Verwaltungsgericht Münster Urteil, 30. Aug. 2016 - 6 K 1785/15
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein weiteres Schuljahr an dem Deutsch-Französischen Gymnasium C1. in G. beanspruchen kann.
3Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Mai 2012 für das Schuljahr 2012/2013 entsprechende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
4Unter dem 7. November 2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. , diesmal für das Schuljahr 2013/2014.
5Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2013 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Gem. § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG gelte § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG – Förderung von Ausbildungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz für die Gesamtdauer der Ausbildung – nur für Ausbildungen, deren Besuch der im Inland gelegenen Berufsschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sei. Die Förderung für die gymnasiale Ausbildung sei also für maximal ein Schuljahr möglich. Da der Kläger bereits im Jahr 2012/2013 gefördert worden sei, könne eine weitere Förderung nicht erfolgen.
6Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 Widerspruch ein. Diesen begründete er wie folgt: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sein Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums in G. nur für ein Jahr gefördert werden könne. Er könne dort eine gültige Hochschulzulassung erwerben. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, woraus sich die Förderungsbeschränkung auf ein Jahr ergeben solle. Während eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG auf die Dauer eines Jahres beschränkt werde, gelte dies für eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nicht. Darüber hinaus sei die Beschränkung der Ausbildungsförderung mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht nicht vereinbar. Denn im Inland sei eine Förderung gem. § 2 Abs. 1a BAföG ab der Klasse 10 vorgesehen und zeitlich nicht beschränkt. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass der Einschränkung der Ausbildungsförderung keinerlei Erwägungen zugrunde lägen, die vor den europarechtlichen Geboten Bestand haben könnten.
7Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG werde für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 BAföG Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Der Kläger habe bereits Förderung für das Jahr 2012/2013 erhalten. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Förderung sehe das Gesetz nicht vor. Zwar könne gem. § 16 Abs. 3 BAföG in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BAföG ohne zeitliche Begrenzung gefördert werden. Hier komme eine Förderung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG jedoch nicht in Betracht. Denn nach § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG gelte § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den § 5 Abs. 4 Nr. 3 bis 5 BAföG gleichwertig sei, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen seien. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 bis 5 BAföG handele es sich dabei um Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Höhere Fachschulen, Akademien oder Hochschulen. Das vom Kläger besuchte Gymnasium falle nicht unter diese Nummern. Die zeitlich begrenzte Förderung ergebe sich also aus dem Gesetz.
8Der Kläger hat am 17. August 2015 Klage erhoben.
9Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Wie der Beklagte zu Recht ausführe, sei die Ausbildungsförderung in Ausbildungsstätten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf ein Jahr beschränkt. Demgegenüber sei die Förderung für eine Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte, die der vom Kläger in G. besuchten gleichwertig sei, zeitlich nicht beschränkt. Diese ungleiche Gewährung von Ausbildungsförderung in Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stelle eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts des Klägers dar und sei deswegen nicht mit Europarecht vereinbar. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sei eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteilige, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkenne. Dies gelte insbesondere im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat habe daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsehe, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, nicht ungerechtfertigt beschränken. Eine Beschränkung sei nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehe. Die Maßnahme müsse zur Erreichung des Ziels geeignet sein und dürfe nicht über das, was notwendig sei, hinaus gehen. Nach diesen Maßstäben sei nichts ersichtlich, was die zeitliche Beschränkung der Förderung im Ausland rechtfertigen könne.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2015 zugestellt, zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. für das Schuljahr 2013/2014 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages, in der unter anderem ausgeführt werde, dass es nicht angezeigt erscheine, bei Schülern der gymnasialen Oberstufe eine komplette Auslandsausbildung zu fördern. An die so begründete gesetzliche Regelung sei der Beklagte gebunden.
15Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Kammer kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
19Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Münster für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Münster und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Münster (§ 21 JustG NRW i.V.m. Anlage 1 zu § 21 JustG NRW). Bei dem Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 11 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland und § 5 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ist der Beklagte bundesweit für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet G. gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2015 – 5 K 2812/14 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07-, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20.
21Soweit in der Rechtsprechung zum Teil vertreten wird, auf die vorliegende Konstellation der Förderung von Auslandsausbildungen sei nicht § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO, sondern § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO anwendbar, weil die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sich ausschließlich nach dem Staat bestimme, in dem die Ausbildungsstätte liege, und sich damit schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken könne,
22vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 14.01.2014 - M 15 K 13.5833 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.02.2011 - B 3 K 10.606 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2008 - 3 K 693/07 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2005 - 15 A 227/05 -, juris; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.02.1983 - IX OE 36/82 -, ESVGH 33, 182,
23schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an.
24Dass sich die Zuständigkeit des Beklagten i.S.v. § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke bezieht, ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen:
25Knüpft eine Zuständigkeitsregelung wie die des § 45 Abs. 4 BAföG an einen „örtlichen“ Umstand an (hier die Lage der Ausbildungsstätte in einem anderen Staat), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieses geographische Tatbestandsmerkmal zugleich die örtliche Zuständigkeit der Behörde beschreibt. Vielmehr kann es sich auch um eine sachliche Zuständigkeitsregelung handeln. Da die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zudem immer auf einen Verwaltungsbezirk bezogen ist und ein Verwaltungsbezirk nur im Inland liegen kann, weil deutsche Behörden auf dem Gebiet fremder Staaten keine Hoheitsgewalt ausüben dürfen, kann die Anknüpfung an einen im Ausland liegenden Umstand auch keine örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Zuständigkeit im Ausland begründen, die an den innerstaatlichen Verwaltungsgerichtsbezirken räumlich vorbei gehen würde. Im Regelungssystem des § 45 BAföG fällt aber die Sachzuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG zusammen mit der Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit: § 45 Abs. 1 bis 3 BAföG geht grundsätzlich von einer dezentralen Zuständigkeit aus, so dass eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit - also eine Auswahl von mehreren instanziell gleichstufigen Ämtern nach örtlichen Gesichtspunkten - notwendig ist. § 45 Abs. 4 BAföG sieht dagegen eine zentralisierte Zuständigkeit vor, die nach dem Gesetzeswortlaut durch die Begründung eines einzigen, örtlich zuständigen Amtes herbeigeführt wird. § 45 Abs. 4 BAföG lässt sich daher ohne weiteres - in Übereinstimmung mit seiner Selbstbezeichnung - als eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verstehen: Die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständigen Amtes erstreckt sich insoweit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, als dass das zentrale Tatbestandsmerkmal nicht nach innerstaatlichen örtlichen Gesichtspunkten differenziert und damit im Ergebnis eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit einführt. Auch der bewusste Verzicht auf eine örtliche Zuständigkeitsaufteilung stellt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar.
26Im einzelnen: Vgl. VG Karlsruhe, a.a.O.
27Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
28Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat auch für das Jahr 2013/2014 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. , § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
29Die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. liegen – abgesehen von der Frage der Förderungsdauer – unstreitig vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG gegeben. Danach wird der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Inland ab Klasse 10 gefördert, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Dies ist vorliegend der Fall: Zum einen lebt der Kläger nicht bei seinen Eltern in Münster. Zum anderen wäre eine vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar. Denn bei dem vom Kläger besuchten Deutsch-Französischen Gymnasium handelt es sich um eine zweisprachige Versuchsschule, die es außer in C1. in der Nähe von Paris nur in Saarbrücken und in Freiburg im Breisgau gibt.
30Die die Entscheidung des Beklagten tragenden Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, aus denen sich ergibt, dass Schüler der gymnasialen Oberstufe für eine Ausbildung im Ausland nur für die Dauer eines Jahres gefördert werden, sind in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – wie vorliegend – wegen Verstoßes gegen das durch Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden.
31Gem. Art. 20 Abs. 2a, Art 21. Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, Art. 20 Abs. 1 S. 1 AEUV. Unionsbürger können sich auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, C-11/06 und C-12/06 -, juris, m. w. N.
33Der Kläger kann sich als Unionsbürger auf das in Art. 20 Abs. 2a, 21 Abs. 1 AEUV gewährte Freizügigkeitsrecht berufen, da er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
34Die sich aus dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ergebende zeitliche Beschränkung der Förderung von Schülern der gymnasialen Oberstufe im Ausland auf ein Jahr im Gegensatz zu einer zeitlich unbeschränkten Förderung im Inland, stellt eine Beschränkung des Rechtes des Klägers auf Freizügigkeit nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21. Abs. 1 AEUV dar.
35Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) liegt eine Beschränkung der Freiheit, die Art. 20 Abs. 2a, Art 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt, vor, wenn eine nationale Regelung eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedsstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch machen. Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet sind, ein System zur Förderung der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen. Sieht ein Mitgliedstaat aber ein Ausbildungsförderungssystem vor, nach dem Auszubildende eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-220/12 –, juris, m. w. N.
37Hiervon ausgehend liegt eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechtes vor. Der Kläger wird durch die sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ergebende zeitliche Förderungsbeschränkung auf ein Jahr allein deswegen benachteiligt, weil er sich entschieden hat, ein Deutsch-Französisches Gymnasium in G. zu besuchen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 5 BAföG entschieden, die Ausbildung im Ausland und damit auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu fördern. Aber gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ist die Förderung von Schülern der gymnasialen Oberstufe im Ausland auf längstens ein Jahr beschränkt. Im Gegensatz dazu ist die Förderung von Schülern im Inland gem. § 2 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG zeitlich unbeschränkt. Der Unterschied bei der Förderung wird im Fall des Klägers besonders deutlich: Würde der Kläger das Deutsch-Französische Gymnasium Saarbrücken oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg im Breisgau besuchen, würde er zeitlich unbegrenzt gefördert. Nur weil er das Deutsch-Französische Gymnasium C1. in G. besucht, wird seine Förderung auf die Dauer eines Jahres beschränkt.
38Die Begrenzung nach § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG ist geeignet, Deutsche, die ihre Ausbildung an einem Deutsch-Französischen Gymnasium absolvieren wollen, davon abzuhalten, dies in G. zu tun. Damit wird im Ergebnis eine Situation herbeigeführt, wie sie der EuGH für die Annahme einer Beschränkung des Rechts nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV für ausreichend erachtet hat.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O.
40Denn für die Annahme einer solchen Beschränkung ist es ausreichend, dass die Aussicht, keine Ausbildungsförderung zu erhalten, den Auszubildenden davon abhält, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
41Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 919/08 -, juris.
42Die danach vorliegende Beschränkung des Rechts nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV ist gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eine Beschränkung lässt sich unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist.
43Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O.
44Ein in diesem Sinne legitimes Ziel ist nicht ersichtlich.
45Rein wirtschaftliche Motive wie etwa das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und aus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, scheiden als Rechtfertigung von vornherein aus.
46Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O., VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 919/08 –, juris, m. w. N.
47Allerdings hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass es legitim sein kann, wenn ein Mitgliedstaat Begrenzungen bei der Gewährung von Sozialleistungen vorsieht, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann. Dabei können entsprechende Erwägungen grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht.
48Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 919/08 –, juris, m. w. N.
49Anhaltspunkte für eine derartige übermäßige Belastung liegen indes nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass etwa die Zahl derjenigen Deutschen, die die gymnasiale Oberstufe an einer Schule, die einer Schule nach § 2 Abs. 1 und 1a BAföG entspricht, im europäischen Ausland besuchen und hierfür Ausbildungsförderung beantragen, ein derart großes Gewicht zukäme, dass sie ohne zeitliche Begrenzung übermäßige Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsgesetz haben könnte.
50Andere Ziele sind nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Gesetzesbegründung:
51„Schülern an zweijährigen Fachoberschulen wird daher der Weg zur Auslandsförderung wie Schülern an Schulen mit gymnasialer Oberstufe eröffnet, nämlich über eine Förderung befristeter Auslandsaufenthalte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 unter den zu Buchstabe a erläuterten erleichterten Voraussetzungen. Dagegen erscheint es im Gegenzug bei Fachoberschülern ebenso wenig wie bei Schülern an gymnasialen Oberstufen angezeigt, komplette Auslandsausbildungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu fördern. Insgesamt wird auf diese Weise im Interesse der Stärkung der internationalen Kompetenz der Auszubildenden eine Lücke im System der Auslandsförderung geschlossen.“
52Vgl. BT-Drs. 17/1551, S. 24.
53Ein Grund dafür, dass es „wenig angezeigt“ sei, eine komplette Auslandsausbildung zu fördern, lässt sich der Begründung nicht entnehmen.
54Im Ergebnis steht daher die fragliche Regelung bezogen auf den Besuch von § 2 Abs. 1 und 1a BAföG entsprechenden Schulen im europäischen Ausland mit europäischem Recht nicht im Einklang.
55Die Kammer kann ohne Anrufung des EuGH entscheiden, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht.
56Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung - wie dargelegt - bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig ("acte clair") entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
57Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21.
58Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 22/12 –, BVerwGE 146, 294-302, juris, m.w.N.
60Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV führt mangels einer möglichen unionsrechtskonformen Auslegung zu einem Anwendungsverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V .m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG.
61Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.
63Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ist die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe im Ausland nur für ein Jahr möglich. Dieser Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers schließen es aus, Ausbildungsförderung für einen darüber hinausgehenden Zeitraum zu gewähren.
64Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., m .w .N.
66Die Nichtanwendung der zeitlichen Begrenzung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG führt im vorliegenden Fall zu der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Da weitere Umstände, die einer Gewährung der Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, kann der Kläger von dem Beklagten die Ausbildungsförderung dem Grunde nach in ihm gesetzlich zustehender Höhe beanspruchen.
67Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden, hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zugelassen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 30. Aug. 2016 - 6 K 1785/15
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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 30. Aug. 2016 - 6 K 1785/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 2.
seine Eltern nicht mehr leben, - 3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, - 4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, - 5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, - 6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
- 1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei durch das Land Baden-Württemberg, - 2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz durch das Land Bayern, - 3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadt durch das Land Berlin, - 4.
in Afrika oder Ozeanien durch das Land Brandenburg, - 5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada durch das Land Bremen, - 6.
in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Land Hamburg, - 7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien durch das Land Hessen, - 8.
in Schweden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
in Großbritannien oder Irland durch das Land Niedersachsen, - 10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden durch das Land Nordrhein-Westfalen, - 11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco durch das Land Rheinland-Pfalz, - 12.
in Malta oder Portugal durch das Saarland, - 13.
in Finnland durch das Land Sachsen-Anhalt, - 14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland durch das Land Sachsen, - 15.
in Dänemark, Island oder Norwegen durch das Land Schleswig-Holstein, - 16.
in Kanada durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben.
Der Beklagte zu 1 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte zu 2 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 2.
seine Eltern nicht mehr leben, - 3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, - 4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, - 5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, - 6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L.
1
G r ü n d e :
2Gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen durch Beschluss an das gemäß § 52 Nr. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –i.V.m. § 1 Abs. 2 AG VwGO Bad.-Württ. örtlich zuständige Verwaltungsgericht L. zu verweisen.
3Gemäß § 52 Nr. 3 S. 1 und 5 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 2 der Norm greift vorliegend nicht, da der streitgegenständliche Bescheid nicht von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt (zu 1.), oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder (zu 2.), erlassen worden ist.
41. Das Studierendenwerk I. ist zwar gemäß § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – i.V.m. der ergänzenden Bestimmung des Landes Baden-Württemberg für in T. gelegene Ausbildungsstätten zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich aber nicht auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinne von § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO.
5Vgl. VG München, Beschluss vom 14. Januar 2014– M 15 K 13.5833 –, juris m.w.N.
6Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich zuletzt mit Beschlüssen vom 6. Oktober 1978 – 5 ER 402/78 – und vom 16. November 1978 – V C 25.77 – entschieden, das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO sei dahingehend zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein müsse, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Norm schon nach ihrem Wortlaut nur Anwendung findet, wenn sich die Zuständigkeit der Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der Terminus „erstrecken“ betrifft einen räumlichen Aspekt, setzt daher einen räumlichen Bezug zu einem Verwaltungsgerichtsbezirk voraus. Bei der Förderung von Auslandsausbildungen trifft das aber nicht zu, denn die Zuständigkeit des jeweiligen Amtes für Ausbildungsförderung bestimmt sich ausschließlich nach dem Land, in dem die Ausbildungsstätte liegt (§ 45 Abs. 4 BAföG i.V.m der BAföG-Auslands-zuständigkeitsVO). Die Auslandszuständigkeit des Beklagten kann sich schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke mit erstrecken, weil es sich bei der Belegenheit der Ausbildungsstätte in einem ausländischen Staat um keinen Umstand handelt, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke berührt. Der An-knüpfungspunkt der in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätte liegt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und steht zu keinem Verwaltungsgerichtsbezirk Deutschlands in Beziehung.
7Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten – anders als das Bundesverwaltungsgericht ausführt – keine andere Auslegung. Zwar soll durch § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO vermieden werden, dass sich Rechtsstreitigkeiten nur bei einem Gericht konzentrieren, das für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre. Dieses Argument trifft aber nicht den Fall der Zuständigkeit für die Förderung einer Auslandsausbildung, da nach § 1 der BAföG-AuslandszuständigkeitsVO die Zuständigkeit für die Ausbildung im Ausland auf sämtliche Bundesländer verteilt worden ist. Darüber hinaus würde der Regelungszweck des § 45 Abs. 4 BAföG, dass sich ein bestimmtes Amt für Ausbildungsförderung mit den Besonderheiten der Ausbildung in dem betreffenden ausländischen Staat vertraut machen soll, um dabei eine möglichst hohe Sachkompetenz zu erreichen, konterkariert. Daher ist es nur folgerichtig, wenn nicht nur bei der Behörde, sondern auch bei dem jeweiligen Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amt für Ausbildungsförderung seinen Sitz hat, eine Konzentration der Zuständigkeit für die mit der Ausbildungsförderung in einem bestimmten ausländischen Staat zusammenhängenden Fragen besteht. Es liegt geradezu im Sinne der Effektivität der Rechtsprechung, wenn die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sich in solchen Fällen nicht nach dem Wohnsitz des Beschwerten, sondern nach dem Sitz der zuständigen Fachbehörde richtet.
8Vgl. VG München, Beschluss vom 14. Januar 2014, a.a.O.
92. Bei dem Beklagten handelt es sich auch nicht um eine gemeinsame Landesbehörde mehrerer oder aller Länder im Sinne von § 52 Nr. 3 S. 2 Alt. 2 VwGO, die von mehreren Ländern errichtet wurde oder aufgrund einer Vereinbarung Zuständigkeiten über die Grenzen des Landes hinaus wahrnimmt.
10Vgl. VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17. März 2008– 3 K 693/07 –, juris.
11Die Zuständigkeit des Beklagten für die Förderung der Auslandsausbildung der Klägerin in T. ergibt sich weder aus einem Errichtungsakt noch aus einem Regelungsakt einzelner oder mehrerer Bundesländer, sondern vielmehr aufgrund von Landesrecht in Ausführung der bundesrechtlich dem Land Baden-Württemberg zugewiesenen Regelungszuständigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföG-Auslandszuständig-keitsVO).
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
- 1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 2.
seine Eltern nicht mehr leben, - 3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, - 4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, - 5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, - 6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Berufspraktikum in den Niederlanden.
- 2
-
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie besitzt die Fachhochschulreife. Anfang August 2005 begann sie an einer im Inland gelegenen Berufsfachschule eine Ausbildung im Bildungsgang allgemeine Hochschulreife und Erzieherin. Dieser Bildungsgang besteht aus einem theoretischen und einem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt. Den theoretischen Abschnitt beendete die Klägerin im Juni 2008. Den fachpraktischen Abschnitt führte sie vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 an einer in den Niederlanden gelegenen Schule durch. Hierfür hatte sie im März 2008 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und eine Bescheinigung der Berufsfachschule vorgelegt. In dieser erkannte die Berufsfachschule an, dass die fachpraktische Ausbildung an der in den Niederlanden gelegenen Schule den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genüge. Ferner bestätigte sie, dass das Praktikum in Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt und der Besuch der in den Niederlanden gelegenen Ausbildungsstätte für die Ausbildung der Klägerin in der Fachrichtung Erziehung und Soziales förderlich sei.
- 3
-
Mit Bescheid vom 3. April 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil der Unterrichtsplan der Berufsfachschule entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht vorschreibe, dass das Praktikum zwingend im Ausland durchzuführen sei.
- 4
-
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zwar sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht erfüllt. Diese Vorschrift sei aber wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht anwendbar. Weitere Umstände, die einer Gewährung der Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
- 5
-
Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Ausbildungsförderung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf Praktika, deren Durchführung im Ausland durch den Unterrichtsplan der jeweiligen Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben werde, mit Unionsrecht vereinbar und daher anzuwenden sei.
- 6
-
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des Unionsrechts.
- 7
-
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das nationale Recht stehe mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Einklang, soweit vorausgesetzt werde, dass der Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorschreibt, verletzt revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
- 9
-
Die Klägerin, deren ausbildungsförderungsrechtliches Verpflichtungsbegehren sich nach der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltenden Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - BVerwG 5 C 19.11 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 10), hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Teilnahme an dem im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 in den Niederlanden durchgeführten Praktikum aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 22. BAföG-ÄndG - vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254).
- 10
-
Danach wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gefordert wird, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind; bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG).
- 11
-
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese zu Recht übereinstimmend davon aus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht mit Ausnahme der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG erfüllt sind. Danach muss bei dem Besuch einer Berufsfachschule in deren Unterrichtsplan die Durchführung eines Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil der Unterrichtsplan des von ihr besuchten Berufskollegs Entsprechendes nicht vorsieht, sodass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung hieran scheitern würde. Die nach nationalem Recht entscheidungserhebliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ist jedoch mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl EU Nr. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47 und BGBl II 2008 S. 1038 <1054>; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Dezember 2009, BGBl II S. 1223), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 (ABl EU L 204 S. 131) nicht vereinbar. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG stellt eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts dar (1.), die nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht gerechtfertigt ist (2.). Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (3.). Der Vorrang des Unionsrechts führt dazu, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist (4.).
- 12
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1. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG beschränkt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV, das im Wesentlichen wortgleich ist mit dem im Bewilligungszeitraum noch geltenden Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (ABl EG Nr. C 80 vom 10. März 2001 S. 1, ber. ABl EG Nr. C 96 vom 27. März 2001 S. 27 und BGBl II 2001 S. 1666; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 2003, BGBl II 2003 S. 1477), zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 (ABl EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005 S. 11, ber. ABl EU Nr. L 149 vom 9. Juni 2007 S. 18 und BGBl II 2006 S. 1146, ber. BGBl II 2008 S. 1236; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2007, BGBl II 2007 S. 127).
- 13
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Nach diesen Bestimmungen hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit den Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts des mit Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV verfolgten Ziels, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher - Slg. 2007, I-9161 Rn. 22 und 24 - 28 m.w.N.).
- 14
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Nach Maßgabe dieser unionsrechtlichen Vorgaben liegt in der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. Das Erfordernis, dass die Durchführung des Praktikums im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein muss, um Ausbildungsförderung erhalten zu können, ist geeignet, Unionsbürger von der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit abzuhalten. Denn die Aussicht, keine Förderung zu bekommen, sondern die Kosten für ein Praktikum im Ausland selbst aufbringen zu müssen, kann dazu führen, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger davon absehen, ihr Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren.
- 15
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2. Die Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist nicht gerechtfertigt. Hierfür ist nach Unionsrecht erforderlich, dass die Beschränkung der Freizügigkeit auf objektiven von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlerhaft bejaht.
- 16
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Die Beschränkung der Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf solche Praktika, deren Durchführung im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben ist, soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 32) gewährleisten, dass sich die Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen (a) und zu einem Ausbildungsmehrwert führen (b) sowie die Kostenbelastung der öffentlichen Hand durch die Förderung von Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsfachschule möglichst gering halten (c). Soweit damit aus unionsrechtlicher Sicht ein legitimer Zweck verfolgt wird und die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit zu dessen Erreichung geeignet ist, fehlt es an der Erforderlichkeit.
- 17
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a) Das gesetzgeberische Motiv, die Förderungsfähigkeit bei dem Besuch einer Berufsfachschule auf solche Auslandspraktika zu beschränken, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, ist zwar ein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts. Denn damit soll auf ein zielgerichtetes Praktikum hingewirkt werden, welches die Gewähr dafür bietet, dass die Auszubildenden an Berufsfachschulen ihre vergleichsweise kurzen Ausbildungsgänge in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgreich abschließen. Dies entspricht dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als legitim anerkannten Anliegen, sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur denjenigen Auszubildenden gewährt wird, die zu einem erfolgreichen Studium in der Lage sind und ihren Willen unter Beweis stellen, ihre Ausbildung erfolgreich und zügig zu absolvieren und zum Abschluss zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 36 m.w.N).
- 18
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Die gesetzliche Anordnung, die Durchführung des Praktikums im Ausland müsse im Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein und der damit einhergehende Eingriff in die unionsrechtliche Freizügigkeit, sind auch geeignet, um die angestrebte Beschränkung der Förderungsfähigkeit auf Auslandspraktika, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, zu verwirklichen. Dafür reicht es aus, dass die Anordnung den angestrebten Erfolg fördern kann. Dass dies der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
- 19
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Die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit erweist sich jedoch zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels als nicht erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleich wirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Förderungsvoraussetzung hätte wählen können (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-343/09, Afton Chemical - Slg. 2010, I-7027 Rn. 45 sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 2. Oktober 2012 in der Rs. C-286/12, Kommission/Ungarn, zur Veröffentlichung in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz 2012 vorgesehen = juris Rn. 32 jeweils m.w.N. s.a. zum grundrechtseinschränkenden Gesetz BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 <173>). So verhält es sich hier nicht.
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Dem Anliegen des Gesetzgebers, dass sich Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, wird bereits durch die in § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG für alle Auslandspraktika geforderte allgemeine Förderlichkeit wirkungsvoll und hinreichend Rechnung getragen. Damit ist gemeint, dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Da dies verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für ein Auslandspraktikum einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits (theoretische) Grundkenntnisse erworben hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012 - BVerwG 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 14 = Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 10 jeweils m.w.N.), wird zugleich sichergestellt, dass der fachpraktische Ausbildungsabschnitt im Ausland fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung eingegliedert wird.
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b) Das weitere gesetzgeberische Ziel des "Ausbildungsmehrwertes" ist je nachdem, wie der Begriff verstanden wird, aus unionsrechtlicher Sicht entweder kein legitimer Zweck oder die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG geht über das zu seiner Verwirklichung Notwendige hinaus, weshalb letztlich offenbleiben kann, welches Begriffsverständnis der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat.
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Sofern mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen wäre, dass für den Ausbildungsmehrwert eine vergleichende Betrachtung zwischen einem im Inland und einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten Praktikum geboten und der geforderte Ausbildungsmehrwert nur gegeben ist, wenn das Auslandspraktikum einen größeren Nutzen für die Ausbildung erwarten lässt als ein im Inland durchgeführtes Praktikum, wäre dies kein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts, sondern eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Damit würde das nationale Recht einen grenzüberschreitenden Vorgang notwendig schlechter als einen rein internen behandeln. Es sind keine hinreichenden Gründe des Allgemeinwohls erkennbar, die es rechtfertigen, dass der nationale Gesetzgeber, der grundsätzlich sowohl für die Teilnahme an einem Praktikum im Inland (nach § 2 Abs. 4 BAföG) als auch für die Teilnahme an einem Praktikum, das in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung einräumt, letztere auf solche Auslandspraktika beschränkt, die ein Mehr an fachlichen und beruflichen Kenntnissen als ein vergleichbares Inlandspraktikum vermitteln.
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Sollte mit dem Ausbildungsmehrwert hingegen das Gleiche gemeint sein wie mit der allgemeinen Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG, erweist sich die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des Ausbildungsmehrwertes aus den bereits dargelegten Gründen als nicht erforderlich.
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c) Die mit der Einfügung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG verfolgte Absicht des Gesetzgebers, die Kosten, die durch die staatliche Förderung von Auslandspraktika im Rahmen des Besuchs einer Berufsfachschule entstehen, möglichst gering zu halten, bildet kein legitimes Anliegen im Sinne des Unionsrechts.
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Es handelt sich dabei um ein rein wirtschaftliches Motiv. Ein derartiges Motiv kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. z.B. Urteile vom 11. März 2010 - C-384/08, Attanasio Group - Slg. 2010, I-2055 Rn. 55 und vom 17. März 2005 - C-109/04, Kranemann - Slg. 2005, I-2421 Rn. 34 m.w.N.).
- 26
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausbildungsförderung an Auszubildende, die eine Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, einschränkt, um zu verhindern, dass sie zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die der Mitgliedstaat gewähren kann (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 43 - 44 m.w.N.). Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass dieser Ausnahmefall vorliegt.
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3. Der Senat kann ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheiden, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht.
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Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung - wie dargelegt - bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig ("acte clair") entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21). Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - Slg. 2010, I-4757 Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 = DVBl 1996, 513).
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4. Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV führt mangels einer möglichen unionsrechtskonformen Auslegung zu einem Anwendungsverbot des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG.
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Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 <249> = Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 2 S. 5). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG setzt die Bewilligung von Ausbildungsförderung voraus, dass nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben ist. Dieser Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers schließen es aus, Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland auch bei freiwilligen Auslandspraktika zu leisten.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10, Aklagaren/Fransson - NVwZ 2013, 561 m.w.N.).
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.
(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn
- 1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder - 2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder - 3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder - 4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:
- 1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, - 2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, - 3.
Berufsfachschulen, - 4.
Fach- und Fachoberschulklassen, - 5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.