Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11
Gericht
Tenor
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Die Beschlüsse des Amtsgerichts Laufen vom 20. Dezember 2010 - 3 C 641/10 - und des Landgerichts Traunstein vom 15. Februar 2011 - 6 T 184/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Laufen zurückverwiesen.
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Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Zivilrichters, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu prüfen.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht auf Bezahlung eines Anwaltshonorars in Anspruch genommen. Er verteidigte sich damit, der Kläger habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich weisungswidrig verhalten, einen zu hohen Gegenstandswert sowie einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. In einem anderen Verfahren vor demselben Amtsgericht wurde der Beschwerdeführer auf Bezahlung eines Arzthonorars in Anspruch genommen, wogegen er einwandte, ein Behandlungsvertrag sei nicht zustande gekommen, die konkret abgerechnete Behandlung beruhe auf einer anderen als der bisherigen Behandlungsmethode und sei von ihm nicht gewünscht und auch nicht bestellt worden.
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In der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens am 25. November 2010 lehnte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Richter habe sich einleitend sinngemäß wie folgt geäußert: "So Herr K., ich habe zwei Verfahren bei mir. Da ist ein Verfahren wegen einer Arztrechnung, in dem sie ähnlich argumentieren wie hier. Da fragt man sich schon, ob sie bei der Beauftragung ordnungsgemäß vorgehen." Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten, die Erörterung auf den heutigen Fall zu beschränken, habe der Richter einschüchternd geäußert, dass er ernsthaft erwäge, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft vorzulegen, weil der Beschwerdeführer von vornherein vorgehabt haben könnte, nicht zu bezahlen. Tatsächlich seien die beiden Fälle, auf die der Richter Bezug genommen habe, nicht vergleichbar; der Beschwerdeführer argumentiere in den beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedlich.
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In seiner dienstlichen Stellungnahme gab der abgelehnte Richter an, den Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass sich im Hinblick auf die beiden Verfahren der Eindruck ergeben könnte, der Beschwerdeführer gehe vertragliche Verpflichtungen ein, ohne die sich hieraus ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten erfüllen zu wollen, und dass sich das Gericht ausdrücklich die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft vorbehalte. Dies begründe jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern stelle lediglich die Ankündigung dessen dar, wozu das Gericht nicht nur berechtigt, sondern nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet wäre.
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2. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wies das Amtsgericht - in anderer Besetzung - den Ablehnungsantrag zurück. Der Auffassung des abgelehnten Richters sei beizupflichten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Verdacht des Richters völlig aus der Luft gegriffen wäre. Eine Durchsicht der Akten ergebe hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. In beiden Fällen verweigere der Beschwerdeführer als Beklagter die Bezahlung von Honorarrechnungen. In beiden Fällen behaupte er, dass der jeweilige Kläger nicht das getan habe, was vereinbart gewesen sei. Als Beweismittel würden jeweils die Parteivernehmung sowie ein Sachverständigengutachten angeboten. Bei dieser Sachlage liege es nicht fern, von einem Zahlungsunwillen des Beschwerdeführers auszugehen, welcher den Anfangsverdacht eines Vergehens des Betruges beinhalten könnte. Wenn der auch mit Strafsachen befasste abgelehnte Richter diese Auffassung äußere, so rede er nicht "ins Blaue hinein". Daraus den Vorwurf der Voreingenommenheit herzuleiten, verkenne die Verpflichtung des Richters, klar und deutlich auf vorhandene Rechts- und Sachprobleme hinzuweisen.
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3. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Der abgelehnte Richter habe in der mündlichen Verhandlung ohne die gebotene Einführung in den Sach- und Streitstand der Terminssache nur das nicht streitgegenständliche Verfahren erwähnt und dabei allein die Nichtzahlung des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung als strafrechtlich relevant beurteilt. Selbst auf die Aufforderung des Bevollmächtigten hin, die streitgegenständliche Sache zu berichten, sei der abgelehnte Richter ohne jede weitere Begründung mit dem Hinweis fortgefahren, dass er hierin einen strafrechtlich relevanten Vorgang sehe. Ohne nachvollziehbare Begründung könne so ein pauschaler Hinweis nur einschüchternde Wirkung haben. Das Amtsgericht übersehe, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers offenkundig nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei zahlungsfähig. Ein nicht zahlender Schuldner sei noch kein Betrüger, erst recht nicht, wenn beweiserhebliche Tatsachen für die Nichtschuld unter Beweisantritt vorgetragen seien. Die Beweisangebote des Beschwerdeführers seien keineswegs mutwillig. Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sei unter den gegebenen Umständen als grob unsachlich zu würdigen.
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4. Das Landegericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2011 zurück. Der Vortrag des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Wenn ein Richter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von einem strafbaren Sachverhalt erhalte, sei er verpflichtet, die Partei, deren Verhalten strafbares Tun und Unterlassen nahe lege, hierauf hinzuweisen und, sofern der Tatverdacht nicht ausgeräumt werde, die Ermittlungsbehörden hiervon zu verständigen. Die Lektüre beider Akten lege den Verdacht nahe, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen. Rechtsmeinungen wie die vorliegende zu äußern, könne einem Richter grundsätzlich nicht verwehrt sein, weil sich schon aus dem Grundsatz der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO ergebe, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und möglichst frühzeitig rechtliche Hinweise zu geben habe.
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5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sein Ablehnungsgesuch sei in nicht nur fehlerhafter, sondern offensichtlich unhaltbarer Weise behandelt und der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Tätigwerden der Ermittlungsbehörden gerechnet werden könne, hätten nicht vorgelegen; der Beschwerdeführer habe für seine Nichtzahlung nachvollziehbare Gründe vorgetragen.
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6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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II.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
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Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 13, 72 <78>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <582>).
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Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein", d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).
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2. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Amtsgericht und Landgericht haben angenommen, dass eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer in Betracht komme, und insoweit auf das Recht und die Pflicht des Richters zur Erteilung von Hinweisen nach § 139 ZPO abgestellt. Beide Gerichte haben es dabei in Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (s.o. II. 1.) unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere haben sie weder die Form der Äußerung des abgelehnten Richters in Erwägung gezogen, noch haben sie die vom abgelehnten Richter gegenüber dem Beschwerdeführer gegebene Begründung für den behaupteten Verdacht einer näheren Prüfung unterzogen.
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Der bloße Verweis auf die Lektüre der Akten, die den Verdacht nahelege, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen, war jedenfalls unter den gegebenen Umständen offensichtlich unzureichend. Weshalb allein der Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter in mehr als einem Fall einer von Dritten wegen erbrachter Leistungen gegen ihn erhobenen Forderung entgegentritt, einen Straftatverdacht begründen soll, der eine richterliche Pflicht zu entsprechendem Hinweis auslösen und es damit zugleich rechtfertigen könnte, Strafanzeige gegen den Verfahrensbeteiligten zu erstatten oder ihm dies in Aussicht zu stellen, erschließt sich nicht einmal ansatzweise.
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Inwiefern es die verfassungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles beeinflussen könnte, wenn die Vorgehensweise von Amts- und Landgericht Rückhalt in der Rechtsprechung anderer Fachgerichte fände, muss nicht erörtert werden, denn an solchem Rückhalt fehlt es. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren Ankündigung durch einen Richter nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, weil das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 GVG). Anerkannt ist aber auch, dass sich aus den konkreten Umständen der Anzeigeerstattung oder deren Ankündigung die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann. Nach herrschender Auffassung stellt das Erstatten einer Strafanzeige nur dann keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Richter zuvor die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 10 W 26/05 -, juris, Rn. 12 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 10 W 82/04 -, juris, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 1984 - 12 W 257/93 -, MDR 1984, S. 499; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 1986 - 22 W 23/86 -, NJW-RR 1986, S. 1319 f.; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, MDR 1989, S. 1000; Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 <435>; ähnlich Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 42 Rn. 22b; Knoche, MDR 2000, S. 371 <372 f.>), und Entsprechendes gilt für die Ankündigung einer solchen Anzeige (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, MDR 1989, S. 1000; Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 <435>; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; noch weitergehend Knoche, MDR 2000, S. 371 <374>).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist - im vorliegenden Fall aus Gründen der Prozessökonomie an das Amtsgericht - zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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III.
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Die Erstattung der Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG anzuordnen.
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Annotations
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.