Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Apr. 2017 - 4 K 63/15
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll.
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Mit den Einfuhrzollanmeldungen XXX-1 vom 15.09.2011 und XXX-2 vom 14.11.2011 meldete die Klägerin Holzschrauben aus rostendem Stahl, die in den Containern C-1 und C-2 befördert wurden, unter der Code-Nr. 7318 1290 90 0 und mit Hinweis auf die Präferenznachweise nach Formblatt A vom 22.08.2011 (IA-1) und vom 25.10.2011 (IA-2) mit dem Ursprung Thailand beim Zollamt Hamburg-1 zur Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Verkäufer der Ware war die A Ltd., Thailand. Antragsgemäß setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheiden zu den genannten Zollanmeldungen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer fest.
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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.02.2012 (XXX-3) erhob der Beklagte in Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011, mit der ein gegen chinesische Verbindungselemente erhobener Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren ausgedehnt wurde, Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 € nach. Aufgrund interner Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Container beim Transport aus Thailand nach Hamburg über Port Klang in Malaysia versandt worden seien. Daher seien sie von Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011erfasst.
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Mit Bescheid vom 20.03.2012 (XXX-4) erließ der Beklagte von Amts wegen den mit Bescheid vom 15.02.2012 erhobenen Antidumpingzoll. Nach geänderter Rechtsauffassung könne Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 nicht so ausgelegt werden, dass es im vorliegenden Fall zu einer Nacherhebung komme.
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Nachdem das Zollkriminalamt (ZKA) den Beklagten darüber informiert hatte, dass es im Rahmen einer Dienstreise nach Thailand festgestellt habe, dass die von der Klägerin eingereichten Ursprungszeugnisse tatsächlich von den thailändischen Behörde nicht ausgestellt worden seien, setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 (XXX-5) auf die beiden Einfuhren vom 15.09. und 14.11.2011 Drittlandszoll in Höhe von 1.164,94 € fest. Dieser Bescheid wurde ausweislich des Rückscheins am 21.06.2011 per Einschreiben zugestellt. Antidumpingzoll wurde zunächst nicht erhoben, da das ZKA den Ursprung der Waren nicht aufklären konnte.
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Mit Schreiben vom 07.09.2012, per Telefax am selben Tag beim Beklagten eingegangen, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2012 Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Mit Schreiben vom 11.04.2014 übersandte das ZKA dem Beklagten den OLAF-Missionsbericht vom 01.04.2014 OF... (...). Auf der Grundlage zweier Reisen nach Thailand im Jahr 2013 stehe fest, dass zwei thailändische Lagerbetriebe im großen Stil aus der VR China eingeführte Verbindungselemente lediglich umgepackt und auf die Weiterreise nach Europa gebracht hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.05.2014 (XXX-6) Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 € gegenüber der Klägerin fest.
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Mit Schreiben vom 22.05.2014, beim Beklagten am 27.05.2014 eingegangen, legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Die eingeführten Verbindungselemente stammten aus Thailand und nicht aus der VR China. Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015 (...) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Auch der Einspruch vom 07.09.2012 gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 sei fristgerecht eingelegt worden. Da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids unvollständig gewesen sei, sei er noch innerhalb der verlängerten Rechtsbehelfsfrist eingegangen. Die Einsprüche seien jedoch unbegründet, weil die Einfuhrabgaben zu Recht gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nacherhoben worden seien. Die Nacherhebung des Antidumpingzolls erfolge auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente chinesischen Ursprungs festgesetzt worden sei. Die Ermittlungen in Thailand hätten ergeben, dass die Einfuhren vom 15.09. und 14.11.2011 tatsächlich aus China gestammt hätten. Nach den Feststellungen des ZKA habe sich unter der in der Handelsrechnung angegebenen Anschrift des Rechnungsstellers A im Februar/März 2012 keine Fertigungsanlage für Verbindungselemente befunden, sondern die Adresse bezeichne die Anschrift eines Wohnhauses in einem Wohngebiet. Nach den Angaben der thailändischen Behörden hätten diese niemals Ursprungszeugnisse für die A ausgestellt. Diese Angaben hätten die nachfolgenden OLAF-Ermittlungen bestätigt. Die thailändischen Behörden hätten OLAF Listen aller Ein- und Ausfuhren der betroffenen Waren nach bzw. aus Thailand in dem fraglichen Zeitraum übergeben. Sie nennten den Tag und die Nummer der Ausfuhranmeldung, die Menge und das Gewicht, das Bestimmungsland, die Tarifnummer sowie eine kurze Warenbeschreibung. Im Übrigen habe OLAF eine Verknüpfung zwischen den Einfuhren nach Thailand und den entsprechenden Ausfuhren in die EU vorgenommen. Bei der Missionsreise vom 03. bis 10.08.2013 habe OLAF festgestellt, dass im Lager des Unternehmens B Co. Ltd., das auch A zu ihren Kunden gezählt habe, keine Waren verarbeitet würden. Vielmehr nehme B Container entgegen, packe sie in andere Container um und führe sie in die EU wieder aus. Aus den Übersichten, die B an OLAF übergeben habe, sei nachzuvollziehen, dass die eingeführte Ware zunächst aus der VR China nach Thailand ein- und sodann aus Thailand in die EU ausgeführt worden sei. Die Herkunft der Ware könne über die jeweilige Handelsrechnung über den Verkauf der Schrauben an die Klägerin, die sowohl einfuhr- als auch ausfuhrseitig in den Lagerlisten der B aufgeführt sei, und weiter über die Nummern der Container, mit denen die Schrauben nach Thailand eingeführt worden seien, sowie den sog. Product Code verfolgt werden.
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Auch der Drittlandszoll habe nacherhoben werden dürfen. Bereits das ZKA habe in Thailand herausgefunden, dass die thailändischen Behörden niemals Ursprungszeugnisse für A ausgestellt hätten. Da tatsächlich keine Präferenzzeugnisse ausgestellt worden seien, könne sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, zumal der Beklagte die Waren bei der Abfertigung nicht geprüft habe.
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Auch der Umstand, dass der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2012 bereits Antidumpingzoll nacherhoben, diesen jedoch sogleich mit Bescheid vom 20.03.2012 wieder erlassen hatte, steht der erneuten Nacherhebung nicht entgegen. Der Erlass sei seinerzeit darauf gestützt worden, dass der Versand der Ware aus Malaysia nicht habe nachgewiesen werden können. Erst im Jahr 2014 habe man erfahren, dass es sich tatsächlich um Waren chinesischen Ursprungs gehandelt habe. Beim Erlassbescheid habe der Beklagte daher keinen aktiven Irrtum begannen, weil er nicht im vollen Wissen um den Sachverhalt - nämlich das Umpacken chinesischer Ware in dem als Ursprungsland angemeldeten Thailand - gehandelt habe.
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Gegen die am 20.03.2015 zugestellte Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 20.04.2015 Klage erhoben. Sie habe die Schrauben über einen Broker erworben. A habe ihr bestätigt, dass die Ware in Thailand produziert worden sei; ein entsprechender Präferenznachweis habe vorgelegen. Es werde bestritten, dass die Ursprungszeugnisse gefälscht worden seien. Die diesbezüglichen Feststellungen des ZKA würden bestritten. Es sei nicht erkennbar, wer diese Feststellungen im Einzelnen getroffen habe. Auch aus der Feststellung, dass sich unter der angegebenen Anschrift der A eine Wohnanschrift befunden habe, könne nicht geschlossen werden, dass es keine Produktionsstätte in Thailand gebe. Die Feststellung des OLAF würden insgesamt bestritten. Auf den beigefügten Listen fänden sich die maßgeblichen Exportdaten gerade nicht. Vorsorglich werde auch die Höhe des Antidumpingzolls bestritten. Es müsse eine gesonderte Ermittlung des Normalwertes erfolgen, wenn die Waren aus China stammten. Jedenfalls habe die Klägerin gutgläubig gehandelt und es habe ein aktiver Irrtum vorgelegen. Außerdem berufe sie sich auf Verjährung.
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Die Klägerin beantragt,
die Einfuhrabgabenbescheide vom 14.06.2014 (XXX-5) und vom 08.05.2014 (XXX-6), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015, aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und erläutert weiter, dass sich auf der Grundlage der thailändischen Ein- und Ausfuhranmeldungen der Weg, den die eingeführten Verbindungselemente genommen hätten, von China über Thailand in die EU nachvollziehen lasse.
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Mit Beschluss vom 03.04.2017 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Bei der Entscheidung hat eine Sachakte des Beklagten (...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
II.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 (XXX-5), mit dem Drittlandszoll nacherhoben wurde, und der Einfuhrabgabenbescheid vom 08.05.2014 (XXX-6), mit dem Antidumpingzoll nacherhoben wurde, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015 (...), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des Unionszollkodexes noch anwendbar, da die Einfuhren und die Nacherhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Drittlandszoll, ohne dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen könnte (dazu 1.). Dasselbe gilt für den Antidumpingzoll (dazu 2.). Festsetzungsverjährung liegt nicht vor (dazu 3.).
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1. Der Beklagte hat zu Recht Drittlandszoll i. H. v. 3,7 % für die unter der Warennummer 7318 1290 99 0 eingeführte Ware nacherhoben.
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1.1 Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Im vorliegenden Fall ist abweichend von der ursprünglichen Festsetzung der nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. a) ZK i. V. m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 18 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die beiden Ursprungszeugnisse gefälscht wurden. Nach den Feststellungen des OLAF-Mission Report OF... (...) hat das thailändische Außenhandelsministerium angegeben, dass es niemals Ursprungszeugnisse für den Lieferanten A ausgestellt habe (...). Dieselbe Auskunft hatte das ZKA bei seinen Dienstreisen nach Thailand im Mai 2011 und Februar/März 2012 erhalten (...). Diese Angaben sind nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die thailändischen Behörden leugnen sollten, dass sie Ursprungszeugnisse ausgestellt haben. Das thailändische Außenhandelsministerium konnte nach den Feststellungen von OLAF auch weitere, detaillierte Informationen über die betroffenen Unternehmen machen. Angesichts der eindeutigen Äußerung des thailändischen Außenhandelsministeriums, nach der es keine Ursprungszeugnisse für die A ausgestellt habe, reicht das einfache Bestreiten der Klägerin nicht aus. Sie hätte zumindest darlegen müssen, unter welchen Umständen die Ursprungszeugnisse tatsächlich erteilt worden sein sollen.
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1.2 Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
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Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat.
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Dieser Vertrauensschutztatbestand wird hinsichtlich des präferentiellen Ursprungs ergänzt um die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 ZK. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch grundsätzlich keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 38 - Lagura; s. a. Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 42 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 98). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rückausnahme muss die Klägerin beweisen (EuGH, Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 45 - Beemsterboer; FG Hamburg, Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 10 f. BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, juris, Rn. 98 m. w. N.).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hier liegt schon kein Irrtum einer Zollbehörde vor, weil nach Überzeugung des Einzelrichters das vorgelegte Ursprungszeugnis gefälscht wurde. Daher gibt es keine Handlung einer (ausländischen) Zollbehörde, die Vertrauensschutz begründen könnte.
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2. Der Beklagte hat zu Recht Antidumpingzoll in der festgesetzten Höhe nacherhoben. Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 85 % gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 29/1 v. 31.01.2009).
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Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der VR China. Diese Verordnung ist zeitlich anwendbar (dazu 2.1). Die eingeführte Ware ist chinesischen Ursprungs (dazu 2.2) und unterfällt einer von der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erfassten KN-Position (dazu 2.3). Die Höhe des Zolls wurde zutreffend ermittelt (dazu 2.4). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 2.5).
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2.1 Auf die Einfuhr der Waren am 15.09. und am 14.11.2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zeitlich anwendbar, da sie gemäß ihres Art. 3 am Tag nach der Veröffentlichung, die am 31.01.2009 (ABl. L 29/1) erfolgte, in Kraft getreten ist.
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2.2 Der Einzelrichter ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführte Ware chinesischen Ursprungs ist. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urt. v. 15.07.1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urt. v. 30.08.2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2011, 4 K 25/10, S. 13 UA [n. v.]; Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 12 BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen Nachweis geführt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem OLAF-Abschlussbericht OF/2010/0950/B1 OF... (...), dem OLAF-Reisebericht über die Reise vom 24.02. bis 03.03.2013 (...), der E-Mail des thailändischen Außenhandelsministeriums vom 19.04.2013 (...) und dem OLAF-Reisebericht über den Besuch bei B (...). Im Einzelnen:
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Die thailändischen Behörden übergaben OLAF am 15.05.2013 eine CD-ROM mit Ein- und Ausfuhrdaten für Verbindungselemente. Sie betreffen die Einfuhr von Verbindungselementen insbesondere aus der VR China nach Thailand sowie die Ausfuhr aus Thailand in die EU. Anhand dieser Daten lassen sich die hier in Rede stehenden Einfuhren zuordnen. Mit den Handelsrechnungen vom 29.07.2011 (Zollanmeldung vom 15.09.2011) und XXX vom 29.09.2011 (Zollanmeldung vom 14.11.2011) sowie der jeweils dazugehörigen Packing List stellte A der Klägerin 106.620 bzw. 115.272 Stück Stück "Bolts 8 HDG" mit einem Gewicht von 20.100 kg bzw. 20.143 kg in Rechnung.
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Bei den thailändischen Importdaten finden sich Einfuhren aus der VR China vom 04.08.2011 (...) bzw. 04.10.2011 (...) durch A von Waren mit derselben Warenbezeichnung, derselben Menge und demselben Gewicht wie in den genannten Rechnungen. Weiter finden sich bei den Exportdaten korrespondierende Ausfuhren aus Thailand in die EU, die 5 Tage (09.08.2011) bzw. 6 Tage (10.10.2011) nach den Einfuhren stattfanden (...).
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Darüber hinaus hat der thailändische Lagerunternehmer B, der zu seinen Kunden auch die A zählte, gegenüber OLAF eingeräumt, dass die Lieferungen aus der VR China gestammt hätten und sodann exportiert worden seien, ohne dass die Ware weiter verarbeitet worden sei. B sei in seinem Lager nur das Packen und Umpacken von Waren erlaubt, nicht jedoch Herstellungsvorgänge (...). Die hier in Rede stehenden Lieferungen lassen sich auch aus den Auszügen aus der Lagersoftware von B nachvollziehen. Dort sind sie unter Angabe der Rechnungsnummer und des Containers vermerkt (...). Dass es sich hierbei um Warenbewegungen der D Ltd. handelt, macht die Ergebnisse nicht unplausibel. Es spricht vielmehr dafür, dass es sich tatsächlich bei A und D um ein und dasselbe Unternehmen handelt (...).
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Angesichts dieser substantiierten Darlegung, warum die Ware chinesischen Ursprungs ist, reicht das pauschale Bestreiten der Klägerin nicht aus, um die Überzeugung des Einzelrichters zu erschüttern und weitere Nachforschungen zu veranlassen.
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Schließlich erschüttern auch die den Einfuhrzollanmeldungen beigefügten präferentiellen Ursprungszeugnisse aus Thailand, die hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung haben (FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 55), nicht die Überzeugung des Einzelrichters vom chinesischen Ursprung der Ware, weil sich das Ursprungszeugnis als gefälscht erwiesen hat (siehe oben 1.1).
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2.3 Die Holzschrauben aus rostendem Stahl wurden unter der Warennummer 7318 1290 99 0 eingeführt. Auf derartige Waren ist gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 die Verordnung anwendbar.
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2.4 Der Zollsatz betrug bei Einfuhr am 09.08.2011 die festgesetzten 85 % des Netto-Importpreises. Der Dumpingzollsatz wurde erst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 vom 04.10.2012 (ABl. L 275/1 v. 10.10.2012) mit Wirkung vom 11.10.2012 (Art. 2 der VO Nr. 924/2012) herabgesetzt. Da der Hersteller der Holzschrauben unbekannt ist, kann kein individueller Zollsatz zur Anwendung kommen. Für eine erneute Ermittlung des Normalwerts, wie die Klägerin sie verlangt, gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Normalwert ist nur eine Größe, um die Dumpingspanne zu berechnen. Einwendungen gegen die richtige Berechnung des Normalwerts müssen im Verfahren gegen die Antidumping-Verordnung vorgebracht werden.
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Für die Berechnung des Zolls wird im Übrigen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2015, S. 4, verwiesen.
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2.5 Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK beanspruchen.
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Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 2-5 ZK gelten nicht für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur für den Präferenzstatus einer Ware (siehe oben 1.2).
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Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ist bereits deshalb nicht gegeben, weil kein sog. aktiver Irrtum, wie Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK ihn verlangt, vorliegt. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschl. v. 28.11.2005, VII B 116/05, juris, Rn. 7). Einen in diesem Sinne beachtlichen Irrtum der beteiligten Behörden hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der Beklagte hat die Zollanmeldungen vielmehr ohne weitere Prüfung angenommen.
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Die Klägerin kann sich nicht deshalb mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte den mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag bereits mit Bescheid vom 15.02.2012 nacherhoben und sodann mit Bescheid vom 20.03.2012 wieder erlassen hat. Diese Nacherhebung wurde nämlich auf einen anderen Sachverhalt gestützt. Es ging dabei um die Frage, ob eine Nacherhebung deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Waren über Malaysia in die EU gelangt sind und daher auf der Grundlage der Ausdehnung der Antidumpingmaßnahme durch die Verordnung (EU) Nr. 723/2011 unabhängig von ihrem Ursprung vom Antidumpingzoll erfasst waren. Die Nacherhebung im angefochtenen Bescheid wird dagegen allein darauf gestützt, dass die Ware tatsächlich ihren Ursprung in der VR China hat. Innerhalb der Festsetzungsfrist musste die Klägerin daher auch nach dem Erlassbescheid vom 20.03.2012 mit einer Festsetzung des Zolls auf einer anderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Grundlage rechnen.
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3. Anders als die Klägerin meint, sind die Zollschulden nicht verjährt. Nach Art. 221 Abs. 3 ZK dürfen Zölle drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Entstehens nicht mehr festgesetzt werden. Da die Zollschulden bei den Einfuhren am 15.09.2011 und am 14.11.2011 entstanden, waren die drei Jahre bei Erlass der angefochtenen Bescheide am 14.06.2012 und am 08.05.2014 noch nicht abgelaufen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.