Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 23/16 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:250418UB8SO2316R0
published on 25/04/2018 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 8 SO 23/16 R
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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Im Revisionsverfahren ist die Zulässigkeit der Klage umstritten.

2

Die Klägerin bezieht eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung auf Dauer und daneben von dem beklagten Träger der Sozialhilfe laufend Grundsicherungsleistungen. Unter anderem erließ der Beklagte für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.10.2014 einen "Änderungs- und Weitergewährungsbescheid", mit dem er die Grundsicherungsleistungen wegen Änderung des Einkommens und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen ua für Unterkunft und Heizung neu berechnete und bewilligte (Bescheid vom 28.10.2013; Widerspruchbescheid vom 30.4.2014). Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Speyer (Az S 3 SO 120/14). Den Bescheid vom 28.10.2013 änderte der Beklagte mit weiteren Bescheiden (zuletzt vom 26.1.2015) ua unter Berücksichtigung einer Rückzahlung von Heizkosten ab. Die Klage nahm die Klägerin am 27.3.2015 zurück.

3

Zuvor erhöhte die Vermieterin für die von ihr und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung die Kaltmiete zum 1.7.2014 von monatlich 410 Euro auf 440 Euro. Den Antrag auf Berücksichtigung entsprechend höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte mit einem "Bescheid über die Ablehnung von Leistungen" ab; denn eine Kaltmiete von 440 Euro sei nicht angemessen. Es werde daher "weiterhin" die Kaltmiete in Höhe von 410 Euro im Rahmen der Leistungen berücksichtigt werden (Bescheid vom 30.6.2014). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

4

Für den Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2014 bis zum 31.10.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 294,66 Euro monatlich ua unter Berücksichtigung einer angemessenen (anteiligen) Kaltmiete in Höhe von 205 Euro (Bescheid vom 11.11.2014), änderte diesen für die Zeit vom 1.2. bis 31.10.2015 wegen veränderter Abschläge bei den Heizkosten ab und bewilligte nunmehr 302,35 Euro monatlich (Bescheid vom 27.2.2015).

5

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hob den Bescheid vom 30.6.2014 auf und verpflichtete den Beklagten ab dem 1.7.2014 zur Neubescheidung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Widerspruchsausschusses. Es sei eine Kaltmiete von 418 Euro als angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Den Widerspruchsbescheid vom 13.5.2015 stellte der Beklagte gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (einen Rechtsanwalt) zu. Der Widerspruchsbescheid war mit der Belehrung versehen, es könne innerhalb von einem Monat ab Zustellung Klage erhoben werden. Der Prozessbevollmächtigte stellte mit Schreiben vom 18.5.2015 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid einen Kostenantrag beim Beklagten.

6

Am 18.6.2015 um 10.53 Uhr übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine E-Mail an das SG und teilte mit, dass die Übersendung einer Klageschrift per Telefax nicht möglich gewesen sei. Er übersandte im Anhang eine eingescannte, unterschriebene Klageschrift gegen den Bescheid vom 30.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.5.2015 im Portable Document Format (PDF). Die Geschäftsstelle des SG druckte den Anhang zur E-Mail aus und versah ihn mit einem Eingangsstempel vom selben Tag. Das Original der Klageschrift ging am 19.6.2015 per Post ein.

7

Noch vor Erhebung der Klage änderte der Beklagte gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Bescheide vom 28.10.2013, 11.11.2014, 26.1.2015 und 27.2.2015 und bewilligte der Klägerin "aufgrund des Widerspruchsbescheides" für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.10.2015 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 306,35 Euro unter Berücksichtigung ua einer Kaltmiete in Höhe von 209 Euro (Bescheid vom 3.6.2015). Für die Zeit ab dem 1.7.2015 änderte er die Bewilligung wegen einer Veränderung des Einkommens erneut und bewilligte Leistungen in Höhe von 297,86 Euro monatlich (Bescheid vom 27.7.2015).

8

Das SG und das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz haben die Klage als unzulässig angesehen (Gerichtsbescheid des SG vom 23.11.2015; Urteil des LSG vom 4.8.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG ausgeführt, die Übersendung einer einfachen E-Mail mit einem angehängten PDF-Dokument genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG), auch wenn der Anhang im Gericht noch am Tag des Fristablaufs ausgedruckt vorlegen habe. § 65a SGG, der die formwirksame Klageerhebung auf elektronischem Weg von einer qualifizierten Signatur abhängig mache, sei abschließend und schließe eine andere Auslegung des § 90 SGG aus. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil den Bevollmächtigten der Klägerin am Tag des Fristablaufs erhöhte Sorgfaltspflichten träfen und von ihm insbesondere zu verlangen gewesen sei, die Klage gestützt auf § 91 SGG bei einer inländischen Behörde am Ort der Kanzlei einzulegen.

9

Hiergegen wendet sich die Klägerin und macht eine Verletzung von §§ 87, 90 SGG geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die auch im Anwendungsbereich des § 90 SGG gelten müsse, sei die vollständig eingescannte, als PDF versandte und rechtzeitig ausgedruckte Klageschrift als fristgerechter schriftlicher Eingang anzusehen.

10

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage nicht wegen der Versäumung der Klagefrist als unzulässig abzuweisen; es ist jedenfalls Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Es fehlen aber ausreichende Feststellungen des LSG in der Sache.

14

Die Revision wie auch die Berufung sind zulässig. Insbesondere bedurfte es keiner Zulassung der Berufung; denn die Berufung betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl § 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Klägerin hat mit ihrer Klage höhere Leistungen ab dem 1.7.2014 geltend gemacht. Unabhängig davon, ob dieses Begehren wegen der abschnittsweisen Bewilligung dieser Leistungen (als Teil der Grundsicherungsleistungen) sinnvollerweise auf die Zeit bis zum 31.10.2015 begrenzt werden sollte, weil nur insoweit die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (dazu später), sind laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit.

15

Ob die Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 1 SGG versäumt ist, obwohl die unterschriebene, eingescannte und sodann als Anhang einer E-Mail an das SG gesandte Klageschrift noch am Tag des Fristablaufs vollständig ausgedruckt beim SG vorlag, kann offenbleiben(ablehnend Bundessozialgericht BSGE 122, 71 = SozR 4-1500 § 65a Nr 3 für den Fall, dass das eingescannte Exemplar nicht unterschrieben ist; anders dagegen BGH Beschluss vom 15.7.2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 ff und Beschluss vom 18.3.2015 - XII ZB 424/14 - NJW 2015, 1527 ff für unterschriebene, eingescannte und am Tag des Fristablaufs vollständig ausgedruckte Schriftsätze). Der Klägerin ist jedenfalls auch bei Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

16

Nach § 67 Abs 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Klagefrist von einem Monat, die bei der hier von der Behörde gewählten Zustellung nach den Vorschriften des Landesverwaltungszustellungsgesetzes (LVwZG) mit dem Tag der Zustellung des mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheids zu laufen beginnt (vgl § 87 Abs 1 iVm Abs 2 SGG), ist am 18.6.2015 abgelaufen. Das Original der Klageschrift ging aber erst am 19.6.2015 per Post beim SG ein. Der Nachweis einer Zustellung ist vorliegend zwar nicht zu den Akten gelangt. Mit der Stellung eines Kostenantrags unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids am 18.5.2015 durch den Prozessbevollmächtigten ist der Mangel des Nachweises der Zustellung aber geheilt (§ 1 Abs 1 LVwZG iVm § 8 Verwaltungszustellungsgesetz). Die Klägerin hat vorliegend die (unterstellte) Versäumung der Klagefrist um einen Tag nicht verschuldet. Kausal für die Versäumung der Klagefrist um einen Tag war allein die Störung des Faxeingangs bei Gericht; mit der Aufgabe der Klageschrift zur Post noch am Tag der gescheiterten Übersendung per Fax hat ihr Prozessbevollmächtigter alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um weitere Verzögerungen zu verhindern. Da die Verfahrenshandlung innerhalb der (Monats-)Frist des § 67 Abs 2 Satz 1 SGG nachgeholt worden ist, kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden(§ 67 Abs 2 Satz 4 SGG).

17

Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch der obersten Bundesgerichte dürfen die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt insbesondere für Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts (BVerfG, NJW 1996, 2857; BVerfG NJW 2001, 3473; BGH, NJW 1995, 1431, 1432; BGH NJW-RR 2004, 283, 284; BGH Beschluss vom 21.7.2011 - IX ZB 218/10, Juris RdNr 2 mwN). Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist. Erkennt der Bevollmächtigte eines Beteiligten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Telefax zu übermitteln, dass er einen Schriftsatz auf diese Weise nicht mehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann grundsätzlich nicht entgegen, dass er den Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können. Um eine Ungleichbehandlung mit einem Prozessbevollmächtigten zu verhindern, der seinen Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf fertigt und versendet, muss der Beteiligte in diesen Fällen nicht unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand alle nur denkbaren Anstrengungen unternehmen, um einen fristgerechten Eingang beim Gericht doch noch sicherzustellen, sondern nur einen naheliegenden, kaum zusätzlicher Mühe erfordernden Übermittlungsversuch (vgl nur BVerfG, NJW 1996, 2857, 2858; BGH Beschluss vom 21.7.2011 - IX ZB 218/10, aaO).

18

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach diesen Grundsätzen liegen vor. Nach der Auskunft des Leiters der Geschäftsstelle des SG und den von ihm vorgelegten Faxprotokollen war das SG über 5 Tage, nämlich vom 16.6.2015 abends bis zum 23.6.2015 nachmittags, per Telefax nicht erreichbar. Es oblag dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dem dies am 18.6.2015, dem Tag des Fristablaufs bekannt wurde, weder zum Gerichtsort zu fahren und die Klageschrift beim SG persönlich einzuwerfen noch einen Kurierdienst zu beauftragen, auch wenn für beides ausreichend Zeit gewesen wäre (vgl dazu bereits BVerfG, NJW 1996, 2857, 2858). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist mit § 91 SGG, der zur Wahrung der Klagefrist - abweichend von den übrigen Prozessordnungen - auch den Eingang der an das SG gerichteten Klageschrift ua bei einer anderen inländischen Behörde genügen lässt, ebenfalls keine naheliegende Möglichkeit der Übermittlung an das zuständige Gericht aufgezeigt, die ein Rechtsanwalt bei einer von ihm nicht zu vertretenen Störung des üblichen Übertragungswegs zur Wahrung eigener Sorgfaltspflichten nutzen müsste. § 91 SGG dient allein dem Schutz rechtsunkundiger Kläger, für die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erleichtert werden soll; einem mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befassten Anwalt soll aber gerade nicht die planmäßige Einreichung einer Klageschrift am Ort seiner Kanzlei auf diesem Weg ermöglicht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 91 Nr 1 S 3 f). Da eine inländische Behörde (jedenfalls wenn es sich - wie bei den hier in Betracht kommenden Behörden - nicht um eine Sozialbehörde handelt) zur Entgegennahme der Klageschrift nicht verpflichtet ist (BSG aaO) und also der Rechtsanwalt vorab prüfen müsste, ob die jeweilige Behörde im Einzelfall zur Entgegennahme auch bereit ist, stellt § 91 SGG keinen Weg der Einreichung einer Klage dar, der sich aus Sicht des Anwalts der unmittelbaren Übermittlung an das SG als gleichwertig darstellt. Nur auf solche Wege kann bei Prüfung der Gründe für eine Wiedereinsetzung aber verwiesen werden. Ebenso wenig gehört auch die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht, bei dem die Sache rechtshängig (§ 94 Abs 1 SGG) und damit die Klagefrist gewahrt wird, zu den üblichen Übertragungswegen, die bei Störung des Empfangsgeräts des Gerichts zur Wahrung der prozessualen Sorgfaltspflichten zu nutzen sind.

19

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

20

Zulässiger Gegenstand der Anfechtungs- und Leistungsklage ist insoweit allerdings nur der Bescheid vom 3.6.2015, mit dem der Beklagte als örtlich und sachlich zuständige Behörde ausdrücklich sämtliche bis dahin für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.10.2015 ergangenen, zuvor bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheide zugunsten der Klägerin geändert hat, weitere Leistungen bewilligt und damit (zugleich) die Zahlung höherer Leistungen abgelehnt hat, sowie der in der Folge ergangene Bescheid für die Zeit ab dem 1.7.2015 (vom 27.7.2015). Die Möglichkeiten der Überprüfung der vorangegangenen bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligungen nach den Regelungen der §§ 44, 48 SGB X sind insoweit der Ausgangsbehörde vorbehalten; die Widerspruchsbehörde, die in Rheinland-Pfalz abweichend von § 85 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGG nicht auch die Ausgangsbehörde ist(vgl § 4 Abs 1 Nr 1a des Ausführungsgesetzes zum SGG, hier idF von Art 1 des Gesetzes vom 22.12.2004 ), hat kein Selbstentscheidungsrecht. Der Kreisrechtsausschuss konnte (was er auch zutreffend erkannt hat) wegen seiner funktionalen und sachlichen Unzuständigkeit selbst keine (ändernde) Regelung über die streitige Höhe der Leistung treffen, die ihrerseits (isoliert) Gegenstand einer (kombinierten Anfechtungs- und) Leistungsklage hätte sein können (anders aber bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, vgl BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 35/16 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 82 RdNr 12 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

21

Dabei ist der Bescheid vom 3.6.2015 nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden(zur Abgrenzung von § 96 SGG zu § 86 SGG für die Zeit zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 3a mwN); denn er trifft eine neue, nicht nur wiederholende Regelung bezogen auf den Streitgegenstand, über den die Widerspruchsbehörde entschieden hat, und ersetzt die Entscheidung vom 30.6.2014 vollständig (vgl § 39 SGB X). Über ihn ist deshalb im vorliegenden Klageverfahren zu entscheiden, ohne dass es seiner erneuten Überprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Dies gilt auch, wenn die Klage gegen den Bescheid vom 30.6.2014 unzulässig, weil nicht statthaft wäre (zu dieser Möglichkeit sogleich), weil auch eine unzulässige Klage die für die Anwendung des § 96 Abs 1 SGG erforderliche Rechtshängigkeit begründet(vgl etwa BSG Urteil vom 24.9.1992 - 9a RV 39/91 - juris RdNr 14). Insoweit ist Voraussetzung für eine "Änderung" iS des § 96 Abs 1 SGG lediglich, dass der Ausgangsbescheid Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist(zu dieser Voraussetzung Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 96 RdNr 26; Schmidt, aaO, § 96 RdNr 2a). Folglich kann bei einer - letztlich durch Prozessurteil abzuweisenden - unzulässigen Klage bezüglich des angefochtenen Ausgangsbescheids ein neuer abändernder oder ersetzender Verwaltungsakt auf Grundlage von § 96 Abs 1 SGG zum Gegenstand des laufenden Verfahrens werden, über den durch Sachurteil zu entscheiden ist(vgl Klein in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 96 RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 18, 84, 85). Ob anderes gilt, wenn die Klage verspätet erhoben wird (dazu Bienert NZS 2011, 732, 733), braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

22

Damit kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 30.6.2014 mit seiner Bekanntgabe seinerseits Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt noch beim SG anhängigen Klageverfahrens (S 3 SO 120/14) gegen den Bescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2014 geworden ist. In diesem Fall hätte der Bescheid vom 30.6.2014 zulässigerweise (und unabhängig davon, dass er in dem ersten Verfahren unter Verkennung der Rechtslage tatsächlich nicht einbezogen worden ist) nicht erneut zum Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden können; dies hätte zur Folge gehabt, dass auch die folgende Klage unzulässig gewesen wäre, weil der Widerspruch von vornherein nicht statthaft gewesen wäre (vgl BSG SozR 4-4300 § 323 Nr 1 RdNr 27; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5). Die mit Rücknahme der ersten Klage eingetretene Bestandskraft hätte die Widerspruchsbehörde - wie ausgeführt - durch ihre Entscheidung auch nicht durchbrechen dürfen. Allerdings ist die Rechtsprechung des BSG zu § 96 Abs 1 SGG für die Fälle uneinheitlich, in denen ein Bescheid ergeht, der während des laufenden Klageverfahrens, gerichtet auf höhere Leistungen, eine begünstigende Änderung nach § 48 SGB X bezogen auf den Streitgegenstand des Klageverfahrens ablehnt. Der 4. Senat des BSG sieht den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 96 SGG (unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung) als eröffnet an, weil die vorgenommene neue Sachprüfung es rechtfertige, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung iS von § 96 Abs 1 SGG zu behandeln(vgl BSGE 118, 82 = SozR 4-4200 § 21 Nr 21, RdNr 11). Ob der Senat sich dieser Rechtsprechung zu § 96 SGG anschließt oder mit der Rechtsprechung des 9. Senats (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 26 RdNr 27)§ 96 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung für nicht anwendbar hält, weil von dem Bescheid, der eine Änderung nach § 48 SGB X ablehnt, eine zusätzliche Beschwer bezogen auf das anhängige Klageverfahren nicht ausgeht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn vorliegend ist die Klage - wie ausgeführt - nach Erlass des Bescheids vom 3.6.2015 in jedem Fall zulässig.

23

Für die Zeit ab dem 1.7.2015 hat schließlich der Bescheid vom 27.7.2015 die Regelung vom 3.6.2015 ersetzt (vgl erneut § 96 Abs 1 SGG). Da die beiden zulässigerweise angefochtenen Bescheide lediglich den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.10.2015 regeln und Bescheide wegen der weiteren Bewilligungsabschnitte (zur abschnittsweisen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vgl § 44 Abs 3 SGB XII) nicht (insbesondere im Wege einer Klageerweiterung nach § 99 SGG) in das Verfahren einbezogen worden sind, können höhere Leistungen für die Zeit ab dem 1.11.2015 nicht zulässiger Streitgegenstand sein. Auf eine entsprechende Beschränkung des Klageantrags in zeitlicher Hinsicht wird das LSG nach Zurückverweisung hinzuwirken haben, bevor es in der Sache entscheidet.

24

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.