch die Tatsache, dass die Bank-1 AG noch Gelder zur Verfügung gestellt habe, könne nicht als Indiz für die Behauptung der Klägerinnen gesehen werden, dass alle Beteiligten von einer positiven Prognose ausgegangen seien, denn die Bank habe sich hierfür den Vorrang vor allen anderen Darlehen einräumen lassen.
- 82
Es könne auch nicht auf die allgemeine Situation der Schifffahrt alleine abgestellt werden. Alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften, denen die hier streitigen Darlehen gewährt worden seien, seien durch weitere negative wirtschaftliche Umstände geprägt gewesen. Neben dem Einbruch der Charterraten seien auch bei allen vier Schiffen technische Schwierigkeiten entstanden, welche längere Werftaufenthalte erfordert hätten. Etwaige Insolvenzanträge hätten insbesondere das Ansehen der Initiatoren geschädigt.
- 83
Sofern die Klägerinnen nunmehr vortrügen, dass die Darlehen später durch interne Zuordnungsentscheidung zugeordnet worden seien, könne dies nicht überzeugen, denn eine solche Einlage hätte ebenfalls aktenkundig gemacht werden müssen, auch unterscheide sich eine solche Einlage von dem zunächst vorgetragenen Sachverhalt.
- 84
Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Beigeladene bei der Entscheidung im März, die sie gar nicht getroffen habe, bereits eine professionelle Arbeit geleistet haben wolle und wie sie ein maßgeschneidertes Darlehen gewährt haben wolle. Auch sei die Vereinbarung eines 20%igen Bonus kein Indiz für ein maßgeschneidertes Darlehen, denn eine solche Vereinbarung sei bei Sanierungsfällen durchaus üblich, um Anleger auch in Krisenzeiten von der Zurverfügungstellung von Darlehen zu überzeugen.
- 85
Auch ergebe sich durch die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen, dass sich die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] auch noch weit nach dem angeblichen Abschluss der Darlehensverträge im März 2009 nach außen hin als Darlehensgeberin dargestellt habe. Die Beigeladene tauche hingegen in den Unterlagen nicht auf. Aus den jetzt von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein ganz anderer Sachverhalt, als die Klägerinnen ihn bisher dargestellt hätten. Das Argument der Klägerseite, Ungenauigkeiten bei den Darlehensverträgen seien dem Zeitdruck geschuldet, könne ebenso wenig überzeugen, denn im März 2009 habe ein solcher Zeitdruck nicht bestanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2015 verwiesen.
- 86
Wenn die Klägerinnen nunmehr vortrügen, dass es lediglich der Vereinfachung habe dienen sollen, wenn von der H die Rede gewesen sei, so könne dieser neue "grenzwertige" Vortrag nicht nachvollzogen werden, denn die Zeitschiene belege gerade eine andere Entwicklung.
- 87
Aus dem Restrukturierungskonzept und dem Nachtrag zu den bestehenden Finanzierungsvereinbarungen ergebe sich die Verpflichtung der Initiatoren und Gründungsgesellschafter der Ein-Schiff-Gesellschaften, mindestens Beträge in Höhe von ... € zu erbringen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen nicht, dass auch die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] tatsächlich diese Bedingungen erfüllt habe. Insofern sei zu vermuten, dass die Darlehen der Beigeladenen als solche der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] gewertet worden seien und es sich deshalb bereits nicht um normale Darlehensverträge habe handeln können.
- 88
Auch müsse in die Beurteilung einbezogen werden, dass die Beigeladene sich zunächst nur verpflichtet habe, Beträge bis zu ... € zur Verfügung zu stellen. Hieraus sei zu vermuten, dass dieser Betrag nur dann habe zur Verfügung gestellt werden sollen, wenn der Betrag auch benötigt würde. Das Datum der Darlehensverträge lasse gerade darauf schließen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungsvereinbarung am 31.08.2009 gerade noch kein Vertrauen in das Konzept bestanden habe. Diese Einschätzung werde auch noch dadurch unterstützt, dass die Darlehensgelder der Beigeladenen auf einem Sonderkonto geparkt und gerade nicht direkt den Schiffsgesellschaften zur Verfügung gestellt worden seien. Zahlungen von diesem Konto seien zum Teil erst am 02.08.2010 erfolgt. Bereits zum 31.12.2010 habe die Beigeladene aber schon 80 % ihrer Forderungen wertberichtigen wollen. Es könne deshalb für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht auch nicht maßgeblich sein, ob die Beteiligten tatsächlich im November 2009 noch von einer erfolgreichen Sanierung hätten ausgehen können, sondern relevant seien hier die tatsächlichen Auszahlungszeitpunkte an die Schiffsgesellschaften, denn die Beteiligten hätten versucht, das Geld möglichst spät "aus der Hand zu geben".
- 89
Der Vortrag der Klägerinnen, es seien an die Beigeladene auf Grund der hier streitigen Darlehensverträge auch Zinsen gezahlt worden, könne kein anderes Ergebnis begründen. Denn die Beigeladene habe nach den Darlehensverträgen keinen Anspruch auf die Zahlung der Zinsen gehabt, da hierfür freie Liquidität erforderlich gewesen wäre, welche gerade nicht gegeben gewesen sei. Eine solche Zinszahlung könne sich der Beklagte nur damit erklären, dass die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] bewusst auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine solche Zahlung verzichtet habe. Diese Würdigung werde auch dadurch unterstützt, dass die zurückgeforderten Darlehen wieder hätten zurückgezahlt werden müssen.
- 90
Insgesamt könne die Gewinnerzielungsabsicht bei der Beigeladenen nicht gesehen werden, denn es gebe bei ihr keinen betrieblichen Bereich, sie sei ausschließlich eingeschaltet worden, um die Darlehenszahlungen der Klägerin zu 1. abzuwickeln.
- 91
Es stelle sich außerdem die Frage, ob es überhaupt einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bedürfe, denn die Klägerin zu 2. [M GmbH] habe weder einen Anteil an den erklärten Verlusten erhalten, noch habe sie erklärt, in den Streitjahren ihre Haftungsvergütung erhalten zu haben.
- 92
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
- 93
Durch richterliche Verfügung vom 18.02.2015 wurde den Klägerinnen eine Ausschlussfrist bis zum 20.03.2015 gesetzt, welche am 19.03.2015 auf den 07.04.2015 verlängert wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfügungen verwiesen.
- 94
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung von K. Auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungs- und Beweisaufnahmetermine vom 12.09.2014 und 10.11.2014 und der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 wird verwiesen.
- 95
Dem Gericht haben die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akte Allgemeines, die Gewinnfeststellungsakten und Gewerbesteuerakten, die BP-Akten, die BP-Arbeitsakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
- 96
Die Klage ist teilweise zulässig, aber unbegründet.
- 97
1. a) Die Klage ist bezüglich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG unzulässig, denn diese Bescheide stellen Folgebescheide dar. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass in diesen Bescheiden eine eigenständige Beschwer vorliegt.
- 98
b) Ansonsten ist die Klage zulässig.
- 99
aa) Statthaft ist vorliegend die Anfechtungsklage. Das Begehren der Klägerinnen geht dahin, dass die ursprünglichen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 (vom 27.01.2012) und für das Jahr 2011 (vom 12.07.2012) "wieder aufleben". Dieses Begehren kann dadurch erreicht werden, dass die Aufhebungsbescheide vom 02.09.2013 (für das Jahr 2010) und vom 26.09.2013 (für das Jahr 2011) sowie der negative Feststellungsbescheid für das Jahr 2011 vom 26.09.2013 - jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2014 bzw. vom 11.06.2014 - aufgehoben werden, denn durch die Aufhebung der Aufhebungsbescheide erlangen die ursprünglichen Bescheide erneut Wirkung (vgl. BFH Urteil vom 09.12.2004 VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346). Einer darüber hinausgehenden Verpflichtungsklage bedarf es nicht.
- 100
bb) Die Klägerinnen sind zur Erhebung der Klage gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte befugt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind bei Klagen gegen negative Feststellungsbescheide alle Gesellschafter ohne die in § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Beschränkungen klagebefugt. Denn eine Frage im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, "wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist", liegt auch dann vor, wenn der Beklagte einen negativen Feststellungsbescheid erlässt, also überhaupt keinen Betrag feststellt. Auch in diesen Fall handelt es sich um eine Frage, "die einen Gesellschafter persönlich angeht" (BFH Urteile vom 24.05.1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl. II 1977, 737; vom 21.05.1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl. II 1992, 865 und vom 06.12.1994 IX R 56/92, BFH/NV 1995, 982).
- 101
cc) Die Klägerinnen sind insoweit auch beschwert, da durch die Aufhebung der bisherigen Feststellungsbescheide die für die Klägerinnen begehrte Feststellung von Verlusten entfallen war und beide Klägerinnen Feststellungsbeteiligte waren.
- 102
Zwar wurden für die Klägerin zu 2. [M GmbH] in den Feststellungserklärungen keine Einkünfte erklärt und in den aufgehobenen Bescheiden auch keine Einkünfte berücksichtigt. Da ihr jedoch wegen der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Haftungsvergütung in Höhe von ... € pro Jahr zusteht, wird für die Zulässigkeit der Klage davon ausgegangen, dass eine Beschwer möglich ist.
- 103
2. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen weder die Klägerinnen noch die Beigeladene in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
- 104
Der Beklagte hat zu Recht die Bescheide für 2010 und 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften und über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG aufgehoben und den negativen Feststellungsbescheid für 2011 erlassen, denn die Beigeladene erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 keine Einkünfte i. S. d. § 2 EStG, die gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO festzustellen gewesen wären.
- 105
Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO werden gesondert und einheitlich festgestellt die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
- 106
a) Die Beigeladene hatte nach eigenem Bekunden in 2009 ihre Absicht aufgegeben, Vermietungseinkünfte i. S. d. § 21 EStG zu erzielen.
- 107
b) Die Beigeladene erzielte in den Streitjahren auch keine gewerblichen Einkünfte.
- 108
aa) Zwar gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne der Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).
- 109
Die Beigeladene jedoch ist keine gewerblich geprägte Gesellschaft, denn nicht die Klägerin zu 2. [M GmbH] als ihre persönlich haftende Gesellschafterin und Kapitalgesellschaft, sondern ihre Kommanditistin, die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG], ist nach dem Gesellschaftsvertrag allein zur Geschäftsführung berechtigt.
- 110
bb) Die Beigeladene hat in den Streitjahren auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt. Insbesondere hat sie nicht eine selbständige nachhaltige Betätigung, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist, ausgeübt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen worden wäre und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hätte (§ 15 Abs. 2 EStG).
- 111
Denn außer dem Abschluss von Darlehensverträgen in 2009 hat sie nach den vorliegenden Unterlagen und den sich hieraus ergebenden Erkenntnissen keine weiteren wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
- 112
Zwar hatten die Klägerinnen zunächst vorgetragen, dass die Beigeladene geplant habe, insolvenzgefährdeten Unternehmen Sanierungsberatungen anzubieten und dieses mit möglichen Darlehensvergaben zu kombinieren. Diese Behauptung hielten die Klägerinnen jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung so nicht aufrecht.
- 113
Darüber hinaus ist eine Absicht der Beigeladenen, eine Finanzierungs- und Sanierungsberatungseinheit zu begründen, auch nicht den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Insbesondere spricht hiergegen, dass der Gesellschaftszweck nicht dahingehend im Gesellschaftsvertrag geändert wurde, obwohl zeitgleich oder sogar später (in 2010) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgrund der Änderung der Firma der Beigeladenen erfolgte.
- 114
Auch die Umfirmierung der Beigeladenen in A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG legt den Schluss nahe, dass die Gesellschaft nicht über die Darlehensvergabe an die vier Ein-Schiff-Gesellschaften hinaus tätig werden sollte. Denn die Buchstabenkombination A .... besteht aus den jeweiligen Anfangsbuchstaben der Gesellschaften, denen ein Darlehen gewährt wurde (MS "C", MS "D", MS "E", MS "F").
- 115
Zudem hatte die Beigeladene auch kein Personal, so dass nicht nachvollziehbar ist, woher das Know-How kommen sollte, um diese Beratungen durchführen zu können. Dass der Geschäftsführer der persönlich haftendenden Gesellschafterin der geschäftsführenden Kommanditistin der Beigeladenen, Herr G, im Streitzeitraum für die Beigeladene Finanzierungs- und Sanierungsberatungen durchgeführt hat oder durchführen wollte, haben die Beteiligten nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen.
- 116
Herr G übte im relevanten Zeitraum (2009 bis 2011) diverse weitere Funktionen aus. Er war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beigeladenen und zudem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterinnen aller vier Ein-Schiff-Gesellschaften wie auch Kommanditist der geschäftsführenden Kommanditistin der Beigeladenen (Kl. zu 1. [H GmbH & Cie. KG]), die zugleich Kommanditistin der vier Ein-Schiff-Gesellschaften ist. Daraus folgt, dass auch nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion er welche Gespräche geführt hat bzw. hätte führen wollen. Auch aus den zur Akte gereichten Unterlagen (Sanierungsvereinbarungen zum Beispiel zwischen der Bank-1 AG und den Ein-Schiff-Gesellschaften vom 31.08.2011 - Anl. K 5a - oder Informationsschreiben zum Restrukturierungskonzept vom 31.08.2009 - Anl. K 40a - ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene bei der Erstellung von Restrukturierungskonzepten für die vier Ein-Schiff-Gesellschaften - etwa als Beraterin - mitgewirkt hätte.
- 117
cc) Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene nicht nur "einfache" Darlehen gewähren wollte, sondern diese Darlehen speziell an die Bedürfnisse der Darlehensnehmerinnen angepasst und Sanierungsdarlehen gewährt hätte. Denn die Darlehensverträge wurden mittels vorgefertigter Muster abgeschlossen, welche den Gesellschaftern der Ein-Schiff-Gesellschaften übersandt wurden. Letztlich aber geht das Gericht davon aus, dass nicht die Beigeladene die Darlehensverträge im März 2009 abgeschlossen hat (siehe unten).
- 118
c) Die Beigeladene erzielte auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO einheitlich und gesondert festzustellen gewesen wären.
- 119
Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG.
- 120
aa) Diese Ermittlung der Überschusseinkünfte bezieht das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen (anders als bei dem Vermögensvergleich der Gewinneinkünfte) nicht ein. Deshalb bleiben bei den Überschusseinkünften die bei den Gewinneinkünften zu Teilwertabschreibungen berechtigenden Wertveränderungen, wie sie im Streitfall die Klägerinnen für 2010 in Höhe von ... € begehren, steuerlich unberücksichtigt (vgl. Thürmer in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 127. Erg.-Lfg. 2015, § 9 EStG Rn. 135).
- 121
bb) Aber auch der in den Streitjahren sich ergebende jeweilige Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ... € für 2010 und in Höhe von ... € für 2011 ist nicht zu berücksichtigen.
- 122
Zwar unterzeichnete die Beigeladene in 2009 mehrere Darlehensverträge mit den vier Ein-Schiff-Gesellschaften. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Beigeladene die ersten zugesagten Darlehen nicht selbst gewährte und sie bei der Gewährung der späteren Darlehen von Anfang an nicht davon ausgehen konnte, aus diesen Darlehensverträgen Überschüsse zu erzielen.
- 123
aaa) Einkünfte i. S. d. "§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 EStG liegen nur vor, wenn die Betätigung zur Erzielung von Einnahmen aus Kapitalforderungen mit der Absicht, Überschüsse zu erzielen, betrieben wird.
- 124
(1) Im Rahmen der einkommensteuerlichen Feststellung der Einkünfte aus einer Personengesellschaft ist eine zweifache Überschusserzielungsabsicht erforderlich. Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Erzielung eines Überschusses bestehen. Andererseits sind nur für die Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn bzw. einen Überschuss zu erzielen (vgl. BFH Beschlüsse vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336; vom 24.01.2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895; vom 10.12.2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512; Urteil vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380). Dies folgt bereits aus dem Verweis des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf "einkommensteuerpflichtige Einkünfte". Diese Formulierung macht deutlich, dass derartige Einkünfte nicht vorliegen, wenn eine Tätigkeit ohne Überschusserzielungsabsicht betrieben wird.
- 125
(2) Die Absicht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen, besteht nur, wenn ein Totalüberschuss erstrebt wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe). Als innere Tatsache lässt sich die Überschusserzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe). In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob die Tätigkeit nach ihrer Wesensart auf Dauer geeignet ist, einen Überschuss zu erwirtschaften. Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können einen Anhaltspunkt bieten. Dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalüberschusses nicht beabsichtigte, kann aus der objektiv negativen Überschussprognose nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z. B. BFH Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, HFR 2009, 880).
- 126
(3) Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige. Denn ihm obliegt die Feststellungslast für die steuerbefreienden oder -mindernden Tatsachen. Dies gilt auch für das subjektive Tatbestandsmerkmal der Überschusserzielungsabsicht, wenn dieses - wie hier - Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit geltend gemachter Verluste ist. Der Steuerpflichtige kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er in der Lage war, innerhalb des Zeitraums der tatsächlichen Vermögensnutzung einen Gesamtüberschuss zu erzielen (vgl. BFH Urteil vom 03.08.2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; Beschluss vom 09.07.2012 VIII B 51/11, BFH/NV 2012, 1780).
- 127
Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene in den Streitjahren 2010 und 2011 nicht mit Überschusserzielungsabsicht tätig geworden.
- 128
bbb) Eine Überschusserzielungsabsicht kann nicht angenommen werden, wenn die vereinbarten Verträge steuerlich - etwa nach den Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen - nicht anzuerkennen sind. Dies ist hier bezüglich der Darlehen, die im März 2009 an die vier Ein-Schiff-Gesellschaften ausgezahlt wurden, der Fall. Die mit März 2009 unterzeichneten Darlehensverträge halten einem Fremdvergleich nicht stand.
- 129
(1) Vereinbarungen unter nahen Angehörigen werden aufgrund des zwischen solchen Personen in der Regel fehlenden natürlichen Interessengegensatzes steuerlich nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart werden können. Sie müssen klar und eindeutig im Voraus schriftlich fixiert worden sein (FG Hamburg Urteil vom 07.08.2012 6 K 25/10 zitiert nach juris). Zudem muss die tatsächliche Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt sein (BFH Urteil vom 17.07.2014 IV R 52/11, BFHE 246, 349 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten auch in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die durch Gesellschafter beherrscht wird, welche wiederum an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind (Schwestergesellschaften), mit dieser anderen Gesellschaft Verträge schließt; auch in diesem Fall besteht zwischen den Gesellschaften kein Interessengegensatz (vgl. z. B. BFH Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; BFH Urteil vom 19.07.1984 IV R 207/83, BStBl II 1985, 6). Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden können, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Zu beachten ist, dass nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (BFH Urteil vom 17.07.2014 IV R 52/11, BFHE 246, 349).
- 130
(2) Diese Grundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden, denn die Klägerin zu 1. ist die Hauptgesellschafterin der Beigeladenen. Zudem ist die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] an allen vier Ein-Schiff-Gesellschaften beteiligt. Der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, Herr G, war im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls Geschäftsführer der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin der Beigeladenen wie auch aller vier Ein-Schiff-Gesellschaften. Es ist zudem unstreitig, dass nicht die Beigeladene selbst, sondern die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] die Darlehensgelder an die vier Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt hat. Damit ist die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] an den unterzeichneten Darlehensverträgen auch inhaltlich beteiligt. Denn es musste vertraglich geregelt werden, dass die von der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] gezahlten Darlehensbeträge der Beigeladenen in der Weise zugerechnet werden sollen, dass ihre vertragliche Verpflichtung als erfüllt angesehen werden konnte, so dass auch deshalb die Grundsätze über die Verträge zwischen nahen Angehörigen zur Anwendung gelangen.
- 131
Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Darlehensverträge mit Unterzeichnungsdatum im März 2009 steuerlich nicht anzuerkennen. Die vorliegenden Gesamtumstände legen die Annahme nahe, dass die Darlehensverträge nicht klar und eindeutig im Voraus vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurden. Das Gericht geht davon aus, dass nicht die Beigeladene die Darlehensverträge im März abgeschlossen hat.
- 132
Unstreitig ist, dass nicht die Beigeladene, sondern die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] die Darlehensbeträge tatsächlich an die Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt hat, denn am 12. bzw. 18.03.2009 verfügte die Beigeladene noch nicht über ein eigenes Konto. Zwar tragen die Klägerinnen vor, die Zahlung durch die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] sei für die Beigeladene im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges geschehen. Hiergegen spricht jedoch die Formulierung in § 3 Nr. 3 der Darlehensverträge, in denen das Darlehen als Gesellschafterdarlehen bezeichnet wird. Gesellschafterin der Ein-Schiff-Gesellschaften ist aber nicht die Beigeladene, sondern die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG]. Auch die Formulierung in der Präambel "hat gezahlt" begründet erhebliche Zweifel an dem Datum der Darlehensverträge. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass tatsächlich die Beigeladene und nicht die Klägerin zu 1. die Darlehen gewährt hat.
- 133
Auch in dem beispielhaft eingereichten Überweisungsträger wird als Überweisungszweck "Hypothekenzinsen wg Darlehen" (Anlagenband zur FGA, Bl. 141) angegeben. Dass die Überweisung also als eine solche für die Beigeladene im Wege des abgekürzten Zahlungswegs erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich.
- 134
Die die Darlehenssummen zahlende Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] hatte auch ein eigenes Interesse an der Auszahlung des Geldes, da sie selbst an den empfangenden Gesellschaften beteiligt war und nach ihrem eigenem Vortrag für den erfolgreichen Abschluss eines die Ein-Schiff-Gesellschaften betreffenden Sanierungskonzeptes und die Zahlung der Zinsrate für das erste Quartal 2009 die Liquidität sichergestellt werden musste.
- 135
Auch nach dem Protokoll der außerordentlichen Beiratssitzung vom 07.04.2009 sollen die Quartalszinsen von der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] gezahlt worden sein.
- 136
Noch in der Einladung vom 25.04.2009 zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abwendung der Insolvenz der MS "C" KG am 18.05.2009 heißt es:
"Die H GmbH & Cie KG hat der Gesellschaft für die Zinszahlung im März ein Darlehen in Höhe von € ... gewährt."
- 137
Im Schreiben der J GmbH & Cie. KG vom 13.07.2009 die MS "C" KG betreffend heißt es:
"Die H ist zusätzlich bereit ein weiteres Darlehen an die Gesellschaft zu geben ..."
- 138
Sofern die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 27.05.2015 vortragen, es sei damit nicht die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] gemeint, sondern nur eine Gesellschaft der H-Gruppe, kann dieser Vortrag nicht überzeugen. Für die anderen Gesellschafter kann es nämlich durchaus von Bedeutung gewesen sein, ob die an den Ein-Schiff-Gesellschaften beteiligte Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] oder eine formal fremde Gesellschaft die Darlehen gewährt hat, da sich diese Frage insbesondere im Insolvenzfall der Ein-Schiff-Gesellschaften auswirken könnte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2015 auch noch einmal dargelegt, dass es wegen der Nichtbeteiligung der Beigeladenen an den vier Ein-Schiff-Gesellschaften gerade eine andere Qualifikation der Darlehen der Beigeladenen gegeben habe und dass genau diese andere Qualifikation auch von der Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] beabsichtigt gewesen sei.
- 139
(3) Das Gericht geht zudem nicht davon aus, dass ein fremder Dritter diese Darlehensverträge ebenfalls abgeschlossen hätte. Denn die Darlehensverträge halten auch inhaltlich einem Drittvergleich nicht stand. So hätte ein fremder Dritter keine Darlehen gewährt und bereits im Vertrag auf die Zahlung der Zinsen verzichtet. Dies gilt insbesondere, weil die Beigeladene auch keine Möglichkeit hatte, ihren Anspruch ausreichend zu besichern. Zwar sieht der eine der vier Verträge in § 5 die Möglichkeit der Besicherung vor. Eine Besicherung hat jedoch nicht stattgefunden, weil nach der Aussage der Klägerinnen im Erörterungstermin am 12.09.2014 (in den Sachen 6 K 91/14 und 6 K 121/14) die eingetragenen Sicherheiten den Wert des Schiffes bereits überstiegen. In diesem Vertrag fehlt sogar eine Regelung über die Verzinsung, auch dieses könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass die Zinsen nicht im Vordergrund des Interesses der Vertragsparteien standen.
- 140
Wie insbesondere aus der Präambel der Darlehensverträge hervorgeht, gingen die Vertragsparteien bereits bei Abschluss der Verträge davon aus, dass die Darlehensnehmerinnen mehrere fällige Raten der Bank nicht würden zahlen können und dass sich vermutlich weiterer Finanzierungsbedarf ergeben würde. Insofern sind die Ausführungen der Klägerinnen dahingehend, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Darlehensvergabe lediglich von einer kurzfristigen Krise ausgegangen seien, nicht überzeugend. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass es den Gesellschaftern auch bewusst gewesen ist, dass über einen längeren Zeitraum nicht damit gerechnet werden konnte, dass eine Rückzahlung der Darlehen erfolgen würde. Im Protokoll der außerordentlichen Beiratssitzung am 07.04.2009 ist die Aussage enthalten, dass in den "nächsten 7 - 8 Jahren" nicht mit Auszahlungen zu rechnen sei.
- 141
Die Verzinsung von fünf Prozent sowie der Bonus von zwanzig Prozent des Darlehenskapitals, die im günstigsten Fall gewährt worden wären, stellt keine die hohen Risiken ausgleichende und damit unter Dritten angemessene Rendite dar. So würde beispielsweise bei einer unterstellten Laufzeit von vier Jahren eine Verzinsung von fünf Prozent plus fünf Prozent Bonus pro Jahr erfolgen. Diese Verzinsung ist im Vergleich zu den am Markt erzielbaren Renditen im Verhältnis zu dem eingegangenen Risiko nicht fremdüblich, was allein dadurch bestätigt wird, dass die Darlehen der anderen Gesellschafter ausweislich der Anlage K 30 (Anlagenband Bl. 267) mit sechs Prozent p. a. verzinst wurden. Beträge, die den Wert von 35 Prozent des jeweiligen Kommanditkapitals überstiegen, wurden sogar mit neun Prozent verzinst. Zusätzlich wurde jeweils eine Bonuszahlung von 20 Prozent des Darlehenskapitals bei Rückzahlung des Darlehens vereinbart. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Darlehen nur einen Zinssatz von fünf Prozent (plus Bonus) vereinbarte, obwohl sie von den übrigen Darlehensverträgen Kenntnis besaß, macht deutlich, dass noch nicht einmal im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftern ein vergleichbarer Vertrag geschlossen wurde. Da die Beigeladene nicht an den Ein-Schiff-Gesellschaften mittels einer Kommanditeinlage beteiligt war, wäre insoweit eine Verzinsung von neun Prozent plus Bonus zu erwarten gewesen.
- 142
Auch im Vergleich zu dem Darlehen der Bank-1 AG ist der Zinssatz nicht angemessen, denn in diesem Vertrag wurden sieben Prozent Zinsen vereinbart. Einbezogen werden muss in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass die Bank im Gegensatz zur Beigeladenen aber über Sicherheiten verfügte.
- 143
Insofern kann der Vortrag der Klägerinnen, dass auch andere Personen bzw. Gesellschaften später Darlehen gewährt hätten, nichts an dieser Beurteilung ändern, denn hierbei handelte es sich entweder um Gesellschafter oder aber um die Bank-1 AG, welche bereits vorher investiert hatten und die dementsprechend ebenfalls eine besondere Interessenlage in Bezug auf die Ein-Schiff-Gesellschaften hatten. Darüber hinaus waren deren Konditionen auch nicht vergleichbar.
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(4) Das Gericht geht deshalb davon aus, dass für die vertragliche Gestaltung andere Gründe bestimmend waren. Insbesondere die Möglichkeit der Verlustnutzung überhaupt (wegen § 5a EStG hätte es eventuell Einschränkungen für die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] geben können) bzw. die Möglichkeit der früheren Verlustnutzung (Abschreibung der Darlehen bereits vor Insolvenzeröffnung, wenn keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen vorliegen) können Gründe gewesen sein, die für den vertraglichen Umweg über die Beigeladene maßgeblich waren. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass sich aus den von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen ergibt, dass bereits bei der Planung der Zurverfügungstellung von weiteren Geldmitteln und der Entscheidung zwischen Eigenkapital und Darlehen steuerrechtliche Motive bestimmend waren.
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(5) Zwar tragen die Klägerinnen vor, dass die Beigeladene tatsächlich Zinsen erhalten habe. Auch dieser Vortrag überzeugt indes nicht, denn es ist unstreitig, dass die Beigeladene nur einen Bruchteil ihrer Darlehen bisher zurückerhalten hat, obwohl alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften ihre Schiffe bereits veräußert haben. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, wieso in den Rückzahlungen Zinsanteile enthalten sein sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies kein anderes Ergebnis begründen, denn nach dem Vertrag hätte die Beigeladene keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen gehabt. Sollte tatsächlich eine Auszahlung der Zinsen erfolgt seien, so wäre eine solche ggf. vertragswidrige Auszahlung bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar gewesen.
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(6) Auch der spätere Vortrag der Klägerinnen, die Darlehensforderungen seien später auf die Beigeladene durch ihre Zuordnungsentscheidung übertragen bzw. eingelegt worden, kann nicht überzeugen.
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Insbesondere kann eine solche Übertragung nicht durch eine interne Buchung erfolgt sein. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ein Darlehen kann auch nicht einfach umgewidmet werden. Zudem fehlt es auch bereits an einem konkreten Sachverhaltsvortrag, denn die Klägerinnen waren nicht in der Lage, sich festzulegen, wann welche Entscheidungen getroffen und wann welche Verträge abgeschlossen worden sein sollen.
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(7) Die spätere Vereinbarung des Bonus kann keine andere Beurteilung begründen. Die Vereinbarungen stellen keine neuen eigenständigen Darlehensverträge, sondern lediglich Zusätze zu den Vereinbarungen vom März 2009 dar. Sie wurden ausdrücklich als "Addendum" betitelt und haben inhaltlich lediglich Ergänzungen zu den Ursprungsverträgen zum Gegenstand. Sie teilen somit das Schicksal der ursprünglichen Vereinbarungen, und damit finden auch hier die oben dargelegten Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Anwendung.
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Zudem konnte auch im November 2009 nicht davon ausgegangen werden, dass aus dem Darlehen positive Einkünfte erzielt werden können. Zwar hat der Zeuge K bei seiner Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt, dass die Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungsverträge davon überzeugt gewesen sei, dass eine Sanierung erfolgreich durchgeführt werden könnte. Allerdings hat er nicht ausgesagt, dass es ebenso wahrscheinlich war, dass die Darlehen der Beigeladenen bzw. Kl. zu 1. erfolgreich inklusive Zinsen und Boni zurückgezahlt würden.
- 150
Außerdem sind die letzten Zahlungen an die Ein-Schiff-Gesellschaften erst am 02.08.2010 erfolgt. Bereits Ende 2010 wollte die Beigeladene aber schon 80 % ihrer Forderungen wertberichtigen.
- 151
(8) Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Rückzahlung der gewährten Darlehen bei Hingabe an die Ein-Schiff-Gesellschaften nicht feststand. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 30 (Anlagenband Bl. 264 ff.) eingereichten Protokoll der Gesellschafterversammlung der MS "C" KG, TOP 4, vom 18.05.2009, wonach konkret im Raume stand, dass bei "erfolgreicher Umsetzung des Sanierungskonzeptes angedacht sei, die Darlehen vor Ablauf des Kalenderjahres auch in gesellschaftsrechtlich formales Eigenkapital umzuwandeln." Dementsprechend wurden die gewährten Darlehen - wie es sich aus der in Bezug auf die MS "E" KG eingereichten Anlage E (Anlagenband Bl. 191) ergibt - bei den Ein-Schiff-Gesellschaften in die Kapitalrücklage gebucht und somit nicht als Fremdkapital, sondern als Teil des Eigenkapitals gem. § 266 Abs. 3 Handelsgesetzbuch behandelt.
- 152
d) Es folgt auch keine andere Beurteilung daraus, dass die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] die Beteiligung an der Beigeladenen als Betriebsvermögen gehalten hat und deshalb die Grundsätze der Zebragesellschaft Anwendung finden könnten. Danach hat über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach das für die Besteuerung des Gesellschafters zuständige Finanzamt verbindlich zu entscheiden. Die bei der Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berührt also nicht die Grundlagenentscheidung wie die hier zu beurteilenden Feststellungsbescheide (vgl. BFH Großer Senat Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679).
- 153
e) Schließlich kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung daran gescheitert wäre, dass an den Einkünften der Beigeladenen nur eine einzige Person beteiligt gewesen ist. Denn die Klägerin zu 2. [M GmbH] hat nach der eigenen Erklärung keine Einkünfte an der Beigeladenen im streitigen Zeitraum erzielt. Zwar stand ihr eine Komplementärvergütung nach dem Vertrag zu. Eine solche ist jedoch weder erklärt noch gebucht worden.
II.
- 154
Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und Abs. 3 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
- A.
Anlagevermögen: - I.
Immaterielle Vermögensgegenstände: - II.
Sachanlagen: - III.
Finanzanlagen:
- B.
Umlaufvermögen: - I.
Vorräte: - II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: - III.
Wertpapiere: - IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
- C.
Rechnungsabgrenzungsposten. - D.
Aktive latente Steuern. - E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
- A.
Eigenkapital: - B.
Rückstellungen: - C.
Verbindlichkeiten: - 1.
Anleihen davon konvertibel; - 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; - 3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; - 4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; - 5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; - 6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; - 7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - 8.
sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
- D.
Rechnungsabgrenzungsposten. - E.
Passive latente Steuern.
(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
- 1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder - 2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
- 1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2; - 2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte; - 4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird; - 5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.
(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro | bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, |
0,69 Euro | für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen, |
0,46 Euro | für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen, |
0,23 Euro | für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. |
(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
- 1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel, - 2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, - 3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2) Aktivseite
- A.
Anlagevermögen: - I.
Immaterielle Vermögensgegenstände: - II.
Sachanlagen: - III.
Finanzanlagen:
- B.
Umlaufvermögen: - I.
Vorräte: - II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: - III.
Wertpapiere: - IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
- C.
Rechnungsabgrenzungsposten. - D.
Aktive latente Steuern. - E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
- A.
Eigenkapital: - B.
Rückstellungen: - C.
Verbindlichkeiten: - 1.
Anleihen davon konvertibel; - 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; - 3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; - 4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; - 5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; - 6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; - 7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - 8.
sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
- D.
Rechnungsabgrenzungsposten. - E.
Passive latente Steuern.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.