Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Okt. 2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171024.1bvr276212
published on 24/10/2017 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Okt. 2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über eine Klage, mit der die Beschwerdeführer die Aufhebung älterer Urteile betreffend den Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld im Wege der Restitution und die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses begehren. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist das absehbare Abweichen der angekündigten von der im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Flugroute.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer zu I. 1. klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Diese Klage wurde mit Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1073.04 - abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer zu I. 1. gegen den Planfeststellungsbeschluss und das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -, BVerfGK 13, 294 nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Die Beschwerdeführerin zu I. 2. erhob ebenfalls Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss 2004. Dieses Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2007 ein. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, er werde die Beschwerdeführerin zu I. 2. den Klägern des Musterverfahrens gleichstellen, waren in diesem Verfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden.

4

Die Klage der Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wurde mit Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 abgewiesen.

5

b) Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 Restitutionsklage beim Bundesverwaltungsgericht, für den Beschwerdeführer zu I. 1. mit dem Antrag, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - ebenso aufzuheben wie den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der Fassung vom 29. Oktober 2009. Für die Beschwerdeführerin zu I. 2. sollte der verfahrenseinstellende Beschluss aufgehoben und das Verfahren für diese fortgeführt werden. Die Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. beantragten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - ebenso aufzuheben wie den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der derzeit gültigen Fassung. Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar sei.

6

c) Die Beschwerdeführer stützen die Restitutionsklage auf § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO, weil sie der Auffassung sind, relevante Unterlagen im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO aufgefunden zu haben.

7

d) Hinsichtlich des zeitlichen und verfahrensmäßigen Ablaufs des Planungsvorhabens Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, der Flugroutenplanung und der Entwicklung des Kenntnisstands der Beteiligten im Planfeststellungsverfahren sowie zu den der Grobplanung zugrunde gelegten Flugrouten wird auf die Ausführungen in dem am heutigen Tag ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen (dortige Rn. 2 - 5).

8

2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer ab. Die Restitutionsklagen seien zwar zulässig, ein Grund, die rechtskräftigen Urteile des Senats vom 16. März 2006 oder den Einstellungsbeschluss vom 3. Juli 2007 aufzuheben, liege jedoch nicht vor.

9

a) Soweit die Kläger die Schreiben der Deutschen Flugsicherung (DFS) vom 20. August und 26. Oktober 1998, das Schreiben der Projektplanungsgesellschaft (PPS) vom 10. September 1998 und das Schreiben des Beklagten vom 16. September 1998 als Urkunden bezeichneten, hätten sie diese Urkunden weder neu aufgefunden noch seien sie erst später in den Stand gesetzt worden, die Urkunden zu benutzen. Denn die genannten Schreiben seien den Klägern nicht unverschuldet unbekannt geblieben; die Kläger hätten sie im Vorprozess benutzen können. Die Schreiben hätten sich in den Verwaltungsvorgängen, die der Beklagte dem Gericht im Vorprozess vorgelegt habe, befunden.

10

b) Soweit sich die Kläger auf das H.-Schreiben vom 7. Oktober 1998, das Protokoll der Koordinierungssitzung der PPS vom 5. Oktober 1998, die Flugroutenentwürfe der DFS vom 1. Oktober 1998, die E-Mails der Mitarbeiter der DFS vom 9. Oktober 1998 und 3. Februar 2006 und das Argumentationspapier der DFS aus dem Jahr 2010 beriefen, handele es sich um neue Urkunden. Sie würden aber eine den Klägern günstigere Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 nicht herbeigeführt haben.

11

aa) Soweit im einzelnen benannte Urkunden beweisen sollten, dass die DFS für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Instrumentenflug-Abflügen (Instrument Flight Rules - IFR-Abflügen) auf beiden Pisten den ICAO-Richtlinien entsprechend eine Divergenz der Abflugkurse von 15° gefordert hätte, dass diese Forderung im Datenerfassungssystem (DES) der Beigeladenen zu 1) nicht berücksichtigt worden und dass dieser Umstand auch dem Beklagten bekannt gewesen wäre, seien diese Tatsachen nicht neu. Sie hätten sich bereits aus den Verwaltungsvorgängen im Vorprozess ergeben.

12

bb) Soweit die Urkunden beweisen sollten, dass die DFS vor Eingang des H.-Schreibens vom 7. Oktober 1998 beabsichtigte, die Grobplanung der An- und Abflugverfahren unter Berücksichtigung der 15°-Divergenz zu überarbeiten, ginge diese Tatsache nicht aus den Verwaltungsvorgängen hervor; sie wäre jedoch nicht entscheidungserheblich gewesen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der prognostischen Flugroutenplanung sei, ob sie die Modalitäten des Flugbetriebs so weit abbilde, wie dies für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich sei. Soweit es um die Zulassung des Vorhabens gehe, müsse sie Art und Ausmaß der Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden. Darüber hinaus müsse die Prognose in aller Regel mit dem Bundesamt für Flugsicherung (BAF) oder der DFS abgestimmt sein. Ziel der Abstimmung sei die Bestätigung, dass die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende prognostische Flugroutenplanung realisierbar sei und dass sie den bisherigen Planungen der DFS entspreche, ihre Umsetzung also realistischerweise zu erwarten sei. Maßgebend für die Abstimmung seien allein die im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Erklärungen. Die DFS habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 26. Oktober 1998 und 3. Juli 2000 an ihrer durch die Urkunden bewiesenen Absicht, die Grobplanung zu überarbeiten, nicht festgehalten. Sie habe bestätigt, dass die bisherige Grobplanung grundsätzlich ihrer derzeitigen Planung entspreche, habe aber die Forderung nach einer 15°-Divergenz der Abflugkurse bei unabhängigem Bahnbetrieb zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Es sei deshalb nicht entscheidungserheblich, ob zuvor die Überarbeitung der Grobplanung erbeten und zugesagt worden sei. Im Übrigen könnten die vorgelegten Urkunden alleine - auch in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff - diese Behauptung nicht beweisen.

13

cc) Die Behauptung, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 hätten wider besseres Wissen aus sachfremden Gründen an der Grobplanung der Flugverfahren mit geradlinigen Abflugrouten festgehalten, werde durch die Urkunden nicht bewiesen.

14

Die für den abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der Flugverfahren wäre für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld ausreichend, um die Lärmbetroffenheiten auch bei unabhängigem Bahnbetrieb abzuschätzen. Das werde durch die vorgelegten Urkunden nicht in Frage gestellt. Die Urkunden würden auch nicht beweisen, dass das Festhalten an dieser Grobplanung auf sachfremden Erwägungen des Beklagten beruhe.

15

Die Urkunden bewiesen auch nicht, dass das Festhalten an dieser Grobplanung der DFS vom März 1998 auf sachfremden Erwägungen des Beklagten beruhte. Zum damaligen Zeitpunkt habe das Festhalten an der bisherigen Grobplanung zwar ein rechtliches Risiko geborgen, weil der Beklagte nicht mit Sicherheit voraussehen habe können, welche Anforderungen ein mit der Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses befasstes Gericht an die Genauigkeit einer Flugroutenprognose stellen würde. Zur Vermeidung dieses Risikos hätte es nahegelegen, die Grobplanung unter Berücksichtigung der 15°-Divergenz zu überarbeiten; dass andere Flugrouten als prognostiziert festgelegt werden, hätte sich allerdings auch dadurch nicht ausschließen lassen.

16

Der unter Beweis gestellten Behauptung, man habe der Abwägung gerade Abflugrouten zugrunde gelegt, weil man befürchtet habe, dass sich der Standort Schönefeld bei Zugrundelegung abknickender Flugrouten nicht mehr durchsetzen lassen würde, habe der Senat nicht nachgehen müssen. Sie werde durch die vorgelegten Urkunden nicht bewiesen. Für diese behaupteten Erwägungen fänden sich in den von den Klägern vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon wären sie auch für eine erneute Sachentscheidung über die Klageanträge nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG seien Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Dies sei hier nicht der Fall.

17

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.

18

a) In der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung der neuen Urkunden liege ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das es dem Gericht verbiete, die Rechtsposition der Verfahrensbeteiligten in einer für diese unzumutbaren Weise anzuwenden und so die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen leerlaufen zu lassen. Die aufgefundenen Urkunden seien eindeutig. Sie belegten, dass die Entscheidungsträger die Notwendigkeit erkannt hatten, die Flugroutenplanung für Abflüge auf einer Divergenz von mindestens 15° für die beiden Parallelbahnen auszurichten. Sie belegten weiter, dass die Umplanung auf politischen Druck hin unterblieben sei, weil die Entscheidungsträger Kosten sparen und Zeitverluste hätten vermeiden wollen. Der Senat habe den Erfolg der Restitutionsklage nur dadurch vermieden, dass er sich mit einer Grobplanung begnügte. Eine Grobplanung, die auf zum Zeitpunkt der Planung nicht mehr relevanten Planungsnotwendigkeiten beruhe, erfülle aber die rechtsstaatlichen Erfordernisse einer Grobplanung nicht mehr.

19

Ferner werde der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt; die Beschwerdeführer seien bloße Objekte staatlicher Maßnahmen, wenn es trotz des dem Planfeststellungsverfahren innewohnenden Konzentrationsgrundsatzes genüge, lediglich eine bestimmte Gruppe von Planbetroffenen zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen, um dann nach Abschluss der Planfeststellung eine andere Gruppe (bis dahin nicht Planbetroffener) den Planungsfolgen auszusetzen. Dies verbiete sich aus Fairnessgründen generell und erst recht, wenn ein solches Verfahren unter Täuschung der Bevölkerung zustande komme.

20

b) Es liege auf der Hand, dass damit auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sei. Hier gehe es nicht um eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG irrelevante bloße Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern um einen krassen Verstoß bei der Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO.

21

c) Die verfassungsrechtliche Kritik reiche aber noch weiter. Der Rückzug des Bundesverwaltungsgerichts auf die Notwendigkeit einer Grobplanung einerseits und der Verweis darauf andererseits, dass Klagemöglichkeiten gegen die spätere Flugroutenplanung bestünden, verkenne eine Reihe von Umständen. Zum einen gebiete die für die Planfeststellung elementare Konzentrationsmaxime die Einbeziehung aller relevanten Umstände. Wer aber von einer Flugroute überhaupt betroffen werde, das sei die entscheidende Frage eines Großvorhabens wie des Ausbaus eines Flughafens. Es könne deshalb nicht sein, dass diese Frage bei der Planfeststellung letzten Endes offen bleibe und es vom Zufall abhänge, ob es im Ergebnis bei der Grobplanung bleibe oder nicht. Zum anderen dürfe nicht übersehen werden, dass der im Zusammenhang mit § 27a LuftVO gewährleistete Rechtsschutz nachträglicher und beschränkter Rechtsschutz sei. Die Grundentscheidung für den Flughafen sei dann schon gefallen, der Abwägungsvorgang sei abgeschlossen. Es handele sich deshalb allenfalls um "Rest-Rechtsschutz". Schließlich zeige gerade das vorliegende Verfahren, wohin das "Splitting-System" zwischen Flughafen- und späterer Flugroutenplanung führe. Eine neue Gruppe von 60.000 bis 100.000 Betroffenen müsse hinnehmen, dass Andere stellvertretend für ihre Belange Gegenstand der Grobplanung gewesen seien. Die Trennung des bodenbezogenen Flughafens von den luftraumbezogenen An- und Abflugverfahren zerreiße ein einheitliches Projekt zu Lasten der von der Grobplanung betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Das dürfe man jedoch nicht nur, wie es hier zunächst den Anschein habe, unter den Vorgaben eines rechtsstaatlichen Verfahrens beurteilen. Im Ergebnis gehe es hier nicht um bloße Belästigungen, sondern um existenzielle Grundrechtsgefährdungen (Art. 2 Abs. 2 GG).

II.

22

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

23

Die Beschwerdeführer werden weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt (1.). Die Trennung zwischen den bodenbezogenen Flughafenverfahren und dem luftraumbezogenen An- und Abflugverfahren und die Grobplanung verletzen die Beschwerdeführer auch nicht in Art. 2 Abs. 2 GG; der Vortrag hierzu genügt schon nicht den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (2.).

24

1. Die Beschwerdeführer werden durch die Auslegung und Anwendung von § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO durch das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz noch in dem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

25

a) Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.; stRspr). Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a.-, juris, Rn. 21).

26

Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die den Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung eröffnen, zu beachten, dass sie die dafür geltenden Anforderungen nicht unerfüllbar oder unzumutbar machen oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45 <70f.>; 74, 228 <234; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>).

27

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 31. Juli 2012 die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung des § 580 Nr. 7b ZPO in einer Weise ausgelegt und angewendet, die keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt ist.

28

b) § 580 Nr. 7b ZPO regelt eine Fallgruppe der Restitutionsklage (§ 580 ZPO). Diese ist neben der Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) eine der beiden Wiederaufnahmeklagen der Zivilprozessordnung. Beide Wiederaufnahmeklagen ermöglichen die Aufhebung eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens. Während die Rechtfertigung der Durchbrechung der Rechtskraft bei der Nichtigkeitsklage in der Verletzung wichtiger, in § 579 ZPO abschließend aufgezählter Verfahrensvorschriften liegt, ist die Restitutionsklage dadurch gerechtfertigt, dass das rechtskräftige Urteil auf einer der in § 580 ZPO abschließend aufgezählten unrichtigen oder unvollständigen Urteilsgrundlagen beruht (vgl. dazu Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage 2016, vor § 578 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden könnten, obwohl ihre Grundlagen erschüttert sind (BGHZ 57, 211 <214 f.>). Für die Durchbrechung der Rechtskraft, die ganz wesentlich der Rechtssicherheit dient, besteht jedoch kein Anlass, wenn die Restitutionskläger den Anfechtungsgrund bei Anwendung gebotener Sorgfalt bereits im Vorprozess hätten geltend machen können (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage 2016, § 580 Rn. 1) oder wenn die neue Urkunde oder die mit ihr belegten Tatsachen für die getroffene Entscheidung unerheblich sind.

29

Die im Einzelnen für die Restitutionsklage wegen des Auffindens von Urkunden (§ 580 Nr. 7b ZPO) geltenden Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62 -, BGHZ 38, 333 <335>, präzisiert. Danach findet die Wiederaufnahme statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet, oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Um diese Feststellung zu treffen, dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden berücksichtigt werden. Bei der Beweiswürdigung sind die nachträglich aufgefundenen Urkunden in Verbindung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff zu würdigen. Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozess nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung führen können, kann die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO nicht gestützt werden. Es kommt darauf an, ob im Vorprozess eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er damals die nachträglich aufgefundenen Urkunden vorgelegt und den damit im Zusammenhang stehenden Prozessstoff vorgetragen hätte. Diese Maßstäbe sind ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGHZ 38, 333 <355>; 57, 211 <215 f.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 7 B 83.04 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 1982 - 7 B 13.82 -, juris).

30

c) Der vom Gesetzgeber in § 580 Nr. 7b ZPO vorgenommene Ausgleich zwischen Rechtsfrieden und effektivem Rechtsschutz ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht in dem Sinne zu verstehen, einen größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren, sondern es sind auch andere Verfassungsgüter zu berücksichtigen. So verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>). Dem dient auch die Rechtskraft. Bei der Auflösung der widerstreitenden Interessen muss ein angemessener Ausgleich gefunden werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124 f.>). Dies ist durch die Formulierung abschließender Gründe für Wiederaufnahmeklagen durch den Gesetzgeber und die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Anwendung der Regelungen des hier allein zu beurteilenden Restitutionsgrundes in § 580 Nr. 7b ZPO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen.

31

d) Bei Anwendung von § 580 Nr. 7b ZPO auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, welche Urkunden nach seiner Überzeugung keine neuen Tatsachen enthalten und welche Urkunden - für sich alleine und auch zusammen mit dem bisherigen Prozessstoff - es für nicht geeignet hält, Nachweis dafür zu erbringen, dass sie eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, weil sie entweder nicht entscheidungserheblich seien oder den erforderlichen Beweis nicht erbrächten.

32

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich aller Urkunden, bezüglich derer das Bundesverwaltungsgericht annimmt, sie würden keine neuen Tatsachen im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht legt hier für die im Einzelnen aufgeführten Urkunden dar, dass sich die jeweils genauer beschriebenen Tatsachen bereits in den Verwaltungsvorgängen, die dem Gericht im Vorprozess vorlagen, befunden hätten und daher nicht neu seien. Diese Darlegungen sind sachlich nachvollziehbar, so dass sich die Entscheidung im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmenden Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hält.

33

bb) Dies gilt aber auch hinsichtlich der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, im einzelnen bezeichnete Urkunden seien zwar neu im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO, würden aber keine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses herbeigeführt haben, weil sie entweder nicht entscheidungserheblich seien oder aber für sich - und auch zusammen mit dem bisherigen Prozessstoff - nicht geeignet seien, Nachweis für eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu erbringen.

34

(1) Die Annahme, das Festhalten an der bisherigen Grobplanung der Flugverfahren sei für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld sachlich gerechtfertigt, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies wird in dem Beschluss vom heutigen Tage 1 BvR 1026/13 ausgeführt (dort Rn. 70 ff.). Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

35

(2) Weil das Festhalten an der Grobplanung sachlich vertretbar war, ist auch nicht zu beanstanden, dass es das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht für entscheidungserheblich hielt, ob vor dem Festhalten an der Grobplanung deren Überarbeitung erbeten oder zugesagt worden war.

36

(3) Auch die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, weil das Festhalten an der Grobplanung sachlich vertretbar gewesen sei, würden die vorgelegten Urkunden auch nicht beweisen, dass dieses Festhalten auf sachfremden Erwägungen des Beklagten beruhe, insbesondere da sich die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern behaupteten Tatsachen nicht alleine aus den vorgelegten Urkunden und dem bisherigen Prozessverlauf entnehmen ließen, genügt den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG und hält sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmenden Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts.

37

e) Ohne Erfolg rügen die Beschwerdeführer, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor, weil es das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausreichen lasse, dass lediglich eine bestimmte Gruppe von Planbetroffenen in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werde, und dann nach Abschluss der Planfeststellung eine andere Gruppe (bis dahin nicht Planbetroffener) den Planungsfolgen ausgesetzt sei. Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Grobplanung für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch den mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss 1 BvR 1026/13 ). Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, inwieweit diese Frage überhaupt zulässigerweise zum Gegenstand der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO gemacht werden kann und welche verfassungsrechtliche Bedeutung die Verneinung dieser Frage hätte.

38

2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in der Trennung zwischen dem bodenbezogenen Flughafenverfahren und dem luftraumbezogenen An- und Abflugverfahren sowie in der vom Bundesverwaltungsgericht akzeptierten Grobplanung zugleich eine existenzielle Grundrechtsgefährdung hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 GG sehen, weil durch die Trennung des Verfahrens tatsächlich ganz andere Personen von den Flugrouten betroffen sein können und der Rechtsschutz gegen die Flugrouten nach § 27a LuftVO nur ein nachträglicher und begrenzter sei, liegt ebenfalls kein Verfassungsverstoß vor. Die Trennung zwischen dem Verfahren der Planfeststellung und der Festlegung der Flugverfahren ("Flugrouten") ist verfassungsgemäß. Es bestehen in verfassungsrechtlicher Sicht ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe in dem mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen.

39

Es bedarf daher auch insofern keiner Entscheidung, inwieweit diese Fragen zulässigerweise zum Gegenstand der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO gemacht werden können und welche verfassungsrechtliche Bedeutung die Verneinung dieser Frage hätte.

40

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt unsubstantiiert, da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich der Einzelheiten zu diesem Aspekt auf eine andere anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 612/12) verweisen ohne die dortige Begründung zu wiederholen. Sie begnügen sich stattdessen mit einer ausdrücklichen Bezugnahme, ohne diese näher zu präzisieren. Die Verfassungsbeschwerde muss aber aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, pauschal auf die Begründung in einem anderen Verfahren zu verweisen.

41

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

42

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Annotations

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.