Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14
Gericht
Tenor
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1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 - 8 S 76/14 - verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Die Entscheidung wird aufgehoben.
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Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
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Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 6. August 2014 - 8 S 76/14 - ist gegenstandslos.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage, mit der sie die Feststellung begehrt hatten, ein Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag sei durch Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückerstattung eines für das Darlehen zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsentgelts teilweise erloschen.
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I.
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Die Beschwerdeführer schlossen am 3. Juni 2009 mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Verbraucherdarlehensvertrag. Das verzinsliche Darlehen wurde den Beschwerdeführern am 29. Juni 2009 abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 828 Euro ausgezahlt. Nach dem Darlehensvertrag sind die Darlehensnehmer berechtigt, jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Vorankündigung von einem Monat eine Sondertilgung in Höhe von mindestens 2.500 Euro zu leisten.
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Nachdem die Beschwerdeführer die Beklagte des Ausgangsverfahrens erfolglos zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr aufgefordert hatten, rechneten sie am 4. November 2013 mit dem Anspruch auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts gegen noch ausstehende Darlehensraten auf. Da die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Wirksamkeit der Aufrechnung widersprach, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 Klage zum Amtsgericht Bonn mit dem Antrag, festzustellen, dass sie zur Rückzahlung der derzeit noch offenen Darlehensforderung in Höhe von 828 Euro aufgrund der Aufrechnung in dieser Höhe nicht mehr verpflichtet seien und daher die Raten für die Monate August 2014 bis März 2015 in Höhe von 100 Euro sowie die Rate für April 2015 in Höhe von 28 Euro nicht mehr erbringen müssten.
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Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 21. März 2014 statt (108 C 436/13).
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Mit Urteil vom 24. Juni 2014 (8 S 76/14) hat das Landgericht Bonn das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung wurde dahingehend begründet, dass die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 215 BGB nicht vorlägen, da der Rückerstattungsanspruch verjährt sei und sich dieser Anspruch und die Darlehensforderungen der Bank zuvor zu keinem Zeitpunkt unverjährt gegenübergestanden hätten. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen und sei am 31. Dezember 2012 abgelaufen, während die Darlehensforderungen der Bank für die Monate August 2014 bis April 2015 - auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Sondertilgungsrechts - zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllbar gewesen seien. Eine Berechtigung zur vorzeitigen Erfüllung der Darlehensschuld habe nicht bestanden. Die Nichtzulassung der Revision wurde damit begründet, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Hinsichtlich der entscheidungserheblich zu beurteilenden Rechtsfrage des Beginns der Verjährung und der Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Darlehensrückzahlungsforderung erweise sich die Rechtsprechung als gefestigt.
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Eine Anhörungsrüge hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 6. August 2014 (8 S 76/14) zurückgewiesen.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (faires Verfahren) durch die Entscheidungen des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 und vom 6. August 2014.
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Sie seien willkürlich ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, da das Landgericht - wie der für den 28. Oktober 2014 angesetzte Verhandlungstermin beim Bundesgerichtshof zeige - verkannt habe, dass die Frage der Verjährung keineswegs geklärt und die Rechtsprechung hierzu - anders als vom Landgericht zur Begründung der Nichtzulassung der Revision angenommen - nicht gefestigt sei. Die Angelegenheit habe darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung, da eine Vielzahl ähnlicher Fälle existiere.
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Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt zwar offensichtlich keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist jedoch zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie zumindest im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es die Revision mit der Begründung nicht zugelassen hat, die Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung eines unberechtigt erhobenen Darlehensbearbeitungsentgelts sei gefestigt, und es die maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dadurch in unhaltbarer Weise gehandhabt hat (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202<204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 -, juris Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris Rn. 22).
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a) Wird in einem Urteil von der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies dann gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz daher unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; 125, 104 <136 f.>). Hierfür genügt die fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 nicht. Die Annahme des Landgerichts, es liege kein Revisionszulassungsgrund vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil in Bezug auf die entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Beginns der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung eines unberechtigt erhobenen Bearbeitungsentgelts eine gefestigte Rechtsprechung vorliege, ist - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Bonn - nicht haltbar.
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aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfGK 11, 420 <431>; BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137>; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 <1047>).
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Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert dann eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl. BGHZ 154, 288 <292 ff.>).
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bb) Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich der Rechtsfrage des Verjährungsbeginns für den Anspruch auf Rückerstattung eines rechtsgrundlos erhobenen Bearbeitungsentgelts zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 offenkundig vor. Die Rechtssache hatte grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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(1) Die Frage, ob die von den Beschwerdeführern (in ihrer Klageschrift zum Amtsgericht Bonn) erklärte Aufrechnung ihres auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts gerichteten Anspruchs gegen die noch nicht fälligen Darlehensraten für die Monate August 2014 bis April 2015 wirksam war, hing nach der insofern maßgeblichen fachgerichtlichen Beurteilung des Landgerichts Bonn (vgl. BVerfGK 11, 420 <431>) entscheidungserheblich davon ab, ob beziehungsweise wann der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführer verjährte. Dies hing wiederum davon ab, wann die Verjährungsfrist des § 195 BGB begann.
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(2) Die Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist war eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil im Juni 2014 in der obergerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten wurden. Ein Teil der ordentlichen Gerichte nahm eine strikt am Wortlaut von § 199 Abs. 1 BGB orientierte Auslegung vor und lehnte es ab, den Beginn der Verjährungsfrist aufgrund der Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage beziehungsweise einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszuschieben (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13 -, juris Rn. 22 ff.; vom 4. September 2013 - 2 S 55/13 -, juris Rn. 19 ff.; vom 20. November 2013 - 2 S 77/13 -, juris Rn. 31 ff.; vom 4. Juni 2014 - 2 S 115/13 -, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 4 U 83/13 -, juris Rn. 89 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 5. März 2014 - 2 S 405/13 -, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Teilurteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12 -, juris Rn. 61 ff.; zu den Stimmen in der Literatur vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, NJW 2014, S. 3713 <3716> m.w.N.). Andere Berufungsgerichte und Stimmen in der Literatur nahmen dagegen an, dass der Verjährungsbeginn für Ansprüche auf Rückerstattung unberechtigter Bearbeitungsentgelte wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit zugrundeliegender AGB-Klauseln bis zu entsprechenden einhelligen obergerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2011, das heißt insbesondere bis zum Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris Rn. 8 ff.), hinausgeschoben worden sei (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 13 S 65/13 -, juris Rn. 30 ff.; vom 5. Februar 2014 - 13 S 126/13 -, juris Rn. 29 ff.; zu den Stimmen in der Literatur vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, NJW 2014, S. 3713 <3716> m.w.N.) beziehungsweise die Verjährungsfrist vom 2. Februar 2008 bis mindestens 2011 gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13 -, juris Rn. 27 ff.). Die Beschwerdeführer hatten auf diese Rechtsansicht im Berufungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Die Frage des Verjährungsbeginns für Ansprüche auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Bonn im Juni 2014 auch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Diese Klärung erfolgte erst mit Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (XI ZR 348/13, NJW 2014, S. 3713, und XI ZR 17/14, juris; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 153/2014 des BGH vom 28. Oktober 2014).
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Zudem hatte der Bundesgerichtshof mit Pressemitteilung Nr. 89/2014, veröffentlicht am 4. Juni 2014, bekanntgegeben, sich in einer für den 28. Oktober 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung voraussichtlich mit der Frage des Verjährungsbeginns für Rückerstattungsansprüche bei unwirksamen Bearbeitungsentgelten zu befassen, wozu eine Vielzahl weiterer Verfahren beim Bundesgerichtshof und den Instanzgerichten anhängig sei. Die Pressemitteilung schilderte auch die dem Ausgangsverfahren dieser Verfassungsbeschwerde ähnlichen Sachverhalte der zur Verhandlung anstehenden Revisionsverfahren. Nach dieser Ankündigung musste es sich geradezu aufdrängen, dass es sich hier um eine klärungsbedürftige, gerade nicht im Rahmen gefestigter Rechtsprechung einheitlich beantwortete Rechtsfrage handelte.
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(3) Die Rechtsfrage war auch klärungsfähig. Das setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts voraus (vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 5a), die im Hinblick auf § 199 Abs. 1 BGB gegeben ist.
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(4) Die Frage nach dem Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung eines Bearbeitungsentgelts stellte sich - was die Vielzahl anhängiger, ähnlich gelagerter Verfahren zeigt, auf die der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung vom 4. Juni 2014 hingewiesen hatte - in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle und berührte deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts wirkte angesichts des "Massenphänomens" unberechtigt erhobener Bearbeitungsentgelte für Darlehen und der gegen eine Rückforderung erhobenen Einrede der Verjährung wie ein "Musterprozess" (vgl. BGHZ 152, 182 <191>) und hatte eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit.
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cc) Die Annahme des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2014, die Rechtsprechung zur Frage nach dem Beginn der Verjährung eines Anspruchs auf Rückerstattung eines Bearbeitungsentgelts für Darlehensverträge sei gefestigt, war zum damaligen Zeitpunkt nicht nur einfach-rechtlich fehlerhaft. Sie war willkürlich und führte zu einer unzumutbaren Verkürzung des Rechtswegs für die Beschwerdeführer. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen anderer Berufungsgerichte und der Ankündigung des Bundesgerichtshofs, sich am 28. Oktober 2014 mit der Frage des Verjährungsbeginns für den Anspruch auf Rückerstattung unberechtigt erhobener Bearbeitungsentgelte zu befassen, war die Annahme, hierzu bestehe bereits eine gefestigte Rechtsprechung, nicht mehr vertretbar. Das Landgericht hat die Rechtsprechung anderer (gleichrangiger) Gerichte zum Verjährungsbeginn für Ansprüche auf Rückerstattung unberechtigt erhobener Bearbeitungsentgelte und die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2014 nicht beachtet und ist damit ohne Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Sach- beziehungsweise Rechtslage zu der schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, die Rechtsprechung zur Rechtsfrage des Beginns der Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung unberechtigt erhobener Kreditbearbeitungsentgelte sei gefestigt. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde insoweit in völlig verfehlter und willkürlicher Weise angewandt.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzunehmen, weil die Verletzung dieses grundrechtsgleichen Rechts vorliegend besonderes Gewicht hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung beziehungsweise eine Verletzung eines grundrechtsgleichen Rechts, wenn sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechten hindeutet oder auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht beziehungsweise grundrechtsgleiches Recht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich beziehungsweise grundrechtsgleich geschützten Interessen beruht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
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Die fehlende Berücksichtigung der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsentgelten und der Ankündigung des Bundesgerichtshofs, sich voraussichtlich mit dieser in einer Vielzahl von Fällen relevanten Rechtsfrage zu beschäftigen, obgleich die Beschwerdeführer sogar auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hingewiesen hatten und der Stand der Rechtsprechung sowie die Verhandlungsankündigung des Bundesgerichtshofs durch eine relativ oberflächliche Recherche ohne Weiteres hätte ermittelt werden können, deutet auf einen solchen geradezu leichtfertigen Umgang mit den grundrechtsgleich geschützten Interessen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hin. Die dadurch bedingte Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ist vor diesem Hintergrund nicht nur als einfaches Versehen bei der Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuordnen, sondern als grobe Verkennung des Schutzumfangs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Es ist auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit abzusehen, dass die Beschwerdeführer auch im Fall der Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht mit ihrer Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben werden, so dass ihnen durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. April 2014 trotz der Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter kein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG entstehen würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Denn das Landgericht Bonn hat die Wirksamkeit der von den Beschwerdeführern in ihrer Klageschrift zum Amtsgericht Bonn erklärten Aufrechnung bislang nicht unabhängig von der inzwischen höchstrichterlich in anderer Weise entschiedenen Frage der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung des unberechtigt erhobenen Bearbeitungsentgelts geprüft. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>), die vom Bundesverfassungsgericht lediglich im Nachgang auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts hin geprüft werden können.
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4. Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).
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Annotations
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.