Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11

ECLI: ECLI:DE:FGST:2014:0129.3K1223.11.0A
published on 29/01/2014 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 1223/11
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 (berichtigt durch Bescheid vom 23. Januar 2014) wird wie folgt geändert:

Die Einkünfte der A & B ... OHG aus Gewerbebetrieb werden für 2001 mit 229.467,00 DM festgestellt, die den laufenden Einkünften des A mit 112.897,50 DM und den laufenden Einkünften des B mit 116.569,50 DM zugerechnet werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten u.a. über die Bildung von Ansparrücklagen im Sonderbetriebsvermögen einer ehemaligen OHG sowie Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge und Kosten einer Außenprüfung.

2

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Einkommenbesteuerung für 2001 ist von A und B unterzeichnet. Als Empfangsbevollmächtigter ist StB WP X angegeben.

3

Am 03. April 2003 erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der „A & B ... A und B GmbH als Gesamtrechtsnachfolger der A & B ... OHG“ für 2001.  Er versagte den Ansparabschreibungen die Anerkennung, soweit sie 300.000,- DM überschritten, stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 278.783,- DM fest und verteilte die festgestellten Einkünfte auf die Gesellschafter A und B. Den Bescheid übersandte er an StB WP X.

4

Der hiergegen von StB WP X im Namen der A & B ... OHG erhobene Einspruch ging beim Beklagten am 11. April 2003 ein.

5

Am …. Oktober 2003 wurde für die seinerzeitige A & B ... A & B GmbH ins Handelsregister eingetragen: „Die A & B ... OHG mit Sitz in ZD (Amtsgericht Z, HRA ...) ist im Wege der Aufnahme ohne Abwicklung durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der Gesellschaft gem. §§ 2 Nr. 1, 46 ff. UmwG aufgrund des Vertrages vom ...2003 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom ...2003 verschmolzen.“

6

Am 06. August 2004 stellte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb für 2001 gegenüber der A & B ... OHG auf noch 233.281,- DM einheitlich und gesondert fest und wies den Einspruch ihr gegenüber im Übrigen als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung gab er X bekannt. Er verwies in ihr auf eine Anlage, in der er die Einkünfte den Klägern anteilig zuordnete und handelte insbesondere von beiden Klägern im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparrücklagen ab.

7

Die hiergegen gerichtete Klage wurde im Namen der A & B ... OHG erhoben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 1729/04 geführt.

8

Unter dem 30. Juli 2007 erließ der Beklagte einen geänderten Feststellungsbescheid „für“ die A & B ... OHG für 2001, mit dem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 229.467,- DM feststellte, die er den laufenden Einkünften des A mit 112.897,50 DM und den laufenden Einkünften des B mit 116.569,50 DM zurechnete. Den Bescheid übersandte er X.

9

Der hiergegen gerichtete, seinem Wortlaut nach im Namen der A & B ... OHG erhobene Einspruch ging beim Beklagten am 09. August 2007 ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 AO wirke „soweit und solange weiterhin an den Empfangsbevollmächtigten, als die Betroffenen oder der Empfangsbevollmächtigte selbst nicht widersprochen“ hätten. Der Widerspruch bestehe im Widerruf der Vollmacht, der mit Zugang bei der Behörde wirksam werde. Die Mitteilung der Beendigung der Gesellschaft durch Verschmelzung (Ausgliederung) stelle konkludent einen solchen Widerruf dar. Außerdem werde dem Finanzamt stets vom Registergericht jede Veränderung überstellt. „Ab“ dem Zugang der Mitteilung der Löschung „durch Verschmelzung (Ausgliederung)“ erlösche die allgemeine Zustellungsvollmacht. Im Bescheid gebe es keinen Verweis in der Adressierung an die Gesellschafter oder Gesamtrechtsnachfolger.

10

Am 09. März 2009 hob der Beklagte die Entscheidung vom 06. August 2004 über den Einspruch der A & B ... OHG vom 09. April 2003 gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 auf.

11

Darauf hin erklärten die Beteiligten im Verfahren 3 K 1729/04 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt.

12

Am 15. September 2011 verwarf der Beklagte den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 30. Juli 2007, den er als Einspruch des A und B auslegte, als unzulässig. Hiergegen wurde keine Klage erhoben.

13

Ebenfalls am 15. September 2011 wies der Beklagte die von ihm angenommenen Einsprüche des A und des B vom 09. April 2003 gegen den Feststellungsbescheid vom 03. April 2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2007 als unbegründet zurück und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Wortlaut der Einspruchsentscheidung nach mit 234.039,10 € fest. In der Anlage zur Einspruchsentscheidung ging er von 234.039,10 DM aus und stellte die Einkünfte des A aus Gewerbebetrieb mit 115.183,55 DM, die des B mit 118.855,55 DM fest.

14

Die hiergegen gerichtete Klage ist beim Gericht am 17. Oktober 2011 eingegangen.

15

Die Kläger haben zunächst vorgetragen, die Änderung einer streitbefangenen Prüfungsanordnung in Gestalt der Erweiterung des Prüfungszeitraums von 3 auf 5 Jahre halte selbst der Beklagte für rechtswidrig. Die maßgeblichen Steuerbescheide, die im Rahmen der Betriebsprüfung geändert worden seien, seien bereits endgültig „rechtskräftig“ und einer Änderung nicht mehr zugänglich gewesen. Eine Änderungsvorschrift solle auch nach Auffassung des Beklagten nicht einschlägig sein, was insbesondere für § 173 der Abgabenordnung (AO) gelte. Sie haben einen Aktenvermerk des Beklagten in Kopie vorgelegt, nach dem die Prüfungsanordnung nicht an die A & B ... OHG als Inhaltsadressatin hätte gerichtet werden müssen, sondern der „A und B GmbH“ als deren Gesamtrechtsnachfolgerin hätte bekannt gegeben werden müssen.

16

Am 23. Januar 2014 hat der Beklagte einen Berichtigungsbescheid für die Kläger erlassen, den er der jetzigen Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben hat. Er hat den Einspruchsbescheid vom 15. September 2011 über den Einspruch vom 09. April 2003 gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 03. April 2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2007 dahingehend berichtigt, dass die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 119.662,29 €, die 234.039,10 DM entsprechen, erhöht wird.

17

Die Kläger tragen vor, die Begründetheit der Klage gegen den Feststellungsbescheid hänge davon ab, ob die „Steuerbescheide“ unter Berücksichtigung des § 183 Abs. 1 bis 3 AO wirksam an die Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden seien.

18

Die Kläger beantragen,

        
        

1.    

den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 03. April 2003, den hierzu ergangenen Änderungsbescheid vom 30. Juli 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 ersatzlos aufzuheben,

        

2.    

hilfsweise den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 03. April 2003 in der Fassung des Bescheids vom 30. Juli 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte wie in der Feststellungserklärung erklärt festgestellt und auf die bei- den Feststellungsbeteiligten verteilt werden

19

Ferner beantragen die Kläger, wie folgt zu erkennen:

        
        

3.    

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

        

4.    

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

        

5.    

Im Falle einer abweisenden Entscheidung des Gerichts wird die Revision zum Bundesfinanzhof durch Beschluss zugelassen.

        

6.    

Im Fall der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt.

        

7.    

Nach Erlass des Urteils werden die Kosten des Verfahrens gemäß § 149 FGO i.V.m. § 139 Abs. 3 FGO und § 41 StBGebV gegen den Beklagten festgesetzt.

        

8.    

Die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Antragstellung wird zugesprochen (§ 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 2 ZPO).

        

9.    

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird festgestellt.

        

20

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

21

Er verweist auf die Einspruchsentscheidungen.

22

Nach der mündlichen Verhandlung, jedoch noch vor Übergabe des abgekürzten Urteils an die Senatsgeschäftsstelle ist ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen. Sie führt aus, Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden „in“ Personengesellschaften seien die (einzelnen) Gesellschafter. Die Feststellungsbescheide seien nicht an die Personengesellschaft, sondern an die an ihr beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten.

23

Nach Übergabe des abgekürzten Urteils an die Senatsgeschäftsstelle, jedoch noch vor dessen Übersendung an die Beteiligten ist ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen.

24

Sie beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

25

Sie trägt vor, das Gericht müsse jeden nach Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch vor Verkündung oder Zustellung des Urteils oder aber formloser Bekanntgabe der Urteilsformel von einem Beteiligten eingereichten Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und von Amts wegen prüfen, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen sei. Es habe zu dokumentieren, dass es sich mit jener Frage befasst und zu einem positiven oder negativen Ergebnis gekommen sei. Jene Feststellung müsse es in seinem Urteil deutlich machen.

26

Die bei der A & B ... OHG angeordnete und durchgeführte Außenprüfung beruhte auf einer unwirksamen Prüfungsanordnung. Die vom 23. Februar 2006 datierende Prüfungsanordnung sei gegenüber einem nicht existenten Inhaltsadressaten ergangen und damit nichtig, was ein Verbot der Verwertung der Prüfungsfeststellungen nach sich ziehe. Der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Prüfungsfeststellungen bereits Eingang in den geänderten Bescheid gefunden hätten.

27

Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten setze voraus, dass sie hinreichend bestimmt seien. Ein Verwaltungsakt leide an einem schweren und offenkundigen Mangel, wenn ihm nicht hinreichend sicher entnommen werden könne, was von wem verlangt werde; er sei dann nichtig. Konstituierender Bestandteil des Verwaltungsakts sei daher die Angabe des Inhaltsadressaten, nämlich desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden solle. Ein Verwaltungsakt, der an einen nicht existierenden Inhaltsadressaten gerichtet sei, sei daher nichtig. So verhalte es sich, wenn ein Verwaltungsakt an eine durch Gesamtrechtsnachfolge erloschene Personengesellschaft gerichtet sei.

28

Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für 2001 hätte ausschließlich an die Gesellschafter erfolgen müssen. Er sei nicht wirksam bekannt gegeben worden. Angesichts der bereits eingetretenen von Amts wegen zu beachtenden Verjährung könne sie nicht nachgeholt werden. Dem Beklagten sei die Vollbeendigung durch Verschmelzung bereits bei Erlass des Feststellungsbescheids für 2001 bekannt gewesen.

29

Mit der Verschmelzung der A & B ... OHG sei „der Anteil gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes“ der A & B... A und B ... GmbH angewachsen. Damit liege ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor, so dass gegenüber der nicht mehr existenten Personengesellschaft Steuerbescheide nicht mehr erlassen werden dürften. Ein dennoch an eine nicht mehr existente Personengesellschaft gerichteter „Steuerbescheid“ sei nichtig. Der an die A & B ... OHG gerichtete Feststellungsbescheid für 2001 sei aufzuheben.

30

Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die Löschung der Gesellschaft nicht bekannt gewesen sei. Das Handelsregister beim Amtsgericht Z habe ihm sämtliche Veränderungen im Handelsregister angezeigt. Auch in den Akten des Beklagten befänden sich die entsprechenden Mitteilungen des Registergerichts. Jenen entgegen habe der Beklagte den Bescheid vorsätzlich rechtswidrig bekannt gegeben, wodurch er versuche den Rechtsschein wirksamer Bescheide herzustellen. Eine wirksame Bekanntgabe des Feststellungsbescheids für 2001 in der geänderten Fassung vom „13.09.2011“ sei zulässigerweise nur noch unmittelbar an jeden einzelnen Gesellschafter möglich, nicht mehr jedoch an die „aufgelöste“ A & B ... OHG.

31

Aufgrund der durch Vertrag vom … 2003 mit Wirkung zum 01. Juli 2003 durchgeführten Verschmelzung sei die OHG voll beendet. Die Wirksamkeit der Verschmelzung sei am 15. Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Wirksamkeit der Verschmelzung habe die OHG nicht mehr Inhaltsadressatin von Verwaltungsakten sein können.

32

Auch habe eine wirksame Bekanntgabe nicht an R erfolgen können, weil die „Zustellungsvollmacht für die Firma A & B ... OHG“ mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister beendet gewesen sei. Eine „Fortgeltung“ einer „Zustellungsvollmacht an eine vollbeendete „tote Gesellschaft““ sei nichtig.

33

Für die Mitunternehmer, die Kläger, habe im Rahmen der vollbeendeten OHG keine „Zustellungsvollmacht für den Steuerberater“ bestanden. Eine Zustellungsvollmacht für die „ausgeschiedenen“ Mitunternehmer, die Kläger, habe dem Beklagten nie vorgelegen und liege ihm nicht vor, so dass eine wirksame Bekanntgabe ausgeschlossen sei.

34

Aufgrund des Fehlens einer „Zustellungsvollmacht“ für die A & B ... OHG nach deren Löschung im HR für die „Praxis X GmbH“ sei der fehlende Hinweis auf die Vollbeendigung der OHG im angefochtenen Feststellungsbescheid für 2001 schädlich. Zwar ließen sich den „Bescheiden“ die Gesellschafter entnehmen, die Bekanntgabe sei aber nicht wirksam, weil die Vollmacht für die A & B ... OHG mit Vollbeendigung der Gesellschaft erloschen, mithin widerrufen worden sei.

35

Ein Bevollmächtigter könne nicht wählen, für wen er einen Bescheid entgegen genommen habe und sich dann für einen möglichen Adressaten entscheiden. Das müsse sich vielmehr aus dem Bescheid ergeben, woran es im Streitfall fehle.

36

Eine Bekanntgabe des Einspruchsbescheids an die Steuerberatungspraxis R als Empfangsbevollmächtigte der A & B ... OHG könne keine Wirkung gegen die erloschenen Steuerpflichtigen entfalten, wenn der Bekanntgabeadressat falsch bezeichnet worden sei und sich der „Steuerbescheid“ damit ins „Nirwana“ verabschiedet habe.

37

Erst mit Benennung des Klägers sei für einen Dritten erkennbar, dass die Steuerbescheide für jene Personen Rechtswirkungen entfalteten. Die Steuerbescheide seien der Praxis X aufgrund fehlender Vollmacht unwirksam zugegangen. Sie seien daher nicht wirksam bekannt gegeben worden.

38

Im Anschriftenfeld der Steuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidungen sei nur die nicht mehr existierende OHG benannt. Es sei kein Hinweis auf die „Rechtsnachfolger“ im Adressfeld hinterlegt. Dass der Feststellungsbescheid der Steuerberatungspraxis X bekannt gegeben worden sei, ändere daran nichts. Die Steuerberatungspraxis X sei zwar zur Entgegennahme von Zustellungen für die A & B ... OHG bevollmächtigt gewesen, jedoch nur solange, als die Vertretene rechtlich existent gewesen sei. Die Zustellungsvollmacht für Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen sei mit der Vollbeendigung der Gesellschaft zwangsläufig erloschen. Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden setze voraus, dass jene zulässig und rechtswirksam gegen den Steuerpflichtigen gerichtet werden könnten.

39

Eine Verfahrenserleichterung nach § 183 Abs. 1 AO komme nicht in Betracht, auch wenn „aufgrund der Gesellschafter-Geschäftsführer-Identität der Kläger“ nicht am Informationsfluss mangele. Das vereinfachte Verfahren nach § 183 Abs. 1 AO entfalle gegenüber ausgeschiedenen Gesellschaftern.

40

Die Bekanntgabe habe an jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten zu erfolgen.

41

„Formalrechtlich“ sei § 183 Abs. 2 AO anzuwenden. Die Vorschrift sei jedoch nur im Falle eines Empfangsbevollmächtigten anzuwenden. Einen Empfangsbevollmächtigten für die Feststellungsbescheide habe es jedoch nicht gegeben, weil die Vollmacht der A & B ... OHG mit deren Vollbeendigung erloschen, mithin widerrufen gewesen sei. Über § 183 Abs. 2 Satz 1 AO hinaus seien Fälle denkbar, in denen das Finanzamt aufgrund des der Vorschrift zugrundeliegenden Prinzips an alle Beteiligten separat bekanntgeben solle. Die für die aufgelöste Körperschaft geltenden Grundsätze seien auch auf die Grundsätze für Personengesellschaften anwendbar. Sei der für die einheitliche Feststellung zuständigen Finanzbehörde einer der Ausnahmefälle bekannt, so sei § 183 Abs. 1 AO nicht anzuwenden. Es würden dann die allgemeinen Bekanntgaberegeln gelten.

42

Die Feststellungsbeteiligten hätten das Finanzamt durch Benennung konkreter Tatsachen (eine Darstellung im Zusammenhang mit anderen Inhalten reiche aus) auf die Vollbeendigung der A & B ... OHG hingewiesen. Im Übrigen sei zu unterstellen, dass dem Finanzamt eine Handelsregistereintragung bekannt sei. Mit Kenntnis des Finanzamts greife § 183 Abs. 3 AO für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden ein. Die Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 AO „wirke soweit und solange weiterhin an den Empfangsbevollmächtigten“, als die Betroffenen oder der Empfangsbevollmächtigte selbst nicht widersprochen hätten. Es müsse ein Widerspruch hinzukommen. Der Widerspruch bestehe im Widerruf der Vollmacht, der mit Zugang bei der Behörde wirksam werde. Die Mitteilung des eigenen Ausscheidens aus der Gesellschaft bilde einen solchen konkludenten Widerruf. Außerdem erhalte das Finanzamt vom Registergericht jede Veränderung überstellt, so auch die Anmeldung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft. Ab dem Zugang jener Mitteilungen erlösche sofort die allgemeine „Zustellungsvollmacht“.

43

Dem Schutz der Beteiligtenrechte würde es dienen, § 183 Abs. 3 Satz 1 AO nur auf „“ausgeschiedene Beteiligte“ oder … zu beziehen“, jene Regelung mithin nur bei Fortbestand der Gesellschaft anzuwenden.

44

Jener Sonderfall der Zustellungsvollmacht bzw. Bekanntgabevereinfachung liege jedoch im Streitfall nicht vor.

45

Die Kläger hätten gemäß § 125 Abs. 5 AO Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids. Wegen der Auswirkungen auf die Folgebescheide hätten sie ein berechtigtes Interesse an jener Feststellung.

46

Dem Beklagten solle auf jene Weise eine sachliche Überprüfung des Einspruchs ermöglicht werden, damit der Steuerpflichtige nicht durch einen Verfahrensfehler des Finanzamts eine Tatsacheninstanz verliere.

47

Im Streitfall sei die Nichtigkeit des „Steuerbescheids“ nicht heilbar.

48

Eine fehlerhafte Adressierung des Feststellungsbescheids führe zur Unwirksamkeit der erlassenen, nicht wirksam bekannt gegebenen Steuerbescheide.

49

Die Kläger regen an, dass der Beklagte die Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufhebt.

50

Sie legen einen Handelsregisterauszug für die A & B ... GmbH (früher als A & B ... A & B GmbH firmierend) sowie eine Kopie der Prüfungsanordnung für die A & B ... OHG vom 23. Februar 2006 vor.

Entscheidungsgründe

51

A. Die mündliche Verhandlung ist nicht wieder zu eröffnen.

52

I.  Die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vom Senat in derjenigen Besetzung zu treffen, in der er bereits mündlich verhandelt hat (Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz. 31; vgl. BAG-Urteil vom 25. Januar 2012 4 AZR 185/10, NZA-RR 2013, 41; a.A. BFH-Beschluss vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BStBl II 1996, 318, und BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89).

53

Dies gilt, obschon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die ehrenamtlichen Richter an Beschlüssen (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 3 FGO) außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken.

54

1. Die Beratung der Entscheidung erfolgt nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO. Das Stadium der Beratung der Entscheidung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ist noch nicht abgeschlossen. Denn wirksam erlassen ist ein Urteil erst mit seiner Verkündung gemäß § 104 Abs. 1 FGO, bei Zustellung des Urteils wie im Streitfall jedoch frühestens mit einer etwaigen formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten (a.A. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz. 76, m.w.N.). Solange eine – in diesem Sinn – noch nicht verkündete Entscheidung noch nicht zugestellt ist, stellt sie ein grundsätzlich noch abänderbares „Internum“ des Gerichts dar (BFH-Urteil vom 23.10.2003 V R 24/00, BStBl II 2004, 89; BFH-Beschluss vom 08. März 2011 IV S 14/10, BFH/NV 2011, 1161).

55

2. Die Änderung eines solchen „Internums“, das das Ergebnis der Beratung nach der mündlichen Verhandlung bildet, kann aber nur durch den gesamten Spruchkörper in derselben Besetzung wie in der mündlichen Verhandlung erfolgen (Senatsurteil vom 05. Dezember 2012 3 K 624/07, EFG 2013, 1601). Das Wesen des „Internums“ nämlich ist gerade dadurch begründet, dass die konkrete mündliche Verhandlung noch nicht definitiv abgeschlossen ist. Gemäß § 103 FGO aber kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

56

3. Dasselbe muss für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gelten, mit der der Spruchkörper regelt, ob das Urteil das Stadium des „Internum“ verlässt, womit das Stadium der mündlichen Verhandlung endgültig abgeschlossen ist, oder aber die Möglichkeit einer Änderung des Urteils durch die Wiedereröffnung derselben mündlichen Verhandlung eröffnet wird.

57

4. Müssten an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht auch die ehrenamtlichen Richter mitwirken, so käme es zu einem Widerspruch dazu, dass im Falle der Wiedereröffnung dieselben ehrenamtlichen Richter an ihr mitzuwirken haben, weil – anders als im Falle der Vertagung – die bereits durchgeführte mündliche Verhandlung Grundlage der zu treffenden Entscheidung bleibt (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 12. Januar 1994 VIII R 44/93, BFH/NV 1994, 495; Koch in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz. 12a; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz. 32; a.A. Stöcker in Beermann/Gosch; FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz. 97.2; vgl. aber Stöcker in Beermann/Gosch, 62. Erfg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz. 66; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 128. Lfg. Januar 2012, § 93, Rz. 8 und 12; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 05. Februar 2008 1 S 1922/07, NVwZ-RR 2008, 429).

58

II. Die mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO wieder zu eröffnen.

59

1. Der Senat entscheidet nach eigenem Ermessen über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 18; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz. 47; Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz. 30; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz. 8).

60

a) Dies ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes, nach der das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen kann.

61

b) Der Auffassung, es handele sich um ein gebundene Entscheidung (Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 97, Rz. 77.1) kann nicht gefolgt werden.

62

c) Ein Fall der Reduktion des Ermessens auf Null (vgl. hierzu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz. 47;  BFH.Beschluss vom 08. April 1998 VIII R 32/95, BStBl II 1998, 676) liegt nicht vor.

63

2. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht bei der Abwägung von Für und Wider zu beachten, dass § 93 Abs. 2 Satz 3 FGO u.a. auch dazu dient, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen, und somit in enger Beziehung zum Anspruch auf rechtliches Gehör steht (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz. 47).

64

3. Auch angesichts des klägerischen Interesses daran, dass der Vortrag nach der mündlichen Verhandlung wie auch die von ihm nach ihr eingereichten Unterlagen Eingang in die Entscheidung durch Urteil finden, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Streitfall nicht geboten:

65

a) Die Kläger hätten den nachträglichen Vortrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung und deren Kopie bereits in der mündlichen Verhandlung bringen können, sie selbst hatten diese bereits vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich im vorliegenden Verfahren thematisiert.

66

Die Frage nach dem richtigen Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts im Falle einer voll beendeten Personengesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns ist somit indirekt von den Kläger selbst bereits vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren thematisiert worden.

67

b) Die geschlossene mündliche Verhandlung hat zu einer ausreichenden Aufklärung des zu beurteilenden Sachverhalts geführt.

68

c) Dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör ist Genüge getan.

69

4. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist auch nicht etwa zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (vgl. hierzu Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz. 3 und 9) geboten. Denn die Entscheidung des Senats kommt für die Kläger angesichts der von ihnen selbst vor der mündlichen Verhandlung thematisierten Rechtsprobleme nicht überraschend.

70

B. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 296a Satz 1 ZPO ist ein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wie es im Streitfall im nachgereichten Schriftsatz wie auch in den nachgereichten Unterlagen liegt, nicht mehr zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; vgl. Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, 62. Erg.-Lfg. Januar 2007, § 93, Rz 63, 64 und 74; vgl. Koch in Gräber FGO, 7. Aufl. 2010, § 93, Rz 7; vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg. November 2007, § 93, Rz 41; vgl. Fu in Schwarz, FGO, 36. Lfg. Mai 2011, § 93, Rz 23, Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 118. Lfg. Februar 2009, § 93, Rz 6).

71

Es kann dahinstehen, ob der nachgereichte Vortrag und die nachgereichten Unterlagen auch ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dennoch berücksichtigt werden können, wozu es sich in jedem Fall lediglich um bloße Ergänzungen oder Erläuterungen bisherigen Vortrags handeln müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77), den auch im Falle ihrer Berücksichtigung ändert sich die ohne diese zu treffende Entscheidung nicht.

72

C. Die zulässige Klage ist Im Hauptantrag unbegründet und im Hilfsantrag teilweise begründet.

73

I. Die Klage der natürlichen Personen ist zulässig.

74

1. Ein einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid, der zwar im Anschriftenfeld eine nicht mehr bestehende Personengesellschaft nennt, der aber den im Bescheid aufgeführten früheren Gesellschaftern zugestellt worden ist, ist wirksam, weil er denjenigen zugegangen ist, für die er seinem Inhalt nach bestimmt ist (BFH-Urteil vom 12. August 1976 IV R 105/75, BStBl II 1977, 221).

75

2. Die Bekanntgabe an den auch über die Dauer des Bestehens der Personengesellschaft hinaus empfangsbevollmächtigten X ist wirksam (§ 183 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO; vgl. zur Bekanntgabe nach § 181 Abs. 3 Satz 1 AO nach Ausscheiden Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 134. Lfg. Oktober 2013, § 48, Rz. 26).

76

3. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger der (im Streitfall durch Verschmelzung) vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf (BFH-Urteil vom 11. April 2013 IV R 20/10, BB 2013, 1813).

77

4. Die Klagebefugnis der ehemaligen Gesellschafter einer Personengesellschaft ergibt sich auch dann aus § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, wenn die Gesellschafter nicht ausgeschieden sind, sondern die Gesellschaft wie im Streitfall ohne deren Ausscheiden vollbeendet ist (Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 134. Lfg. Oktober 2013, § 48, Rz. 27).

78

5. Die Klagebefugnis der ehemaligen Gesellschafter besteht auch im Falle eines Klagebevollmächtigten i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO, so dass dahinstehen kann, ob X im Streitfall einen solchen, insbesondere auch noch nach Vollbeendigung der Personengesellschaft, bildet.

79

II. Die Klage ist lediglich zum Teil begründet.

80

Die Kläger sind lediglich durch die Einspruchsentscheidung vom 15. September 2011 und zwar insoweit in ihren Rechten verletzt, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dort höher als im Bescheid vom 30. Juli 2007 festgestellt worden sind. Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage der hierin liegenden Verböserung zu Lasten der Kläger.

81

1. Der Bescheid vom 30. Juli 2007 ist bestandskräftig.

82

a) Der Bescheid vom 30. Juli 2007 ist nicht zum Gegenstand eines bei seiner Bekanntgabe bereits laufenden Einspruchsverfahrens geworden.

83

aa) Mit der Einspruchsentscheidung vom 06. August 2004 war das Einspruchsverfahren abgeschlossen. Ist die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an die bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die Personenhandelsgesellschaft, was dem Finanzamt bereits bekannt war, schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung in eine GmbH umgewandelt worden war, so führt die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn sie sich trotz Adressierung an die Gesellschaft an deren Gesellschafter richtete und dem Bevollmächtigten gemäß § 183 Abs. 2 und 3 AO bekannt gegeben worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).

84

(1) Dies muss erst recht gelten, wenn die Umwandlung dem Finanzamt nicht bekannt gewesen ist.

85

(2) Die Einspruchsentscheidung vom 06. August 2004 richtet sich inhaltlich an die Feststellungsbeteiligten, was sich insbesondere aus der Anlage zu ihr und er Abhandlung der vom jeweiligen Kläger gebildeten Ansparrücklage ergibt.

86

(3) Die Einspruchsentscheidung vom 06. August 2004 ist dem empfangsbevollmächtigten X bekannt gegeben worden.

87

Er war bei ihrer Bekanntgabe bevollmächtigt i.S.d. § 365 Abs. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AO. § 180 Abs. 3 Satz 1 AO ist lex specialis zu dessen Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO sollen Feststellungsbeteiligte einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, wenn sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO enthält eine Einschränkung dieser Regelung, nach der sie insoweit nicht anzuwenden ist, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist jedoch ein von den Feststellungsbeteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können, soweit und solange dieser oder ein Feststellungsbeteiligter dem nicht widersprochen haben, nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AO Feststellungsbescheide dem Empfangsbevollmächtigten gegenüber auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Finanzbehörde Kenntnis vom Ausscheiden des Feststellungsbeteiligten hat oder wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht mehr i.S. von § 183 Abs. 2 Satz 1 AO "besteht" (BFH-Beschluss vom 04. März 2008 IV B 45/07, BFH/NV 2008, 1103, m.w.N.)

88

b) Ob der Änderungsbescheid vom 30. Juli 2007 zum Gegenstand des seinerzeitigen Klageverfahrens 3 K 1729/04 geworden ist, kann dahinstehen. Denn er wäre ggf. mit dem Vorliegen der korrespondierenden Erledigungserklärungen der dortigen Beteiligten in der Hauptsache formell bestandskräftig geworden.

89

c) Die Kläger haben den Bescheid vom 30. Juli 2007 mit dem Einspruch angefochten, jedoch formell bestandskräftig werden lassen, indem sie nach Erlass der Einspruchsentscheidung keine Klage erhoben haben.

90

2. Eine Rechtsgrundlage, auf die sich die Verböserung des Bescheids vom 30. Juli 2007 stützen ließe, ist nicht ersichtlich.

91

3. Eine Änderung des Bescheids vom 30. Juli 2007 zugunsten der Kläger (Hilfsantrag) ist in Ermangelung einer einschlägigen Änderungsvorschrift nicht möglich.

92

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

93

E. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich

94

F. Der Streitwert ist nicht durch das Gericht festzusetzen. Die Ermittlung und die Festsetzung des Streitwerts sind im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegen daher in erster Linie dem Kostenbeamten (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, vor § 135 Rz. 111). Einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich wie im Streitfall die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (BFH-Beschluss vom 07. März 2012 V B 131/11, BFH/NV 2012, 1154).

95

G. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bildet keinen Bestandteil eines Urteils. Im Streitfall besteht ohnehin kein Anlass, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, weil ausschließlich die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

96

H. Eine Kostenfestsetzung hat einschließlich der Entscheidung über die etwaige Verzinsung außerhalb des Urteils zu erfolgen. Im Streitfall kommt sie ohnehin nicht in Betracht, weil ausschließlich die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

97

I. Aus letztgenanntem Grund erübrigen sich sowohl ein Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit als auch der Verzinsung zu erstattender Kosten.


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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer
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Tenor Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2007 - 7 K 1471/06 - zugelassen. Gründe   1  Die Berufung gegen das o.g. Urteil ist zuzulassen, denn de
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Annotations

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere

1.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.