Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2016 - 5 C 57/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:241116U5C57.15.0
published on 24/11/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Nov. 2016 - 5 C 57/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2013 die Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung seiner damals noch minderjährigen Töchter als Haushaltsmitglieder.

2

Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seine Töchter wurden im Mai 1993 und Mai 1995 geboren. Seit dem Jahre 1996 lebte der Kläger von deren Mutter getrennt. Im Jahre 1998 mietete der Kläger eine 64 qm große Drei-Zimmer-Wohnung, in der er ein Kinderzimmer für seine Töchter vorhielt. Die Ehe zwischen ihm und seiner Frau wurde im Jahre 2001 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde seiner geschiedenen Frau das alleinige Sorgerecht für die Töchter zugesprochen, das sie bis zum jeweiligen Eintritt von deren Volljährigkeit mit Ausnahme einzelner Bereiche, wie z.B. Angelegenheiten der Schule oder der Gesundheit, ausübte. Hinsichtlich der genannten Bereiche wurden dem Kläger nachträglich gleichberechtigte Mitentscheidungsrechte eingeräumt.

3

Nach dem Wegfall der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragte der Kläger am 21. September 2009 die Bewilligung von Wohngeld unter Zurechnung seiner Töchter als Haushaltsmitglieder zu seinem Haushalt. Zu diesem Zeitpunkt besuchten beide Töchter noch die Schule, lebten im Haushalt ihrer Mutter und waren dort mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet. Beim Kläger verbrachten sie entsprechend des ihm eingeräumten Umgangsrechts jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Schulferien, die Hälfte der Brücken- und Feiertage sowie seinen Geburtstag. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Töchter des Klägers könnten seinem Haushalt insbesondere nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG 2008 als Haushaltsmitglieder zugerechnet werden. Es fehle bereits an dem danach vorausgesetzten gemeinsamen Sorgerecht. Das Abstellen auf das gemeinsame Sorgerecht sei kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Grundrechte des Klägers.

5

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt insbesondere die Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG mit Art. 3 und Art. 6 GG.

6

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsverstoß einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2013 verneint.

8

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Wohngeld für den besagten Zeitraum können sich nur aus dem Wohngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), - WoGG 2008 -, ergeben. Auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist die durch das Gesetz vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) vorgenommene Änderung des § 5 des Wohngeldgesetzes, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (WoGG 2016). Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangenen, dass sich der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum von September 2009 bis einschließlich Mai 2013 erstreckt (1.). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, steht zwischen den Beteiligten das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Frage, ob die Töchter des Klägers bis zum Eintritt ihrer jeweiligen Volljährigkeit gemäß § 5 Abs. 6 WoGG 2008 zu den Mitgliedern seines Haushalts zu zählen waren, zu Recht nicht im Streit. Nach dieser Vorschrift ist, wenn nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder haben und sie für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereithalten, jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied (Satz 1). Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser nicht zu annähernd gleichen Teilen betreuten Kinder Haushaltsmitglied (Satz 2). Auch im letztgenannten Fall hängt die auf das jüngste Kind beschränkte Zurechnung als Haushaltsmitglied vom Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts ab (2.). Daran fehlte es im streitgegenständlichen Zeitraum (3.). Das Erfordernis eines gemeinsamen Sorgerechts in § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 steht mit höherrangigem Recht in Einklang (4.). Dementsprechend waren die Töchter des Klägers - unabhängig vom Umfang seines Betreuungsaufwandes - weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 des § 5 Abs. 6 WoGG 2008 bei der Berechnung seines Wohngeldanspruchs als Haushaltsmitglieder in Ansatz zu bringen.

9

1. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf der Grundlage des Antrags vom 21. September 2009 über die Bewilligung von Wohngeld an den Kläger für die Zeit von September 2009 bis einschließlich Mai 2013 zu entscheiden war.

10

Nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht entwickelten Grundsätzen ist der Streit über die Versagung von Wohngeld nicht auf den durch den gestellten Antrag bestimmten und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG 2008 in der Regel zwölf Monate umfassenden Bewilligungszeitraum beschränkt. Vielmehr erfasst der Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage gegen einen ablehnenden Wohngeldbescheid dem Grundsatz nach, ohne dass es nach bestimmten Zeitabschnitten einer erneuten Antragstellung bedarf, alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Ansprüche auf Wohngeld, solange der Antragsteller damit rechnen muss, dass erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten werden. Es ist dem Betroffenen nicht zumutbar, für jeden neuen Bewilligungszeitraum einen neuen Antrag zu stellen, solange der Streit über den unverändert aufrechterhaltenen Versagungsgrund geführt wird. Ebenso ist den zuständigen Behörden nicht zuzumuten, neu eingehende Anträge erneut zu bearbeiten, solange der Streit über den Versagungsgrund nicht zum Abschluss gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 1974 - 8 C 104.73 - Buchholz 454.71 § 14 II. WoGG Nr. 1 S. 5 f.; vom 2. Mai 1984 - 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 <199> und vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 - BVerwGE 84, 278 <285 f.>). So ist es auch hier.

11

Die Beklagte lehnte den Wohngeldantrag des Klägers vom 21. September 2009 aus grundsätzlichen Erwägungen ab, weil der Kläger und seine geschiedene Frau kein gemeinsames Sorgerecht innehatten. Solange sich daran bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter im Mai 2013 nichts änderte, was nicht der Fall war, war zu erwarten, dass die Beklagte etwaige Wohngeldanträge des Klägers für weitere Bewilligungszeiträume mit derselben Begründung ablehnen würde.

12

2. Die Berücksichtigung jedenfalls des jüngsten Kindes als Haushaltsmitglied nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG 2008 setzt ebenso wie § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG 2008 ein gemeinsames Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern voraus.

13

Das gemeinsame Sorgerecht wird zwar im Wortlaut des § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG 2008 als Anspruchsvoraussetzung nicht ausdrücklich wiederholt. Allerdings weisen der übrige Wortlaut und der systematische Zusammenhang des Satzes 2 mit Satz 1 sehr deutlich in die Richtung, dass die auf das jüngste Kind beschränkte Hinzurechnung zu zwei Haushalten ein gemeinsames Sorgerecht erfordert und damit die Berücksichtigung von Kindern als Haushaltsmitglieder bei getrennt lebenden Elternteilen ausscheidet, die - wie der Kläger - im Wesentlichen nur über ein Umgangsrecht verfügen. Die Formulierung "dieser Kinder" in Satz 2 knüpft unzweifelhaft an den ersten Halbsatz des Satzes 1 an, der die von der Zurechnungsregelung des Satzes 1 erfassten Kinder als solche kennzeichnet, deren Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Zudem greift der Wortlaut des Satzes 2 die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Betreuungsaufwandes auf und kleidet sie in eine Negativformulierung ("nicht annähernd zu gleichen Teilen").

14

Das von Wortlaut und Binnensystematik gebotene Normverständnis wird durch den Zweck des § 5 Abs. 6 WoGG 2008, der aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/6543 S. 91) und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich hervorgeht, gestützt. Danach wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift in Anlehnung an die vorgefundene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglieder im Falle ihrer Betreuung in Form des sogenannten Wechselmodells eine Ausnahme von dem wohngeldrechtlichen Grundsatz schaffen, dass eine Person, auch wenn sie mehrere Wohnungen bewohnt, lediglich für eine Wohnung Wohngeld erhalten kann, und zwar nur für die Wohnung, in der sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Denn ihren Lebensmittelpunkt kann jede Person dem Wortsinn nach nur einmal haben. Dementsprechend soll sie grundsätzlich nur in der Wohnung, in der sie diesen Mittelpunkt hat, Haushaltsmitglied im Sinne des Wohngeldrechts sein und einen Wohngeldanspruch begründen oder als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied erhöhen können (vgl. § 4 Nr. 1 WoGG 2008 und BT-Drs. 16/6543 S. 90). Das gilt in der Regel auch für Kinder von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern. Diese sollen nach der Intention des Gesetzgebers abweichend vom wohngeldrechtlichen Grundsatz nur ausnahmsweise den Haushalten beider Elternteile wohngelderhöhend zugeordnet werden können, wenn sich die Feststellung ihres Lebensmittelpunktes als besonders schwierig bis unmöglich erweist. Um dies zu gewährleisten, knüpft der Gesetzgeber die doppelte Berücksichtigung von Kindern getrennt lebender Eltern bis zum 31. Dezember 2015 (auch) an die Inhaberschaft eines gemeinsamen Sorgerechts. Dem liegt die nach (damaliger) Lage der Dinge vertretbare Einschätzung und Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die genannten Feststellungsprobleme typischerweise bei dieser Fallkonstellation zu erwarten sind, weil Kinder in der Regel ihren Lebensmittelpunkt bei dem sorgeberechtigten und damit für ihr Wohl verantwortlichen Elternteil haben. Der Sache nach greift der Gesetzgeber damit die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf, die bei Kindern, die durch ihre getrennt lebenden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Wechselmodell betreut werden, von dem wohngeldrechtlichen Grundsatz eine Ausnahme gemacht und diese gegebenenfalls den Haushalten beider Eltern zugerechnet und dabei dem Kriterium der elterlichen Sorge entscheidendes Gewicht beigemessen hatten (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 1988 - Bf I 40/87 - FamRZ 1988, 988 <989 f.>; VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1996 - 21 A 604/93 - NVwZ-RR 1997, 548 <549>; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Juni 2002 - 6 E 5323/01 - NVwZ-RR 2003, 64). Diese Rechtsprechung hatte zuvor auch schon in der durch Verwaltungsvorschrift (vgl. Teil A Nr. 4.34 WoGVwV 2002) geregelten Praxis Niederschlag gefunden (vgl. BT-Drs. 16/6543 S. 91).

15

3. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Töchter des Klägers nach § 5 Abs. 6 WoGG 2008 schon mangels eines gemeinsamen Sorgerechts nicht bei ihm als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen waren. Das dem Kläger eingeräumte Umgangsrecht oder die ihm zuerkannten gleichberechtigten Mitentscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten der Schule oder der Gesundheit erfüllen diese Voraussetzung - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht.

16

Mit Sorgerecht im Sinne der genannten Vorschrift ist die umfassende elterliche Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB gemeint. Der Wortsinn des Begriffs des gemeinsamen Sorgerechts ist nach dem einschlägigen Fachsprachgebrauch eindeutig und lässt keinen Zweifel offen. Er sperrt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - einer (erweiternden) Auslegung dahingehend, die tatbestandliche Voraussetzung bei einem Umgangsrecht oder einem Teilsorgerecht als erfüllt anzusehen. Das Sorgerecht und das Umgangsrecht sind selbständig nebeneinander stehende Rechte, die eine unterschiedliche Rechts- und Pflichtenstellung begründen. Das lässt sich den einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entnehmen. Ebenso ist die Rechts- und Pflichtenstellung desjenigen Elternteils, dem lediglich einzelne Teile der elterlichen Sorge übertragen werden, zwangsläufig weniger weitreichend als diejenige des umfassend sorgeberechtigten Elternteils.

17

Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 BGB die Personensorge und die Vermögenssorge. Hinzu kommt die gesetzliche Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zur Personensorge zählen insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB). Ein Bestandteil der Personensorge in der Gestalt der Pflege ist die Gesundheitssorge. Zur Personensorge in der Gestalt der Erziehung gehören beispielsweise die schulischen Angelegenheiten. Darüber hinaus erstreckt sich die Personensorge auf das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 Abs. 1 BGB), sowie das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB). Die Befugnis zur Bestimmung des Umgangs des allein sorgeberechtigten Elternteils bezieht sich auch auf den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil. Allerdings hat der andere Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB ein vom Sorgerecht unabhängiges Umgangsrecht, das insbesondere bei einer entsprechenden gerichtlichen Umgangsregelung das Sorgerecht des anderen Elternteils entsprechend einschränkt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 45 m.w.N.). Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens dienen. Sie bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des Kindes (vgl. §§ 1638 ff. BGB). Im Unterschied dazu berechtigt und verpflichtet das vom Sorgerecht unabhängige Umgangsrecht allein zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB). Es soll dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 - FamRZ 2016, 1917 Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15.94 - Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32). Das Umgangsrecht sichert dem Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, sich persönlich dem Kind widmen und an dessen Entwicklung teilhaben zu können sowie seiner Elternverantwortung nicht lediglich durch das Zahlen von Kindesunterhalt nachzukommen (BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 <94> und Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08 - FamRZ 2008, 2185 Rn. 18). Der umgangsberechtigte Elternteil ist grundsätzlich nur befugt, während des Umgangs Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein zu entscheiden (§§ 1687a, 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB).

18

4. Die Beschränkung der wohngeldrechtlichen Berücksichtigung von Kindern als Haushaltsmitglieder nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 auf die Fälle eines gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender Eltern ist mit den Freiheitsgrundrechten des Art. 6 GG vereinbar (a). Sie verstößt auch nicht gegen die Gleichheitssätze aus Art. 3 GG (b).

19

a) Der generelle Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Möglichkeit, ihre Kinder nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 als Mitglied ihres Haushaltes wohngelderhöhend in Ansatz zu bringen, ist nicht an dem allgemeinen Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG zu messen (aa). Das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch den Begünstigungsausschluss nicht verletzt (bb). Der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht eröffnet (cc).

20

aa) Der umgangsberechtigte Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, bildet mit diesem zwar eine Familie, die vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist. Denn Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies - wie bei den Töchtern des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum - nicht der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat das Kind zwei Familien, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind, nämlich die mit der Mutter und die mit dem Vater (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 - BVerfGE 108, 82 <112> m.w.N.).

21

Liegen die Voraussetzungen des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG vor, verdrängt dieses aber aus Gründen der Spezialität das allgemeine Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67 - BVerfGE 24, 119 <135 f.> und vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 88/69, 1 BvR 496/69 - BVerfGE 31, 185 <204>; Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 6 Rn. 3 und 41). So liegt es hier. Das von den Zurechnungsregelungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 berührte Umgangsrecht unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Vom Schutz des Elternrechts umfasst ist das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 - FamRZ 1995, 86; Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 <81>; Kammerbeschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 - FamRZ 2016, 1917 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Dieses ist betroffen, sofern es darum geht, ob und in welchem Umfang in Anwendung des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 staatliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt werden müssen, um einem nicht hinreichend leistungsfähigen Elternteil die tatsächliche Inanspruchnahme seines Umgangsrechts zu ermöglichen oder zu erleichtern.

22

bb) Die Zurechnungsregelungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 verletzen das Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht, soweit sie die Begünstigung auf solche dauerhaft getrennt lebenden Elternteile beschränken, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

23

Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe betroffen. Die Tatbestände des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 enthalten keine einschränkende Regelung über die Art, die Dauer oder den Umfang des Umgangs eines nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind bzw. seinen Kindern. Soweit einem umgangsberechtigten Elternteil in Anwendung der Zurechnungsregelungen die Gewährung von Wohngeld versagt wird, stellt dies keinen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts dar. Mit Blick darauf ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aber in seiner Schutz- und Förderdimension berührt. Die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Schutz- und Förderpflicht des Staates zugunsten der Familie erstreckt sich auch auf das speziellere Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Daraus ergibt sich die Aufgabe des Staates, das Elternrecht durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen in einzelnen Rechtsgebieten - wie hier dem Wohngeldrecht - lassen sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedoch nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <251 f. und 256>; s.a. Kammerbeschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - FamRZ 2012, 91 Rn. 13). Soweit es um das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils geht, manifestiert sich der staatliche Schutz- und Förderauftrag des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Gebot, dessen Ausübung mit den Mitteln der Sozialhilfe zu gewährleisten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 - NJW 1995, 1342 <1343>). Dementsprechend ist zur Erfüllung des Gebots erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Gesetzgeber im Sozialhilferecht eine Regelung vorsieht, die dem Grunde nach den durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts verursachten Mehrbedarf erfasst und nichtsorgeberechtigten Elternteilen im Falle ihrer Sozialhilfebedürftigkeit den Umgang mit ihren Kindern finanziell ermöglicht. Ist das der Fall, ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht deshalb verletzt, weil die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht stehenden zusätzlichen oder höheren Wohnkosten nicht auch (zusätzlich) durch wohngeldrechtliche Leistungen abgegolten werden können. Gemessen daran, ist der Begünstigungsausschluss nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 nicht zu beanstanden.

24

Dem Anliegen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass unbemittelte Elternteile im Rahmen der Sozialhilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (gültig vom 7. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2010) bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (gültig ab dem 1. Januar 2011) die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstandenen oder erhöhten Wohnkosten als zusätzlichen Bedarf geltend machen konnten bzw. können. Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung des umgangsrechtlichen Mehrbedarfs im Recht der Grundsicherung für Arbeitslose gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB II. Danach stellen zusätzliche oder höhere Wohnkosten, die dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen, einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils dar, der im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB II zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R - FamRZ 2016, 904 Rn. 21). Diese Rechtsprechung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 SGB II ist auf die genannten sozialhilferechtlichen Vorschriften zu übertragen. Denn § 29 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII enthalten eine inhaltsgleiche Regelung. Sie ordnen - ebenso wie § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - an, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als (zusätzlicher) Bedarf anzuerkennen sind.

25

cc) Der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht eröffnet.

26

Die dem Staat danach zugewiesene Aufgabe, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden, wozu als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem Kind gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 <94> und Kammerbeschluss vom 20. Oktober 2008 - 1 BvR 2275/08 - FamRZ 2008, 2185 Rn. 18), rechtfertigt Maßnahmen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegen die Eltern. Aus ihm lässt sich unter dem Aspekt des Anspruchs auf Teilhabe der Eltern an staatlichen Leistungen zur Ausübung ihres Elternrechts nichts herleiten.

27

b) Der Ausschluss umgangsberechtigter Elternteile von den Zurechnungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 verletzt weder den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (aa) noch das Gleichberechtigungsgebot in Art. 3 Abs. 2 GG (bb) oder den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (cc).

28

aa) Das gemeinsame Sorgerecht als Voraussetzung für die Zurechnung eines Kindes als Haushaltsmitglied zu zwei Haushalten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

29

Danach darf niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Vorschrift konkretisiert und verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzt. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht zum Anknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtliche Ungleichbehandlungen benachteiligender oder bevorzugender Art herangezogen werden. Hierfür ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG bietet vielmehr auch Schutz vor faktischen Benachteiligungen. Dementsprechend kann eine im Sinne dieser Grundrechtsnorm unzulässige Anknüpfung an das Geschlecht auch vorliegen, wenn ein geschlechtsneutral formulierter sachlicher Anknüpfungspunkt - wie hier der des gemeinsamen Sorgerechts in § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 - in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für ein Geschlecht zutrifft oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf ein Geschlecht im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241 <254 f.> und vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 41 BvL 4/10, 1 BvL 31 BvL 3/11 - BVerfGE 132, 72 Rn. 57, jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier nicht.

30

Das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Sorgerechts führt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einer faktischen Benachteiligung von Männern gegenüber Frauen. Aus den exemplarischen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Jahren 2009 und 2010 ist zu folgern, dass Mütter mit einem alleinigen Sorgerecht zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum in der gesellschaftlichen Wirklichkeit jedenfalls keine überrepräsentierte Gruppe darstellten. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Jahre 2009 in 92 v.H. der Scheidungen, bei denen die Familiengerichte eine Sorgerechtsentscheidung hinsichtlich minderjähriger Kinder zu treffen hatten, den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zugesprochen wurde. Im Jahre 2010 waren bei 82 300 Scheidungen minderjährige Kinder betroffen. In (aufgerundet) etwa 95 v.H., d.h. 78 060 dieser Fälle blieb es im Ergebnis zunächst beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder. Weil sich das gemeinsame Sorgerecht im Alltag offensichtlich als problematisch erwies, kam es im Jahre 2010 - meist nach einer Scheidung - zudem zu 29 400 eigenständigen Sorgerechtsverfahren. Das alleinige Sorgerecht wurde in 44 v.H., d.h. in 12 936 dieser Verfahren der Mutter und in 15 v.H., d.h. in 4 410 dieser Verfahren dem Vater zugesprochen. In 11 v.H., d.h. in 3 234 der eigenständigen Sorgerechtsverfahren entschieden die Gerichte auf ein gemeinsames Sorgerecht. Insgesamt verblieb es damit im Jahre 2010 bei 51 894 der 82 300 Scheidungen ( etwa 63 v.H.) bei einem gemeinsamen Sorgerecht geschiedener Eltern. Bereits dieser Befund schließt für den hier in Rede stehenden Zeitraum die Annahme aus, dass bei geschiedenen Eltern die Gruppe der alleinsorgeberechtigten Mütter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit in relevantem Umfang überrepräsentiert ist. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass 62 v.H. der nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge aufgrund von Sorgeerklärungen im Sinne von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gemeinsam ausüben. Die genannten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ist die Festlegung eines gemeinsamen Sorgerechts als Voraussetzung dafür, dass Kinder getrennt lebender Eltern ausnahmsweise auch dem Haushalt desjenigen Elternteils zugerechnet werden können, in dem sie nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 WoGG 2008 haben, jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu beanstanden.

31

bb) Entsprechendes gilt im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.

32

Sofern diese Grundrechtsnorm die Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die tatsächliche Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 - FamRZ 2011, 1645 Rn. 17 und 19 und vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 - BVerfGE 126, 29 <53>, jeweils m.w.N.), ist eine Verletzung dieser Verpflichtung schon deshalb zu verneinen, weil die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht in § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 nach den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Zahlen - wie dargelegt - nicht zu einer faktischen, typischerweise Männer treffenden Benachteiligung führt.

33

cc) Schließlich sind die Regelungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Er gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N.). Die genannten wohngeldrechtlichen Bestimmungen bewirken zwar für den Personenkreis der umgangsberechtigten Elternteile, zu dem auch der Kläger gehört, einen rechtfertigungsbedürftigen Begünstigungsausschluss ((1)). Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt ((2)).

34

(1) § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 führen bei ansonsten dem Grunde nach bestehender Wohngeldberechtigung zu einer Ungleichbehandlung zwischen nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht innehaben und für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereithalten, und solchen, die nicht über ein gemeinsames Sorgerecht verfügen, aber ebenfalls für die Betreuung ihrer Kinder zusätzlichen Wohnraum vorhalten. Nur bei Erstgenannten können die Kinder nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 ausnahmsweise auch bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs desjenigen Elternteils als Haushaltsmitglied berücksichtigt werden, bei dem sie nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 WoGG 2008 haben. Mithin liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor.

35

(2) Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Sie muss - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nur einer Willkürkontrolle standhalten ((a)). Die Regelungen in § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 genügen den hier stattdessen einzuhaltenden (strengeren) Anforderungen ((b)).

36

(a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von gemeinsam sorgeberechtigten und umgangsberechtigten Elternteilen ist nicht nur eine Willkürkontrolle, sondern eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung geboten. Die vom Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1989 - 1 BvR 1428/88 - BVerfGE 80, 48 <51>; vom 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 - BVerfGE 83, 82 <84>; vom 7. April 1992 - 1 BvR 1772/91 - BVerfGE 86, 59 <63>; vom 13. November 2007 - 2 BvR 1781/07 - NJW 2008, 570 und Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 BvR 964/04 - NJW 2005, 409) ist nicht einschlägig. Sie verhält sich zur Vereinbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und der ihnen zugrundeliegenden Rechtsanwendung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Hier geht es indessen um die Frage, ob die anzuwendende Rechtsnorm als solche mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt auch, wenn die Ungleichbehandlung von Personengruppen - wie hier - durch eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar bewirkt wird. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100>; vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199 <220>; vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> und vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - FamRZ 2016, 1839 Rn. 69, jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <255 f.> und Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 - BVerfGE 84, 348 <360> m.w.N.). Des Weiteren ist erforderlich, dass die Härten und Ungerechtigkeiten lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 <263 f.> und vom 16. Juni 2016 - 1 BvL 9/14 - juris Rn. 19 f., jeweils m.w.N.).

37

(b) Die Benachteiligung der Elternteile, die kein gemeinsames Sorgerecht innehaben, ist durch hinreichende Gründe gerechtfertigt. Das mit § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 verfolgte Ziel ist einsichtig und legitim ((aa)). Bei dem gewählten Anknüpfungspunkt des gemeinsamen Sorgerechts handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung ((bb)).

38

(aa) § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 soll - wie dargelegt - bei Trennungskindern eine Ausnahme von dem wohngeldrechtlichen Grundsatz, dass eine Person nur hinsichtlich einer Wohnung als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen ist, allein in den Fällen ermöglichen, in denen die Feststellung des Lebensmittelpunktes solcher Kinder besonders schwierig bis unmöglich ist. Die Schaffung eines eng geführten Ausnahmetatbestandes bei der Gewährung staatlicher Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG 2008) stellt ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen dar.

39

(bb) Die Festlegung der von § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG begünstigten Gruppe durch die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht genügt den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung.

40

Der Gesetzgeber hat hier insoweit typisiert, als er - wie dargelegt - angenommen hat, die Feststellung eines Lebensmittelpunktes sei typischerweise in den Fällen schwierig bis unmöglich, in denen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder inne hätten und für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereithielten. Typisierend hat er nur diese Sachverhaltskonstellation als regelungsbedürftig angesehen und eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Betreuungsumfangs für erforderlich gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden.

41

Die Bewilligung von Wohngeld gehört zur Massenverwaltung. Zwar stellt die mit der Anknüpfung an das gemeinsame Sorgerecht verbundene Benachteiligung umgangsberechtigter Elternteile für diese eine Härte dar. Diese wäre jedoch nur unter Schwierigkeiten, nämlich einem erheblichen Zuwachs an Verwaltungsaufwand vermeidbar. Das liefe dem erklärten Ziel des Gesetzgebers zuwider, mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen (BT-Drs. 16/6543 S. 1, 84, 89 bis 91, 94 bis 99, 104, 110, 112). Der Begünstigungsausschluss umgangsberechtigter Elternteile ließe sich - auch nach Ansicht des Klägers - vor allem dadurch verhindern, dass die wohngelderhöhende Berücksichtigung von Trennungskindern allein vom Umfang der tatsächlichen Betreuung abhängig gemacht wird. Dies würde es allerdings erforderlich machen, dass die Wohngeldbehörden bei jedem Antrag eines dauerhaft getrennt lebenden Elternteils auf Bewilligung von Wohngeld prüfen, in welchem Umfang dieser sein Kind betreut. Der Verwaltungsaufwand würde dadurch beträchtlich zunehmen. So ist den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - wie aufgezeigt - zu entnehmen, dass bei den 82 300 Scheidungen des Jahres 2010 die Eltern im Ergebnis in 37 v.H. der Fälle kein gemeinsames Sorgerecht innehatten. Selbst wenn nicht anzunehmen ist, dass in all diesen Fällen ein Wohngeldantrag gestellt wurde, erlaubt dies den Schluss, dass angesichts der absoluten Zahlen mit einem nicht unbeachtlichen Verwaltungsmehraufwand zu rechnen wäre.

42

Es ist nicht ersichtlich, dass die hier vorgenommene Typisierung eine sie ausschließende quantitative Härtefallgrenze überschreitet. Die Überschreitung einer solchen Grenze lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass bei Scheidungen, bei denen auch minderjährige Kinder betroffen sind, in nicht unerheblichem Umfang kein gemeinsames Sorgerecht besteht. An einem solchen Sorgerecht fehlte es beispielsweise im Jahre 2010 - wie dargestellt - in 37 v.H. der Scheidungsfälle. Dieser Prozentsatz markiert aber nicht die Größe der Gruppe, die durch die Typisierung benachteiligt wird. Der von der Typisierung belastete Personenkreis ist nicht identisch mit der Gruppe der (bloß) umgangsberechtigten Eltern. Eine Härte tritt vielmehr nur für diejenigen Umgangsberechtigten ein, die dem Grunde nach wohngeldberechtigt sind und für ihr Kind oder ihre Kinder zusätzlichen Wohnraum zum Zweck der zeitweiligen Betreuung bereithalten. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Anzahl dieser Fälle im Verhältnis zu entsprechenden Fallgestaltungen, bei denen ein gemeinsames Sorgerecht besteht, die Zahl der hinzunehmenden Härtefälle übersteigt. In diesem Zusammenhang ist überdies in Rechnung zu stellen, dass der hier vorgenommenen Typisierung auch die Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegt, allein in den Fällen des gemeinsamen Sorgerechts bestehe Handlungsbedarf hinsichtlich der ausnahmsweisen Zuordnung von Kindern zu zwei Haushalten. Für die Frage, ob die eine Typisierung hindernde Härtefallgrenze überschritten ist, können auch Wertungen eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 22 BvR 288/07 - BVerfGE 133, 377 Rn. 103; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 124; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 111). Die hier vorgenommene Wertung ist nicht zu beanstanden.

43

Nach der mit Rücksicht auf die damalige gesellschaftliche Wirklichkeit jedenfalls vertretbare Einschätzung und Wertung des Gesetzgebers wirft die Feststellung des Lebensmittelpunktes typischerweise nur bei Kindern getrennt lebender Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht besondere Probleme auf, da zwischen dem Sorgerecht und der Wahrnehmung der Betreuung ein innerer Zusammenhang besteht, aufgrund dessen Kinder ihren Lebensmittelpunkt in der Regel bei dem sorgeberechtigten und damit für ihr Wohl verantwortlichen Elternteil haben. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Prämisse des Gesetzgebers unzutreffend ist und das Sorgerecht für die Wahrnehmung der Betreuung zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 keine Bedeutung hatte, sind nicht erkennbar. Abgesehen davon ist die Gestaltung der Betreuung von Trennungskindern ein dynamischer Prozess, der sich insbesondere auch auf die Beantwortung der Frage erstreckt, ob das formale Kriterium der Inhaberschaft der elterlichen Sorge Einfluss auf die hierbei praktizierte Verteilung des Betreuungsumfangs hat. Bei einem sich in der Entwicklung befindlichen Sachverhalt ist dem Gesetzgeber ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, in dem er sich zunächst mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen durch eine differenziertere Regelung zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 u.a. - BVerfGE 33, 171 <189 f.>; vom 3. April 1974 - 1 BvR 282/73 u.a. - BVerfGE 37, 104 <118> und vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 u.a. - BVerfGE 68, 155 <174> sowie Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 <321>). Auch aus diesem Grund ist die vom Gesetzgeber im Jahre 2008 vorgenommene Typisierung durch die Anknüpfung an das gemeinsame Sorgerecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Gesetzgeber die mögliche Entwicklung im Blick behalten hat, belegt die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 WoGG 2016, wonach nunmehr allein der tatsächliche Betreuungsumfang für die Zurechnung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied zu den Haushalten beider Elternteile maßgeblich ist.

44

Schließlich bewirkt die Typisierung auch keinen besonders intensiven Gleichheitsverstoß. Sie führt - wie dargelegt - nicht zu einer faktischen Benachteiligung von Männern gegenüber Frauen. Soweit sie das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Umgangsrecht berührt, ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten mit Gewicht einzustellen, dass die Wahrnehmung des Umgangsrechts - wie aufgezeigt - durch Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitslose sichergestellt wird.

45

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 47/15 vom 6. Juli 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1666, 1666 a, 1626, 1684 a) Zu den Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern wegen erzie
published on 17/02/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.

(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder
2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1.
als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
2.
als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
3.
mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4.
mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
5.
ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,
6.
Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist
und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.

(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.

(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.