Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 2 C 49/17
Gericht
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Pfändbarkeit der Sonderzahlung nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz.
- 2
-
Der Kläger ist Treuhänder in dem am 1. März 2012 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dienst des beklagten Landes Berlin stehenden, teilzeitbeschäftigten Beamtin. Das Land führt seit März 2012 die sich jeweils monatlich ergebenden pfändbaren Anteile der Besoldung der Beamtin an die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse ab. Für den Monat Dezember 2012 zahlte der Beklagte lediglich 0,20 € an den Kläger, weil er davon ausging, dass die Sonderzahlung nebst Kinderbetrag in Höhe von 500 € unpfändbar sei. Ende April 2013 forderte der Kläger vom Beklagten für den Monat Dezember 2012 die Zahlung eines Pfändungsbetrags in Höhe von 141,95 € an die Insolvenzmasse. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die teilweise Unpfändbarkeit der Sonderzahlung nebst Kinderbetrag ab.
- 3
-
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 4
-
Die Klage sei auch ohne Vorverfahren zulässig, weil sich der Beklagte auf sie in der Sache eingelassen habe, ohne das Fehlen des Widerspruchsverfahrens zu rügen. Die Sonderzahlung sowie der Sonderbetrag für Kinder seien teilweise unpfändbar. Weihnachtsvergütung sei nicht nur eine Weihnachtszuwendung des Dienstherrn, sondern könne auch eine Sonderzahlung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests oder zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt werde. Diese Voraussetzungen seien bei der Sonderzahlung gegeben. Der Landesgesetzgeber habe diese Zuwendungen auch mit der nicht nur untergeordneten Zielsetzung geschaffen, die anlässlich des Weihnachtsfests naturgemäß vermehrt auftretenden Bedürfnisse der Beamten zu befriedigen. Dass der Bundesgesetzgeber die Ermächtigung für die Länder zur Regelung einer jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr an das Weihnachtsfest und die Urlaubszeit gekoppelt habe, sei unerheblich, weil es auf die gesetzgeberische Entscheidung des beklagten Landes ankomme.
- 5
-
Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,
-
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 141,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14. Mai 2013 zu zahlen.
- 6
-
Der Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage auf Zahlung von weiteren 141,95 € an die Insolvenzmasse für den Monat Dezember 2012 ist zulässig, aber unbegründet.
- 8
-
Die Klage ist zulässig, weil das in § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt worden ist. Für einen Widerspruch, der einer allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorauszugehen hat, bedarf es keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsakts durch den Dienstherrn. Der Beamte kann ohne vorherigen Antrag beim Dienstherrn unmittelbar mit dem Widerspruch gegen das behördliche Unterlassen vorgehen, um dem Erfordernis des Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG zu genügen. Die Rechtsbehelfe des Beamten sind ungeachtet ihrer konkreten Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten (BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354> und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 23). Würde man das Schreiben des Klägers vom April 2013 nicht als Erfüllung des Widerspruchserfordernisses ansehen, wäre die Klage - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch deshalb zulässig, weil der Beklagte sich rügelos auf sie in der Sache eingelassen hätte.
- 9
-
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für den Monat Dezember 2012 weitere 141,95 € an die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse zahlt.
- 10
-
Grundlage für die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für Kinder für den Monat Dezember 2012 ist das Berliner Sonderzahlungsgesetz - SZG BE - vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 271). Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Weihnachtsvergütungen i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO, die bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 € unpfändbar sind.
- 11
-
Ausgehend von Wortlaut, Systematik und Zweck des § 850a Nr. 4 ZPO ist eine Weihnachtsvergütung i.S.d. Vorschrift nicht nur bei einer klassischen "Weihnachtsgratifikation" gegeben, die der Dienstherr als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Beamten zu Weihnachten leistet, sondern auch bei einer Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird. Nach der Systematik der §§ 850a ff. ZPO soll nur eine zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfallen, während das regelmäßige Arbeitseinkommen im Rahmen der Pfändungsgrenzen grundsätzlich in vollem Umfang der Pfändung unterliegt. Nach § 850a ZPO sind lediglich bestimmte zweckgebundene Gratifikationen, Beihilfen und Entschädigungen teilweise von der Pfändung ausgenommen. Nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen ist nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung des Dienstherrn (BAG, Urteile vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - DB 2012, 1157 Rn. 9 ff. und vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - NZA 2016, 840 Rn. 10 ff.).
- 12
-
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Sonderzahlung und dem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 ff. SZG BE um Weihnachtsvergütungen i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO. Diese Zahlungen bringen zum einen regelmäßig den Dank und die Anerkennung des Dienstherrn für die erbrachten Leistungen des Beamten zum Ausdruck, dienen aber zum anderen der Deckung des aus Anlass des Weihnachtsfests auftretenden besonderen Bedarfs des Beamten und seiner Familie. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass damit keine generelle Bewertung von Sonderzahlungen insbesondere der Länder an Beamte im Hinblick auf § 850a Nr. 4 ZPO verbunden ist. Vielmehr müssen die stark divergierenden gesetzlichen Regelungen der Länder, die die Sonderzahlung zum Teil vollständig vom Weihnachtsfest gelöst haben, jeweils an den Vorgaben des § 850a Nr. 4 ZPO gemessen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juni 2005 - 3 K 788/04 - juris; VGH München, Beschlüsse vom 5. Oktober 2007 - 3 ZB 07.1510 - juris und vom 24. Oktober 2007 - 3 ZB 06.2358 - juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 23 K 449/16 - juris, zu den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen).
- 13
-
Im Revisionsverfahren hat sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung erneut auf eine Passage im allgemeinen Teil der Begründung der Vorlage des Senats an das Abgeordnetenhaus Berlin (AbgH-Drs. 15/1970 S. 5) berufen; hiernach habe der Gesetzgeber durch die Bezeichnung des neuen Bezügebestandteils als "jährliche Sonderzahlung" deren Lösung vom Weihnachtsfest deutlich gemacht. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass diese Passage der Begründung des Entwurfs lediglich den im Jahr 2003 durch die Einfügung von § 67 BBesG durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, Art. 13 Nr. 7) den Ländern eingeräumten Gestaltungsspielraum zum Ausdruck bringt. Denn anstelle der bisherigen bundeseinheitlichen jährlichen Sonderzuwendung durch das Bundesgesetz sollten fortan die Länder die Möglichkeit haben, die Höhe, die Zahlungsweise und den Rechtscharakter der Sonderzuwendung zu bestimmen. Lediglich der Höchstbetrag der Sonderzahlungen als Rahmenvorgabe war weiterhin bundeseinheitlich gesetzlich geregelt (vgl. BT-Drs. 15/1021 S. 8 f.).
- 14
-
Zudem wird bereits im allgemeinen Teil der Begründung der Vorlage des Senats die unveränderte Doppelfunktion der Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz des Landes Berlin durch den Hinweis zum Ausdruck gebracht, der Bezug zum Weihnachtsfest bleibe in der Weise erhalten, dass die jährliche Sonderzahlung weiterhin als Einmalzahlung im Monat Dezember ausgezahlt werde (AbgH-Drs. 15/1970 S. 5).
- 15
-
Nach § 7 Abs. 2 SZG BE sind die Sonderzahlung und der Sonderbetrag für Kinder mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen. Die für die Einstufung als Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO maßgebliche Doppelfunktion der Zahlungen nach §§ 5 und 6 SZG BE kommt deutlich in der Begründung der Senatsvorlage zum Ausdruck (AbgH-Drs. 15/1970, § 7 S. 7). Denn dort ist ausgeführt, dass die Auszahlung im Dezember einerseits dem Gedanken der Anerkennung für erbrachte Leistungen im zurückliegenden Jahr und andererseits dem Bezug zum Weihnachtsfest Rechnung trägt.
- 16
-
Zwar geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter die zeitliche Nähe zu Weihnachten ohne ergänzende Anhaltspunkte kein durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO ist (Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 - DB 2012, 1157 Rn. 16). Ein ausgehandelter Tarifvertrag und die konkrete gesetzliche Regelung nach §§ 1 ff. SZG BE unterscheiden sich aber ganz erheblich. Denn der Gesetzgeber, der die Regelungen des Sonderzahlungsgesetzes einseitig getroffen hat, hat, wie dargelegt, die gewichtige Funktion der Zahlungen, den mit dem Weihnachtsfest verbundenen besonderen Bedarf zu decken, an mehreren Stellen der Begründung des Entwurfs deutlich hervorgehoben. Zudem fehlt in § 7 Abs. 2 SZG BE die bei Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst vielfach verwendete Bestimmung, dass ein Teilbetrag der Sonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden kann. Eine solche Regelung stünde der Einstufung als Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO entgegen (BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 - NZA 2016, 840 Rn. 18 zu § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung; vgl. auch § 20 Abs. 5 Satz 2 TVL).
- 17
-
Gegen die die Anwendung von § 850a Nr. 4 ZPO ausschließende Annahme, der Gesetzgeber verfolge mit der Sonderzahlung und dem Sonderbetrag für Kinder ganz überwiegend oder gar ausschließlich den Gedanken der Anerkennung der vom Beamten erbrachten Jahresleistung, spricht deutlich, dass das Sonderzahlungsgesetz diese Überlegung gerade nicht strikt verfolgt und umsetzt.
- 18
-
Das Gesetz setzt nicht voraus, dass der Beamte in dem Jahr, für das die Zahlungen gewährt werden, tatsächlich vollständig oder auch nur überwiegend in einem Beamtenverhältnis zu demjenigen Dienstherrn gestanden hat, der die Zahlungen mit den Dezemberbezügen zu erbringen hat. § 2 Abs. 1 SZG BE erfordert z.B. bezogen auf das Land Berlin als Dienstherrn zwar, dass der Beamte am 1. Dezember des betreffenden Jahres in einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin steht (§ 1 Abs. 1 SZG BE). Dagegen ist die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 SZG BE, dass der Beamte seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli ununterbrochen in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) steht, wie auch in § 5 Abs. 2 SZG BE ("eines", "aus einem"), allgemein formuliert ("bei einem"). Damit muss z.B. das Land Berlin die Sonderzahlung mit den Bezügen für den Monat Dezember auch dann leisten, wenn der betreffende Beamte vom 1. Januar bis Ende November des Jahres im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes gestanden hat, erst zum 1. Dezember zum Land Berlin gewechselt ist und dementsprechend im Zeitraum bis zu diesem Dienstherrnwechsel keine Leistungen für das Land Berlin erbracht hat.
- 19
-
Für die Annahme, dass die Zahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz zumindest gleichrangig auch der Deckung des mit dem Weihnachtsfest verbundenen besonderen Bedarfs dienen, spricht ferner der in § 6 SZG BE geregelte Sonderbetrag für Kinder, für den sich in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst kein Äquivalent findet (z.B. § 20 TVL). In der Begründung der Senatsvorlage wird deutlich, dass der Sonderbetrag eine ergänzende soziale Komponente ist (AbgH-Drs. 15/1970, § 6 S. 7). Für den Aspekt der Anerkennung der Leistung eines Beamten im zurückliegenden Jahr ist es unerheblich, ob der betreffende Beamte Kinder hat. Demgegenüber ist der aus Anlass des Weihnachtsfestes zu deckende besondere Bedarf höher, wenn im Haushalt des betroffenen Beamten unterhaltsberechtigte Kinder leben.
- 20
-
Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Sonderzahlung nach § 5 Abs. 1 SZG BE in der Höhe einheitlich und nicht nach Besoldungsgruppen ausgestaltet ist, gegen die Einschätzung, die Zahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz dienten zumindest überwiegend dem Zweck, die Leistungen des Beamten im zurückliegenden Kalenderjahr anzuerkennen. Denn dieser Anerkennungsfunktion hätte es eher entsprochen, wenn der Gesetzgeber die Sonderzahlung nach Besoldungsgruppen gestaffelt hätte (vgl. § 20 Abs. 2 TVL).
- 21
-
Dass die Zahlungen nach dem nur für Beamte geltenden Sonderzahlungsgesetz des Landes Berlin im Hinblick auf § 850a Nr. 4 ZPO unter Umständen anders zu behandeln sind als Zahlungen des beklagten Landes auf der Grundlage von Tarifverträgen, ist eine Folge der Unterschiede zwischen den jeweils zugrunde liegenden Regelungen z.B. im Hinblick auf die Höhe der Zahlungen, ihre Staffelung nach Gruppen von Beschäftigten, den Zeitpunkt der Zahlungen und ihre soziale Zweckrichtung.
- 22
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
- 1.
die gleichartige Tätigkeit - a)
im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder - b)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
- 2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
Unpfändbar sind
- 1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; - 2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; - 4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; - 5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; - 6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; - 7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; - 8.
Blindenzulagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.