Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Juli 2014 - 1 BvR 862/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140702.1bvr086213
published on 02/07/2014 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Juli 2014 - 1 BvR 862/13
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Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 8. März 2013 hingewiesen worden ist.

2

Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

Der Verfahrensbevollmächtigte trägt vor, dass es am 28. Februar 2013 - dem letzten Tag der Einlegungs- und Begründungsfrist - ab 17.50 Uhr zu ständigen Abstürzen der Word-Datei, in der die Verfassungsbeschwerde formuliert wurde, gekommen sei. Gleichzeitig führt er aus, dass der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz zu diesem Zeitpunkt bereits "in weiten Teilen im Entwurf" fertiggestellt gewesen sei. Wenn die reguläre Faxübermittlung der Verfassungsbeschwerde einschließlich der erforderlichen Anlagen nach eigener Einschätzung des Verfahrensbevollmächtigten bereits 1,5 Stunden in Anspruch nimmt, hätte der Schriftsatz unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 20 Minuten für den Faxvorgang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 38) spätestens gegen 22.10 Uhr faxbereit fertiggestellt gewesen sein müssen. Tatsächlich wurde der Schriftsatz nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten erst um 23.15 Uhr ausgedruckt.

4

Vor diesem Hintergrund war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Das Ausnutzen der Einlegungs- und Begründungsfrist der Verfassungsbeschwerde bis zum letzten Tag begründet erhöhte Sorgfaltspflichten. Der Beschwerdeführer muss alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 1066/91 -, juris, Rn. 6). Spätestens in dem Zeitraum nach 18.00 Uhr hätte der Verfahrensbevollmächtigte daher in Erwägung ziehen müssen, dass eine fristgerechte Fertigstellung und Übersendung der Verfassungsbeschwerde bis 24.00 Uhr bei Anhalten der technischen Störungen zu scheitern droht. Er durfte nicht bis zum spätmöglichsten Beginn der Faxübertragung (22.10 Uhr) und noch darüber hinaus an dem offensichtlich störungsanfälligen Textverarbeitungssystem festhalten und auf diese Weise die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde sehenden Auges verstreichen lassen. Vielmehr hätte er die Versuche, den Schriftsatz in der Word-Datei fertigzustellen, rechtzeitig abbrechen und andere Maßnahmen ergreifen müssen. So wäre der Verfahrensbevollmächtigte in der konkreten Situation beispielsweise nicht daran gehindert gewesen, den nach eigenem Vorbringen schon weitgediehenen Entwurf der Verfassungsbeschwerde auch handschriftlich mit Ergänzungen und Verbesserungen zu versehen, um eine fristgerechte Übermittlung noch zu gewährleisten. Gründe, die gegen eine derartige Maßnahme sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Bei einem ohnehin nur 15 Seiten umfassenden Schriftsatz erscheint eine solche Vorgehensweise auch zumutbar und innerhalb des verbliebenen Zeitrahmens bis 22.10 Uhr durchaus zu bewältigen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen
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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen
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published on 15/01/2014 00:00

Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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published on 19/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/17 vom 19. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191217BXIZB14.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Rich
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Annotations

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.