Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Jan. 2014 - 3 KO 986/13

ECLI: ECLI:DE:FGST:2014:0114.3KO986.13.0A
published on 14/01/2014 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Jan. 2014 - 3 KO 986/13
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin hatte am 28. August 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dessen Ziel die Aussetzung der Änderungsbescheide vom 21. März 2011 über Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 963,05 €, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 6.585,60 €, Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 6.365,38 €, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 4.772,04 €, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 14.759,77 €, Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von 2.500,00 €, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 10.290,00 €, Körperschaftsteuer 2006 in Höhe von 9.946,00 €, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von 6.279,00 €, Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von 8.936,00 € sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008 waren, ohne jedoch insoweit konkrete Beträge zu nennen. Mit dem Antrag, der unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 geführt wurde, trat die Erinnerungsführerin der Auffassung des Erinnerungsgegners entgegen, dass die durch einen ihrer Mitarbeiter im Zusammenwirken mit einem Angestellten eines Vertragspartners der Erinnerungsführerin veruntreuten Gelder bei ihr in dem Streitjahren als zusätzliche (den Gewinn erhöhende) Forderungen bzw. Umsätze zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... vom 08. Februar 2011, Auftragsbuch Nr. ...).

2

Nach einem an den Erinnerungsgegner gerichteten gerichtlichen Hinweis (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Oktober 2012), erklärte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2012, dass er aufgrund des Hinweises vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt habe. Dem Schriftsatz des Erinnerungsgegners war eine Abschrift seiner Aussetzungsverfügung vom 30. November 2012 beigefügt, die die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nebst Folgefestsetzungen (Solidaritätszuschlag, Zinsen) betraf. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge reichte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 die Aussetzungsverfügungen vom selben Tag für die Gewerbesteuermessbeträge nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsverfügungen Bezug genommen.

3

Die Beteiligten erklärten das Verfahren anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 10. Dezember 2012 und des Erinnerungsgegners vom 20. Dezember 2012). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 07. Januar 2013 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

4

Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) war unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig. In diesem Verfahren wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 07. März 2013 und Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 13. Februar 2013), nachdem der Erinnerungsgegner mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2013 die angefochtenen Bescheide antragsgemäß geändert hatte. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt (Beschluss des Berichterstatters vom 11. März 2013).

5

Am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten für das Verfahren 3 V 885/12 Kostenfestsetzung beantragt. Die gegen den Erinnerungsgegner festzusetzenden Kosten hat sie von einem Streitwert von 9.749,98 € ausgehend wie folgt ermittelt:

6

– 1,3 Verfahrensgebühr

631,80 €

– 1,2 Terminsgebühr

583,20 €

– Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

                 

Endsumme

1.235,00 €

7

Ebenfalls am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin für das Klageverfahren Kostenfestsetzung beantragt. Auch für dieses Verfahren beantragte sie u.a. den Ansatz einer Terminsgebühr.

8

Der Erinnerungsgegner hat in seiner Stellungnahme zu den Kostenfestsetzungsanträgen die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei (vgl. wegen der weiteren Ausführungen den Schriftsatz vom 16. April 2013).

9

Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin erwiderten hierauf, dass eine Terminsgebühr auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entstehen könne. Richtig sei, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Im Streitfall habe einer der Prozessbevollmächtigten an einer „auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung“ teilgenommen. Darunter seien auch Telefongespräche zu verstehen. Es habe zahlreiche Telefonate in dieser Sache mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben. Exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. vom 26. Oktober 2012 und vom 23. November 2012 anzuführen. Weiter habe es diverse Telefonate mit Frau M. gegeben, zum Beispiel am 08. August 2012.

10

Hinsichtlich des Gebührensatzes führten die Prozessbevollmächtigten nunmehr aus, dass sie in dem ursprünglichen Antrag die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht hätten. Unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752, werde nunmehr einheitlich der höhere Satz von 1,6 beantragt.

11

Außerdem sei eine Erledigungsgebühr entstanden. Nummer 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) – VV RVG – sehe die Entstehung einer Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dabei sei Voraussetzung für die Entstehung einer Erledigungsgebühr eine Tätigkeit, die über die allgemeine Prozessführung hinausgehe. In der vorliegenden Streitsache habe die der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt A. im Rahmen intensiver Besprechungen mit verschiedenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners bemüht, eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung zu erwirken. Selbst nach dem eindeutigen Hinweis des Gerichts habe es Telefongespräche gegeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass der gerichtliche Hinweis nicht verstanden worden sei. Entsprechend seien zwischenzeitlich die Bescheide für das Jahr 2009 unter Einbeziehung des vollständigen streitigen Sachverhalts geändert worden. Hier sei mit einem weiteren Klageverfahren zu rechnen. Für das Verfahren hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 sei von der Entstehung einer Erledigungsgebühr auszugehen.

12

Der Erinnerungsgegner hielt an seiner Auffassung fest. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge sah er nach Vorlage entsprechender Unterlagen seitens der Erinnerungsführerin einen Streitwert von 2.624,44 € für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung als zutreffend an (vgl. Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 19. Juli 2013).

13

Die Kostenbeamtin setzte mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 797,60 € fest. Hierbei rechnete sie wie folgt:

14

– Streitwert im gerichtlichen Verfahren

bis 10.000,00 €

                 

1. gerichtliches Verfahren

        

– Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3200, 3201, 3500 VV RVG

777,60 €

– Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG

20,00 €

                 

Zwischensumme

797,60 €

Umsatzsteuer, § 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG

0,00 €

                 

Gesamtbetrag gerichtliches Verfahren

797,60 €

2. Summe

– Zusammen         

        797,60 €

– davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (100 v.H.)

797,60 €

15

Hinsichtlich der Erläuterungen zur Kostenfestsetzung wird auf die Ausführungen der Kostenbeamtin im Beschluss vom 25. Juli 2013 verwiesen.

16

Der Beschluss vom 25. Juli 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 05. August 2013 zugestellt worden.

17

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013, der per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, die sich gegen die Ablehnung der beantragten Terminsgebühr richtet.

18

Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehe, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Der Entstehung der Gebühr stehe es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag vorausgegangen sei, über diesen gesprochen wurde und die Entlastung des Gerichts durch die Verfahrenserledigung insoweit geringer gewesen sei als bei einer nur durch die beteiligten initiierten und abgestimmten Einigung. Im vorliegenden Fall habe es unstrittig diverse telefonische Besprechungen zwischen den Beteiligten gegeben. Die Terminsgebühr sei dadurch entstanden. Wegen der von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsprechung wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013 Bezug genommen.

19

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen, derjenige trage, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend mache, hat die Klägerin (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2013) wiederholt, dass es umfängliche telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben habe; exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. und Frau M. genannt worden. Die Gespräche seien darauf gerichtet gewesen, eine Erledigung oder zumindest eine Teilerledigung des Verfahrens ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts zu erwirken. Insbesondere habe sich Rechtsanwalt A. bemüht, eine teilweise Erledigung in Gesprächen mit Frau M. zu erwirken. Nach Auffassung der Erinnerungsführerin seien die vom Erinnerungsgegner nachträglich aktivierten Forderungen im Jahr 2011 für die Zeiträume 2004 bis 2007 zivilrechtlich verjährt gewesen. Frau M. sei offensichtlich davon ausgegangen, dass man zivilrechtliche Verjährungsfristen auf Steuerbescheide anwenden wolle. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Durch Klärung dieses Missverständnisses sollten die nachträglichen Aktivierungen der Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2007 rückgängig gemacht werden und sich eine gerichtliche Entscheidung insoweit erübrigen. Bisher sei der Vortrag nicht bestritten. Höchst vorsorglich werde die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners Frau M., Frau S., Frau T. und der Sachgebietsleiterin Frau W. angeboten.

20

Die Erinnerungsführerin führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02. November 2006 entschieden habe, dass an telefonische Besprechungen, die eine Terminsgebühr auslösen, keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, wenn der Gesprächspartner die unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nehme. Mitnichten sei dabei erforderlich, dass die Gegenseite die Bereitschaft habe, das Verfahren einer einvernehmlichen Beendigung zuzuführen. Er liege vielmehr in der Natur der Sache, dass zu Beginn eines Gesprächs völlig unterschiedliche Auffassungen bestünden. Anderenfalls wäre es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen.

21

Aufgrund der Vielzahl der Telefonate, die täglich geführt werden, sei es nachvollziehbar, dass Frau S. die Gespräche nicht mehr in Erinnerung habe. Aus einer Aktennotiz des Rechtsanwalts A. ergebe sich jedoch insbesondere zum Telefonat am 23. November 2012, dass inhaltliche Gespräche geführt worden seien, dann aber unter Verweis auf die Entscheidungskompetenz der Sachgebietsleitung das Gespräch beendet worden sei. Auch die Telefonate mit Frau M. hinsichtlich der zivilrechtlichen Verjährung, die der nachträglichen Aktivierung der angeblichen Forderungen im Wege gestanden habe, seien inhaltliche Besprechungen mit dem eindeutigen Ziel gewesen, die Angelegenheit zu beenden und das Verfahren ohne Urteil zu einem Abschluss zu bringen. Durchführung und Inhalt dieser Telefongespräche seien nicht bestritten. Die Terminsgebühr sei angefallen.

22

Der Erinnerungsgegner hält an seiner Auffassung fest, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Es sei Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen des richterlichen Hinweises vom 26. Oktober 2012 gewährt worden. Die in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2013 und vom 21. Oktober 2013 angesprochenen Telefonate, hätten in keinen Zusammenhang mit der gewährten Aussetzung der Vollziehung und der im Klageverfahren erfolgten Änderung der angefochtenen Bescheide gestanden. Es habe sich hierbei nicht um Besprechungen gehandelt, die einer Erledigung des Verfahrens gedient hätten; hierfür sei allein der richterliche Hinweis vom 26. Oktober 2012 ursächlich gewesen.

23

Die Telefonate – so der Erinnerungsgegner weiter –, die geführt worden seien, so z.B. das vom 08. August 2012, hätten sich darauf bezogen, dass die Erinnerungsführerin ihrem an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht den angeforderten Vordruck über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hatte. Diesbezüglich habe es eine telefonische Rückfrage gegeben. Frau S. selbst seien Telefonate mit „dem Erinnerungsführer“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint sein dürfte Rechtsanwalt A.) nicht bekannt. Sie habe mit einer Frau B. telefoniert; hierbei sei es jedoch um laufende Vorgänge gegangen wie z.B. Umsatzsteuer 2011 bzw. 2012. Es werde daher weiter an der Auffassung festgehalten, dass keine Terminsgebühr angefallen sei.

24

Die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 angesprochene Aktennotiz ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.

25

Parallel zu dem vorliegenden Erinnerungsverfahren begehrt die Erinnerungsführerin mit  gleichem Vortrag hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig gewesenen Klageverfahrens ebenfalls den Ansatz einer Terminsgebühr (Aktenzeichen der Erinnerung zur Kostenfestsetzung im Verfahren 3 K 1508/11: 3 KO 987/13).

26

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

27

II. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO zuständig. Der Senat in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO wäre nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen wäre, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einer Senatsentscheidung enthalten gewesen wäre (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 3 KO 965/10, EFG 2012, 1312; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01. Juni 2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

28

2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden.

29

a) Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. lfd. Nr. 3202 VV RVG wurde zu Recht nicht angesetzt.

30

aa) Nach Maßgabe von Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, entsteht eine Terminsgebühr nach lfd. Nr. 3202 VV RVG a) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, b) für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder c) für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts. Darüber hinaus bestimmt die Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 2 VV RVG speziell für das finanzgerichtliche Verfahren, dass eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn das Gericht nach §§ 79a Abs. 2, 90a FGO durch Gerichtsbescheid oder nach § 94a FGO nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet. Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen schriftlichen Entscheidung des Gerichts nach § 90 Abs. 2 FGO (Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 1 VV RVG i.V.m. Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Den in der Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG genannten Fall des Anerkenntnisses gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2007 4 KO 1391/07, EFG 2008, 641). Ob eine Terminsgebühr auch in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entstehen kann, wird die Frage gestellt (vgl. Anm. Rosenke zu Finanzgericht Köln, Beschluss vom 02. September 2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042). Nach einer Auffassung setzt ihr Entstehen kein Verfahren voraus, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2011 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752).

31

bb) Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass einer der vorgenannten Sachverhalte, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen können, vorliegt. Damit brauchte über die Frage, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen kann, im Streitfall nicht entschieden werden.

32

(1) Eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin fand nicht statt. Auch wurde kein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen. Solche Termine gab es im Verfahren 3 V 885/12 nicht.

33

(2) Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder Urteil auf der Grundlage der §§ 79a Abs. 2, 90a, 94a oder 90 Abs. 2 FGO gab es im Verfahren 3 V 885/12 auch nicht. Das Verfahren wurde vielmehr durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet.

34

(3) Ebenso ist der Tatbestand der „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts“ nicht gegeben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass ein Prozessbevollmächtigter an einer Besprechung mit dem Erinnerungsgegner teilgenommen hat, die auf Erledigung oder Vermeidung des unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 anhängigen Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet war.

35

(a) Die zu einer Terminsgebühr führende Notwendigkeit einer „Besprechung“ setzt voraus, dass mündlich Erklärungen ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. September 2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. Mai 2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 678; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11, 13 KO 580/11, juris;).

36

(b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589). Dabei gelten im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i.S.d. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (vgl. BGH-Beschluss vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2003 16 WF 72/03, JurBüro 2004, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2000 8 C 99.2099, NVwZ-RR2001, 413).

37

(c) Die Erinnerungsführerin hat einen Sachverhalt, der zum Entstehen einer Terminsgebühr führt, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.

38

Sie hat zwar Daten genannt, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen und Mitarbeiter des Erinnerungsgegners, mit denen Rechtsanwalt A. gesprochen haben soll. Erforderlich wäre ein substantiierter Vortrag gewesen, aus sich das Datum des Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner an diesem Datum und der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs entnehmen lassen. Dies ist im Streitfall umso mehr erforderlich, als die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hatte und im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine Terminsgebühr geltend macht. Es kann zwar sein, muss es aber nicht, dass beide Verfahren Gesprächsgegenstand der Telefonate waren. Das heißt, dass nicht zwingend zwei Terminsgebühren angefallen sein müssen. Für die Prüfung der für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten ist es daher geboten, den genauen Inhalt der Gespräche darzustellen, um das einzelne Gespräch dem einen oder anderen oder beiden Verfahren zuordnen zu können. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Erinnerungsführerin nicht. Es hätte ihr insbesondere auch deshalb oblegen detaillierter vorzutragen, nachdem der Erinnerungsgegner eingewandt hat, dass die Gespräche nicht die beiden Verfahren betroffen hätten, sondern andere steuerliche Angelegenheiten der Erinnerungsführerin.

39

Auch hat die Erinnerungsführerin die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nicht nachgewiesen. Ein solcher Nachweis hätte ggf. durch Vorlage von zeitnah erstellten Gesprächsvermerken geführt werden können, aus denen sich die konkreten Umstände des Gesprächs entnehmen lassen (insbesondere Zeitpunkt, Beteiligte und Inhalt des Telefongesprächs). Zwar ist im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 eine Aktennotiz zu einem Telefonat am 23. November 2012 erwähnt. Vorgelegt wurde sie jedoch nicht, obwohl das Gericht auf die die Erinnerungsführerin treffende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen und der Erinnerungsgegner bestritten hatte, dass die Telefongespräche im Zusammenhang mit den Verfahren 3 V 885/12 bzw. 3 K 1508/11 standen. Weshalb die Prozessbevollmächtigten meinen, dass die Durchführung und der Inhalt der Telefongespräche nicht bestritten seien, ist nicht nachvollziehbar. Auf den angebotenen Zeugenbeweis war nicht einzugehen, weil es bereits am substantiierten Vortrag zu den Telefongesprächen fehlt; die Anhörung der als Zeugen benannten Personen würde auf eine Ausforschung hinauslaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2010 X B 163/08. BFH/NV 2010, 1639, m.w.N.).

40

b) Die Erinnerungsführerin hat im Übrigen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 im Einzelnen keine weiteren Einwendungen erhoben. Insoweit ergeben sich auch nach Aktenlage keine Beanstandungen.

41

3. Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FG). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im GKG nicht erhoben.


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published on 27/02/2007 00:00

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Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Tatbestand 1 I. Die Erinnerungsführerin hatte am 19. Dezember 2011 Klage erhoben, deren Ziel die Herabsetzung von Umsat
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Annotations

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.