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| Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 1995 vom 16. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin hat ihren Vorsteuererstattungsanspruch wirksam an die A GbR abgetreten. Zumindest kann sich das FA auf Schuldnerschutz berufen. |
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| 1. Nach § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. Die Abtretung wird gemäß § 46 Abs. 2 AO jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 AO ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben (§ 46 Abs. 3 Satz 2 AO). |
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| Die formalisierte Abtretungsanzeige soll die Abtretenden davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Begründung der Bundesregierung, BTDrucks 7/2852, S. 47; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557). |
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| Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal der Abtretung. Ohne sie liegt eine rechtswirksame Abtretung überhaupt nicht vor, und zwar nicht nur gegenüber dem Steuergläubiger, sondern auch nicht im Verhältnis zwischen Abtretenden und Abtretungsempfänger (BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557). |
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| 2. Im Streitfall hat die Klägerin die Abtretung ihres Vorsteuererstattungsanspruchs aus dem Jahr 1995 an die A GbR wirksam dem FA angezeigt. |
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| a) Die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung richtet sich nach der (dritten) Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997. Die Klägerin hatte zunächst zwei Abtretungsanzeigen eingereicht, in der für die Klägerin eine falsche Steuernummer angegeben wurde. Daraufhin hat das FA nach telefonischer Rücksprache mit R der Klägerin einen neuen Vordruck übersandt, der am 28. Februar 1997 ausgefüllt wurde. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass die Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997 der Verrechnung zugrunde gelegt werden sollte. |
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| b) Der Vorsteuererstattungsanspruch ist bereits mit Ablauf des Jahres 1995 und damit vor der Abtretung entstanden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 V R 62/94, BFHE 181, 188, BStBl II 1996, 662; vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486). Auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Vorsteuererstattungsanspruchs kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491). |
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| c) Aus der Abtretungsanzeige sind Abtretender und Abtretungsempfänger sowie die Art des abgetretenen Anspruchs eindeutig erkennbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II 2000, 491, unter II.5.b). |
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| Als Abtretende ist die Unternehmerin hinreichend genau bestimmt, deren Steuernummer ... zzzz in der Abtretungsanzeige vom 28. Februar 1997 angegeben worden ist. Unter dieser Steuernummer hat das FA am 18. April 1997 den Umsatzsteuerbescheid 1995 mit einem Vorsteuererstattungsanspruch von xxx.xxx DM erlassen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und entfaltet Tatbestandswirkung dahin, dass der unter der Steuernummer ... zzzz erfassten Klägerin ein entsprechender Vorsteuererstattungsanspruch zustand. Daher ist die in der Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 gewonnene Erkenntnis unerheblich, wonach der Klägerin nur die Einheiten im Erdgeschoss zuzurechnen sind. |
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| Die Abtretungsempfängerin ist ebenfalls durch Angabe der Firma „Grundstücksgesellschaft Geschäftshaus A... GbR“ und Steuernummer ... yyyy eindeutig bezeichnet. Dem steht nicht entgegen, dass das Projekt „Geschäftshaus A...“ -wie von der Klägerin behauptet- nie realisiert worden sei und die A GbR im Zeitpunkt der Abtretung bereits aufgelöst gewesen sein soll. Eine Personengesellschaft ist als Unternehmer anzusehen, sobald sie unter ihrem Namen nach außen hin tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1999 V R 22/99, BFHE 190, 255, BStBl II 2000, 241).Sie besteht als Umsatzsteuerschuldner auch nach Auflösung so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt beendet sind (BFH-Entscheidungen vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; vom 19. Oktober 1995 V R 128/93, BFH/NV 1996, 275; vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256; vom 1. September 2010 XI S 6/10, BFH/NV 2010, 2140). Im Streitfall bestand für die A GbR zumindest noch eine Umsatzsteuerverbindlichkeit. Die Existenz der A GbR und das Bestehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit ergibt sich auch aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Steuerberater F vom 13. Februar 1997 und dem Kontoauszug des FA vom 2. April 2004. Der im Kontoauszug angegebene Zahlungstag „23. Mai 1996“ erklärt sich daraus, dass die Umsatzsteuererklärung 1995 der Klägerin an diesem Tag beim FA einging. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass Abtretung und Aufrechnung mangels Existenz der A GbR fehlgeschlagen wären. |
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| d) Auch der Abtretungsgrund ergibt sich aus der Abtretungsanzeige mit hinreichender Bestimmtheit. |
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| Die Angaben zum Abtretungsgrund sollen dem FA Hinweise geben, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung handeln könnte, der gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 AO grundsätzlich unzulässig ist, sowie dem FA die Möglichkeit zur schnellen und einfachen Prüfung eröffnen, ob eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen vorliegt, zu deren geschäftsmäßigem Erwerb oder Einziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO nur Unternehmen befugt sind, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts. Fehlen Angaben zum Abtretungsgrund völlig, leidet die Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der nach § 46 Abs. 2 AO zur Unwirksamkeit der Abtretung führt (BFH-Urteile vom 13. November 2001 VII R 107/00, BFHE 197, 5, BStBl II 2002, 402; vom 28. September 2011 VII R 52/10, BFHE 235, 111, BStBl II 2012, 92). |
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| Im Streitfall lässt sich aus der Formulierung „Verrechnung“ hinreichend deutlich erkennen, dass der Abtretung eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zugrunde liegt, die nicht auf eine geschäftsmäßige Abtretung schließen lässt. Denn durch die Angabe wird deutlich, dass mit der Abtretung eine Aufrechnungslage hergestellt werden soll, weil der Abtretungsempfänger eine entsprechende Verbindlichkeit beim FA hat. Das Kästchen „Sicherungsabtretung“ wurde nicht angekreuzt. |
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| e) Die Abtretungsanzeige wurde sowohl vom Abtretenden als auch vom Abtretungsempfänger wirksam unterschrieben. |
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| Bei Personenvereinigungen haben die zur Vertretung befugten Personen (§ 34 AO) zu unterschreiben (BFH-Beschluss 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236). |
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| Gemäß § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht die Führung der Geschäfte einer GbR den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. Nur wenn einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung eingeräumt wurde, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten (§ 714 BGB). |
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| Vorliegend wurde die Klägerin wirksam von R vertreten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt in § 9 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1.1 allein ihn zum -von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten- geschäftsführenden Gesellschafter. Ein ausdrücklicher Vertretungszusatz war nicht erforderlich. Eine Personengesellschaft wird erst durch das Handeln von zumindest einer natürlichen Person handlungsfähig. Das ergibt sich auch aus dem Erläuterungstext über dem Unterschriftenfeld in der Abtretungsanzeige: „V. Wichtige Hinweise: Die Abtretungsanzeige ist sowohl von dem Abtretenden als auch von dem Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Dies gilt z.B. auch, wenn der zeichnungsberechtigte Vertreter einer abtretenden juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft personengleich sind (2 Unterschriften).“ |
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| Es besteht kein vernünftiger Anlass daran zu zweifeln, dass R Vertretungsmacht auch für die A GbR besaß. Er bestätigte dies gegenüber dem damaligen Berichterstatter in der Email vom 31. Oktober 2013. Substantiierte Einwendungen hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben. Der Ansicht der Klägerin, der damalige Berichterstatter habe gegen das Steuergeheimnis verstoßen und daher sei die Auskunft nicht verwertbar, kann im Hinblick auf den im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1 FGO) nicht gefolgt werden. |
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| 3. Das FA kann sich jedenfalls hinsichtlich der Vertretungsmacht des R für die A GbR auf den Schuldnerschutz des § 46 Abs. 5 AO berufen. |
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| a) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen nach § 46 Abs. 5 AO Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 4 AO nichtig ist. |
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| Die Vorschrift soll der Finanzbehörde die Prüfung ersparen, ob die Abtretung wirksam ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 17/06, BFHE 217, 241, BStBl II 2007, 738). |
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| Aus dem Schutzzweck des § 46 Abs. 5 AO folgt, dass das FA, dem die Abtretung angezeigt worden ist und das an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden frei wird, wenn die Abtretungsanzeige nicht der in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form entspricht (BFH-Urteile vom 25. September 1990 VII R 114/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789; Boeker in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 46 AO Rz. 72). Nach dem Wortlaut der Vorschrift greift der Schuldnerschutz ein, auch wenn die angezeigte Abtretung „nicht erfolgt oder nicht wirksam oder ... nichtig ist“; die Unwirksamkeit der Abtretung kann sich danach gemäß § 46 Abs. 2 und 3 AO auch daraus ergeben, dass die Anzeige nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Schuldnerschutzregelung macht hinsichtlich der Rechtsgründe, aus denen die Abtretung nicht wirksam ist, keinerlei Einschränkungen. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung der Vorschrift, in der es heißt: „Da das Lohnsteuerverfahren ein Massenverfahren ist, das im Interesse der redlichen Steuerzahler ohne zeitliche Verzögerung abgewickelt werden muss, ist den Finanzbehörden die eingehende Überprüfung der Wirksamkeit einer eingegangenen Abtretungserklärung nicht zuzumuten“ (BTDrucks 7/2852, S. 47). Würde sich dagegen der Schuldnerschutz darauf beschränken, dass dem FA nur erspart bleibt, das hinter der Abtretungsanzeige stehende Rechtsgeschäft (Abtretungsvertrag, § 398 BGB) auf seine Wirksamkeit zu überprüfen, so wäre § 46 Abs. 5 AO nahezu ohne Bedeutung; denn eine solche materiell-rechtliche Prüfung ist dem FA ohnehin kaum möglich. |
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| Danach greift der Schuldnerschutz, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben sollte, z.B. wenn R den Tatbestand der Untreue verwirklicht haben sollte. Das gleiche gilt, wenn R ein Insichgeschäft getätigt haben sollte. Schuldnerschutz besteht aber auch dann, wenn die Abtretungsanzeige mangels wirksamer Vertretung der A GbR durch R gegen § 46 Abs. 3 Satz 2 AO verstieße. Die Vertretungsmacht der für den Abtretungsempfänger unterschreibenden Person gehört zu den typischerweise von der Finanzbehörde nicht nachprüfbaren Umständen, für die nach § 46 Abs. 5 AO Schuldnerschutz bestehen soll. |
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| Etwas anderes folgt auch nicht aus dem -von der Klägerin herangezogenen- Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 12. September 2007 5 K 1918/05 (n.v.). Dieses Urteil ist zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Dort hat das Finanzamt gegenüber dem Abtretungsempfänger die Wirksamkeit der Abtretungsanzeige in Abrede gestellt hat und die Auszahlung des abgetretenen Anspruchs verweigert. Zur Reichweite des Vertrauensschutzes nach § 46 Abs. 5 AO hat sich das FG nicht geäußert. Im Streitfall geht es aber darum, ob sich das FA gegenüber dem Abtretenden auf Vertrauensschutz berufen kann. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Hessischen FG zugrunde lag, unterscheidet sich noch in weiteren Punkten vom Streitfall: Das Feld „Abtretungsempfänger“ war nicht ausgefüllt. Im Feld „Unterschrift des Abtretungsempfängers“ war ein Stempel mit den Namen von drei Gesellschaftern angebracht, obwohl ein Gesellschafter geltend machte, schon vor Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Außerdem war die Abtretungsanzeige für den Abtretungsempfänger mit einer nicht lesbaren, d.h. keiner konkreten Person zuordenbaren Unterschrift unterschrieben. An solchen Mängeln leidet die Abtretungsanzeige im Streitfall nicht. |
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| b) Die Anzeigewirkung tritt auch ein, wenn die Finanzbehörde positiv weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass die Abtretung nicht erfolgt, unwirksam oder nichtig ist (BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751; vom 25. September 1990 VII R 114/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; vom 24. April 2006 VII B 322/05, BFH/NV 2006, 1442; vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236, in diesem Punkt entgegen dem ebenfalls von der Klägerin angeführten Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. Januar 2008 1 K 98/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 750; vom 8. Juni 2010 VII R 39/09, BFHE 229, 482, BStBl II 2010, 839). Diese einschneidenden Wirkungen werden allerdings nur einer Abtretungsanzeige zugemessen, die der Abtretende oder sein Vertreter selbst unterschrieben hat; bei fehlender oder gefälschter Unterschrift kann die Finanzbehörde als Schuldner nicht beanspruchen, mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige angegebenen Abtretungsempfänger leisten zu können (BFH-Beschluss vom 19. März 2009 VII B 45/08, BFH/NV 2009, 1236). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; die Abtretungsanzeige ist der Klägerin zuzurechnen (vgl. oben unter II.2.e). Daher gehen auch die -durch nichts belegten- Anschuldigungen der Klägerin fehl, das FA habe R zu einer Steuerhinterziehung angestiftet und würde eigenes Fehlverhalten vertuschen. |
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| c) Die Berufung auf den Schuldnerschutz in § 46 Abs. 5 AO steht im Ermessen der Finanzbehörde (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 46 AO Rz. 73a), welches das FA in der Einspruchsentscheidung auch ausgeübt hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| 4. Auf den etwaigen Eintritt der Zahlungsverjährung kommt es nicht mehr an. |
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