Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 11. Juni 2014 - 4 K 1226/13 Z
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ließ in dem Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2010 Verbindungselemente beim Hauptzollamt A, Zollamt B, in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Dabei gab sie in den Zollanmeldungen an, dass die Waren aus Malaysia stammten. Außerdem legte sie malaysische Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor, woraufhin auf die eingeführten Waren weder Zoll noch Antidumpingzoll erhoben wurden. Wegen der Einzelheiten der Zollanmeldungen und -abfertigungen wird auf die Anlagen 4, 5 und 8 zum Schlussbericht (im Folgenden: Schlussbericht) des Zollfahndungsamtes C vom 10. Dezember 2012 nebst den dazugehörigen 41 Fallakten verwiesen.
3Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Zollkriminalamtes (ZKA) und des Zollfahndungsamtes C ging der Beklagte davon aus, dass die mit malaysischem Ursprung angemeldeten Waren tatsächlich aus der Volksrepublik China stammten und von dort aus über Malaysia nach Deutschland verschifft worden seien, um den chinesischen Ursprung zu verschleiern. Der Beklagte erließ daraufhin gegenüber der Klägerin Einfuhrabgabenbescheide und setzte hiermit folgende Abgaben fest:
4- unter dem 13. Februar 2012 726,45 € Zoll und 16.688,81 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000051/02/2012/8300) (Az. des Gerichts ab Eingang 4 K 1226/13 Z),
5- unter dem 13. Februar 2012 27.346,86 € Zoll und 624.398,59 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000056/02/2012/8300) und hiervon abweichend mit Bescheid vom 26. März 2013 267,11 € Zoll und 6.136,42 € Antidumpingzoll weniger (AT/S/00/000112/03/2013/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1230/13 Z),
6- unter dem 3. August 2011 53.803,70 € Antidumpingzoll (AT/S/00/002860/07/2011/4850) und hiervon abweichend mit Bescheid vom 13. Februar 2012 nur noch 47.112,69 € Antidumpingzoll und dazu 2.342,04 € Zoll (AT/S/00/000052/02/2012/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1225/13 Z),
7- unter dem 13. Februar 2012 2.903,07 € Zoll und 59.770,58 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000053/02/2012/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1227/13 Z),
8- unter dem 13. Februar 2012 3.131,76 € Zoll und 71.945,63 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000054/02/2012/8300) und hiervon abweichend mit Bescheid vom 26. März 2013 19,15 € Zoll und 439,72 € Antidumpingzoll weniger (AT/S/00/000110/03/2013/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1228/13 Z),
9- unter dem 13. Februar 2012 3.624,25 € Zoll und 67.219,93 € Antidumpingzoll (AT/S/00/000055/02/2012/8300) (Az. des Gerichts zunächst 4 K 1229/13 Z).
10Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Der jeweilige Einfuhrabgabenbescheid sei nichtig. Das folge insbesondere daraus, dass es sich im Hinblick auf den der Abgabenerhebung zugrunde gelegten chinesischen Warenursprung nur um Vermutungen des Beklagten handele. Jedenfalls sei der Bescheid mangels ausreichender Beweise des Beklagten rechtswidrig.
11Auf ein Nachprüfungsersuchen der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung hinsichtlich der vorgelegten Ursprungszeugnisse teilte das Ministry of International Trade and Industriy, Malaysia, (im Folgenden: MITI) in den meisten Fällen mit, dass das Zeugnis unter Zugrundelegung der Angaben und Unterlagen des Antragstellers ausgestellt worden sei, allerdings der Ausführer in Umladungen bzgl. Waren aus der Volksrepublik China verwickelt gewesen sein könnte, und verwies auf die Ermittlungsergebnisse von OLAF. Eine daraufhin weitere Anfrage der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung blieb jeweils ohne Antwort. In einigen Fällen teilte das MITI mit, dass es das jeweilige Ursprungszeugnis nicht ausgestellt habe. Nur in einem Fall (Nr. 35 der Anlage 5 zum Schlussbericht nebst Fallakte) sei geprüft worden, dass die Waren tatsächlich malaysische Ursprungskriterien erfüllten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst Fallakten verwiesen.
12Das Zollfahndungsamt C führte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin X, den damaligen Einkäufer der Klägerin Y sowie die Sekretärin des X, Z , weitere Ermittlungsmaßnahmen in Form von Sicherstellungen und Beschlagnahmen von Unterlagen, Vernehmungen u.a. durch und schloss das Verfahren mit Bericht vom 10. Dezember 2012 ab. Auf diesen Schlussbericht mit Anlagen und Einzelbelegen, insbesondere zu den fallspezifischen Erkenntnissen in Anlage 5 sowie die Einlassung des Y vom 3. Dezember 2009 und vom 4. Juli 2012 wird verwiesen. Die Staatsanwaltschaft C erhob daraufhin unter dem 22. März 2013 beim Landgericht C - Wirtschaftsstrafkammer - Az. ……….. - Anklage gegen X sowie den damaligen Einkäufer der Klägerin Y wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (X) sowie Beihilfe dazu (Y).
13Darüber hinaus richtete das ZKA ein Rechts- und Amtshilfeersuchen den jeweiligen Ursprung der streitgegenständlichen Waren betreffend an die Volksrepublik China.
14Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 5. April 2013 als unbegründet zurück. Der jeweilige Bescheid sei nicht nichtig, im Übrigen verweise er auf die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
15Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, hinsichtlich der Frage des nichtpräferenziellen Ursprungs lägen auch nach dem Schlussbericht keine neuen Beweismittel vor, die den erforderlichen Ursprungs- und Nämlichkeitsnachweis erbringen könnten.
16Der E-Mail-Verkehr verdichte zwar Vermutungen, stelle aber nur Behauptungen dar und sei kein Beweis für den behaupteten nichtpräferenziellen chinesischen Ursprung. In den E-Mails seien zum einen keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen enthalten (kein Rückschluss aus Transportbehauptungen auf den Ursprung, keine ausreichende Konkretisierung der Waren, keine geschlossene stückbezogene Belegkette), zum anderen seien E-Mails zum Beweis nicht geeignet (kein Nachweis selbst bei elektronischen Ursprungszeugnissen, keine Gewähr inhaltlicher Richtigkeit, inhaltliche Beliebigkeit, keine vollständige Wahrnehmungsmöglichkeit vermeintlicher Absender, der Absender habe mit einem Übersetzungsprogramm gearbeitet, ohne Weiteres mögliche Vernehmung des vermeintlichen Ausstellers, Problematik der Authentizität und Integrität). Im Übrigen existierten nicht hinsichtlich aller Einfuhren fallspezifische Erkenntnisse, sondern es werde unzulässigerweise von ähnlich gelagerten Fällen auf den Ursprung Volksrepublik China geschlossen. Auch aus einer Vernehmung des Zeugen Y könne sich nichts anderes ergeben. Dieser habe keine eigene Anschauung von der Produktion und vom Transport gehabt, er sei nur für den Einkauf, nicht aber für den Import zuständig gewesen und er habe nicht gewusst, dass die chinesischen Lieferanten in Ansehung des drohenden Antidumpingzolls Produktionsstätten in Malaysia gegründet bzw. mit malaysischen Produktionsstätten kooperiert hätten. Auch über die Beschaffenheit der Waren im Einzelnen sei er nicht informiert gewesen. Die Datensätze von OLAF hätten keine Urkundsqualität, sondern enthielten lediglich Angaben, die im IT-Verfahren durch Dritte gegenüber den malaysischen Behörden gemacht worden und von den deutschen Behörden nicht überprüft worden seien. Darüber hinaus seien sie in sich widersprüchlich und die dort genannten Containernummern nicht identisch. Weiterhin bezeuge in den meisten Fällen das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A als öffentliche Urkunde den nichtpräferenziellen malaysischen Ursprung, sofern es nicht für ungültig erklärt worden sei.
17Weiterhin seien die als „hammer nails“ bezeichneten Waren im Zeitraum von Anfang 2009 bis Ende 2011 tatsächlich als sog. Ringnägel (ohne steigendes Gewinde) in die Position 7317 00 60 oder 7317 00 61 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen gewesen mit der Folge, dass für diese Waren kein Antidumpingzoll entstanden sei. Die Beschaffenheit der Waren könne der Zeuge T bestätigen. Dieser sei als Lagerleiter für das Unternehmen M (im Folgenden: M), Geschäftsführer X, in Polen tätig, an welches alle in Deutschland verzollten sog. Ringnägel geliefert worden seien. Seine Beobachtungen habe er auch dem Produktionsleiter S mitgeteilt. Das Unternehmen M habe die sog. Ringnägel dann mit dort hergestellten Dübeln zusammengeführt und vorgesteckt. Die Beschaffenheit sei außerdem den Wareneingangskontrollblättern zu entnehmen. Ihr selbst sei diese Umstellung, die sie Ende 2008 in einem Gespräch mit H und I unter Anwesenheit des Übersetzers angeregt habe, zunächst nicht aufgefallen. Zwar ließen sich die sog. Ringnägel nicht wieder herausdrehen, hierauf sei es ihren Kunden aber nicht angekommen, da beim Entfernen ohnehin der ganze Dübel habe entfernt werden müssen. Insbesondere sei sie bis zum Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf aus dem Jahr 2011 zum Az. 4 K 618/10 Z davon ausgegangen, dass auch sog. Ringnägel wegen ihres ähnlichen Aussehens als Schrauben hätten eingereiht werden müssen.
18Sollte das Gericht von dem chinesischen Ursprung der Waren sowie von der angemeldeten Beschaffenheit der „hammer nails“ überzeugt sein, gelte aufgrund einer rückwirkenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 (DVO Nr. 924/2012) des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. EU Nr. L 275, 1, ein Antidumpingzoll von lediglich 74,1 %.
19Weiterhin seien alle in den Warenrechnungen aufgeführten „hammer nails“ mit den Zusätzen „….“, „…….“, „……“ oder „…….“ aus nicht rostendem Stahl gefertigt mit der Folge, dass auf sie nur ein Antidumpingzoll von 27,4 % für Verbindungselemente aus nicht rostendem Stahl in Betracht komme.
20Darüber hinaus sei in der Rechnung Nr. ……… ein „hammer nail with treaded head“ aufgeführt, welcher jedenfalls unter die antidumpingzollfreie Unterposition 7318 15 14 der KN einzureihen sei.
21Bei dementsprechend abweichender Einreihung der „hammer nails“ sei außerdem zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten vorgenommenen Korrekturen bei den „…………….“ (Rechnungen ……., …………, ……….) bei der falschen NEE-Position, nämlich bei den „hammer nails“ erfolgt sei.
22Schließlich komme hinsichtlich einiger Einfuhren eine Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 (im Folgenden: DVO Nr. 723/2011) des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, nicht in Betracht, da es nicht überzeugend sei, dass die Ursprungseigenschaft keine Rolle spiele. Vielmehr sei auch hier der chinesische Ursprung festzustellen. Die DVO Nr. 723/2011 diene lediglich dazu, dass mit der Vorlage malaysischer Ursprungszeugnisse die Erhebung von chinesischen Antidumpingzöllen nicht verhindert werden könne. Im Übrigen sei sie nichtig.
23Der präferenzielle Ursprung sei aus den nicht zurückgenommenen, sondern gerade bestätigten Zeugnissen nach Formblatt A zu beanspruchen. Insbesondere habe die Bundesstelle Ursprungsnachprüfung Vorschriften bei der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verletzt. Sofern von einem unrichtigen Zeugnis ausgegangen werde, könne sie Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, da ein nicht erkennbarer Irrtum der Zollbehörden vorläge und sie zur Zeit der Einfuhr gutgläubig gewesen sei.
24Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Verfahren zu den Az. 4 K 1225 bis 1230/13 Z zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
25Die Klägerin beantragt,
26die Einfuhrabgabenbescheide
27- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000051/02/2012/8300),
28- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000112/03/2013/8300),
29- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000052/02/2012/8300),
30- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000053/02/2012/8300),
31- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000110/03/2013/8300),
32- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000055/02/2012/8300),
33in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5. April 2013 aufzuheben.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Waren hätten ihren nichtpräferenziellen Ursprung nicht in Malaysia, sondern in der Volksrepublik China. Das ergebe sich aus den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens des Zollfahndungsamtes C, im Einzelnen dargelegt im Schlussbericht, insbesondere in Anlage 5 dazu. Die vorgelegten Beweismittel seien durch das Gericht in freier Beweiswürdigung zu werten. Eine veränderte Beschaffenheit der eingeführten Waren als sog. Ringnägel seit Beginn des Jahres 2009 sei seines Erachtens nicht gegeben. Hiergegen spreche, dass es sich um eine Verschlechterung des Produkts handele, welche nur im Hinblick auf zollrechtliche Aspekte Bedeutung haben könne. Eine solche Bedeutung scheide aber aus, wenn die Waren – wie von der Klägerin behauptet – tatsächlich in Malaysia hergestellt worden seien. Auch die Aussagen des X und des Zeugen R sowie der sichergestellte E-Mail-Verkehr zeigten, dass eine Umstellung auf sog. Ringnägel erst ab dem Jahr 2011 geplant worden sei. Die Gewährung einer Zollpräferenz komme auch in den Fällen des nicht erfolgten Widerrufs mangels hinreichender Prüfung der den malaysischen Behörden vorgelegten Unterlagen bzw. die auf die jeweils zweite Anfrage bisher nicht erfolgte Antwort nicht in Betracht. Hilfsweise sei auch durch die Ermittlungen der Zollfahndung nachgewiesen, dass der Ursprung nicht Malaysia gewesen sei. Schließlich komme kein Vertrauensschutz in Betracht, da der Klägerin die Umgehungseinfuhren bekannt gewesen seien.
37Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen R und T über die Frage, ob die in den zu den streitgegenständlichen Einfuhren vorgelegten Rechnungen mit „hammer nails“ bezeichneten Waren über ein Schraubgewinde verfügten oder nicht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2014 Bezug genommen. Der als Zeuge geladene Y hat von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Bl. 192 GA).
38Auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten zu den Ermittlungen von OLAF, dem Zollkriminalamt und dem Zollfahndungsamt C sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C wird Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Die Klage hat keinen Erfolg.
41Sie ist zulässig, aber unbegründet.
42Die Einfuhrabgabenbescheide
43- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000051/02/2012/8300),
44- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000112/03/2013/8300),
45- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000052/02/2012/8300),
46- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000053/02/2012/8300),
47- vom 26. März 2013 (AT/S/00/000110/03/2013/8300),
48- vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000055/02/2012/8300),
49in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 5. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO).
50Der Beklagte hat hiermit zu Recht Antidumpingzoll festgesetzt.
51Voraussetzung für die Nacherhebung von Antidumpingzoll ist nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex - ZK - der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1), dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn für die eingeführten Waren ein Antidumpingzoll von 85 % gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 Buchst. g ZK in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (im Folgenden: Verordnung Nr. 91/2009) des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl EU Nr. L 29/1) entstanden ist. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 91/2009 setzt voraus, dass die unter den dort genannten Unterpositionen der KN einzureihenden Verbindungselemente ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Diesen nichtpräferenziellen Ursprung der Waren muss der Beklagte nachweisen, da er sich - anders als beim präferenziellen Ursprung - auf den Ursprung der Waren beruft (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, BStBl II 1986, 857). Die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Steueranspruch begründen, liegt bei der Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 30. März 2010 VII B 182/09, BFH/NV 2010, 1507).
52Der Senat ist unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des vorliegenden Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Waren chinesischen Ursprungs sind.
53Für den chinesischen Ursprung der streitgegenständlichen Waren sprechen zunächst in zahlreichen Fällen spezifische Erkenntnisse (siehe hierzu die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst den Fallakten im Einzelnen). Hinsichtlich des ersten Teils des Einfuhrzeitraums vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2009 lassen insbesondere die folgenden spezifischen Erkenntnisse auf den chinesischen Ursprung schließen:
54Zum Bescheid vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000051/02/2012/8300):
55Fall 1 (der Anlage 5 zum Schlussbericht):
56Auf den chinesischen Ursprung lassen vier E-Mails nebst Anlagen von H an Y (vom 10. Januar 2009, 9.17 Uhr; vom 21. Januar 2009, 8.22 Uhr; vom 21. Januar 2009, 11.22 Uhr; vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in den E-Mails wird jeweils die Buchung bzw. Rechnung mit der Nummer ………. in Bezug genommen oder ist sogar angehängt, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China über Port Klang in Malaysia, den erforderlichen Containerwechsel sowie die jeweiligen Daten des Abgangs von Shanghai und von Port Klang. Insbesondere weist er darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Container um die erste Verschiffung über Malaysia handelt.
57Zu den Bescheiden vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000056/02/2012/8300); vom 26. März 2013 (AT/S/00/000110/03/2013/8300) (nur Fall 11) und vom 13. Februar 2012 (AT/S/00/000055/02/2012/8300) (nur Fall 16):
58Fall 2 (= NEE-Vorgänge 1-3):
59Auf den chinesischen Ursprung lassen drei E-Mails nebst Anlagen von H an Y (vom 21. Januar 2009, 8.22 Uhr; vom 21. Januar 2009, 11.22 Uhr; vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in den E-Mails wird jeweils die Rechnung mit der Nummer ………… in Bezug genommen oder ist sogar angehängt, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China über Port Klang in Malaysia sowie die jeweiligen Daten des Abgangs von Shanghai und von Port Klang.
60Fall 3 (NEE-Vorgang 4) und Fall 4 (NEE-Vorgang 5, 6):
61Auch hier lassen auf den chinesischen Ursprung drei E-Mails nebst Anlagen von H an Y (vom 21. Januar 2009, 8.22 Uhr; vom 21. Januar 2009, 11.22 Uhr; vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in den E-Mails wird jeweils die Rechnung mit der Nummer ………. in Bezug genommen oder ist sogar angehängt, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China über Port Klang in Malaysia sowie die jeweiligen Daten des Abgangs von Shanghai und von Port Klang.
62Fall 5 (NEE-Vorgang 7, 8) und Fall 6 (NEE-Vorgang 9, 10):
63Auf den chinesischen Ursprung lässt die E-Mail von H an Y (vom 13. Februar 2009, 4.29 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in der E-Mail wird die Rechnung mit der Nummer ……….. in Bezug genommen, die die Klägerin in der vorliegenden Zollanmeldung angegeben hat. Dabei macht H gerade zu dieser Rechnungsnummer nur Ausführungen zur Verschiffung von Shanghai in der Volksrepublik China unter Angabe des entsprechenden Datums des Abgangs von Shanghai.
64Fall 7 (NEE-Vorgang 11):
65Auch in diesem Fall liegen spezifische Erkenntnisse vor. In seiner E-Mail vom 9. März 2009, 11.50 Uhr, führt H aus, dass die Sendung in der letzten Woche verschifft worden sei, obwohl die Verladung in Malaysia nach den Seefrachtpapieren erst am 23. März 2009 erfolgt ist. Sowohl die Rechnung als auch die Packliste stammen schon vom 28. Februar 2009.
66Fall 8 (NEE-Vorgang 12, 13):
67Auf den chinesischen Ursprung lassen E-Mails nebst Anlagen zwischen H und Y (vom 31. März 2009, 13.21 Uhr, 18.54 Uhr, 12.43 Uhr, 18.20 Uhr; vom 15. April 2009, 6.25 Uhr; vom 21. April 2009, 16.25 Uhr, 14.51 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn die Gesamtschau der Emails vom 31. März 2009 zeigt, dass die Schrauben mit der Artikelnummer ………. , welche ebenfalls in der Rechnung …….. aufgelistet sind und auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, zunächst von Shanghai nach Malaysia und dann von Malaysia nach A verschifft worden sind. Zwar gibt H zunächst in seiner E-Mail vom 31. März 2009, 13.21 Uhr, als Abgangsdatum von Shanghai den 25. März an. Allerdings ist dieser E-Mail der Seefrachtbrief ….. mit Abgang 26. März 2009 beigefügt. Auf spätere Nachfrage des Y vom 21. April 2009, 16.25 Uhr, wann die Waren mit der Nummer ……….. genau nach Malaysia verschifft worden seien, nennt H in seiner E-Mail vom 21. April 2009, 14.51 Uhr, den 26. März als Abgangsdatum und fügt denselben Seefrachtbrief erneut bei. Bestätigt wird die Verschiffung über Malaysia schließlich auch durch einen Abgleich der den E-Mails vom 31. März 2009, 13.21 Uhr, vom 15. April 2009, 6.25 Uhr und vom 21. April 2009, 14.51 Uhr, unter Bezugnahme auf die Rechnung ………… / Artikelnummer ……….. angehängten Seefrachtbriefe …….. und …… vom 26. März und vom 10. April 2009, in denen Maße und Gewicht exakt übereinstimmen.
68Fall 9 (NEE-Vorgang 14 und 15):
69Auf den chinesischen Ursprung lassen auch hier wieder E-Mails nebst Anlagen zwischen H und Y (vom 6. März 2009, 10.58 Uhr; vom 23. April 2009, 11.09 Uhr, 17.03 Uhr, 10.57 Uhr, 16.48 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn in der E-Mail vom 6. März 2009 wird die Ordernummer ….. (Artikel der Nummer …………), die auch Gegenstand der in der vorliegenden Zollanmeldung angegebenen Rechnung mit der Nummer ………….. ist, in Bezug genommen, und dabei ausgeführt, dass diese Waren über Malaysia verschifft werden sollen. Dass die Waren der Rechnung ………… tatsächlich von Shanghai aus verschifft worden sind, ist den Emails zwischen H und Y vom 23. April 2009 zu entnehmen. Die Waren der Rechnung …….. seien am 16. April 2009 von Shanghai verschifft worden.
70Fall 10 (NEE-Vorgang 16 und 17):
71Auch im Fall 10 lassen auf den chinesischen Ursprung E-Mails nebst Anlagen zwischen H und Y (vom 24. April 2009, 14.56 Uhr, 14.50 Uhr, 21.08 Uhr, 15.20 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn auf Nachfrage des Y nach dem Status der Verschiffung der „…..“ Schrauben (E-Mail vom 24. April 2009, 14.56 Uhr) antwortet H (E-Mail vom 24. April 2009, 14.50 Uhr (Freitag)), dass die streitgegenständlichen Waren der Rechnung ………, auch die „……“ Schrauben, am nächsten Mittwoch (also am 29. April 2009) verschifft werden sollen. Der der Zollanmeldung beigefügte Seefrachtbrief bezüglich einer Verschiffung ab Malaysia stammt aber erst vom 14. Mai 2009 (Anlage zur Email des H vom 20. Mai 2009, 7.35 Uhr). Dass mit der Verschiffung „next Wednesday“ die Verschiffung ab Shanghai gemeint war, ergibt sich aus der diesbezüglichen weiteren Nachfrage des Y (E-Mail vom 24. April 2009, 21.08 Uhr) und der entsprechenden Antwort des H (E-Mail vom 24. April 2009, 15.20 Uhr).
72Fall 11 (NEE-Vorgang 1 – ursprüngliches Verfahren 4 K 1228/13):
73Auch im Fall 11 sprechen schon einzelfallspezifische Erkenntnisse mit hinreichender Sicherheit für einen chinesischen Ursprung der Waren. So wird die Proformarechnung und Rechnung mit der Nummer ………. mehrfach geändert, zunächst hinsichtlich des Lieferanten in China mit Abgang Shanghai in den Lieferanten in Malaysia mit Abgang Malaysia. Weiter werden auf Anfrage des Y die Bankdaten von Q aufgenommen, um keine Antidumpingzölle zahlen zu müssen (E-Mails zwischen Y und „….“ vom 19. Mai 2009, 10.39 Uhr, 16.40 Uhr, 16.53 Uhr, 10.55 Uhr). In weiteren E-Mails von diesem Tag (15.23 Uhr und 11.03 Uhr) beschreibt „….“ Y auf Nachfrage, dass er unter Wechsel der Container die Waren über Malaysia verschiffen und entsprechende malaysische Dokumente und Ursprungszeugnisse besorgen wolle, um Antidumpingzölle zu vermeiden.
74Fall 13 (NEE-Vorgänge 20-22):
75Auf den chinesischen Ursprung lässt eine E-Mail nebst Anlage des H an Y (vom 16. Juni 2009, 7.48 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn hierin führt H zu der vorliegenden Rechnung ………. , welche der E-Mail auch angehängt war aus, dass die darin aufgeführten Waren letzte Woche von Shanghai verschifft worden seien, die Verschiffung von Malaysia wohl am 29. Juni erfolgen werde.
76Fall 15 (NEE-Vorgänge 24 und 25):
77Für den chinesischen Ursprung der streitgegenständlichen Waren gibt es im vorliegenden Fall spezifische Erkenntnisse. Auf den chinesischen Ursprung lässt schon eine E-Mail nebst Anlage des H an Y (vom 14. Juli 2009, 6.43 Uhr) schließen. Denn hierin führt H zu dem Artikel mit der Nummer ………….., der auch in der der E-Mail angehängten Rechnung ……….. genannt ist aus, dass dieser Artikel gestern von Shanghai verschifft worden sei.
78Fall 16 (NEE-Vorgänge 1-3, 12 – ursprüngliches Verfahren 4 K 1229/13):
79Im Fall 16 sprechen fallspezifische Erkenntnisse für den Ursprung China, denn H führt in seiner E-Mail vom 17. Juni 2009 aus, dass die Bestellung mit der Nummer ….. , welche Gegenstand der Rechnung …………. ist, aus Shanghai versendet worden sei. Darüber hinaus hat Y in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 genau diesen Fall als Beispiel für die von ihm geschilderten Umgehungseinfuhren genannt (zur Würdigung dieser Stellungnahme siehe im Einzelnen noch unten).
80Fall 17 (NEE-Vorgang 26):
81Auf den chinesischen Ursprung lässt die „Proforma Invoice“ vom 22. Juni 2009 zur späteren Rechnung mit der Nummer ……….. schließen, denn hierin wird als Verladehafen Shanghai genannt. Darüber hinaus hat Y in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 auch diesen Fall als Beispiel für die von ihm geschilderten Umgehungseinfuhren genannt (zur Würdigung dieser Stellungnahme siehe im Einzelnen noch unten).
82Fall 18 (NEE-Vorgänge 27 und 28):
83Auch in Fall 18 lassen auf den chinesischen Ursprung die E-Mails von H an Y (vom 24. Juni 2009, 11.15 Uhr und vom 15. Juli 2009, 10.26 Uhr) einen hinreichend sicheren Schluss zu. Denn hierin wird angekündigt, dass ab Oktober die Umladungen über das nunmehr in Malaysia gegründete Unternehmen erfolgen würden, was die Umladungskosten reduzieren werde. Darüber hinaus wird in der Rechnung …………. zunächst angegeben, dass von Shanghai versandt werde und dies erst später korrigiert. Darüber hinaus hat Y in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 auch diesen Fall als Beispiel für die von ihm geschilderten Umgehungseinfuhren genannt (zur Würdigung dieser Stellungnahme siehe im Einzelnen noch unten).
84Fall 19 (NEE-Vorgänge 29 und 30) und Fall 20 (NEE-Vorgang 31):
85Auf den chinesischen Ursprung der Waren weisen auch im Fall 19 spezifische Erkenntnissen hin. Aus den Seefrachtpapieren ergibt sich ein Verladen in Malaysia am 5. Oktober 2009, während P in ihrer E-Mail vom 30. September 2009, 5.27 Uhr, zur Rechnung mit der Nr. ………… ausführt, dass der diesbezügliche Container bereits versandt worden sei. Dass es sich hierbei um den Versand aus der Volksrepublik China handelt, ergibt sich aus den in Fall 18 genannten Erwägungen hinsichtlich der Gründung eines eigenen Unternehmens in Malaysia zwecks Organisation der Umladung hierüber. Gleiches gilt für den Fall 20, denn P verweist in ihrer E-Mail vom 30. September 2009 ebenfalls auf die Waren zur Rechnung mit der Nummer ………. , welche bereits verschifft worden seien, obwohl die Verladung in Malaysia ausweislich der Seefrachtpapiere erst am 19. Oktober 2009 erfolgte.
86Fall 21 (NEE-Vorgang 32):
87Auch im Fall 21 ergibt sich der chinesische Ursprung der Waren schon aus fallspezifischen Erkenntnissen. Denn die Rechnung mit der Nummer ……….. enthält ausschließlich Waren der Order mit der Nummer …… , welche nach der E-Mail von P vom 1. Oktober 2009, 17.05 Uhr über Malaysia verschifft würden.
88Diese fallspezifischen Erkenntnisse für den ersten Zeitraum der streitgegenständlichen Einfuhren werden bestätigt durch die schriftliche Stellungnahme des Y vom 3. Dezember 2009 sowie seine Aussage vor dem Zollfahndungsamt C - Dienstsitz D - vom 4. Juli 2012, im Rahmen derer er auch auf die schriftliche Stellungnahme verweist. Im Einzelnen hat er bekundet, dass zur Umgehung des seit Anfang Februar 2009 eingeführten Antidumpingszolls die hiervon betroffenen Waren von der Volksrepublik China über Malaysia verschifft worden seien.
89Diese Bekundungen sind auch glaubhaft, denn sie sind in ihren Inhalten konstant, detailreich und plausibel. Insbesondere decken sie sich auch in den Einzelheiten mit den Inhalten der vom Zollfahndungsamt C ausgewerteten E-Mails. So nimmt Y bspw. zu den in den E-Mails geäußerten Überlegungen zur Umgehung des Antidumpingzolls im Vorfeld und der späteren Einrichtung malaysischer E-Mail-Adressen Stellung. Weiterhin erklärt sich aus der von ihm geäußerten Umstellung der Kommunikation über das Programm Skype Anfang November 2009, dass es nach Fall 21 der Anlage 5 zum Schlussbericht nur noch wenige einzelfallspezifische Erkenntnisse aus der Auswertung von E-Mails gibt. Seine Wahrnehmungsfähigkeit als Einkäufer der Klägerin ist hinsichtlich der Organisation von Umgehungseinfuhren über Malaysia schon aus den von ihm verfassten oder an ihn gerichteten E-Mails ersichtlich (zu den Inhalten im Einzelnen siehe bereits oben). In zeitlicher Hinsicht war er bis Anfang Dezember 2009 bei der Klägerin angestellt. Weiterhin spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass Y zum Teil eingesteht, sich nicht oder nicht genau erinnern zu können bzw. etwas nicht zu wissen. Insbesondere hat Y seine Erklärung vom 3. Dezember 2009 handschriftlich dahingehend ergänzt, dass es sich hinsichtlich des Austauschs der Originalpapiere durch R nur um eine Vermutung seinerseits gehandelt habe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die schriftliche Stellungnahme in zeitlichem Abstand zu den Ereignissen von maximal einem Jahr erfolgt ist.
90Auf den chinesischen Ursprung lässt darüber hinaus der in dem Schlussbericht und den Ermittlungsakten zusammengestellte weitere E-Mail-Verkehr im Vorfeld und diesen ersten Zeitraum betreffend schließen. Beispielsweise sendete H zum Ende der Diskussion im Vorfeld am 5. Februar 2009 um 4.57 Uhr eine E-Mail an Y, in welcher er Umgehungseinfuhren aus seiner Sicht als die einzige Möglichkeit beschrieb. Dabei sei es nicht geplant gewesen, tatsächlich eine Produktionsstätte in Malaysia zu eröffnen. Auch …….. schrieb Y unter dem 3. Februar 2009, 14.29 Uhr, dass er zur Vermeidung des Antidumpingzolls die Waren nach Malaysia verschiffen, die Container tauschen und entsprechende Dokumente besorgen werde. Am 2. April 2009, 6.40 Uhr, erwähnte H in seiner E-Mail an Y, dass sie keine Vorräte in Malaysia hätten, diese befänden sich vielmehr alle in Shanghai (zu Letzterem E-Mail vom 8. April 2009, 8.43 Uhr). Am 5. Oktober 2009 bat Y H und P in seiner E-Mail, dass diese sich malaysische E-Mail-Adressen besorgten, damit es so aussehe, als ob sie direkt mit Malaysia kommunizierten. Auch solle nicht mehr in den E-Mails über Verschiffungen von Shanghai nach Malaysia o.ä. geschrieben werden.
91Dem hieraus zu schließenden chinesischen Ursprung steht auch nicht die eidesstattliche Versicherung des H entgegen, dass alle Waren malaysischen Ursprungs gewesen seien. Denn es fehlt ihr im Hinblick auf das soeben dargelegte Gesamtbild in allen Einzelheiten schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag.
92Gleiches gilt auch für die weiteren Ausführungen der Klägerin. Sie behauptet lediglich, dass die in den E-Mails aufgestellten Tatsachenbehauptungen unvollständig seien, da selbst bei Verschiffung von Shanghai die Möglichkeit bestanden hätte, dass die von Shanghai verschifften Waren tatsächlich keinen chinesischen Ursprung gehabt hätten, weil sie dort nur umgeladen, vermischt worden seien o.ä. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat die Klägerin keine Einzelheiten zu der von ihr im Übrigen behaupteten Herstellung in Malaysia dargelegt und sich - trotz Aufforderung durch das Gericht unter dem 21. August 2013 - nicht mit den Inhalten der E-Mails im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch den von ihr benannten Zeugen H hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, obwohl ihr das Gericht in der Ladung ausdrücklich die Möglichkeit hierzu eröffnet hat. Zur Mitwirkung ist die Klägerin nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf den Auslandssachverhalt des Warenursprungs verpflichtet. Sowohl die Verletzung von Mitwirkungspflichten als auch unsubstantiierter Tatsachenvortrag begrenzen die weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (dazu m.w.N. der Rspr. Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 76 Rn. 50 und 29). Auch dass es nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall an einer konkretisierten, geschlossenen und stückbezogenen Belegkette von der Herstellung der Waren bis zum Eintreffen im A-Hafen fehlt, kann keine Zweifel am chinesischen Ursprung der Waren begründen. Denn zum einen hätte es auch diesbezüglich - entsprechend der obigen Ausführungen - einer weiteren Substantiierung durch die Klägerin bedurft. Zum anderen ist das Fehlen einer solchen Belegkette der vorliegend aus Indizien gewonnenen Überzeugung immanent.
93Auch hinsichtlich der Frage der Beweiseignung der E-Mails ist der klägerische Vortrag bezogen auf die E-Mails des vorliegenden Falles schon nicht hinreichend substantiiert. Auf den Fall bezogene Anhaltspunkte für Bedenken der von der Klägerin geäußerten Art (Authentizität, Integrität, etc.) sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der behaupteten Benutzung von Übersetzungsmaschinen durch H scheidet eine gerichtliche Überprüfung schon deshalb aus, da die etwaig benutzten Dienste nicht im Einzelnen benannt worden sind. Im Übrigen hat das Gericht der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, den Zeugen H in der mündlichen Verhandlung zu stellen (siehe dazu bereits oben).
94Schließlich handelt es sich bei den vorgelegten Ursprungszeugnissen um präferenzielle Zeugnisse, die hinsichtlich des nichtpräferenziellen Ursprungs nur Indizwirkung haben können. Diese tritt im vorliegenden Fall aber hinter den gewichtigeren Feststellungen zurück, die für einen chinesischen Ursprung der Waren sprechen.
95Das hiernach gefundene Gesamtergebnis, dass die vorliegenden Einfuhren im Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2009 Waren chinesischen Ursprungs zum Gegenstand hatten, lässt auch auf den chinesischen Ursprung hinsichtlich der verbleibenden Einfuhren (ab Fall 22 der Anlage 5 zum Schlussbericht) schließen. Hiervon ist der erkennende Senat überzeugt. Denn in dem Zeitraum vom 21. Februar 2009 bis zum 25. November 2009, also über einen Zeitraum von einem ¾ Jahr, haben systematisch Umgehungseinfuhren von antidumpingzollbelasteten Waren aus China über Malaysia stattgefunden. Dafür, dass diese ständige Umgehungspraxis ab Fall 22 aufgegeben worden sein soll, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen für die Fortführung dieser Praxis die für diesen Zeitraum teilweise vorliegenden einzelfallbezogenen Erkenntnisse (siehe hierzu Anlage 5 zum Schlussbericht nebst zugehörigen Fallakten). Das gilt auch für den dort vorgenommenen Abgleich der Kostennoten. Denn anders als in den vom erkennenden Senat in den Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschiedenen Fällen stehen diese Fälle nunmehr in einem anderen Gesamtzusammenhang. Weiterhin ist die Gründung eines Unternehmens in Malaysia schon ab Oktober 2009 nur aus dem Grund erfolgt, um die Umgehungseinfuhren über dieses Unternehmen selbst abwickeln zu können (siehe dazu oben die Ausführungen zu Fall 18). Für die Absicht der Aufnahme einer Produktion in Malaysia ist nichts ersichtlich. Auch dem E-Mail-Verkehr zu Fall 35 ist zu entnehmen, dass sich die Waren schon lange Zeit fertig in der Volksrepublik China befunden haben, es aber zu Lieferverzögerungen wegen des Wechsels des malaysischen Ausführers gekommen ist und die Waren dann schließlich von China über Malaysia nach Deutschland verschifft werden konnten (insbesondere E-Mails des O an N vom 5. Juli 2010, 14.51 Uhr, vom 15. Juli 2010, 10.22 Uhr). Dazu kommt, dass die malaysischen Ursprungszeugnisse fast ausschließlich entweder nicht bestätigt wurden oder lediglich auf die Angaben und Unterlagen des jeweiligen Antragstellers sowie die Ermittlungen von OLAF Bezug genommen wurde.
96Darüber hinaus hat auch der Zeuge R in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er in den ersten Wochen nach Beginn seiner Tätigkeit bei der Klägerin am 1. Juli 2010 von N erfahren habe, dass chinesische Ware zur Vermeidung eines Antidumpingzolls auf Schrauben über Malaysia verschifft worden sei.
97Diese Aussage ist auch glaubhaft. Sie ist sehr detailreich und plausibel. Insbesondere schildert der Zeuge das Geschehen in allen Einzelheiten, so bspw. den auf seine Nachfrage ermittelten Preisunterschied von 10 % bei Einfuhren aus Taiwan, und begründet die gewonnen Erkenntnisse mit seinen bisherigen Erfahrungen in der Branche im Detail. Darüber hinaus ist es auch plausibel, dass der Zeuge die Informationen von Herrn N erhalten hat, denn dieser war als Nachfolger des Herrn Y mit dem Einkauf der Klägerin befasst. Schließlich spricht das Aufzeigen von Erinnerungslücken gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt. Der Zeuge R ging mit seinen Erinnerungslücken sehr offen um und räumte ein, wenn er sich unsicher war oder sich nicht genau erinnerte. Die Entschuldigung für diese Erinnerungslücken zum Schluss der Vernehmung zeigt, dass er so gut wie möglich bei der Aufklärung des Sachverhaltes helfen wollte. Die Existenz von Erinnerungslücken ist bei einem schon mehrere Jahre zurückliegenden Geschehen durchaus nachvollziehbar, gerade was Zeitpunkte anbetrifft. Insofern hat der Zeuge auch zugegeben, sich nicht sicher zu sein und den erfragten Zeitpunkt gut nachvollziehbar rekonstruiert (siehe dazu noch unten). Anders hat er demgegenüber die gewonnenen Erkenntnisse zu Umgehungseinfuhren geschildert. Die im Rahmen dessen geäußerte sichere Erinnerung spricht umso mehr für die Glaubhaftigkeit der Aussage in diesem Bereich.
98Es beeinflusst die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R nicht, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum Beginn des Jahres 2013 von dieser gekündigt worden ist. Denn der Zeuge hat selbst ausgesagt, dass das Thema arbeitsgerichtlich geklärt sei. Er vermittelte aus Sicht des Senats den Eindruck, dass die Differenzen damit für ihn abgeschlossen seien. Insbesondere waren für den Senat in der mündlichen Verhandlung keine nonverbalen Lügensignale o.ä. ersichtlich. Der Zeuge hat vielmehr stets Blickkontakt zu den Mitgliedern des Senats gehalten und durch seine Körperhaltung Offenheit signalisiert.
99Zweifel an der Glaubhaftigkeit vermag vor diesem Hintergrund auch die fehlende Konstanz der Aussage im Bereich des Ursprungs nicht zu begründen. Während der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung am 14. August 2012 noch ausgesagt hat, dass ihm die Herkunft der Schrauben völlig unbekannt sei, konnte er in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Praxis von Umgehungseinfuhren bestätigen. Diese Inkonstanz könnte sich aber schon damit erklären lassen, dass der Zeuge sich zum Zeitpunkt seiner damaligen Vernehmung am 14. August 2012, anders als heute, in einem Beschäftigungs- und damit einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin befand. Aber auch andere zahlreiche Erklärungen für ein solches Verhalten sind aus Sicht des Senats denkbar.
100Schließlich liegt ein den Feststellungen für die Einfuhren dieses zweiten Zeitraums entgegenstehender substantiierter Vortrag der Klägerin nicht vor. Insofern musste der Senat dem auch nicht nachgehen (dazu bereits oben, insbesondere zur eidesstattlichen Versicherung des H ).
101Anders als von der Klägerin behauptet, kann auch nicht festgestellt werden, dass die als „hammer nails“ bezeichneten Waren die Beschaffenheit von so genannten Ringnägeln (Waren mit einem nicht schräg, sondern gerade verlaufenden „Gewinde“) aufgewiesen haben. Eine Einreihung in die Unterposition 7317 00 61 KN kommt insofern nicht in Betracht (zur Abgrenzung der Tarifpositionen allgemein Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2011,4 K 618/10 Z, n.v.; anders die der Klägerin im Hinblick auf sog. Ringnägel erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte vom 29. August 2011 (DE 9814/11-1) (nach Einspruchsverfahren aber Abhilfe) und vom 30. September 2011 (DE 13338/11-1)).
102Die Klägerin hat die vorliegend betroffenen Waren im Rahmen der jeweiligen Zollanmeldung unter der Unterposition 7318 15 59 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und die Waren als Nagelschrauben / Schrauben / Gewindeschrauben / Schlagschrauben bezeichnet. Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben werden nach Art. 71 Abs. 2 ZK dem Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugrunde gelegt, da keine Beschau der Waren nach Art. 68 Buchst. b ZK stattgefunden hat.
103Diese Vermutungsregel ist auch nicht durch eine nachträgliche Prüfung der Zollanmeldung gemäß Art. 78 ZK widerlegt. Denn die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht ergeben, dass nach Art. 78 Abs. 3 ZK von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass es sich bei den als „hammer nails“ bezeichneten Waren um sog. Ringnägel gehandelt hat.
104Zwar hat der Zeuge T ausgesagt, dass er im Januar oder Februar 2009 bei der Wareneingangskontrolle die Umstellung auf sog. Ringnägel festgestellt habe.
105Die Aussage ist aber nicht glaubhaft. Was den geschilderten Zeitpunkt der Umstellung anbetrifft, ist die Aussage detailarm. Der Zeuge kam, ohne überlegen zu müssen, auf den genauen Zeitpunkt zu sprechen. Insbesondere konnte er auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären, warum er sich noch so genau an einen schon mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt erinnert. Hierzu hat er lediglich ausgesagt, dass er schon lange bei dem Unternehmen M tätig sei und es sich um eine bedeutsame Umstellung gehandelt habe. Das vermag aber lediglich zu erklären, dass er sich überhaupt an einen solchen Vorgang bei täglicher Prüfung sämtlicher Wareneingänge des Unternehmens erinnern konnte, nicht aber, ob die Umstellung schon Anfang des Jahres 2009 oder erst später erfolgt ist. Im Übrigen ist die Aussage nicht widerspruchsfrei und plausibel. Denn der Zeuge T hat bekundet, dass er Herrn X seine Feststellungen mitgeteilt habe und dieser gesagt habe, dass solche Nägel jetzt angenommen würden. Ob Herr X überrascht gewesen sei, wisse er nicht. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags wäre es aber gerade plausibel gewesen, wenn Herr X gegenüber dem Zeugen nicht informiert, sondern überrascht gewirkt hätte. Denn die Klägerin selbst hat ausgeführt, dass Herr X die Herstellung sog. Ringnägel Ende des Jahres 2008 in China zwar angeregt habe, die Umstellung der Lieferungen aber ohne ihr Wissen erfolgt sei.
106Darüber hinaus bestätigt die Aussage des Zeugen R die gesetzliche Vermutung des Art. 71 ZK. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Umstellung jedenfalls noch nicht zu Beginn seiner Tätigkeit am 1. Juli 2010 und auch nicht bei kommissarischer Übernahme der Tätigkeit in der Einkaufsabwicklung am 1. Februar 2011 erfolgt sei. Vielmehr sei die Umstellung Ende des Jahres 2011 erfolgt. Die Aussage ist auch glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen sehr detailreich und plausibel geschildert.
107Seine Erinnerung an die Umstellung überhaupt hat der Zeuge R mit der Bearbeitung von Reklamationen der Kunden begründet. Es leuchtet ein, dass es zu Reklamationen der Kunden gekommen ist, wenn eine Ware einer bestimmten Artikelnummer ohne Information der Kunden hierüber verändert und statt Schrauben mit aufsteigendem Gewinde sog. Ringnägel geliefert wurden. Den Grund für die Reklamationen erläuterte der Zeuge auch nachvollziehbar mit etwaigen Verkaufsargumenten der Kunden. Insofern zeigt seine Aussage auch Konstanz. Denn wie schon am 14. August 2012, hat er auch nunmehr ausgesagt, dass es technisch keine Unterschiede gebe, so dass die Umstellung die Kunden aus rein technischer Sicht nicht hätte stören dürfen. So sei auch seine Aussage vom 14. August 2012 zu verstehen gewesen. Auch an ein Gerichtsurteil könne er sich erinnern, nur nicht mehr in allen Einzelheiten.
108Wie oben bereits ausgeführt, spricht das Aufzeigen von Erinnerungslücken gerade für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
109Den von ihm geäußerten Zeitpunkt der Umstellung hat der Zeuge anhand verschiedener Ereignisse gut nachvollziehbar rekonstruiert. Zunächst anhand der Reklamationen, die er vor seinem Ausscheiden zum Ende des Jahres 2012 noch bearbeitet habe. Dann anhand seiner Aussage vom 14. August 2012. Die Umstellung müsse Ende 2011 erfolgt sein. Wenn die Umstellung erst Ende 2012 erfolgt sei, habe er davon im August 2012 noch nichts wissen können. Eine Umstellung vor Ende 2011 sei nicht erfolgt, da er zur Zeit der Übernahme der kommissarischen Einkaufsabwicklung am 1. Februar 2011 nur die Umstellung von gelb- auf blauverzinkt festgestellt habe. Auch diese detailreiche Aussage zu den Zeitpunkten entspricht inhaltlich dem, was der Zeuge bereits am 14. August 2012 bekundet hat.
110Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht insoweit auch nicht, dass der Zeuge zunächst ausgesagt hat, er habe die Umstellung entweder von Herrn X persönlich oder von einem Dritten erfahren, während er später bekundet hat, Herr X habe ihn darüber in seinem Büro informiert. Zum einen ist dies nicht widersprüchlich, sondern lässt nur eine Entwicklung in der Aussage erkennen. Es ist durchaus denkbar, dass sich ein Zeuge bei intensiver Beschäftigung mit einem Thema im weiteren Verlauf der Vernehmung genauer erinnert. Zum anderen betrifft dies nicht den vorliegend beweisbedürftigen Zeitpunkt der Umstellung, sondern nur die Art und den Ort der Information hierüber. Anhand der Art und dem Ort der Information hat der Zeuge seine Erinnerung an den Zeitpunkt der Umstellung aber gerade nicht rekonstruiert.
111Schließlich vermag, wie bereits oben ausgeführt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen nicht zu erschüttern.
112Darüber hinaus spricht auch die Aussage des Herrn X vom 22. August 2012, S. 6 f., dafür, dass die angemeldete der tatsächlichen Beschaffenheit der eingeführten Waren entsprach. Denn Herr X hat auf die Nachfrage, ob sich die Beschaffenheit der in den Rechnungen als „hammer nails“ bezeichneten Waren geändert habe geantwortet, dass er erst nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf einen neuen Typ Nagelschraube entwickelt habe, die sog. Ringnägel. Denn ein Ringnagel sei nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf keine Ware, die dem Antidumpingzoll unterliege. Nachdem die Zollbehörden diese Ware aber weiterhin als Schraube tarifiert hätten, sei die Einfuhr des Ringnagels nicht mehr von Vorteil gewesen. Hierzu passt auch der von dem Beklagten im Einzelnen dargelegte E-Mail-Verkehr (Heft 6 der vorgelegten Verwaltungsakten), in welchem X seine Idee zur zukünftigen Vermeidung des Antidumpingzolls (E-Mail vom 1. März 2011 ff.) äußert, sowie die tatsächliche Lieferung von sog. Ringnägeln zum Ende des Jahres 2011.
113Der hiergegen gerichtete Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugt nicht. Diese hat ausgeführt, dass man mit der Umstellung auf eine Einspruchsentscheidung aus dem Jahr 2008 reagiert habe und erst nach dem Urteil des Finanzgerichts die Schraube wieder habe aussehen lassen dürfen wie eine Schraube. Zum einen wurde nicht substantiiert vorgetragen, um welche Einspruchsentscheidung es sich dabei genau handeln soll. Denn die Einspruchsentscheidung zu dem bei dem Gericht im Jahr 2010 eingegangenen Verfahren zum Az. 4 K 618/10 Z stammte ebenfalls aus dem Jahr 2010. Zum anderen sind die von Herrn X geäußerten und erst nach dem finanzgerichtlichen Urteil zum Az. 4 K 618/10 Z bekannten zollrechtlichen Vorteile vor dem Hintergrund der bereits getroffenen Feststellungen eines chinesischen Ursprungs der streitgegenständlichen Waren und der geplanten Einführung eines Antidumpingzolls auf aus Malaysia versandte Waren plausibel. Insbesondere stammt seine erste E-Mail vom 1. März 2011, ist also in unmittelbarer Reaktion auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2011 zum Az. 4 K 618/10 Z erfolgt.
114Weiterhin hat auch Y in seiner Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamtes C vom 4. Juli 2012 glaubhaft bekundet, dass es nach seinen Erkenntnissen zu keinen Veränderungen der importierten Nagelschrauben gekommen sei. Insbesondere hatte Herr Y als Einkäufer der Klägerin auch die Möglichkeit, etwaige Veränderungen in der Beschaffenheit der Waren wahrzunehmen. Auch wenn er die eingehende Ware nicht selbst geprüft hat, zählte es gerade zu seinen Hauptaufgaben, für die Klägerin Bestellungen aufzugeben. Im Rahmen dessen wird die Beschaffenheit der zu bestellenden Gegenstände über Artikelnummern des Verkäufers o.ä. genau bestimmt. (Zur Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen siehe im Übrigen schon die Ausführungen oben.)
115Schließlich passen auch die der Klägerin unter dem 29. August 2011 (DE 9814/11-1) und dem 30. September 2011 (DE 13338/11-1) erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte in den zeitlichen Ablauf der Umstellung. Es ist regelmäßig so, dass vor der Umstellung der Produktion verbindliche Zolltarifauskünfte anhand von Mustern eingeholt werden. Tatsächlich kündigt P in ihrer E-Mail vom 29. März 2011 die Übersendung von Mustern an. Die Zolltarifauskünfte wurden am 12. April 2011 und am 7. Juni 2011 von der Klägerin beantragt.
116Der Vortrag der Klägerin zu der Existenz einer Zollanmeldung des Unternehmens M bei der polnischen Zollverwaltung mit sog. Ringnägeln Anfang des Jahres 2011 vermag keine Zweifel daran zu begründen, dass die streitgegenständlichen Waren den Angaben der vorliegenden Zollanmeldungen entsprachen. Denn dieser Vortrag ist schon nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht im Einzelnen ersichtlich, ob und inwiefern er den vorliegenden Fall betreffen könnte. Darüber hinaus deutet das vom Beklagten vorgelegte Foto (siehe S. 12 des Hefts 6 der Verwaltungsakten) auf eine Beschaffenheit der Waren mit Schraubgewinde hin.
117Dem weiteren Vortrag der Klägerin zu einer von der jeweiligen Zollanmeldung abweichenden Beschaffenheit der Waren (Edelstahlschrauben / „hammer nail with threaded head“) musste das Gericht nicht nachgehen. Auch hier gilt der Grundsatz des Art. 71 Abs. 2 ZK (siehe dazu bereits oben). Die Waren wurden stets als aus nicht rostfreiem Stahl bestehend angemeldet. Auch eine Ware mit Gewindekopf wurde nicht angemeldet (zu den angemeldeten Positionen siehe neben den Fallakten auch die Anlage 6 zum Schlussbericht).
118Eine nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 ZK konnte das Gericht nicht durchführen, denn ihm fehlten unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist.
119Die Klägerin hat sich zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Zollanmeldungen auf die bei der Einfuhr vorgelegten Rechnungen gestützt, insbesondere auf die dortigen Bezeichnungen der „hammer nails“ im Einzelnen. Allerdings sind diese Rechnungen entsprechend der zuvor getroffenen Feststellungen inhaltlich falsch, indem sie bspw. als Ursprungsland Malaysia ausweisen. Auch das malaysische Unternehmen, das als Rechnungsaussteller ersichtlich ist, ist nach den Feststellungen lediglich zur Rechnungsausstellung zwischengeschaltet worden, ohne die Waren tatsächlich hergestellt oder verkauft zu haben (zum Inhalt der Rechnungen siehe bspw. Fallakte 3, Bl. 18). Insofern sind die Rechnungen keine zuverlässigen Unterlagen, deren Inhalten das Gericht im Rahmen einer Prüfung nach Art. 78 ZK nachgehen müsste. Weitere Unterlagen zu den jeweiligen Einfuhrvorgängen hat die Klägerin nicht vorgelegt.
120Darüber hinaus ist den Fallakten zu entnehmen, dass die Klägerin selbst die einzelnen Tarifpositionen geprüft und den Spediteur zur Anmeldung im Einzelnen angewiesen hat (siehe exemplarisch Fallakte 3, Bl. 17). Auch der E-Mail-Verkehr im Vorfeld der Einführung des Antidumpingzolls zeigt, dass die Klägerin hinsichtlich der Einreihung ihrer Waren und der entsprechenden Auswirkungen sensibilisiert war und sich mit den einzelnen Tarifpositionen genau auseinandergesetzt hat (siehe hierzu Ordner I der Ermittlungsakten, Bl. 182 - 207, insb. Bl. 197). Warum sie vor diesem Hintergrund einen Fehler gemacht haben könnte und warum dieser Fehler erst nach Durchführung eines umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und erst kurz vor der mündlichen Verhandlung festgestellt worden sein soll, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus ist der klägerische Vortrag unter Berücksichtigung der bisher getroffenen Feststellungen nicht plausibel. Unterstellt man den klägerischen Vortrag, was die Beschaffenheit der Waren anbetrifft, und bezieht die bereits getroffenen Feststellungen zum Ursprung in der Volksrepublik China mit ein, ist es nicht nachvollziehbar, dass in Anbetracht der bei Aufdeckung der Umgehungseinfuhren drohenden Festsetzung von Antidumpingzöllen eine Tarifnummer mit 85 %-igem Antidumpingzollsatz, nicht aber „zur Sicherheit“ die mit nur 27,4 %-igem Zollsatz angegeben worden ist. Noch weniger plausibel ist das Vorgehen im Fall der von der Klägerin behaupteten Ware mit Gewindekopf. Es erschließt sich nicht, warum eine nach Auffassung der Klägerin antidumpingzollfreie Ware überhaupt mit erhöhtem Aufwand und Kosten über Malaysia verschifft worden sein sollte.
121Der von der Klägerin beanstandete Berechnungsfehler im Zusammenhang mit den „………………“ wirkt sich nach o.g. Feststellungen nicht aus, da die „hammer nails“ hiernach nicht unter einer antidumpingzollfreien oder auch nur -ermäßigten Tarifposition zu erfassen sind.
122Anders als die Klägerin meint, kommt für die streitgegenständlichen Einfuhren auch nicht die Anwendung eines Antidumpingzolls von lediglich 74,1 % nach Art. 1 DVO Nr. 924/2012 in Betracht. Denn nach Art. 2 DVO 924/2012 trat die Verordnung erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Das war vorliegend am 11. Oktober 2012, also nach den streitgegenständlichen Einfuhren der Jahre 2009 bis 2010, der Fall.
123Eine rückwirkende Anwendung der DVO Nr. 924/2012 ist auch nicht deshalb geboten, weil nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 9 die endgültige Verordnung mit den Empfehlungen und Entscheidungen des Dispute Settlement Body (DSB) in Einklang gebracht werden sollte.
124Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören die WTO (World Trade Organisation) - Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst. Nur wenn die Union eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2013 C-361/11, ZfZ 2013, 44 (Hewlett-Packard Europe BV) Rn. 57 m.w.N.). Jedenfalls kann der Unionsrichter für die Zeit vor Ablauf des der Union nach dem DSU (Dispute Settlement Understanding) gewährten angemessenen Zeitraums, um den Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nachzukommen, die Rechtmäßigkeit der Unionsrechtsakte nicht anhand der Regeln der WTO prüfen, weil er sonst der Gewährung eines solchen Zeitraums ihre Wirkung nehmen würde (EuGH, Urteil vom 30. September 2003 C-93/02 P, Slg. I-10497 (Biret International SA) Rn. 61 f.; EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 44 Rn. 58 m.w.N.). Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhren war dieser angemessene Zeitraum noch nicht abgelaufen. Nach einer Vereinbarung zwischen der Volksrepublik China und der Europäischen Union sollte der angemessene Zeitraum 14 Monate und 2 Wochen betragen und endete mithin am 12. Oktober 2012 (siehe dazu die Informationen der WTO unter http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds397_e.htm), also einen Tag nach Inkrafttreten der DVO Nr. 924/2012.
125Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bedarf es - auch in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Verwaltungsgerichts …….. vom 13. Februar 2014 - nicht, da die Fragen zur Anwendung von WTO-Recht sowie zur etwaigen Rückwirkung vom EuGH bereits hinreichend geklärt sind.
126Schließlich bleibt anzumerken, dass in den Fällen 40 und 41 der Anlage 5 zum Schlussbericht auch unabhängig von dem tatsächlichen Warenursprung der erfolgte Versand aus Malaysia die Entstehung eines Antidumpingzolls zur Folge hat.
127Das ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 DVO Nr. 723/2011. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass es sich um aus Malaysia versandte Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl handelt, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht. Nach dem Wortlaut der Verordnung kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob die eingeführten Waren tatsächlich in Malaysia hergestellt worden sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2013 - 4 K 2435/12 Z, ZfZ Beilage 2013, Nr. 10, 54). Anders als die Klägerin meint, ist auch die Feststellung eines chinesischen Ursprungs der Waren nach dem Wortlaut nicht erforderlich. Insbesondere gibt die Überschrift der DVO Nr. 723/2011 insoweit lediglich den Wortlaut der Überschrift der VO Nr. 91/2009 wieder. Im Übrigen hätte die DVO Nr. 723/2011 keinen eigenständigen Anwendungsbereich, wenn sie stets die Feststellung des chinesischen Ursprungs verlangte. Denn in diesen Fällen wäre ebenfalls die VO Nr. 91/2009 einschlägig. Anders als die Klägerin meint, kann es nicht Sinn und Zweck der VO Nr. 723/2011 sein, das malaysische Ursprungszeugnis zu entwerten, da diesem für den nichtpräferenziellen Ursprung ohnehin nur Indizwirkung zukommen kann. Wie die Fälle zu behandeln sind, in denen der Ursprung nachweislich in anderen Ländern als der Volksrepublik China oder Malaysia liegt, ist für den vorliegenden Fall von keiner Bedeutung.
128Der Antidumpingzoll ist auch auf die vorliegenden Einfuhren der Fälle 40 und 41 der Anlage 5 zum Schlussbericht zu erheben, obwohl die DVO Nr. 723/2011 nach ihrem Art. 4 erst am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also erst am 27. Juli 2011, in Kraft getreten ist. Denn nach Art. 1 Abs. 3 DVO Nr. 723/2011 wird der Antidumpingzoll auch auf die Einfuhren erhoben, die nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission von 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, ABl. EU Nr. L 282/29, sowie nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. EU Nr. L 343/51, zollamtlich erfasst worden sind. Das ist vorliegend mit der Erfassung der Zollanmeldungen der Klägerin unter dem 11. November 2010 sowie 25. November 2010 der Fall. Bedenken an einer rückwirkende Anwendung der DVO Nr. 723/2011 bestehen nicht (siehe dazu FG Düsseldorf, Urteil in ZfZ Beilage 2013, Nr. 10, 54 m.N. der Rspr. des EuGH).
129Abgesehen von fehlenden Zweifeln des Gerichts, kommt eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gericht aufgrund des oben festgestellten chinesischen Ursprungs zu einer Anwendung der VO Nr. 91/2009 kommt; die DVO Nr. 723/2011 kann in den Fällen 40 und 41 lediglich ergänzend herangezogen werden.
130Der Beklagte hat auch zu Recht Zoll nacherhoben.
131Auch hier sind die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK erfüllt, wonach der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden sein muss. Im vorliegenden Fall ist abweichend von den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheiden der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK i.V.m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Denn die Klägerin kann sich für den von ihr behaupteten malaysischen Ursprung nicht mehr auf die von ihr vorgelegten präferenziellen Ursprungszeugnisse nach Formblatt A stützen.
132Das gilt zum einen für die Fälle, in denen das MITI das Nachprüfungsersuchen der Bundesstelle Ursprungsnachprüfung dahingehend beantwortet hat, dass es die Ursprungszeugnisse nicht ausgestellt habe (zu diesen Fällen siehe die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst dem jeweiligen Heft 3 zum Klageverfahren).
133Aber auch in den Fällen, in denen das MITI auf die Überprüfung anhand der Angaben und Unterlagen des Antragstellers sowie die erfolgten OLAF-Ermittlungen verweist, ist der Beklagte an die vorgelegten Ursprungszeugnisse nicht gebunden (zu diesen Fällen siehe ebenfalls die Anlage 5 zum Schlussbericht nebst dem jeweiligen Heft 3 zum Klageverfahren).
134Denn die Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen entfällt, wenn die Behörden des Ausfuhrstaates keine Verwaltungshilfe leisten (dazu allgemein Wolffgang, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, ZK, Art. 27 Rn. 166; zu altem Recht so auch BFH, Urteil vom 27. September 1988 VII R 181/85, BFHE 154, 406). Für den vorliegenden Fall ist das in Art. 97t Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 2454/93 (EWG) der Kommission mit Durchführungsvorschriften - ZKDVO - zu der Verordnung Nr. 2913/92 (EWG) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geregelt, die als verfahrensrechtliche Vorschrift hier anzuwenden ist. Danach lehnen die Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, wenn ihnen auf ihr zweites Schreiben das Ergebnis der Nachprüfung nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird. Ein solches zweites Schreiben ist nach Art. 97t Abs. 5 Satz 1 ZKDVO u.a. dann erforderlich, wenn die Antwort keine ausreichenden Angaben enthält, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu entscheiden. Genau so lag der Fall hier. Denn die jeweils erste Antwort des MITI beinhaltete lediglich, dass die Ursprungszeugnisse anhand der Angaben und Unterlagen des Antragstellers erteilt worden seien. Dies lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Waren tatsächlich malaysischen Ursprungs gewesen sind. Deshalb hat die Bundesstelle Ursprungsnachprüfung zu Recht jeweils erneut beim MITI angefragt. Auf diese Schreiben erhielt sie keine Antwort.
135Anders als die Klägerin meint, sind Fehler bei der Einleitung des Verfahrens nach Art. 97t Abs. 2 ZKDVO nicht ersichtlich. Die Frage, ob solche Fehler überhaupt Auswirkungen auf die Bindungswirkung von Ursprungszeugnissen haben können, kann insofern dahinstehen.
136Schließlich gilt nichts anderes in dem Fall, in dem das MITI auf das Nachprüfungsersuchen hin ausgeführt hat, das Ursprungszeugnis sei von ihm ausgestellt und dabei seien die Ursprungskriterien geprüft worden (siehe hierzu Fall 35 der Anlage 5 zum Schlussbericht mit Anlagen, insbesondere in Fallakten 35 und 38). Denn eine Bindungswirkung an ein solches Ursprungszeugnis und an die vom Ausfuhrstaat vorgenommenen Beurteilungen besteht im Bereich der autonomen Präferenzen dann nicht, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben, obwohl dieses Ursprungszeugnis nicht für ungültig erklärt worden ist (EuGH, Urteile vom 8. November 2012 C-438/11, ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 35 f.; vom 14. Mai 1996 C-153/94 u.a., Slg. 1996, I-2465 (Faroe Seafood) Rn. 24; BFH, Beschluss vom 10. Juni 1997 VII B 198/96, BFH/NV 1998, 363). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, ist der erkennende Senat sogar davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Waren abweichend von den Angaben im Ursprungszeugnis nach Formblatt A ihren Ursprung nicht in Malaysia, sondern in der Volksrepublik China haben.
137Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 ZK berufen. Hiernach erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn das Erteilen einer unrichtigen Bescheinigung stellt nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 3 ZK abweichend von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 2 ZK keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Anders als die Klägerin meint, muss der Zollschuldner beweisen, dass der Ausführer gegenüber den die Präferenznachweise ausstellenden Behörden zutreffende Angaben gemacht hat (dazu Krüger, in ZfZ 2014, 2, 7 m.w.N. der Rspr.). Der Abgabenschuldner trägt die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde (EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 38). Es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern. Insbesondere kann sich der Abgabenschuldner vor den Risiken einer Nacherhebung dadurch schützen, dass er vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (zum Ganzen m.w.N. der Rspr. EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 30 f.). Auch muss er beweisen, dass die Behörde ungeachtet der falschen Angaben wusste oder hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht erfüllt waren (EuGH, Urteil vom 9. März 2006 C-293/04, Slg. 2006, I-2263 (Beemsterboer Coldstore Services) Rn. 45). Zu beiden Aspekten hat die Klägerin schon im ersten Schritt nichts substantiiert vorgetragen. Vielmehr geht sie zu Unrecht davon aus, dass es diesbezüglich einer Darlegung und eines Beweises durch den Beklagten bedurft hätte. Darüber hinaus fehlt es an einer substantiierten Darlegung dazu, ob sie sich im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 4 ZK mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
138Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
139Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.