Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 98/04

published on 29/01/2008 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 98/04
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Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002.
Die Klägerin ist eine GbR, die aus den Gesellschaftern A und B bestand. Herr A war Alleininhaber der Spedition mit dem Namen „Spedition A GmbH & Co KG“. Er besaß die Anteile an der Komplementär GmbH und war zudem der einzige Kommanditist. Herr B war in der Spedition angestellt, er besaß Einzelprokura. Die A und B GbR wurde mit dem Ziel gegründet, das für den Betrieb der Spedition erforderliche Grundstück in X, O Str. 5 und 7 zu erwerben und für die Zwecke der Spedition zu bebauen; der entsprechende Grundstückskaufvertrag erfolgte am 20.12.1996. An der GbR war Herr A mit 9/10, im übrigen Herr B beteiligt. In den Statuten der Gesellschaft vom 21. 12.1996 sind nur einzelne Regelungen zum Gesellschaftsverhältnis getroffen worden. Eine Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung erfolgte nicht. Auf die Statuten der GbR wird im Übrigen verwiesen (FG Akte Blatt 76).
Die wirtschaftliche Lage der Spedition verschlechterte sich zusehends, so dass am 1. Mai 2002 mit Beschluss des Amtsgerichts Y das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Spedition trafen auch die Gesellschafter der GbR mit notariellem Vertrag vom 14. November 2003 umfangreiche Regelungen zur Auseinandersetzung des Vermögens der GbR. Der Gesellschafter B übernahm das Grundvermögen sowie die Verbindlichkeiten der GbR. In derselben notariellen Urkunde beschlossen die Gesellschafter, die GbR wegen Zweckerreichung aufzulösen. Im Einzelnen enthält der Vertrag folgende Regelungen:
f) „Mit den vorstehenden Auseinandersetzungsregelungen sind alle Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft gesamtumfänglich abgegolten. Unter wechselseitiger Annahme verzichten die Gesellschafter A und B zur Klarstellung auf mögliche sonstige Ansprüche.
g) Herr A bevollmächtigt Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher evtl. noch nötiger Handlungen, die in den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB-Gesellschaft fallen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Abgabe der Steuererklärungen. Vorsorglich verpflichten sich Gesellschafter A und B, Mitwirkungshandlungen, die infolge der Auflösung der Gesellschaft notwendig werden, zu erbringen.“
Auf die notarielle Urkunde wird im Übrigen verwiesen (FG Akte Bl. 5 ff).
Die Gesellschaft hatte aus der Bebauung des Grundstücks erhebliche Vorsteuererstattungsansprüche. Diese wurden ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG im Rahmen deren Steuervoranmeldungen geltend gemacht. Im Rahmen der Erstellung der Bilanzen für die Spedition A GmbH & Co KG wurde dieser Fehler aufgedeckt und erstmalige Umsatzsteuervoranmeldungen für die A und B GbR beim Finanzamt eingereicht.
Mit der am 10. Mai 2000 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1998 machte die A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 200.000 DM geltend. Zugleich beantragten die Gesellschafter der GbR die Verrechnung der Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe von 174.400 DM mit den Steuerschulden der Spedition. Die Abtretungsanzeige ist von beiden Gesellschaftern der GbR unterschrieben worden; für die Spedition unterschrieb deren Gesellschafter, Herr A. Diese Abtretung ist unstreitig.
Aufgrund der am 15. August 2000 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 stand der GbR ein Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von 692.021,16 DM zu. Die Voranmeldung ist von Herrn B unterschrieben worden. Am selben Tag ging dem Beklagten eine Abtretungsanzeige der GbR zu, in der eine Teilabtretung dieses Erstattungsanspruchs in  Höhe von 688.090,69 DM für Steuerschulden der Spedition angezeigt wird. Diese Abtretungsanzeige ist ausschließlich vom Gesellschafter A sowohl für die GbR als auch für die Spedition unterschrieben. Die Abtretungsanzeige wurde von der Sachbearbeiterin und vom zuständigen Sachgebietsleiter der Umsatzsteuerstelle geprüft. Die Erstattungsansprüche wurden mit den Steuerschulden der Spedition verrechnet. Die Umbuchung wurde dem Gesellschafter A an die Geschäftsanschrift der GbR mitgeteilt.
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Die Umsatzsteuer Jahreserklärung 1999 der GbR führte zu einer Zahllast von 4.903,36 DM. Die Steuererklärung ist von beiden Gesellschaftern unterschrieben; der beiliegende Scheck wurde vom Gesellschafter B ausgestellt (Rechtsbehelfsakten GbR / Scheckabrechnung).
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Nachdem der Beklagte den Gesellschafter B wegen Steuerschulden der GbR in Haftung nahm (Haftungsbescheid vom 25.11.2002), entstand ein Streit um die vorhandenen restlichen Umsatzsteuerschulden der GbR. Unter Hinweis auf die der GbR zustehenden Vorsteuererstattungsansprüche vertrat Herr B die Auffassung, dass die GbR keine Steuerschulden mehr haben könne. Er beantragte daher den Erlass eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002. Mit Abrechnungsbescheid vom 10.07.2003 kam der Beklagte zu offenen Steuerschulden der GbR in Höhe von 16.415,64 EUR. Die Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 sind im Abrechnungsbescheid als mit Steuerschulden der Steuernummer xxx verrechnet, ausgewiesen. Dies ist die Steuernummer der Spedition A GmbH & Co KG.
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Gegen diesen Abrechnungsbescheid richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Die Klägerin trägt vor, dass die Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 nicht an die Spedition abgetreten worden seien und die Anzeige der Abtretung vom 15.08.2000 mangels Unterschrift des Gesellschafters B unwirksam sei. Der GbR stehe daher der entsprechende Erstattungsanspruch noch zu.
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Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1997 bis 2002 vom 10.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2004 dahingehend zu ändern, dass bei der Umsatzsteuer 1999 die am 2.10.2000 aufgrund einer Abtretungsanzeige erfolgte Verrechnung der Umsatzsteuer 12/1999 mit der Steuernummer xxx aufgehoben wird, hilfsweise die Revision zuzulassen
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen
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Er ist der Überzeugung, er werde in seinem guten Glauben auf die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche geschützt. Nachdem er ursprünglich vorgetragen hat, dass die Abtretungsanzeige wirksam sei, hat er diesen Vortrag später revidiert und vorgetragen, dass die Abtretung unwirksam war, weil sie nicht von beiden Gesellschaftern der GbR  veranlasst worden war. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten dagegen wiederum die Auffassung vertreten, dass die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche wirksam gewesen sei. Die Abtretung sei mit Wissen und Wollen der Gesellschafter erfolgt.
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Zur Abtretungsanzeige hat der Beklagte ursprünglich die Auffassung vertreten, dass diese, da sie nur vom Gesellschafter A unterschrieben worden sei, unwirksam sei. Allerdings liege in der unwirksamen Abtretungsanzeige das Angebot eines öffentlich rechtlichen „Aufrechnungsvertrages“, den die Gesellschaft angenommen habe. Zwar sei der Aufrechnungsvertrag ursprünglich mangels Unterschrift des Herrn B schwebend unwirksam gewesen, allerdings habe Herr B der Aufrechnung zumindest konkludent zugestimmt, weil er annähernd 2 Jahre der Umbuchung auf die Spedition nicht widersprochen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten die Rechtsauffassung eines Aufrechnungsvertrages nicht weiter aufrecht erhalten. Er vertrat zur Abtretungsanzeige die Auffassung, diese sei wirksam, weil Kraft tatsächlicher Übung in der A und B GbR Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters vereinbart gewesen sei. Daher reiche die Unterschrift von Herrn A auf der Abtretungsanzeige aus.
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Im Klageverfahren fand am 18.07.2007 ein Erörterungstermin statt; auf die Niederschrift wird verwiesen. Am 7. August 2007 erging ein Gerichtsbescheid; der Beklagte hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
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Am 10. Oktober 2007 hat der Senat beschlossen, zu den angeblich im Gerichtsbescheid nicht berücksichtigten Besonderheiten des Umsatzsteuer Voranmeldungsverfahrens Beweis zu erheben durch Vernehmung des zuständigen Sachgebietsleiters des Beklagten, Herrn OAR C.
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Zur mündlichen Verhandlung im November 2007 wurde auch der ehemalige Gesellschafter Herr A geladen. Er vertritt aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags zwar nicht mehr die GbR, der Senat hielt es aber aus Fürsorgepflichten für geboten, ihn über den gegenwärtigen Stand der Klage des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters Herrn B zu informieren.
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In dieser mündlichen Verhandlung deutete der Vorsteher des Beklagten erstmals an, dass der Sachverhalt ganz anders verlaufen sei als es der Beklagte bisher vorgetragen habe. Er sei allerdings nicht in der Lage, alle Details des sich abweichend darstellenden Sachverhalts derzeit vorzutragen. Aufgrund dessen wurde die Sitzung vertagt.
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Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 trug der Beklagte erstmals vor, dass die Vorsteuern aus der Errichtung der Hallen für die Spedition ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG geltend gemacht worden sei. Die Spedition sei wohl nach außen als Auftraggeber der Bauleistung aufgetreten, daher seien zumindest 1997 und 1998 Rechnungen an die Spedition für die Errichtung des Neubaus adressiert worden. Die sich aus diesen Rechnungen ergebende Vorsteuer habe die Spedition wohl bis ins Jahr 2000 hinein steuerlich geltend gemacht. Dieser Sachverhalt sei sowohl Herrn A als auch Herrn B bekannt gewesen. Erst im Jahr 2000 habe man die fehlerhafte Behandlung richtig gestellt und die Rechnungen von den Ausstellern korrigieren lassen. Im Mai 2000 habe die GbR erstmals Umsatzsteuervoranmeldungen  für Dezember 1997 und 1998 eingereicht. Aufgrund dessen sei sie im Mai 2000 steuerlich erfasst worden und die Vorsteuern seien antragsgemäß anerkannt worden. Zugleich habe die Spedition A GmbH & Co KG ihre Umsatzsteuervoranmeldungen korrigiert. Die Umsatzsteuerguthaben der GbR der Jahre 1997 und 1998 seien an die KG abgetreten worden, die ansonsten die fällige Umsatzsteuerschuld nicht habe entrichten können.
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Die Abtretung des Umsatzsteuerguthabens Dezember 1999 sei wirksam. Ausweislich der Statuten der GbR habe ausschließlich für Angelegenheiten des Grundstücks das Prinzip der Einstimmigkeit gegolten. Im Übrigen müsse dann wohl der Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis Anwendung finden. In Ausübung seiner Vertretungsbefugnis habe der Gesellschafter A das Vorsteuerguthaben Dezember 1999 abgetreten und diesen Vorgang dem Beklagten angezeigt. Der Beklagte gehe davon aus, dass beide Gesellschafter der GbR über diesen Sachverhalt informiert gewesen seien. Wirtschaftlich mache die Korrektur der Rechnungen durch die Aussteller, die Korrektur der Voranmeldungen der Spedition A GmbH & Co KG und der GbR nur Sinn, wenn Einvernehmen zwischen beiden Gesellschaftern über diese Vorgehensweise bestanden habe. Herr B müsse daher auch von der Abtretung des Guthabens aus der Voranmeldung Dezember 1999 gewusst haben. Im Übrigen könne sich der Beklagte auf die Regelungen des Gutglaubensschutzes berufen, § 46 Abs. 5 AO. Bei der ZÜV finde eine Kontrolle der Abtretungsanzeige nicht statt. Da beide Gesellschafter die der Abtretung zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge gekannt hätten, sei es grob unbillig, wenn der Beklagte sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen könne.
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Der Vertreter der Klägerin hat zu diesem Vortrag umfangreich Stellung genommen. Danach war die Klägerin von Anfang an Bauherrin des Gebäudes und der Tankstelleneinrichtung. Allerdings seien Rechnungen in Höhe von 73.000 DM netto an die KG adressiert gewesen; die Vorsteuer sei insoweit zu Unrecht bei dieser geltend gemacht worden. Baurechnungen in Höhe von 6.550.000 DM (netto) seien unmittelbar an die Klägerin gerichtet gewesen. Das Bauvorhaben sei von der Klägerin auch bezahlt worden. Diese habe die Baumaßnahme über die Sparkasse Y finanziert. Die Finanzierung habe sich ausschließlich auf die Netto- Baukosten bezogen. Eine Beteiligung der Spedition A GmbH & Co KG an den Baukosten sei weder beabsichtigt noch erforderlich gewesen.
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Die Abtretung zur Umsatzsteuer Voranmeldung Dezember 1999 sei vom Gesellschafter A gefertigt worden und dem Mitgesellschafter B zur Unterschrift vorgelegt worden. Herr B sei jedoch mit einer Abtretung der Umsatzsteuer nicht einverstanden gewesen, da er der insolvenzgefährdeten Spedition A GmbH & Co KG keine weiteren Darlehen zukommen lassen wollte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den umfangreichen Schriftsatz Bezug genommen.
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Auch der weitere Gesellschafter der A und B GbR hat zum Sachverhalt Stellung genommen. Er hat bestätigt, dass die Vorsteuer aus dem Bauvorhaben ursprünglich von der Spedition A GmbH & Co KG geltend gemacht worden sei, obwohl die Rechnungen auf die GbR gelautet hätten. Dies sei beiden Gesellschaftern der GbR bekannt gewesen. Erst nachdem Herr B für die GbR einen anderen Steuerberater eingeschaltet habe, sei er von dieser einvernehmlichen Regelung abgewichen. Die Abtretung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/1999 sei mit Wissen und Wollen des Gesellschafters B erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.01.2003 Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung wurden die ehemaligen Gesellschafter der Klägerin und der Zeuge zur Sache befragt. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Klage ist begründet.
29 
Der Abrechnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind insoweit rechtswidrig, als hierin von der Wirksamkeit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition „Spedition A GmbH & Co KG“ ausgegangen wird. Tatsächlich liegt eine Abtretung der Erstattungsansprüche nicht vor; zudem liegt keine wirksame Abtretungsanzeige an den Beklagten vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubensschutzes beim Beklagten können mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht eintreten.
30 
Der Insolvenzverwalter der Spedition A GmbH & Co KG war nicht zum Finanzrechtsstreit beizuladen. Zwar ist die GmbH & Co KG in Insolvenz und der vorliegende Rechtstreit wird dazu führen, dass der Beklagte weitere Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft geltend machen wird. Allerdings hat keine Partei die Beiladung der Gesellschaft beantragt. Auch begründet die Tatsache, ob Vorsteuererstattungsansprüche wirksam an diese Gesellschaft abgetreten worden sind und ob diese Abtretung wirksam an den Beklagten angezeigt worden sind, für sich allein kein Erfordernis der einfachen Beiladung, § 60 Abs. 1 FGO. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (BFH Beschluss vom 23.04.2007, I B 27/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank; BFH- Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565). Der Insolvenzverwalter war daher nicht zum Verfahren beizuladen. Vielmehr haben die Beteiligten durch das Unterlassen einer entsprechenden Anregung deutlich gemacht, dass sie das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung.
31 
Der Gesellschafter A wird im Klageverfahren durch den Prozessbevollmächtigten mit vertreten; seiner Beiladung bedarf es daher nicht. In der notariellen Urkunde vom 14.03.2003 hat er Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher nötiger Handlungen, die den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB- Gesellschaft betreffen, beauftragt. Dieser Auftrag umfasst daher auch das vorliegende Klageverfahren.
32 
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO. Der Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden, § 226 Abs. 1 AO. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der Erstattungsansprüche der GbR an die Spedition vorgelegen haben, §§ 46 Abs. 1 AO, 398 BGB.
33 
Eine wirksame Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG liegt nicht vor.
34 
Der Senat geht davon aus, dass Herr B ursprünglich auf den Rat von Herrn A vertraut hat. Dieser hatte mit dem Hinweis auf eine früher bereits erfolgte Baumaßnahme der Spedition behauptet, dass die Spedition A GmbH & Co KG die Vorsteuer geltend machen könne. Angesichts dessen wurde die Vorsteuer aus Rechnungen an die A und B GbR zu Unrecht vom Finanzamt bei der Spedition A GmbH & Co KG anerkannt. Die einzige Überprüfung der Vorsteuererstattungsansprüche bestand in einem Telefonat der Mitarbeiterin der ZÜV, in der diese erfahren hat, dass ein Speditionsgebäude errichtet werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen C. Diese Aussage wird zusätzlich belegt durch den Aktenvermerk der Mitarbeiterin der ZÜV über ein Telefonat mit Herrn A vom 16.09.1998. Eine Prüfung, ob die Spedition das Gebäude errichtet, fand dagegen nicht statt.
35 
Die den Vorsteuererstattungsanspruch begründenden Rechnungen lauteten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf die A und B GbR. Nur zwei kleinere Rechnungen über insgesamt 62.612,25 DM netto waren fehlerhaft an die Spedition A GmbH & Co KG adressiert und wurden später berichtigt. Erst im Zuge der Bilanzerstellung der Spedition A GmbH & Co KG bemerkte der steuerliche Berater der Spedition den Fehler in der laufenden Buchhaltung und veranlasste eine Korrektur der fehlerhaften Vorgänge. Die Korrektur führte nach den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter zwingend zum Ansatz einer Verbindlichkeit der Spedition A GmbH & Co KG gegenüber der A und B GbR in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche. Der Gesellschafter B hat eindeutig bekundet, dass er für die Vorsteuererstattungsansprüche 1998 mit dem Ausweis einer Verbindlichkeit bei der Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war und er diesen Vorgang auch durch die Abtretung der Vorsteuerguthaben im März 2000 genehmigte. Er hat darüber hinaus jedoch zur Überzeugung des Senats ausgesagt, dass er mit weiteren Darlehen der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG angesichts deren finanziellen Situation nicht einverstanden war. Demzufolge war er auch nicht mehr mit einer Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden und hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und damit die Abtretung zu genehmigen. Diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor dem Finanzamt geltend gemacht, vom Beklagten jedoch nicht gewürdigt.
36 
Für die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche war auch das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich. Da die Satzung der A und B GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§ 709, 714 BGB (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, § 705 BGB Rn 130). Regelt der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht insgesamt, sind die gesetzlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Nach diesen aber gilt für alle Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, §§ 709, 714 BGB.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis ausgegangen werden. Die Parteivernahme hat eindeutig ergeben, dass die Gesellschafter der GbR bei allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft von dem Erfordernis der einvernehmlichen Regelung ausgegangen sind. Dies haben beide Gesellschafter bestätigt. Eine einvernehmliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR konnte der Senat nicht feststellen.
38 
Zwar hat der Gesellschafter A eine solche behauptet. Dieser Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr A bei seiner Aussage den Eindruck erweckt hat, dass er die Insolvenz seines Unternehmens bis heute nicht verarbeitet hat und die Schuld an seinem wirtschaftlichen Scheitern bei jedem anderen, insbesondere jedoch bei seinem ehemaligen Prokuristen sucht.
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Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass eine einvernehmliche Abtretung und Anzeige der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG nicht vorlag.
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Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ist kein Indiz für ein positives Wissen des Gesellschafters B von der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche. Die Jahreserklärung besagt lediglich, dass die A und B GbR in ihren Voranmeldungen höhere als ihr tatsächlich zustehende Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die Differenz zwischen der, aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung erhaltenen Vorsteuer und dem Vorsteuerguthaben laut Jahreserklärung hat der Gesellschafter B mit Scheck bezahlt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung beinhaltet dagegen keine Aussage dahingehend, dass Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG abgetreten worden seien.
41 
Auch die Tatsache, dass die finanzierende Sparkasse Y weitere Kreditzahlungen verweigert hat, bedeutet keineswegs, dass der Gesellschafter B mit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war. Für den Gesellschafter B war das Thema des Rückflusses der Vorsteuer von der Spedition A GmbH & Co KG an die A und B GbR erledigt, nachdem der Gesellschafter A durch Einsatz eigenen Vermögens im Ergebnis die bei der Spedition A GmbH & Co KG zu unrecht erhaltene Vorsteuer an die Sparkasse Y zurückgezahlt hatte und die Bank danach das Bauvorhaben weiter finanziert hat.
42 
Da die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG damit unwirksam war, konnte der Beklagte nur bei Gutgläubigkeit die Verrechnung aufrechterhalten, § 46 Abs. 5 AO.
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Wird der Finanzbehörde die Abtretung einer Steuerforderung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. Voraussetzung des Gutglaubensschutzes des Finanzamts ist jedoch, dass sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch Gutgläubigkeit des Finanzamts zu bejahen sind.
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Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt keine wirksame Abtretungsanzeige der Vorsteuererstattungsansprüche der GbR an die Spedition A GmbH & Co KG vor. Die Abtretungsanzeige muss als rechtsgestaltende Erklärung von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden (Roth in Münchner Kommentar zum BGB § 409 BGB, Rn 9). Die zuständigen Vertreter der A und B GbR waren die Gesellschafter A und B. Die Abtretungsanzeige ist jedoch nur durch den Gesellschafter A unterschrieben worden. Die GbR wurde daher bei der Anzeige der Abtretung nicht wirksam vertreten.
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Die Abtretungsanzeige ist streng formalisiert; dies dient in erster Linie dem Schutz der Steuerzahler vor unvorteilhafter Abtretung oder Verpfändung ihrer Erstattungsansprüche in Unkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten. Es soll zudem den Abtretenden davor schützen, seine Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Abtretungsempfänger abzutreten, § 46 Abs. 3 AO (BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Daneben soll die formalisierte Abtretungsanzeige durch ihre Schematisierung und Normierung den Verwaltungsablauf erleichtern und der Finanzbehörde die Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ersparen § 46 Abs. 5 AO (vgl. BFH v. 6. 12. 1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Die Regelung schützt daher die Finanzbehörden vor einer erneuten Zahlungsverpflichtung für die Fälle, in denen zwar eine Abtretung angezeigt wird, diese aber tatsächlich nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO nichtig ist. Das Finanzamt ist daher nicht gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung zu prüfen (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 46 AO Anm.31; BFH Beschluss vom 24.04.2006, VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1443).
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Dagegen muss das Finanzamt prüfen, ob die Abtretungsanzeige vom Zedenten erteilt wurde. Entgegen der Handhabung des Beklagten muss selbst in Massenverfahren vom Beklagten verlangt werden, dass dabei die elementaren Voraussetzungen der Abtretungsanzeige geprüft werden. Dazu gehört zumindest auch die Prüfung, ob der angebliche Zendent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist (Schuhmann, Die Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung, § 46 AO 1977, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14.Steuerrecht, D Abgabenordnung II B 46, S.606; Pahlke in Pahlke/König Abgabenordnung § 46 Rn 39ff). Verletzt der Beklagte diese Prüfungspflicht, kann er sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen. Der Beklagte ist sowohl bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis derselben nicht schutzwürdig (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Anm.32; König, aaO § 46 AO Rn. 40).
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Der Beklagte hat die grundlegenden Anforderungen an eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht erfüllt. Der Zeuge C hat erklärt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Organisation des Beklagten einen zweigeteilten Gang nehmen. Voranmeldungen, die eine Umsatzsteuerzahllast ausweisen wurden sofort eingescannt, um schnellstmöglich eine Sollstellung zu erreichen. Nur Voranmeldungen, die ein Erstattungsguthaben auswiesen, gingen zur manuellen Prüfung und Erfassung an die ZÜV. Diese Aussage wird durch die vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl der Spedition A GmbH & Co KG als auch der A und B GbR bestätigt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der Spedition A GmbH & Co KG weist eine Zahllast aus. Auf der Voranmeldung ist nur ein Datumsstempel angebracht. Dagegen weist die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch aus. Die Voranmeldung wurde daher von der Mitarbeiterin der ZÜV geprüft und dem Zeugen als zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt. Gemeinsam mit der Voranmeldung wurde ihm auch die Abtretungsanzeige vorgelegt. Eine sachliche Überprüfung der Abtretungsanzeige hat weder die Mitarbeiterin noch der Zeuge vorgenommen. Der Zeuge hat dies damit erklärt, dass das Voranmeldungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung von Abtretungsanzeigen sachlich nicht möglich sei. In den bei der ZÜV geführten Akten lägen keine Gesellschaftsverträge oder ähnliches vor. Auch frühere Abtretungsanzeigen würden gemeinsam mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Erfassungstag abgelegt. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass in einem Voranmeldungszeitraum damals etwa 10 bis 15 Abtretungsanzeigen eingingen und bei einer Verrechnung mit Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen beim Finanzamt ja nichts geschehen könne.
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Der Senat pflichtet dem Beklagten zwar darin bei, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dass jedoch bei maximal 15 Abtretungsanzeigen im Monat eine zumindest hausinterne Überprüfung der Formalien der Anzeige nicht möglich sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen und nicht akzeptieren. Zumindest bei Abtretungen der vorliegenden Größenverhältnisse muss der Beklagte eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Abtretungsanzeige wirksam ist. Der Senat verlangt dabei keine aufwändigen Ermittlungshandlungen des Beklagten, jedoch kann zumindest eine amtsinterne telefonische Prüfung der Vertretungsverhältnisse erwartet werden.
49 
Dem Beklagten ist darüber hinaus ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten. Da Abtretungsanzeigen gemeinsam mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Tag ihrer Verarbeitung abgelegt werden, hat er sich selbst der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung mit der nur wenige Monate vorher eingegangenen Abtretungsanzeige der A und B GbR genommen. Warum Abtretungsanzeigen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht in der bei der ZÜV geführten Mappe des Steuerpflichtigen abgelegt werden, konnte der Zeuge nicht erläutern. Schon diese einfache geänderte Ablage aber hätte die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige für die Vorsteuerguthaben Dezember 1999 der A und B GbR offenbart.
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Nach der Aussage des Zeugen C drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Beklagte Abtretungsanzeigen nur darauf überprüft, ob Abtretender und Abtretungsempfänger eingetragen sind, eine Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Abtretungsanzeige erfolgt dagegen nicht. Nach der Handhabung durch den Beklagten kann jedermann eine Abtretungsanzeige unterschreiben. Der Zeuge C hat dies damit zu erklären versucht, dass die ZÜV die Unterschriftsberechtigung nicht prüfen könne. Danach aber war für das beklagte Finanzamt nur wichtig, dass der Vordruck eine Unterschrift enthält. Dies ist für einen Gutglaubensschutz des Beklagten jedoch nicht ausreichend.
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Unterlässt das Finanzamt eine Prüfung der Abtretungsanzeige insgesamt, wie im vorliegenden Fall, ist ihm die Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO zu versagen (vgl. zum Meinungsstand BFH Urteil vom 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, Rz. 15).
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Die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 FGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind.
56 
Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

 
28 
Die Klage ist begründet.
29 
Der Abrechnungsbescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind insoweit rechtswidrig, als hierin von der Wirksamkeit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche Dezember 1999 an die Spedition „Spedition A GmbH & Co KG“ ausgegangen wird. Tatsächlich liegt eine Abtretung der Erstattungsansprüche nicht vor; zudem liegt keine wirksame Abtretungsanzeige an den Beklagten vor. Die Voraussetzungen eines Gutglaubensschutzes beim Beklagten können mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht eintreten.
30 
Der Insolvenzverwalter der Spedition A GmbH & Co KG war nicht zum Finanzrechtsstreit beizuladen. Zwar ist die GmbH & Co KG in Insolvenz und der vorliegende Rechtstreit wird dazu führen, dass der Beklagte weitere Forderungen gegen die insolvente Gesellschaft geltend machen wird. Allerdings hat keine Partei die Beiladung der Gesellschaft beantragt. Auch begründet die Tatsache, ob Vorsteuererstattungsansprüche wirksam an diese Gesellschaft abgetreten worden sind und ob diese Abtretung wirksam an den Beklagten angezeigt worden sind, für sich allein kein Erfordernis der einfachen Beiladung, § 60 Abs. 1 FGO. Eine Beiladung ist notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine solche Beteiligung an dem Steuerschuldverhältnis (als Grundlage des im Klageverfahren streitigen Steueranspruchs) liegt allein mit Blick auf die Abtretung einer Erstattungsforderung nicht vor (BFH Beschluss vom 23.04.2007, I B 27/07 Juris Rechtsprechungsdatenbank; BFH- Urteil vom 9. April 1986 I R 62/81, BFHE 146, 344, BStBl II 1986, 565). Der Insolvenzverwalter war daher nicht zum Verfahren beizuladen. Vielmehr haben die Beteiligten durch das Unterlassen einer entsprechenden Anregung deutlich gemacht, dass sie das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher bewerten als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition durch die Beiladung.
31 
Der Gesellschafter A wird im Klageverfahren durch den Prozessbevollmächtigten mit vertreten; seiner Beiladung bedarf es daher nicht. In der notariellen Urkunde vom 14.03.2003 hat er Herrn B unwiderruflich mit der Abwicklung sämtlicher nötiger Handlungen, die den Geschäftsbereich der auseinandergesetzten BGB- Gesellschaft betreffen, beauftragt. Dieser Auftrag umfasst daher auch das vorliegende Klageverfahren.
32 
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO. Der Abrechnungsbescheid hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46). Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden, § 226 Abs. 1 AO. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Beklagten davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung der Erstattungsansprüche der GbR an die Spedition vorgelegen haben, §§ 46 Abs. 1 AO, 398 BGB.
33 
Eine wirksame Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG liegt nicht vor.
34 
Der Senat geht davon aus, dass Herr B ursprünglich auf den Rat von Herrn A vertraut hat. Dieser hatte mit dem Hinweis auf eine früher bereits erfolgte Baumaßnahme der Spedition behauptet, dass die Spedition A GmbH & Co KG die Vorsteuer geltend machen könne. Angesichts dessen wurde die Vorsteuer aus Rechnungen an die A und B GbR zu Unrecht vom Finanzamt bei der Spedition A GmbH & Co KG anerkannt. Die einzige Überprüfung der Vorsteuererstattungsansprüche bestand in einem Telefonat der Mitarbeiterin der ZÜV, in der diese erfahren hat, dass ein Speditionsgebäude errichtet werde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen C. Diese Aussage wird zusätzlich belegt durch den Aktenvermerk der Mitarbeiterin der ZÜV über ein Telefonat mit Herrn A vom 16.09.1998. Eine Prüfung, ob die Spedition das Gebäude errichtet, fand dagegen nicht statt.
35 
Die den Vorsteuererstattungsanspruch begründenden Rechnungen lauteten ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auf die A und B GbR. Nur zwei kleinere Rechnungen über insgesamt 62.612,25 DM netto waren fehlerhaft an die Spedition A GmbH & Co KG adressiert und wurden später berichtigt. Erst im Zuge der Bilanzerstellung der Spedition A GmbH & Co KG bemerkte der steuerliche Berater der Spedition den Fehler in der laufenden Buchhaltung und veranlasste eine Korrektur der fehlerhaften Vorgänge. Die Korrektur führte nach den übereinstimmenden Aussagen der Gesellschafter zwingend zum Ansatz einer Verbindlichkeit der Spedition A GmbH & Co KG gegenüber der A und B GbR in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuererstattungsansprüche. Der Gesellschafter B hat eindeutig bekundet, dass er für die Vorsteuererstattungsansprüche 1998 mit dem Ausweis einer Verbindlichkeit bei der Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war und er diesen Vorgang auch durch die Abtretung der Vorsteuerguthaben im März 2000 genehmigte. Er hat darüber hinaus jedoch zur Überzeugung des Senats ausgesagt, dass er mit weiteren Darlehen der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG angesichts deren finanziellen Situation nicht einverstanden war. Demzufolge war er auch nicht mehr mit einer Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden und hat sich geweigert, die ihm vorgelegte Abtretungsanzeige zu unterzeichnen und damit die Abtretung zu genehmigen. Diese Tatsache wurde bereits im Verfahren vor dem Finanzamt geltend gemacht, vom Beklagten jedoch nicht gewürdigt.
36 
Für die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche war auch das Einvernehmen aller Gesellschafter erforderlich. Da die Satzung der A und B GbR keine Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung enthält, gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§ 709, 714 BGB (Ulmer in Münchner Kommentar zum BGB, § 705 BGB Rn 130). Regelt der Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nicht insgesamt, sind die gesetzlichen Regelungen des BGB anzuwenden. Nach diesen aber gilt für alle Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, §§ 709, 714 BGB.
37 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann nicht von einer einvernehmlich praktizierten Einzelvertretungsbefugnis ausgegangen werden. Die Parteivernahme hat eindeutig ergeben, dass die Gesellschafter der GbR bei allen wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft von dem Erfordernis der einvernehmlichen Regelung ausgegangen sind. Dies haben beide Gesellschafter bestätigt. Eine einvernehmliche Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR konnte der Senat nicht feststellen.
38 
Zwar hat der Gesellschafter A eine solche behauptet. Dieser Aussage kann jedoch nicht gefolgt werden, da Herr A bei seiner Aussage den Eindruck erweckt hat, dass er die Insolvenz seines Unternehmens bis heute nicht verarbeitet hat und die Schuld an seinem wirtschaftlichen Scheitern bei jedem anderen, insbesondere jedoch bei seinem ehemaligen Prokuristen sucht.
39 
Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass eine einvernehmliche Abtretung und Anzeige der Vorsteuererstattungsansprüche aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG nicht vorlag.
40 
Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 ist kein Indiz für ein positives Wissen des Gesellschafters B von der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche. Die Jahreserklärung besagt lediglich, dass die A und B GbR in ihren Voranmeldungen höhere als ihr tatsächlich zustehende Vorsteuererstattungsansprüche geltend gemacht hat. Die Differenz zwischen der, aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung erhaltenen Vorsteuer und dem Vorsteuerguthaben laut Jahreserklärung hat der Gesellschafter B mit Scheck bezahlt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung beinhaltet dagegen keine Aussage dahingehend, dass Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG abgetreten worden seien.
41 
Auch die Tatsache, dass die finanzierende Sparkasse Y weitere Kreditzahlungen verweigert hat, bedeutet keineswegs, dass der Gesellschafter B mit der Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche an die Spedition A GmbH & Co KG einverstanden war. Für den Gesellschafter B war das Thema des Rückflusses der Vorsteuer von der Spedition A GmbH & Co KG an die A und B GbR erledigt, nachdem der Gesellschafter A durch Einsatz eigenen Vermögens im Ergebnis die bei der Spedition A GmbH & Co KG zu unrecht erhaltene Vorsteuer an die Sparkasse Y zurückgezahlt hatte und die Bank danach das Bauvorhaben weiter finanziert hat.
42 
Da die Abtretung der Vorsteuererstattungsansprüche der A und B GbR an die Spedition A GmbH & Co KG damit unwirksam war, konnte der Beklagte nur bei Gutgläubigkeit die Verrechnung aufrechterhalten, § 46 Abs. 5 AO.
43 
Wird der Finanzbehörde die Abtretung einer Steuerforderung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. Voraussetzung des Gutglaubensschutzes des Finanzamts ist jedoch, dass sowohl eine wirksame Abtretungsanzeige als auch Gutgläubigkeit des Finanzamts zu bejahen sind.
44 
Entgegen dem Vortrag des Beklagten liegt keine wirksame Abtretungsanzeige der Vorsteuererstattungsansprüche der GbR an die Spedition A GmbH & Co KG vor. Die Abtretungsanzeige muss als rechtsgestaltende Erklärung von den zuständigen Vertretern der GbR erklärt werden (Roth in Münchner Kommentar zum BGB § 409 BGB, Rn 9). Die zuständigen Vertreter der A und B GbR waren die Gesellschafter A und B. Die Abtretungsanzeige ist jedoch nur durch den Gesellschafter A unterschrieben worden. Die GbR wurde daher bei der Anzeige der Abtretung nicht wirksam vertreten.
45 
Die Abtretungsanzeige ist streng formalisiert; dies dient in erster Linie dem Schutz der Steuerzahler vor unvorteilhafter Abtretung oder Verpfändung ihrer Erstattungsansprüche in Unkenntnis der tatsächlichen Möglichkeiten. Es soll zudem den Abtretenden davor schützen, seine Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Abtretungsempfänger abzutreten, § 46 Abs. 3 AO (BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Daneben soll die formalisierte Abtretungsanzeige durch ihre Schematisierung und Normierung den Verwaltungsablauf erleichtern und der Finanzbehörde die Überprüfung der Wirksamkeit der Abtretung ersparen § 46 Abs. 5 AO (vgl. BFH v. 6. 12. 1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 6. 2. 1996, VII R 116/94, BStBl II 1996, 557). Die Regelung schützt daher die Finanzbehörden vor einer erneuten Zahlungsverpflichtung für die Fälle, in denen zwar eine Abtretung angezeigt wird, diese aber tatsächlich nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO nichtig ist. Das Finanzamt ist daher nicht gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung zu prüfen (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 46 AO Anm.31; BFH Beschluss vom 24.04.2006, VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1443).
46 
Dagegen muss das Finanzamt prüfen, ob die Abtretungsanzeige vom Zedenten erteilt wurde. Entgegen der Handhabung des Beklagten muss selbst in Massenverfahren vom Beklagten verlangt werden, dass dabei die elementaren Voraussetzungen der Abtretungsanzeige geprüft werden. Dazu gehört zumindest auch die Prüfung, ob der angebliche Zendent wirksam bei der Abtretungsanzeige vertreten ist (Schuhmann, Die Abtretung des Anspruchs auf Steuererstattung, § 46 AO 1977, Rechts- und Wirtschaftspraxis, 14.Steuerrecht, D Abgabenordnung II B 46, S.606; Pahlke in Pahlke/König Abgabenordnung § 46 Rn 39ff). Verletzt der Beklagte diese Prüfungspflicht, kann er sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen. Der Beklagte ist sowohl bei positiver Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis derselben nicht schutzwürdig (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 46 AO 1977 Anm.32; König, aaO § 46 AO Rn. 40).
47 
Der Beklagte hat die grundlegenden Anforderungen an eine Prüfung der Abtretungsanzeige nicht erfüllt. Der Zeuge C hat erklärt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Organisation des Beklagten einen zweigeteilten Gang nehmen. Voranmeldungen, die eine Umsatzsteuerzahllast ausweisen wurden sofort eingescannt, um schnellstmöglich eine Sollstellung zu erreichen. Nur Voranmeldungen, die ein Erstattungsguthaben auswiesen, gingen zur manuellen Prüfung und Erfassung an die ZÜV. Diese Aussage wird durch die vom Beklagten vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl der Spedition A GmbH & Co KG als auch der A und B GbR bestätigt. Die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der Spedition A GmbH & Co KG weist eine Zahllast aus. Auf der Voranmeldung ist nur ein Datumsstempel angebracht. Dagegen weist die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 der A und B GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch aus. Die Voranmeldung wurde daher von der Mitarbeiterin der ZÜV geprüft und dem Zeugen als zuständigen Sachgebietsleiter vorgelegt. Gemeinsam mit der Voranmeldung wurde ihm auch die Abtretungsanzeige vorgelegt. Eine sachliche Überprüfung der Abtretungsanzeige hat weder die Mitarbeiterin noch der Zeuge vorgenommen. Der Zeuge hat dies damit erklärt, dass das Voranmeldungsverfahren ein Massenverfahren sei und die Prüfung von Abtretungsanzeigen sachlich nicht möglich sei. In den bei der ZÜV geführten Akten lägen keine Gesellschaftsverträge oder ähnliches vor. Auch frühere Abtretungsanzeigen würden gemeinsam mit der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Erfassungstag abgelegt. Der Zeuge hat darüber hinaus erklärt, dass in einem Voranmeldungszeitraum damals etwa 10 bis 15 Abtretungsanzeigen eingingen und bei einer Verrechnung mit Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen beim Finanzamt ja nichts geschehen könne.
48 
Der Senat pflichtet dem Beklagten zwar darin bei, dass das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren ein Massenverfahren ist. Dass jedoch bei maximal 15 Abtretungsanzeigen im Monat eine zumindest hausinterne Überprüfung der Formalien der Anzeige nicht möglich sein soll, kann der Senat nicht nachvollziehen und nicht akzeptieren. Zumindest bei Abtretungen der vorliegenden Größenverhältnisse muss der Beklagte eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Abtretungsanzeige wirksam ist. Der Senat verlangt dabei keine aufwändigen Ermittlungshandlungen des Beklagten, jedoch kann zumindest eine amtsinterne telefonische Prüfung der Vertretungsverhältnisse erwartet werden.
49 
Dem Beklagten ist darüber hinaus ein weiteres Organisationsverschulden vorzuhalten. Da Abtretungsanzeigen gemeinsam mit der zugehörigen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem Tag ihrer Verarbeitung abgelegt werden, hat er sich selbst der Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung mit der nur wenige Monate vorher eingegangenen Abtretungsanzeige der A und B GbR genommen. Warum Abtretungsanzeigen mit der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht in der bei der ZÜV geführten Mappe des Steuerpflichtigen abgelegt werden, konnte der Zeuge nicht erläutern. Schon diese einfache geänderte Ablage aber hätte die Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige für die Vorsteuerguthaben Dezember 1999 der A und B GbR offenbart.
50 
Nach der Aussage des Zeugen C drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Beklagte Abtretungsanzeigen nur darauf überprüft, ob Abtretender und Abtretungsempfänger eingetragen sind, eine Prüfung der Unterschriftsberechtigung auf der Abtretungsanzeige erfolgt dagegen nicht. Nach der Handhabung durch den Beklagten kann jedermann eine Abtretungsanzeige unterschreiben. Der Zeuge C hat dies damit zu erklären versucht, dass die ZÜV die Unterschriftsberechtigung nicht prüfen könne. Danach aber war für das beklagte Finanzamt nur wichtig, dass der Vordruck eine Unterschrift enthält. Dies ist für einen Gutglaubensschutz des Beklagten jedoch nicht ausreichend.
51 
Unterlässt das Finanzamt eine Prüfung der Abtretungsanzeige insgesamt, wie im vorliegenden Fall, ist ihm die Schutzwirkung des § 46 Abs.5 AO zu versagen (vgl. zum Meinungsstand BFH Urteil vom 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223, Rz. 15).
52 
Die Festsetzung der abzurechnenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen, § 100 Abs. 2 FGO.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
55 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 FGO nicht erfüllt sind.
56 
Die Klägerseite beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerseite durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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published on 03/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage ist unbegründet.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Streitig ist die Wirksamkeit der Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs. 2 1. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 1
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Annotations

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.