Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Jan. 2017 - 1 BvR 967/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170105.1bvr096714
published on 05/01/2017 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Jan. 2017 - 1 BvR 967/14
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Gericht

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob trotz fehlender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Speicherung von Arbeitsentgelten als rentenrelevantem Tatbestand bestehen kann.

2

1. Der Beschwerdeführer war als Redakteur bei der R… (im Folgenden: Arbeitgeber) im Inland beschäftigt. Er wurde zum 30. Juni 1988 gekündigt und wandte sich anschließend in mehreren arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung und erhob weitere Entgeltansprüche.

3

Sozialversicherungsrechtlich machte er sowohl gegenüber der im Ausgangsverfahren beigeladenen Krankenkasse als Einzugsstelle (im Folgenden: Beigeladene) wie gegenüber dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger (im Folgenden: Beklagte) geltend, es seien weitere rentenrechtlich relevante Zeiten und Entgelte vorzumerken; ausstehende Versicherungsbeiträge seien beim Arbeitgeber einzuziehen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 lehnte die Beklagte eine entsprechende Vormerkung nach § 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mangels Beitragszahlung ab. Das Sozialgericht München wies die daraufhin erhobene Klage ab (Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2009).

4

Das Bayerische Landessozialgericht wies die trotz einer Teilabhilfe fortgeführte Berufung zurück (Urteil vom 25. April 2013 und Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 12. November 2013). Aus § 55 SGB VI ergebe sich, dass Beitragszeiten grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie auf nach deutschem Recht gezahlten Beiträgen beruhten. Das sei eine selbstverständliche Konsequenz des auf der Gegenseitigkeit von Beiträgen und Leistungen beruhenden Versicherungsprinzips. Auch wenn viel für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers spreche, dass sein früherer Arbeitgeber einen zu geringen Beitrag abgeführt habe, könnten daher im Verfahren gegen die Rentenversicherung nur die bisher tatsächlich vom Arbeitgeber gemeldeten und gezahlten sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden.

5

Über die gesetzliche Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entscheide nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren. Die Beklagte sei demnach nicht der richtige Ansprechpartner, um eine Änderung der Beitragshöhe herbeizuführen oder die Frage einer Bruttolohnvereinbarung zu klären. Auch der Hilfsantrag gegen die Beigeladene könne nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Im Prozess eines Beschäftigten gegen einen unzuständigen Rentenversicherungsträger könne eine Sachentscheidung zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe nicht entsprechend § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle ergehen. Im Interesse der Rechtssicherheit müssten Erwägungen der Prozessökonomie gegenüber dem Verfahrens- und Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle in den ihr nach § 28h SGB IV zugewiesenen Verfahren zurücktreten.

6

Das Bundessozialgericht verwarf die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig (Beschluss vom 27. Februar 2014).

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

8

Öffentlich-rechtliche Rentenansprüche stünden unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Dies hätten Verwaltung und Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von § 149 SGB VI dadurch missachtet, dass sie sich darauf berufen hätten, "lediglich die bezahlten Beiträge könnten vorgemerkt werden". Dagegen folge bereits aus § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 SGB VI, dass das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das ein Versicherter erzielt habe, unabhängig von einer bereits erfolgten Beitragszahlung zu den Daten im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gehöre. Aus Art. 14 GG folge zudem, dass sich die Sozialversicherungsträger "schützend und fördernd" vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen hätten, was die Beklagte und die Beigeladene hier grob vernachlässigt hätten.

9

Weiter hätten die Sozialgerichte ihrer aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Pflicht, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, nicht genügt. Die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts stellten sich inhaltlich als willkürlich dar, das Landessozialgericht habe zudem den Verfahrensgegenstand verkannt und sei seiner Aufgabe, eigenständig und unabhängig von der Verwaltung die maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und sich eine Rechtsauffassung zu bilden, nicht gerecht geworden.

10

Schließlich verstießen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht und die Verwerfung der deswegen erhobenen Beschwerde durch das Bundessozialgericht gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.

12

1. Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde - wie hier - gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit dieser und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232>).

13

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind dabei grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 128, 138 <148>). Ein derartiger Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist in der Verfassungsbeschwerde, substantiiert darzutun.

14

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer die mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufgezeigt.

15

a) Das gilt zunächst für die behauptete Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang eher allgemein auf den eigentumsrechtlichen Schutz für öffentlich-rechtliche Rentenansprüche und eine daraus resultierende Schutzpflicht der Sozialversicherungsträger. Wie aus dem Grundrecht auf Eigentum, das nur den bereits erworbenen Bestand an vermögenswerten Rechten schützt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorsorgliche Dokumentation später eventuell relevanter Voraussetzungen für einen Rentenanspruch hergeleitet werden könnte, wird nicht dargelegt. Auf die versicherungsrechtliche Struktur der Alters- und Invaliditätssicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, das Beitragszeiten, die zu den für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkten führen (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), dementsprechend als Zeiten definiert, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), geht er nicht näher ein. Diese hätte jedoch nähere Darlegungen dazu nötig gemacht, ob und welche Bedeutung Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf Arbeitsentgelte haben kann, für die Beiträge nicht gezahlt sind und die daher zur Begründung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften grundsätzlich nicht geeignet sind. Auch hätte es der Darlegung bedurft, ob und warum gerade die im Ausgangsverfahren Beklagte zur Einziehung der Beiträge verfassungsrechtlich verpflichtet sein könnte, obwohl diese Aufgabe einfachrechtlich durch § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Krankenkassen als Einzugsstellen zugewiesen ist, beziehungsweise warum - bei unterstellten, gegebenenfalls auch durch die Beigeladene zu verantwortenden Unzulänglichkeiten im Rahmen der Einziehung - daraus ein verfassungsrechtlich fundierter und von den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs unabhängiger Anspruch auf Speicherung von Arbeitsentgelten als rentenbegründender oder -steigernder Tatbestand resultieren könnte.

16

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 161 Abs. 1 und § 162 Nr. 1 SGB VI verweist, führt dies nicht weiter. Denn dort ist allein die für die Beitragserhebung maßgebliche Bemessungsgrundlage geregelt. Die Vorschriften treffen dagegen keine Aussage dazu, welche leistungsrechtlichen Folgen es für die Ansprüche und Anwartschaften des Versicherten hat, wenn die auf dieser Grundlage zu bemessenden Beiträge nicht gezahlt werden. Solange keine Beiträge gezahlt sind, besteht darüber hinaus kein Anlass, dass Konto nicht für geklärt zu halten, nur weil die (für die Leistungsbewilligung wegen der ausstehenden Beitragszahlung als solche irrelevanten) Arbeitsentgelte dort nicht gespeichert sind. Auch aus der Pflicht zur Kontenklärung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergibt sich daher in diesen Fällen kein Grund für ein Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers und keine Rechtsgrundlage für ein auf die Einziehung der Beiträge beim Arbeitgeber gerichtetes Vorgehen. Entsprechende Ansprüche gegen die Beigeladene waren im Ausgangsverfahren nicht Gegenstand inhaltlicher Prüfung, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen verfassungsrechtlich fundierte Einwände erhoben hätte.

17

Dementsprechend erweisen sich auch seine Vorwürfe, die fachgerichtlichen Entscheidungen könnten willkürlich sein, das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzen, gegen die Bindung der Gerichte an das Gesetz oder die der Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen verstoßen, von vornherein als nicht plausibel.

18

b) Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargetan.

19

aa) Er hat diesbezüglich zum einen gerügt, das Landessozialgericht habe sein Rechtsschutzbegehren verkannt, da es ihm gar nicht um die Anerkennung von Beitragszeiten, sondern um die Vormerkung des ihm arbeitsgerichtlich zugebilligten Entgelts gegangen sei. Hierzu hat das Bundessozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass er mit diesem Rechtsschutzbegehren weitergehenden Erfolg hätte haben können. Überdies stünde dann sein Rechtsschutzbedürfnis in Frage, da nicht erkennbar sei, welche Vorteile mit der Speicherung allein des Entgelts verbunden sein könnten. Im Übrigen wird aus seinem gesamten Vorbringen deutlich, dass es ihm letztlich darum geht, über die Speicherung entsprechender Daten die rentenrechtliche Relevanz der Arbeitsentgelte unabhängig von der Beitragszahlung durchzusetzen. Eine verfassungsrechtlich relevante Fehldeutung seines Begehrens durch das Landessozialgericht wird nicht ersichtlich.

20

Der Beschwerdeführer hat zum anderen behauptet, das Berufungsgericht sei seiner Aufgabe, eigenständig und unabhängig von der Verwaltung die maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und sich eine eigene Rechtsauffassung zu bilden, nicht nachgekommen. Als Beleg hierfür beruft er sich auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, das Berufungsgericht habe "vor der mündlichen Verhandlung" mitgeteilt, dass es sich der Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens anschließe. Irgendwelche Hinweise dafür, dass dieser Äußerung keine eigene Prüfung zugrunde gelegen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht angeführt.

21

bb) Überdies wirft er dem Landessozialgericht vor, dieses habe durch die Nichtzulassung der Revision gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen; das ergebe sich namentlich aus der fehlenden Begründung der Entscheidung über die Revisionszulassung. Mit dem Verweis auf die Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2004 (BVerfGK 2, 202) und vom 21. März 2012 (BVerfGK 19, 364) gelingt eine ausreichende Substantiierung dieser Rüge jedoch nicht, weil der Beschwerdeführer sich nicht damit auseinandersetzt, dass beide genannten Beschlüsse sich mit fachgerichtlichen Entscheidungen befassten, die - anders als hier - nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden konnten und bei denen eine Revisionszulassung nahegelegen hätte, das Berufungsgericht die Zulassung aber dennoch ohne inhaltliche Begründung abgelehnt hatte.

22

Im konkreten Fall lag eine Zulassung dagegen schon deswegen nicht nahe, weil die Entscheidung sich auf der Linie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bewegte (vgl. nur BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 27/07 R -, BSGE 100, 19; vgl. zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Äquivalent der Beitragszahlung im Übrigen auch BVerfGE 122, 151 <175>). Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. Januar 2009 - L 3 R 450/08). Dort war allerdings die hier streitige Problematik nicht entscheidungserheblich, so dass sie sich mit den im hiesigen Ausgangsverfahren maßgeblichen Fragen nicht näher befasst hat. Daher führt der Umstand, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Formulierungen benutzt hat, die sich im Sinne der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers lesen lassen, nicht dazu, dass die von ihm formulierten Fragen grundsätzliche Bedeutung hätten gewinnen können.

23

cc) Ebenso wird hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts die behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig nicht erkennbar.

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Nichtzulassung der Revision nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert; hierfür genügt die fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Zudem ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 128, 90 <99>). Dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

25

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer eine willkürliche Handhabung des Revisionszulassungsrechts durch das Bundessozialgericht nicht hinreichend substantiiert dargetan.

26

Soweit er seine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt hatte, macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Sozialgerichtsgesetz verlange in § 160a Abs. 2 Satz 3 nur die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers und damit dessen Benennung, aber gerade keine weitere, noch dazu substantiierte Darlegung des Fehlers und der Möglichkeit, dass die angegriffene Entscheidung auf ihm beruhen könne. Solche weitergehenden Anforderungen dürfe das an die gesetzliche Regelung gebundene Bundessozialgericht von Verfassungs wegen nicht formulieren.

27

Ein Zulassungsgrund ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGG jedoch von vornherein nur gegeben, sofern ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wenn § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG die Bezeichnung eines derartigen Verfahrensmangels verlangt, bietet das Gesetz damit einen Anknüpfungspunkt für die vom Beschwerdeführer kritisierten Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - B 13 R 172/16 B -, juris; außerdem für viele BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - B 13 RJ 179/03 B -, SozR 4-1500 § 160a Nr. 3; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen in anderen Gerichtsbarkeiten etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 6 B 53/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 627; BFH, Beschluss vom 13. September 1991 - IV B 105/90 -, BFHE 165, 469; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 -, NZA 2011, S. 229 <230>): Ohne entsprechende Darlegungen lässt sich nämlich regelmäßig nicht beurteilen, ob gerade ein durch § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG näher charakterisierter Verfahrensfehler "bezeichnet" ist. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nicht mit dem verfassungsrechtlichen Spielraum für richterliche Rechtsfortbildung befasst.

28

Auch soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Revisionsgrund geltend gemacht hat, das Bundessozialgericht aber auch diesbezüglich von unzureichendem Vorbringen ausgegangen ist, hat er einen möglichen Verfassungsverstoß nicht ausreichend dargetan. Das ergibt sich daraus, dass er sich nur mit einem der beiden vom Bundessozialgericht angeführten, jeweils selbständig tragenden Begründungssträngen auseinandergesetzt hat. Auf die - durchaus auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten diskutierten (vgl. Mey, SGb 2016, S. 580 <584 f.>) - Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung des Sachverhalts kommt es nämlich nicht an, weil der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht dargetan hat, warum das Bundessozialgericht bei seiner Einschätzung, dass entgegen der Anforderungen an eine zulässige Grundsatzrevision nicht hinreichend erkennbar sei, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher Norm es auszulegen habe, überhöhte und verfassungsrechtlich unzulässige Maßstäbe für die Darlegung eines Zulassungsgrundes formuliert haben könnte.

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Annotations

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
3a.
(weggefallen)
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
3a.
(weggefallen)
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.