Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Jan. 2018 - 8 C 23/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Bruchteilsrestitution einer Teilfläche des Grundstücks R.straße ... in D., verzeichnet im Grundbuch von S., Blatt 2...
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Das Grundstück R.straße ... besteht aus den Flurstücken A und B. Beide Flächen standen ab 1933 - zunächst als Teil des Flurstücks 1..., später als eigenständige Flurstücke - im Eigentum der B. & F. Kommanditgesellschaft (KG), D. Hälftiger Anteilseigner der KG war der Rechtsvorgänger des Klägers, der zum Kreis der in der NS-Zeit rassisch Verfolgten zählte. Im November 1936 verkaufte die KG das Flurstück A (739 m²) an E. Sch. Im Mai 1937 wurde der Rechtsvorgänger des Klägers gezwungen, seinen hälftigen Anteil an der KG zu veräußern. Im Juli 1942 verkaufte die KG das Flurstück B (740 m²) ebenfalls an E. Sch., der in der Folgezeit auf dem Flurstück A ein Einfamilienhaus und auf dem Flurstück B eine Garage errichtete. Nach dem Tod von E. Sch. wurde sein Enkel U. Sch. 1976 oder 1978 als Eigentümer des Grundstücks R.straße ... im Grundbuch eingetragen.
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U. Sch. ist der Halbbruder des Beigeladenen zu 2. Den Eltern des Beigeladenen zu 2 gehörte 1987 das Grundstück O.-Straße ... in D. (320 m²) und ein halber Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von D.-M., Blatt 1... verzeichneten ca. 1 600 m² großen Gartengrundstück. Die andere Hälfte des Grundstücks gehörte den Beigeladenen. U. Sch. lebte 1987 auf dem Grundstück O.-Straße ... Die Beigeladenen lebten auf dem Grundstück R.straße ...
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Am 26. Oktober 1987 vereinbarten U. Sch. und der Beigeladene zu 2 privatschriftlich, dass U. Sch. mit dem Ableben der Eltern des Beigeladenen zu 2 oder deren Übersiedlung in ein Altersheim in den Besitz des Grundstücks O.-Straße ... gelangen sollte. Als Gegenleistung sollte U. Sch. dem Beigeladenen zu 2 das Grundstück R.straße ... überlassen. Der Beigeladene zu 2 verpflichtete sich darüber hinaus zum Wertausgleich entsprechend dem "Taxwert" der Grundstücke. Die Mutter des Beigeladenen zu 2 stimmte der Vereinbarung für die "derzeitigen Besitzer des Grundstücks O.-Straße ..." zu.
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Mit notariellem "Schenkungsvertrag" vom 30. März 1989 schenkte U. Sch. den Beigeladenen das Grundstück R.straße ... In dem Vertrag heißt es unter anderem, Nebenabreden bestünden nicht. Die Beigeladenen seien, mit Ausnahme des Anteils am Grundstück in D.-M., weder Eigentümer noch Nutzer von Grundstücken. Mit notariellem "Schenkungsvertrag" vom selben Tag, der vor demselben Notar geschlossen wurde, schenkten die Eltern des Beigeladenen zu 2, vertreten durch diesen, das Grundstück O.-Straße ... und ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück D.-M. an U. Sch. In dem Vertrag wird auf das Eigentum des U. Sch. an dem Grundstück R.straße ... hingewiesen und auf den Umstand, dass dieses "durch heute beurkundeten Vertrag" an die Beigeladenen übertragen worden sei. Auf dem Vertrag über die Schenkung des Grundstücks R.straße ... findet sich ein Stempel des Rats des Bezirks D., wonach dieser Vertrag nach der GVVO genehmigt worden sei. Ein vergleichbarer Stempel findet sich auf dem anderen Vertrag nicht. Beide Verträge erläutern, dass die jeweiligen Erwerber bereits auf dem betreffenden Hausgrundstück wohnen, Aufwendungen zur Werterhaltung und Wertverbesserung erbracht haben und weitere Aufwendungen beabsichtigen.
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Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1991 bestätigten die Beigeladenen und U. Sch. die Vereinbarung vom 26. Oktober 1987, erklärten, dass diese Vereinbarung bis auf den dort vereinbarten Wertausgleich vollzogen worden sei, und kamen sodann überein, den hälftigen Anteil des Grundstücks D.-M., der noch den Beigeladenen gehörte und dessen Wert sie auf 40 000 DM bezifferten, zur Erfüllung des noch offenen Wertausgleichsanspruchs des U. Sch. an diesen zu übertragen.
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Mit Bescheiden vom 17. August 1992 und vom 27. Juli 1999 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Rechtsvorgänger des Klägers seine Anteile an der KG verfolgungsbedingt verloren habe. Mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 7. Juni 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Restitution eines hälftigen Miteigentumsanteils am Flurstück A mit der Begründung ab, der Verkauf dieses Flurstücks habe vor der Anteilsschädigung stattgefunden. Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 stellte die Beklagte die Berechtigung des Klägers hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils am Flurstück B fest und lehnte eine Naturalrestitution mit der Begründung ab, die Beigeladenen hätten das Eigentum durch Schenkung redlich erworben.
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Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 16. Januar 2012 erhobene Klage zielt vorrangig auf Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils am Flurstück B und hilfsweise auf Feststellung, dass er wegen dieses Miteigentumsanteils dem Grunde nach Anspruch auf einen gesonderten Entschädigungsbescheid nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz habe. Mit Teilurteil vom 12. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrags des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der vom Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG begehrten Bruchteilsrestitution eines hälftigen Miteigentumsanteils am Flurstück B stehe der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG entgegen. Der Erwerb des Flurstücks B durch die Beigeladenen sei nicht unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Der Grundstücksschenkungsvertrag vom 30. März 1989 sei geeignet gewesen, den Beigeladenen das Eigentum am streitgegenständlichen Flurstück redlich zu vermitteln, weil es sich nicht um einen Erbauseinandersetzungsvertrag gehandelt habe. Der Erwerb des Flurstücks B durch die Beigeladenen sei auch nicht deswegen unredlich, weil er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis gestanden habe. Der Übertragungsvertrag habe nicht gegen das Bedingungsverbot für Schenkungen (§ 282 Abs. 2 ZGB) verstoßen. Es habe sich zum einen wegen des parallelen Abschlusses der beiden Vereinbarungen am 30. März 1989 nicht um eine Verfügung ohne Gegenleistung gehandelt. Zum anderen sei es nicht Aufgabe der Redlichkeitsvorschriften, Mängel privatrechtlicher Verträge zu sanktionieren, die ihre Auswirkung allenfalls zwischen den betroffenen Vertragsschließenden entfalten könnten. Es liege kein Verstoß gegen das Konzentrationsverbot des § 3 Abs. 4 Buchst. c GVVO vor. Die Beigeladenen hätten lediglich zwei zu einem einheitlichen Wohnzweck genutzte Grundstücke vom vorherigen Eigentümer erworben. Das staatliche Vorerwerbsrecht sei nicht umgangen worden. Denn es habe auch für Schenkungsverträge gegolten. Schließlich liege kein Verstoß gegen das Erfordernis der staatlichen Preisgenehmigung nach der Preisverfügung Nr. 3/87 vor. Diese habe eine Kontrolle der Preise für unbebaute und bebaute Grundstücke vorgesehen. Vorliegend habe es sich um ein atypisches Rechtsgeschäft gehandelt, bei dem ein kontrollierbarer Preis nicht vereinbart gewesen sei. Daran ändere auch der vereinbarte Wertausgleich nichts. Die Preisverfügung Nr. 3/87 sei zudem unveröffentlicht gewesen. Die Beigeladenen hätten ihre Regelungen daher nicht kennen müssen.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG fehlerhaft angewendet. Das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG könne jeder Rechtsverstoß erfüllen, der bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lasse, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Genau dies sei erfolgt, als die Vereinbarung vom 26. Oktober 1987 durch zwei gesonderte angebliche Schenkungsverträge umgesetzt worden sei. Dabei sei gezielt gegen § 282 Abs. 2 ZGB verstoßen worden, der es ausdrücklich untersage, eine Schenkung von einer Bedingung abhängig zu machen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei durch den Vollzug der beiden Schenkungsverträge auch eine Konzentration von Eigentums- und Nutzungsrechten bei den Beigeladenen entstanden. Schließlich sei auch gegen die Preisvorschriften der ehemaligen DDR verstoßen worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. August 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Teilbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2012 zu verpflichten, ihm einen hälftigen Miteigentumsanteil am Flurstück B der Gemarkung S. (eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 2..., mit 740 m²) zurück zu übertragen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die Beklagte und die Beigeladenen, die keinen Antrag stellen, verteidigen das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von § 110 VwGO und § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Es stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 144 Abs. 4 VwGO). Da die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) eine abschließende Beurteilung nicht zulassen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Das Verwaltungsgericht durfte über den Antrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Bruchteilsrestitution nicht durch Teilurteil nach § 110 VwGO entscheiden.
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Ein Teilurteil kann nach § 110 VwGO nur ergehen, wenn der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes voneinander wechselseitig rechtlich und tatsächlich unabhängig sind. Das ist der Fall, wenn der Teil, über den vorab durch Teilurteil entschieden worden ist, hätte abgetrennt werden und der übrige Teil Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte sein können. Dazu darf die Entscheidung über den verbleibenden Teil keine Fragen aufwerfen, über die schon durch das Teilurteil entschieden worden ist (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 = juris Rn. 13 und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 52 Rn. 25 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16 - juris Rn. 15 ff., je m.w.N.). Die Entscheidung über den Anspruch auf Bruchteilsrestitution des hälftigen Grundstückseigentums und die Entscheidung über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wegen des Ausschlusses der Bruchteilsrestitution einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 NS-VEntschG zuzuerkennen, sind nicht wechselseitig voneinander unabhängig. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch setzt gerade den Ausschluss der Rückübertragung nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 oder § 5 VermG und damit eine negative Entscheidung über den vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Bruchteilsrestitution voraus.
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Der Hilfsantrag war zudem entscheidungsreif. Stehen die Bruchteilsrestitutionsberechtigung bezüglich eines Grundstücks und der Ausschluss der Rückübertragung fest, bedarf es keiner ausdrücklichen Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz dem Grunde nach, weil sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG ergibt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2009 - 8 B 42.09 - ZOV 2009, 315 Rn. 6). Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung erstrebt, dass ihm neben der Entschädigung für die Anteilsentziehung eine gesonderte Entschädigung für die ausgeschlossene Bruchteilsrestitution am verfahrensgegenständlichen Flurstück zusteht, hat sein Klagebegehren die Berechnung der Entschädigungshöhe zum Gegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 8 C 20.03 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 1 = juris Rn. 11 ff.). Diese war nicht Gegenstand des angefochtenen Teilbescheides. Sie kann auch nicht zulässig zum Gegenstand der Klage gemacht werden, ohne dass die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung festgesetzt hat oder die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen. Beides ist bislang nicht der Fall. Solange die Entscheidung über den Ausschluss der Rückübertragung nicht bestandskräftig geworden ist, hat die Beklagte keinen Anlass, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Kläger über die nach dem Einheitswert des Unternehmens zu berechnende Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung für das hälftige Grundstückseigentum zusteht.
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Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung mehr, weil schon der Verstoß gegen § 110 VwGO zur Zurückverweisung zwingt.
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2. Das angegriffene Teilurteil verletzt § 4 Abs. 2 und 3 Buchst. a VermG. Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Bruchteilsrestitution nur am Vorliegen eines Restitutionsausschlussgrundes scheitern kann. Bezüglich des Flurstücks B ist der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bruchteilsrestitutionsberechtigt. Dieses Flurstück gehörte nach den insoweit ungerügten verwaltungsgerichtlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) im Zeitpunkt der Anteilsschädigung seines Rechtsvorgängers (§ 1 Abs. 6 VermG) noch zum Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft und wurde erst 1942 an E. Sch. veräußert.
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Die Annahme der Vorinstanz, der Rückübertragung hälftigen Miteigentums am Flurstück B stehe dessen redlicher Erwerb durch die Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 2 VermG entgegen, beruht jedoch auf einer unzutreffenden Auslegung und Anwendung des Regelbeispiels unredlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG.
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Gemäß § 4 Abs. 2 VermG ist die Rückübertragung u.a. ausgeschlossen, wenn natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben und das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 19. Oktober 1989 geschlossen worden ist. Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel anzusehen, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG).
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a) Das Verwaltungsgericht hat den Vertrag vom 30. März 1989, der den Erwerb des Flurstücks B durch die Beigeladenen zum Gegenstand hatte, zu Recht als Rechtsgeschäft im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG eingeordnet. Unter § 4 Abs. 2 VermG fällt jeder Erwerbsvorgang, der seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1997 - 7 B 44.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39 = juris Rn. 3). Ein Eigentumserwerb kraft letztwilliger Verfügung oder kraft gesetzlicher Erbfolge fällt daher nicht in ihren Anwendungsbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 8 C 15.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 = juris Rn. 55), und zwar auch dann nicht, wenn sich daran eine rechtsgeschäftliche Erbauseinandersetzung anschließt, die dem einzelnen Miterben einen bestimmten Nachlassgegenstand zuteilt (BVerwG, Urteil vom 13. September 2000 - 8 C 12.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11 = juris Rn. 24 f.). Rechtsgeschäfte, die der Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge dienen, sind dagegen einer Redlichkeitsprüfung ebenso zugänglich wie sonstige unentgeltliche Rechtsgeschäfte, die zu einem Eigentumserwerb führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1997 - 7 B 44.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39).
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Daran gemessen war der Vertrag vom 30. März 1989 unabhängig davon, ob man ihn als - unzutreffend beurkundetes - mehrseitiges Rechtsgeschäft zwischen den Beigeladenen, den Eltern des Beigeladenen zu 2 und U. Sch. versteht oder ob man ihn als lediglich zwischen U. Sch. und den Beigeladenen geschlossenen Vertrag ansieht, der Redlichkeitsprüfung zugänglich. Denn er diente nicht der Auseinandersetzung einer bereits entstandenen Erbengemeinschaft, sondern allenfalls der vorweggenommenen Regelung einer Erbfolge.
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b) Das Verwaltungsgericht musste einen redlichen Erwerb schließlich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Formnichtigkeit der Grundstücksübereignung verneinen. Redlicher Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts voraus. Erforderlich ist nur, dass zum Abschluss eines auf Eigentumsübertragung zielenden Rechtsgeschäfts die Grundbucheintragung hinzutritt und der Erwerber damit eine nach der Rechtswirklichkeit der DDR unangreifbare Eigentümerstellung erlangt hat. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG mit dem in § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG normierten Regelbeispiel der Unredlichkeit wegen rechtlicher Mängel des Erwerbs. Danach lassen objektive Rechtsverstöße den Redlichkeitsschutz nur entfallen, wenn sie dem Erwerber auch subjektiv zurechenbar sind. Ausschlaggebend ist daher die am Regelbeispiel zu messende Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in den Bestand seiner Eigentümerstellung. Nur in diesem Rahmen kommt es darauf an, ob der Erwerb mit den allgemeinen zivilrechtlichen Normen der DDR vereinbar war (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25 = juris Rn. 9 f.).
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c) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Regelbeispiels gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG mit revisionsrechtlich fehlerhaften Erwägungen verneint.
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Erwerbsvorgänge, die unter § 4 Abs. 2 VermG fallen, vermitteln dem Erwerber grundsätzlich Redlichkeitsschutz. Die Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG zählen Fallgruppen auf, in denen (ausnahmsweise) Unredlichkeit des Erwerbs anzunehmen ist. Ihnen ist gemeinsam, dass eine gezielte manipulative Einflussnahme auf den Erwerbsvorgang vorliegt, die dem Erwerber zuzurechnen ist. In den Fällen eines Verstoßes gegen die im Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder die ordnungsgemäße Verwaltungspraxis (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG) wird verlangt, dass im zurechenbaren Rechtsverstoß eine sittlich anstößige Manipulation des Erwerbsvorgangs liegt (BVerwG, Urteile vom 5. April 2000 - 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 = juris Rn. 18, vom 28. Februar 2001 - 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 = juris Rn. 19 und vom 28. März 2001 - 8 C 2.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 12 = juris Rn. 27).
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Das Verwaltungsgericht stützt seine Annahme, der Erwerb verstoße nicht gegen die in § 282 Abs. 2 ZGB geregelte Bedingungsfeindlichkeit der Schenkung, auf zwei alternative Erwägungen. Es stellt einerseits darauf ab, dass keine Schenkung vorliege, weil die beiden Verträge vom 30. März 1989 und deren Umstände die Vereinbarung einer Gegenleistung erkennen ließen. Andererseits meint es, ein Verstoß gegen § 282 Abs. 2 ZGB sei unschädlich, weil eine Unredlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG sich nicht aus Rechtsverstößen ergebe, die Auswirkungen allenfalls auf die Vertragsparteien haben könnten. Beide Begründungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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(1) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Text und zu den Rahmenbedingungen der notariellen Verträge vom 30. März 1989 tragen nicht dessen Annahme, die vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung werde aus diesen Verträgen und den Umständen ihres Abschlusses erkennbar. Die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Bezugnahme auf jeweils die andere Schenkung findet sich nicht im hier maßgeblichen ersten Vertrag zur Schenkung des Flurstücks B, sondern nur im zweiten, die Flurstücke in der O.-Straße betreffenden Vertrag. Dort schließt sie an die Aufzählung des bisherigen Grundbesitzes der Erwerber an und dient damit offenkundig nur dem Nachweis, dass die Schenkung nicht zu einer unzulässigen Konzentration von Grundeigentum führen wird. Im ersten, die R.straße ... betreffenden Schenkungsvertrag fehlt eine entsprechende Erklärung. Dort konnte auf sie verzichtet werden, weil die Beigeladenen bislang nicht Eigentümer eines Hausgrundstücks, sondern nur eines hälftigen Anteils an einem Gartengrundstück waren. Aus dem festgestellten Vertragsinhalt und den Umständen erkennbar war danach nur die Gleichzeitigkeit, nicht aber die vom Verwaltungsgericht angenommene Gegenseitigkeit der Schenkungen im Sinne wechselseitig voneinander abhängiger Gegenleistungen. Erst recht nicht erkennbar war der Umstand, dass zumindest die beiden an der privatschriftlichen Vereinbarung vom Oktober 1987 beteiligten Vertragspartner, nämlich U. Sch. und der Beigeladene zu 2, von einer zusätzlichen Verpflichtung zum Ausgleich der Differenz des Taxwertes beider Grundstücke ausgingen.
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(2) Das Verwaltungsgericht hat außerdem die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Unredlichkeit wegen eines manipulativen Rechtsverstoßes fehlerhaft konkretisiert. Es hat angenommen, § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfasse keine dem Erwerbsgeschäft anhaftenden zivilrechtlichen Mängel, die allenfalls Auswirkungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien haben könnten. Dabei übersieht es, dass grundsätzlich jeder Verstoß gegen die seinerzeit geltenden DDR-Rechtsvorschriften eine Unredlichkeit begründen kann, wenn in ihm eine gezielte, sittlich anstößige Manipulation des Erwerbsvorgangs zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 10.11 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 25 Rn. 14).
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Mit dem Regelungszweck des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ist die Einschränkung seines Anwendungsbereichs im angegriffenen Urteil nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift soll den Restitutionsausschluss auf Fälle schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des Eigentumserwerbs beschränken. Das lässt es nicht zu, bestimmte Rechtsverstöße von vornherein für unschädlich zu erklären. Vielmehr muss geprüft werden, ob der jeweilige Rechtsverstoß bei objektiver Betrachtung im konkreten Fall die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang in sittlich anstößiger Weise gezielt zu beeinflussen. Dabei sind auch die Motivation des Erwerbers und die Umstände, unter denen er das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 5. April 2000 - 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 = juris Rn. 21, vom 28. Februar 2001 - 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 = juris Rn. 23, vom 23. Februar 2005 - 8 C 3.04 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 22 = juris Rn. 20 und vom 7. März 2012 - 8 C 10.11 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 25 Rn. 14).
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Aus den vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner Auffassung zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Schwarzgeldabreden und anderen Fällen kollusiver Täuschung der Behörden durch die Vertragsparteien ergibt sich nichts anderes. Das Urteil vom 28. März 2001 - 8 C 2.00 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 11 = juris Rn. 27 ff., 35) stellt nicht auf die Folgen eines möglichen Rechtsverstoßes durch eine solche Täuschung ab, sondern geht davon aus, dass der dadurch herbeigeführte Rechtsverstoß staatlicher Stellen keine sittlich anstößige Manipulation darstellt, wenn er den Vertragsparteien gleichermaßen oder gar in erster Linie dem Verkäufer zuzurechnen ist (a.a.O. Rn. 35 a.E.). Dieser Rechtssatz lässt sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Er wurde in einem sogenannten "Ausreisefall" aufgestellt, in dem die (späteren) Berechtigten den Veräußerungsvertrag mit den Erwerbern geschlossen hatten und in dem auch sie am Zustandekommen der Veräußerung interessiert waren. Die sittliche Anstößigkeit der Manipulation entfiel also nicht schon wegen der Zurechenbarkeit zum Veräußerer, sondern wegen des weiteren Umstands der Identität von Verkäufer und Berechtigtem. An dieser Identität fehlt es, wenn der Vermögenswert - wie hier - durch einen verfügungsberechtigten Dritten veräußert wurde.
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Die Beschlüsse vom 6. Januar 1994 - 7 B 200.93 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 5) und vom 13. März 2001 - 7 B 132.00 - (BA S. 2 f.), die Schwarzgeldabreden für unschädlich erklären, betreffen ebenfalls "Ausreisefälle", in denen das Grundstück seinerzeit durch die Berechtigten veräußert wurde. Dass die einvernehmlich geheim gehaltene Nebenabrede und der darin liegende Verstoß gegen zivil- und (regelmäßig auch) preisrechtliche Vorschriften keine Unredlichkeit des Erwerbers begründen, ist nicht darauf zurückzuführen, dass Rechtsfolgen nur im Verhältnis der Vertragsparteien eintreten konnten. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die seinerzeit mit dem Berechtigten getroffene Nebenabrede in dessen Interesse lag und die damit verbundenen Rechtsverstöße auch oder gar vorrangig ihm zuzurechnen sind.
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3. Das angegriffene Teilurteil beruht auf der Verletzung des § 110 VwGO und auf der unzutreffenden Anwendung des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG, weil es keine selbstständig tragende, revisionsrechtlich fehlerfreie Begründung der Abweisung des Hauptantrags auf Bruchteilsrestitution enthält.
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4. Das Teilurteil erweist sich nach § 144 Abs. 4 VwGO auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das ergibt sich schon aus der wechselseitigen Abhängigkeit von Haupt- und Hilfsantrag. Sie steht auch einer Sachentscheidung des Senats über den allein in der Revisionsinstanz anhängigen Hauptantrag entgegen. Dies zwingt dazu, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Anlass für die vom Kläger beantragte Verweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts besteht nicht.
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Im zurückverwiesenen Verfahren wird das Verwaltungsgericht zu klären haben, ob ein Verstoß gegen § 282 Abs. 2 ZGB oder sonstige allgemeine Rechtsvorschriften der DDR vorlag. Für jeden festgestellten Rechtsverstoß wird sodann zu prüfen sein, ob dieser manipulativen Charakter hatte.
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Ob eine § 282 Abs. 2 ZGB widersprechende Gegenleistungsabrede getroffen wurde, wird davon abhängen, ob nach dem Willen der Beteiligten eine unentgeltliche Schenkung des Flurstücks B oder eine - dann formnichtige - entgeltliche Veräußerung vereinbart wurde. Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob die beiden notariellen Schenkungen im Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne der von einigen Betroffenen geschlossenen Vereinbarung vom 26. Oktober 1987 standen oder ob lediglich aufeinander folgende, aber nicht voneinander abhängige Schenkungen im Vertrauen darauf vereinbart wurden, dass die erste Schenkung aus bestimmten Gründen - etwa wegen des Konzentrationsverbots oder familiärer Gründe - mit der zweiten Schenkung beantwortet werden würde. Darüber Aufschluss geben könnten beispielsweise die Zeugenvernehmung U. Sch. und des beurkundenden Notars sowie Ermittlungen zum Inhalt der Notariatsakten, der Grundakten und dem Inhalt der vom Beigeladenen zu 2 bei der Beurkundung der Grundstücksschenkung seiner Eltern an U. Sch. vorgelegten Vollmacht.
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Erst wenn die Frage nach dem rechtlichen Charakter der Vereinbarung(en) vom 30. März 1989 eindeutig beantwortet ist, kann geklärt werden, ob der Vertrag gegen das Bedingungsverbot des § 282 Abs. 2 ZGB verstieß, ob er den Vorschriften der Preisverfügung Nr. 3/87 genügte, nach der die Preiskontrolle sich nicht nur auf Geldleistungen, sondern auch auf sonstige zur Abgeltung des käuflichen Erwerbs übernommene Verpflichtungen erstreckte (vgl. II. 3. Preisverfügung Nr. 3/87), oder ob das Rechtsgeschäft auf andere Weise gegen die in der DDR damals geltenden Rechtsvorschriften verstieß.
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Ergibt die weitere Prüfung, dass Rechtsverstöße vorliegen, muss geklärt werden, ob einem dieser Rechtsverstöße ein sittlich anstößiger, manipulativer Charakter anhaftet. Auch dazu fehlen ausreichende Feststellungen. Aufklärungsbedürftig ist insoweit insbesondere, ob ein solcher Rechtsverstoß dazu dienen sollte, eine sonst zu erwartende staatliche Beanstandung des Geschäfts oder einen Vorerwerb zu umgehen, oder ob er andere Gründe hatte. Um eine sittlich anstößige Manipulation zu verneinen reicht es jedenfalls nicht aus, wie im Teilurteil allein darauf abzustellen, dass die Vertragsparteien jeweils unangefochtenes Eigentum am vom jeweils anderen bewohnten Wohngrundstück hatten.
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Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die gewählte Vertragskonstruktion die Preisverfügung Nr. 3/87 verletzte und diese Verletzung als sittlich anstößig und manipulativ einzustufen sei, kann die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Beteiligten nicht mit der Begründung verneint werden, die Preisverfügung Nr. 3/87 sei nicht veröffentlicht gewesen. Für Kaufverträge ergab sich das Erfordernis der staatlichen Preisgenehmigung bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 305 Abs. 1 und 2 ZGB, die jeder Bürger der DDR kennen musste. Eine subjektive Zurechenbarkeit eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Preisgenehmigung lässt sich deshalb nur verneinen, wenn entweder festgestellt ist, dass § 305 ZGB nach damaliger Rechtspraxis nicht auf Grundstücksveräußerungen gegen eine nicht in Geld bemessene Gegenleistung angewendet wurde, oder wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine mögliche Anwendbarkeit der Norm in solchen Fällen für rechtlich nicht vorgebildete Bürger der DDR nicht erkennbar war.
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(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:
- a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), - b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107), - c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), - d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass
- a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, - b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder - c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
- a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder - b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder - c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:
- a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), - b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107), - c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), - d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass
- a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, - b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder - c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
- a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder - b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder - c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude
- a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, - b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, - c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, - d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.
(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.
(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:
- a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), - b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107), - c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), - d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass
- a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, - b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder - c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
- a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder - b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder - c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:
- a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), - b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107), - c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), - d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass
- a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, - b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder - c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
- a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder - b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder - c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.