Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juni 2011 - 8 B 74/10
Gericht
Gründe
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Die Klägerin nimmt die Beklagten und die Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Bruders als Erben nach deren Mutter auf Bezahlung dreier Forderungen in Anspruch, von denen zwei vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Thüringen mit Bescheid vom 10. Mai 1995 festgestellt worden waren; die dritte war in einem an diesen Bescheid sich anschließenden Rechtsstreit durch Prozessvergleich vom 26. August 1999 begründet worden. Die Beklagten haben das Fortbestehen der ersten beiden Forderungen bestritten und sich insgesamt auf Verjährung berufen; zudem haben sie die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben und der Klägerin Herausgabe des Nachlasses angeboten. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Rechtsnachfolger des Bruders der Beklagten abgetrennt und die Klage gegen letztere als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle; sie hätte den angebotenen Nachlass annehmen können.
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Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO). Das Urteil beruht auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. Fehl geht allerdings die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte den Wert des Nachlasses ermitteln müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dazu ist das Gericht im Erkenntnisprozess nicht verpflichtet. Erhebt der verklagte Erbe die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 Abs. 1 BGB) und steht die Dürftigkeit - wie hier - unwiderleglich fest, weil die zuvor angeordnete Nachlassverwaltung nach § 1988 Abs. 2 BGB wieder aufgehoben wurde, so kann sich das Gericht, wenn die Klage im Übrigen begründet ist, damit begnügen, dem Beklagten den Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorzubehalten (§ 780 Abs. 1 ZPO); damit eröffnet es dem Beklagten die Befugnis, die Zwangsvollstreckung des Klägers in sein persönliches Vermögen mit der Vollstreckungsgegenklage abzuwehren (§ 785 ZPO; BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - NJW 1983, 2378 = juris
m.w.N.). Das Gericht kann auch ermitteln, was zum Nachlass gehört, und der Klage nur in Ansehung dieses Nachlasses stattgeben oder den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Nachlass verurteilen. In keinem dieser Fälle muss es feststellen, welchen Wert der Nachlass hat, namentlich ob er zur Befriedigung der Klageforderung hinreicht oder nicht. Natürlich ist das Gericht nicht gehindert, den Wert des Nachlasses zu ermitteln; erweist er sich tatsächlich als wertlos, so ist die Klage - als unbegründet - abzuweisen (BGH, Urteil vom 5. April 2000 - IV ZR 145/98 - juris). Eine dahingehende Verpflichtung besteht aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 a.a.O.; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 780 Rn. 6 m.w.N.).
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2. Das angefochtene Urteil beruht aber insofern auf einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO), als das Verwaltungsgericht ohne zureichende Grundlage davon ausgegangen ist, die Beklagten hätten der Klägerin den Nachlass so angeboten, dass diese durch schlichte Annahme die Berechtigung am Nachlass hätte erlangen und sich alsdann durch freihändige Verwertung aus dem Nachlass hätte befriedigen können.
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner Überzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt. Dies schließt ein, dass die richterliche Überzeugung ihre Grundlage in dem Gesamtergebnis des Verfahrens haben muss. Das Gericht darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Vor allem aber darf das Gericht seine Überzeugung nicht gänzlich ohne Grundlage bilden; es darf Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 1998, § 108 Rn. 16 ff.
m.w.N.).
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So aber liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zum einen angenommen, dass der einzige werthaltige Nachlassgegenstand das Beteiligungsrecht an der Fa. K. KG i.L. sei, deren Komplementärin die Mutter der Beklagten war. Zum anderen ist es davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin die Abtretung "ihrer Beteiligungsrechte" an dieser Gesellschaft in einer Weise angeboten hätten, die die Klägerin ohne Weiteres hätte annehmen können; das bezieht sich offensichtlich auf das Beteiligungsrecht als Komplementär, das die Beklagten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts von ihrer Mutter ererbt haben und auf das allein sich die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB beziehen könnte, und nicht auf mögliche eigene Beteiligungsrechte der Beklagten als Kommanditisten (vgl. VG-AS 156). Beide Annahmen sind ohne Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts oder im bisherigen Prozessstoff.
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Die Mutter der Beklagten ist am 1. Dezember 2000 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1474) bereits in Kraft, durch das unter anderem die Folgen neu geregelt wurden, die der Tod eines Gesellschafters für eine Personenhandelsgesellschaft hat. Nunmehr führt der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt ist (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 139 HGB); das gilt auch für eine Gesellschaft, die - wie die Fa. K. i.L. - ohnehin nicht mehr werbend tätig ist (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 131 Rn. 5). Das Ausscheiden des Gesellschafters hat zur Folge, dass er sich mit den verbleibenden Gesellschaftern auseinanderzusetzen hat; seine bisherige Beteiligung wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 BGB). Dies gilt vollends, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters das Erlöschen der Gesellschaft zur Folge hat, weil nur noch ein einziger Gesellschafter übrig bliebe; eine Ein-Personen-Gesellschaft gibt es nicht (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1975 - II ZR 154/72 - BGHZ 65, 79 <82 f.> und vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/89 - BGHZ 113, 132, jeweils auf der Grundlage von § 131 HGB a.F., sowie vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 - ZIP 2008, 1677). Bei dieser Rechtslage konnten die Beklagten infolge des Todes ihrer Mutter nur dann in deren Rechtsstellung als Komplementärin der Fa. K. KG i.L. eintreten, wenn der Gesellschaftsvertrag dies bestimmte. Der Gesellschaftsvertrag ist jedoch nicht bei den Akten; das Verwaltungsgericht hat zu seinem Inhalt auch keinerlei Feststellungen getroffen.
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Hinzu kommt, dass die Beklagten nicht die einzigen Miterben nach ihrer Mutter sind. Zur Erbengemeinschaft gehören auch die Erben ihres zwischenzeitlich verstorbenen Bruders (vgl. dazu VG-AS 131, 134). Zwar kann auch jeder Miterbe den Gläubiger auf seinen Anteil am Nachlass verweisen und insofern die Dürftigkeitseinrede erheben (§ 2059 Abs. 1, § 1990 Abs. 2 BGB; vgl. Münzberg, a.a.O. § 780 Rn. 17). Ohne Mitwirkung der Erben ihres verstorbenen Bruders aber konnten die Beklagten die Erbengemeinschaft nicht auseinandersetzen; ohne deren Mitwirkung konnten sie auch nicht einzelne Nachlassgegenstände wie die Beteiligung an der Fa. K. KG i.L. an Dritte übertragen. Das Verwaltungsgericht hat auch insofern keine Feststellungen getroffen; im Gegenteil hat es die Klage gegen die Erben des Bruders abgetrennt.
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3. Ferner war verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ohne dass es hierfür eine zureichende Grundlage im Prozessrecht gegeben hätte.
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Mit dem Vorbringen, über den Klageanspruch sei rechtsfehlerhaft nicht durch Sachurteil, sondern durch Prozessurteil entschieden worden, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 7 und vom 31. August 1999 - BVerwG 3 B 57.99 - DVBl 2000, 560). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entscheidet, weil es dem Kläger ohne zureichenden Grund das Rechtsschutzbedürfnis abspricht. Das ist hier geschehen, weil das Verwaltungsgericht die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses überspannt und dieses nicht nur aufgrund materiell-rechtlich fehlerhafter Erwägungen verneint hat.
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So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Sachurteil bringe der Klägerin im Vergleich zu dem, was sie mit zumutbarem Aufwand auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts erlangen könne, keinen zusätzlichen Nutzen. Zwar ist richtig, dass das Rechtsschutzbedürfnis für Klagen fehlt, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde. Die Nutzlosigkeit muss jedoch eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 <12> = Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 15 und vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 16. f. m.w.N.). An der gebotenen Eindeutigkeit fehlt es hier. Selbst wenn die Beklagten der Klägerin ihre Beteiligung am Nachlass nach ihrer Mutter so angeboten hätten, dass die Klägerin durch - ihr ohne Weiteres zumutbare - schlichte Annahme in die Erbenrechte hätte eintreten können, hätte die Klägerin doch nicht schon alles erreicht, was sie mit der Klage erreichen will und erreichen könnte. Ihr fehlt immer noch ein Vollstreckungstitel. Die freihändige Herausgabe des Nachlasses durch den in Anspruch genommenen Erben entspricht nicht § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Gläubiger darf den Nachlass nämlich nicht ohne Weiteres ebenso freihändig verwerten. Das Gesetz sieht die Herausgabe nur "zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung" vor. Die Verwertung soll also im geregelten Verfahren der Zwangsvollstreckung erfolgen. Dadurch sollen etwa vorgehende Rechte weiterer Gläubiger gesichert werden (grundlegend RG, Urteil vom 20. Juni 1932 - VI 67/32 - RGZ 137, 50 <53>; Küpper, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1990 Rn. 16). Etwas Anderes könnte allenfalls gelten, wenn klar wäre, dass keine anderen Gläubiger vorhanden sind. Das hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt.
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4. Das angefochtene Urteil beruht auf den genannten Verfahrensmängeln. Namentlich erweist es sich nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen wäre. Das käme nur in Betracht, wenn feststünde, dass der Nachlass der Mutter der Beklagten wertlos ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2000 a.a.O. sowie oben 1.). Das ist aber nicht der Fall. Zum Nachlass gehört entweder - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - das Beteiligungsrecht an der Fa. K. KG i.L. oder aber der Auseinandersetzungs- und Abfindungsanspruch, der infolge des Ausscheidens als Gesellschafter an dessen Stelle getreten ist. Beides ist nicht offensichtlich wertlos. Zum Vermögen der Gesellschaft gehören das Betriebsgrundstück in K., das der Gesellschaft zurückübertragen wurde, sowie ein Anspruch auf Entschädigung, dessen Höhe bislang nicht feststeht.
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Der Senat macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
(3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.