Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 18. Nov. 2018 - 1 BvR 1481/18
Gericht
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Beschwerdeführerin wendet sich als Verfahrensbeiständin zweier Kinder mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, in der den Eltern wegen des Verdachts, dass der Vater pädophile Neigungen hat, im Wege der einstweiligen Anordnung Auflagen nach § 1666 Abs. 3 BGB erteilt wurden. Nachdem zwischenzeitlich eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache ergangen ist, begehrt sie die Feststellung, dass die Kinder in ihrem Anspruch auf Schutz des Staates aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG dadurch verletzt seien, dass das Oberlandesgericht in der einstweiligen Anordnung davon abgesehen habe, den Vater aus der Wohnung zu verweisen.
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I.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Mit Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
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1. Das ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren ist erledigt, weil die Entscheidung in der Hauptsache nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden und somit die angegriffene Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG außer Kraft getreten ist. Die ausweislich der Mitteilung der Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerden mehrerer Beteiligter des Verfahrens haben keine aufschiebende Wirkung (statt vieler: Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 64 FamFG Rn. 20; Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 64 FamFG Rn. 57).
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2. Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Weder sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, noch ist eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen, noch ist eine fortdauernde Beeinträchtigung der Kinder durch die angegriffene Entscheidung zu erkennen (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140 f.>).
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Die grundsätzlichen Fragen zum Anspruch des Kindes auf Schutz gegen den Staat (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 37 ff. und vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, juris, Rn. 6) und zu den Anforderungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, juris, Rn. 19 m.w.N. und vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, juris, Rn. 18 f.) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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Die Wiederholung der Maßnahme ist nicht zu besorgen. Dass mit der Entscheidung in der Hauptsache vergleichbare Anordnungen getroffen werden könnten wie in der einstweiligen Anordnung genügt dafür nicht. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidung könnte auch dann nicht übertragen werden, denn sie betrifft einen längeren Zeitraum. Dann sind in der Abwägung allerdings zusätzliche Gesichtspunkte zu beachten. Ferner liegt aufgrund der zwischenzeitlichen neuen Erkenntnisse - insbesondere nach Erstellung des Sachverständigengutachtens - eine andere Tatsachengrundlage vor als bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung, so dass eine neue, von der angegriffenen Entscheidung unabhängige Würdigung des Sachverhalts erforderlich wird. Die Wiederholung der von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft gerügten Würdigung des der einstweiligen Anordnung zugrundeliegenden Sachverhalts ist daher nicht zu besorgen.
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Eine aktuelle weitere Beeinträchtigung der Kinder durch die außer Kraft getretene einstweilige Anordnung ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
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Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
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der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird, - 2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist, - 3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder - 4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.
(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.