Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2010 - B 2 U 24/09 R

bei uns veröffentlicht am09.11.2010

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von geraubten Hörgeräten, hilfsweise auf Zahlung von 3808,40 Euro hat.

2

Der im Jahre 1928 geborene Kläger wurde auf einer beruflich veranlassten Fahrt nach Danzig (Republik Polen) am 18.6.2004 Opfer eines Raubüberfalls. Das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers wurde auf einem Autobahnparkplatz entwendet, als er wegen eines Toilettengangs das Fahrzeug verlassen hatte. Bei Rückkehr zum Fahrzeug überraschte er die Täter, wurde aber mit Gewalt gehindert, sein Kfz wieder an sich zu bringen. Im Kfz befanden sich neben anderen Gegenständen die ihm von der Krankenkasse geleisteten Hörgeräte. Die Beklagte stellte fest, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist (Bescheid vom 23.3.2005).

3

Die Barmer Ersatzkasse (BEK) als für den Kläger zuständige Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung wandte sich mit Schreiben vom 16.9.2004 an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde (im Folgenden: Beklagte). Sie schrieb der Beklagten ua: "Im Zusammenhang mit dem Unfall wurde eine Hörgeräteversorgung erforderlich. Der Betrag von 3.514,40 ist die reine Eigenbeteiligung (Kassenanteil wurde bereits abgezogen). Unser Mitglied bittet um die Erstattung der entstandenen Kosten." Der Kläger habe eine Durchschrift des Schreibens erhalten. Mit Schreiben vom 2.10.2004 setzte sich der Kläger selbst mit der Beklagten in Verbindung. Er schrieb: "Aus dem Schreiben der Lübecker Barmer Ersatzkasse vom 9.9.2004 entnehmen Sie, dass bei dem Raubüberfall auch meine beiden Hörgeräte, die im Kofferraum in meiner Kulturtasche lagen, geraubt wurden. … Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, was ich tun muss, um neue zu bekommen, … darf ich sie mir in einem Hörgerätespezialgeschäft kaufen und Ihnen die Rechnung zusenden."

4

Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 8.10.2004: "Die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten können von unserer Berufsgenossenschaft nicht übernommen werden … Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Schreibens." Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 14.1.2005 ohne Erfolg.

5

Der Kläger hat gegen die Ablehnung, die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten zu übernehmen, beim SG Lübeck Klage erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.11.2006). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2009). Voraussetzung des Anspruchs sei, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege. Eine isolierte Einwirkung auf das Hilfsmittel ohne gleichzeitige Einwirkung auf den Körper genüge nicht. Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Aspekt möglich, dass der Kläger eine lebensbedrohende Situation erlebt habe.

6

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Abs 3 SGB VII. Für den Schutz in der Unfallversicherung sei es ausreichend, dass auf seinen Körper durch eine Straftat eingewirkt und dadurch im Sinne einer wesentlichen Bedingung der Verlust des Hilfsmittels herbeigeführt worden sei. Ein Einwirken auf das Hilfsmittel selbst sei nicht zu fordern. Die Auslegung von § 8 Abs 3 SGB VII durch das LSG sei mit dem Wortlaut der Norm, insbesondere nach einer Gewalttat mit Todesandrohung, nicht vereinbar. Da das Ereignis vom 18.6.2004 als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, müsse sich dies auch auf den Verlust der Hörgeräte beziehen.

7

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 und des Sozialgerichts Lübeck vom 15. November 2006 sowie der Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 zu verurteilen, ihm wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2004 die Hörgeräte zu ersetzen, hilfsweise 3808,40 Euro an ihn zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, mit den angefochtenen Entscheidungen habe sie umfassend über alle Ansprüche auf Ersetzung der Hörgeräte einschließlich jeglicher Kostenübernahme ablehnend entschieden.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der den Anspruch auf Ersetzung von Hörgeräten sowie Zahlung ablehnende Verwaltungsakt vom 8.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

Mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4, § 56 SGG) erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte, hilfsweise Zahlung von 3808,40 Euro. Nach der jetzt vorgenommen Klarstellung des Antrags begehrt er die Erneuerung der geraubten Hörgeräte, hilfsweise Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zur Freistellung von Forderungen der Leistungserbringer oder Erstattung des von ihm für die Beschaffung aufgewandten Betrags. Hierin liegt gegenüber den vor den Instanzgerichten gestellten Verpflichtungsanträgen keine Klageänderung nach § 99 SGG. Vielmehr hat der Kläger lediglich den Antrag, der von Anfang an auf "Übernahme von Kosten" aufgrund der Versorgung mit Hörhilfen gezielt hat, hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen klargestellt bzw berichtigt (§ 99 Abs 3 Nr 1 SGG; auch LSG Baden-Württemberg vom 13.2.2009 - L 4 KR 3191/06 - juris RdNr 28).

13

1. Die Klagen sind zulässig.

14

a) Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Kläger mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben vom 8.10.2004 ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Bei verständiger Würdigung des Sinngehalts des Schreibens ist - wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - entschieden worden, dass sowohl eine Ersetzung der Hörgeräte in Natur als auch ein Zahlungsanspruch abgelehnt wird, da ein Anspruch auf Verschaffung neuer Hörgeräte nicht bestehe.

15

b) Die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage ist ebenfalls zulässig. Sie ist die sowohl für die Verurteilung zur Verschaffung der Hörgeräte als auch für den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag die zulässige Klageart (§ 54 Abs 4 SGG).

16

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen primären Sachleistungsanspruch auf Lieferung neuer Hörgeräte als Ersatz für die geraubten Hilfsmittel. Er hat auch keinen von der Entstehung des Sachleistungsanspruchs notwendig abhängigen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("Kostenübernahme") zur Selbstbeschaffung der Geräte.

17

a) Die angefochtenen Verwaltungsakte sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss in Bezug auf den Anspruch eines Versicherten sagen, ob und in welchem Umfang er ein durch Antrag geltend gemachtes Recht feststellen oder Recht begründen will. Nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakte hat die Beklagte es abgelehnt, ein Recht des Klägers auf Lieferung der Hörgeräte, die der Kläger durch den Raub verloren hat, oder Zahlung von Kosten für deren Selbstbeschaffung zu begründen.

18

b) Die Verwaltungsakte der Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Lieferung (aa) noch auf Wiederherstellung oder Erneuerung der Hörgeräte (bb) noch auf Zahlung für Kosten der Selbstbeschaffung (cc).

19

aa) Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersetzung der entwendeten Hörgeräte als Sachleistung.

20

Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf Ersetzung der Hörgeräte aus § 2 Abs 1, § 3 Abs 5 Satz 1, 3 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Denn die gestohlenen Hörgeräte waren ihm nicht wegen einer Hörschädigung geleistet worden, die Unfallfolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung war.

21

Auch die Voraussetzungen des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf Lieferung/Zurverfügungstellung von Hörgeräten (§ 26 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 2, Abs 5 Satz 1, § 27 Abs 1 Nr 4, § 31 Abs 1 Satz 1 SGB VII) waren nicht erfüllt. Denn die Gewalteinwirkung der Räuber auf den Körper des Klägers führte bei ihm zwar Gesundheitserstschäden herbei. Diese Gesundheitsschäden verursachten aber keine weitere Hörschädigung und keine Verschlimmerung eines bestehenden Hörschadens als Unfallfolge, so dass die begehrte Ersetzung der Hörgeräte nicht wegen dieses Arbeitsunfalls nötig wurde.

22

bb) Die Einwirkungen der Räuber auf den Körper des Klägers haben auch keinen Verlust seiner Hörgeräte als gleichgestellten Gesundheitserstschaden iS von § 8 Abs 3 SGB VII bewirkt. Daher hat er keinen Anspruch auf Erneuerung bzw Ersetzung der in Verlust geratenen Hilfsmittel nach § 27 Abs 2 SGB VII.

23

Nach § 27 Abs 2 SGB VII wird in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. Der Begriff des Hilfsmittels in § 27 Abs 2 SGB VII meint nicht den in § 31 Abs 1 SGB VII verwendeten, nur auf Unfallfolgen bezogenen weiten Sachleistungsbegriff. Er umfasst nur die in § 33 SGB V genannten und nicht wegen der Folgen eines Versicherungsfalles von einem anderen Leistungsträger als einem Unfallversicherungsträger geleisteten Hilfsmittel(vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 9/00 R - BSGE 87, 301, 303 f = SozR 3-2700 § 27 Nr 1 S 4). Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch nach § 27 Abs 2 SGB VII ist auf die Wiederherstellung des beschädigten oder die Erneuerung eines solchen verlorengegangenen Hilfsmittels gerichtet, also auf die Zurverfügungstellung eines nach Funktion und Preis im Wesentlichen gleichwertigen Geräts durch den Unfallversicherungsträger.

24

Eine solche Leistung muss infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls (§§ 7 ff SGB VII) erforderlich werden. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Dritten Kapitels des SGB VII, in dem § 27 SGB VII seinen Sitz hat. § 27 Abs 2 SGB VII verschafft Versicherten ggf einen Anspruch auf Verschaffung genau des Hilfsmittels, das durch einen Arbeitsunfall gerade iS des § 8 Abs 3 SGB VII beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist. Ein Anspruch aus § 27 Abs 2 SGB VII besteht nur in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. § 8 Abs 3 SGB VII stellt damit nicht abschließend die Voraussetzungen für einen eigenen Versicherungsfall (Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln) auf. Vielmehr fingiert das Gesetz, dass die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als "Gesundheitsschaden" gilt. Es erweitert damit den Unfallbegriff des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch auch den des Arbeitsunfalls iS von Satz 1 aaO, dessen Voraussetzungen im Übrigen auch erfüllt sein müssen.

25

Auch "in den Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII“ gilt(vgl § 8 Abs 1 SGB VII): Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

26

§ 8 Abs 3 SGB VII erweitert diese Anforderungen insoweit, als an die Stelle des Merkmals "Gesundheitserstschaden" die Merkmale "Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln" treten. Daneben müssen alle weiteren Voraussetzungen des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen(vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 8 Anm 18.4; G. Wagner, jurisPK-SGB VII § 8 RdNr 241). Ein Fall des § 8 Abs 3 SGB VII iS von § 27 Abs 2 SGB VII liegt daher nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.

27

Das folgt auch aus dem Zweck des § 8 Abs 3 SGB VII. Danach wird anstelle des Gesundheitsschadens eines Versicherten - ausnahmsweise - ein Sachschaden kompensiert. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Dieser Regelungszweck wird insbesondere bei historischer Auslegung der Norm deutlich. In der Begründung zu § 8 Abs 3 SGB VII ist festgehalten, die Regelung entspreche weitgehend dem bis dahin geltenden Recht, also § 548 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF bis 31.12.1996 (BT-Drucks 13/2204, S 77). Der frühere § 548 Abs 2 RVO wurde durch Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.4.1963 (BGBl I 241) in die RVO eingefügt und lautete: "Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels gleich." Der Zusatz "oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels" wurde aufgrund der Beratungen im Ausschuss für Sozialpolitik (20. Ausschuss) in den Gesetzentwurf aufgenommen (BT-Drucks IV/938; in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens noch zu § 549 Abs 2 RVO). Zur Begründung wurde angeführt, es sei angeregt worden, dem Körperschaden nicht nur die Beschädigung eines Körperersatzstückes, sondern auch die eines (orthopädischen) Hilfsmittels gleichzustellen. Denn zwischen einer Beinprothese als Körperersatzstück und einem Stützapparat als orthopädischem Hilfsmittel bestehe der Funktion nach kein entscheidender Unterschied (BT-Drucks aaO, S 7).

28

Die Beschädigung eines (orthopädischen) Hilfsmittels ist dem Körperschaden gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperorgane, die es ersetzt oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Verletzung des Organs selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunktion nicht mehr wahrnehmen kann (sog unechter Körperschaden). Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb (jedenfalls grundsätzlich und faktisch in aller Regel) nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (so auch Jung in Jahn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 8 SGB VII RdNr 166; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 8 RdNr 312; G. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 RdNr 241; Stähler in jurisPK-SGB VII, § 27 RdNr 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt also voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an (oder in) seinem Körper trägt.

29

Vorliegend hat zwar ein Arbeitsunfall nach § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 SGB VII vorgelegen, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.3.2005 zwischen den Beteiligten bindend festgestellt, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist. Die Gewaltanwendung der Täter gegen den Kläger war aber nicht im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Verlust der Hilfsmittel ursächlich und zwar schon deshalb, weil der Kläger die Hörgeräte weder bestimmungsgemäß verwendete noch überhaupt mit sich führte. Er befand sich vielmehr außerhalb des Kfz und wurde mit Gewalt gehindert, das Kfz und die darin befindlichen Sachen wieder in Besitz zu nehmen. Mit der Einwirkung auf seinen Körper war eine Einwirkung auf die Hörgeräte nicht verbunden, da diese im Kfz abgelegt waren. Die Hörgeräte wurden dem Kläger stattdessen mit dem Kfz, in dem sie lagen, entwendet. Diebstahl oder Raub von Hilfsmitteln lediglich bei Gelegenheit eines Arbeitsunfalls will § 8 Abs 3 SGB VII aber nicht versichern.

30

Der Senat lässt die Frage offen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird(so Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Februar 2010, K § 8 RdNr 13a; Krasney in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand September 2006, § 27 RdNr 5); denn ein solcher Fall lag hier nicht vor.

31

Da die Hilfsmittel (Hörgeräte) nicht in einem Fall des § 8 Abs 3 SGB VII verloren gingen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung oder Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte aus § 27 Abs 2 SGB VII.

32

cc) Den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme, dh Zahlung von 3808,40 Euro, hat die Beklagte ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt grundsätzlich anstelle des Anspruchs auf Sachleistung (§ 26 Abs 4 Satz 2 SGB VII) ein Kostenerstattungsanspruch entsprechend § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V oder § 15 SGB IX geltend gemacht werden kann(vgl dazu BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 16/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Denn jedenfalls reicht der sekundäre Zahlungsanspruch nicht weiter als der primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch ggf treten kann. Der Zahlungsanspruch scheitert hier schon daran, dass ein Anspruch auf Verschaffung der Hörgeräte selbst nicht bestand (vgl stRspr; zB BSG vom 24.9.1996 - 1 RK 33/95 - BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f mwN; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 12).

33

Die Ablehnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind rechtmäßig.

34

3. Die Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist daher ebenfalls unbegründet. Denn mit der Rechtskraft der Abweisung der Anfechtungsklage wurde zugleich die Ablehnung des Zahlungsanspruchs durch die Beklagte bindend (§ 77 SGG). Schon deshalb steht fest, dass der Kläger gegen die Beklagte auch den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht hat, der im Übrigen auch nicht besteht (siehe oben 2. b> cc>).

35

Die Revision des Klägers war daher insgesamt zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2010 - B 2 U 24/09 R

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bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zuglassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine zerbrochene Brille in Höhe von 331,20 EUR au

Bundessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2011 - B 2 U 21/10 R

bei uns veröffentlicht am 29.11.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren zuletzt noch die Erstattung von EUR 2.068,12 (EUR 2.088,12 abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen von EUR 20,00), die sie für die Beschaffung von zwei mehrkanaligen digitalen Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 bezahlt hat.
Die 1958 geborene Klägerin ist pflichtversichertes Mitglied der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich Beklagte) und als EDV-Betriebswirtin und EDV-Organisatorin bei einer Bank beschäftigt. Sie leidet an einer beidseitigen mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit. HNO-Arzt Dr. M. verordnete am 4. September 2003 Hörhilfen beidseits. Die Verordnung ging mit dem Kostenvoranschlag der Firma G. Hörakustik vom 29. Oktober 2003 am 21. November 2003 bei der Beklagten ein. In dem Kostenvoranschlag nannte die Firma G. Hörakustik den Betrag von insgesamt EUR 2.757,00 für zwei digitale Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ (Hilfsmittelnummer 13.20.03.2047) à EUR 1.277,00 sowie eine Fernbedienung DHC 2 à EUR 203,00.
In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 23. Dezember 2003 kam Dr. V., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), zum Ergebnis, die medizinischen Voraussetzungen für eine beidseitige Hörgeräteversorgung lägen grenzwertig im Bereich der Festbetragsgruppe 13.20.03 vor. Für ein Verlassen des Festbetragsrahmens liege aus audiologischer Sicht keine Begründung vor. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 30. Dezember 2003 mit, sie beteilige sich an den Kosten mit dem gesetzlich festgelegten Festbetrag (für mehrkanalige HdO- und IO-Geräte) der Gruppe 13.20.03 in Höhe von EUR 508,74. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, dass eine beidseitige Versorgung erfolge. Die Kosten für beide Hörhilfen seien in vollem Umfang von der Beklagten zu übernehmen, da mit dem Festbetrag keine ausreichende und zweckmäßige Versorgung gewährleistet sei. Ohne Hörhilfen könne sie am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben nicht ausreichend teilnehmen.
Die Firma G. Hörakustik übersandte der Beklagten den Anpassungsbericht der Hörakustikmeisterin K. vom 23. Februar 2004 über die in der Zeit vom 19. November 2002 bis 23. Februar 2004 durchgeführte "Hörgerätenachversorgung", die folgende Ergebnisse erbracht habe:
Hörsystem
Hilfsmittel-
nummer
Verkaufspreis
für 2
Hörsysteme
Einsilberverstehen
ohne Störgeräusch
Einsilberverstehen
im STG (60dB)
Nutzschall 65 dB
Audio Service
Karat 152 AGC
13.20.02.1009
Festbetrag
70%
45%
Siemens Phoenix
Pro 102
13.20.03.0088
EUR 1.738,00
70%
55%
Phonak Sono
Forte 2 P3 AZ
13.20.03.2047
EUR 2.554,00
95%
75%
Siemens Tiano 3
13.20.03.1191
EUR 4.298,00
85%
65%
Weiter führte Frau K. aus, nicht mit allen getesteten Hörsystemen sei die Klägerin in der Lage gewesen, sich schnell auf wechselnde Hörsituationen einzustellen sowie bei Seminaren und Gesprächsrunden Zwischenrufe anderer Teilnehmer wahrzunehmen und zu verstehen. Bestmöglich sei dies mit dem angepassten Hörsystem bestehend aus zwei Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ, zwei Ohrschalen sowie einer Fernbedienung DHC 2. In dem daraufhin von der Beklagten veranlassten weiteren Gutachten vom 13. April 2004 sah Dr. V. keine Begründung für eine Versorgung außerhalb des Festbetragsrahmens. Wenn die berufliche Situation der Klägerin besondere Anforderungen an das Hörvermögen stelle, könne sie einen ergänzenden Antrag zur beruflichen Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger stellen. Die Klägerin verwies unter Vorlage des Anpassungsberichts der Frau K. vom 4. Dezember 2003 erneut darauf, dass mit „einfachen Festbetragsgeräten“ eine Versorgung nicht erfolgen könne, weil mit diesen nur eine unzureichende Verständlichkeit von 60% im schalldichten Raum erreicht werde. Sie benötige die Hörhilfen ständig im privaten und beruflichen Bereich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95 - eine Überarbeitung und Neuregelung der Festbeträge verlangt. Dr. V. blieb in dem weiteren Gutachten vom 6. Juli 2004 bei ihrer Auffassung. Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Kostenübernahme über die Festbetragsregelung hinaus sei leider nicht möglich. Auch hiergegen erhob die Klägerin am 21. Juli 2004 Widerspruch. Nur die technisch bestmögliche Versorgung mit Hörhilfen sei - auch unter Berücksichtigung des genannten Urteils des BVerfG - als ausreichend und zweckmäßig anzusehen. Die Hörhilfen, die sich im Bereich des Festbetrags bewegten (Audio-Service-Karat 152 AGC), ermöglichten nur ein unzureichendes Hören. Auf telefonische Anfrage der Beklagten teilte Frau K. am 6. September 2004 mit, die Klägerin habe mehrere Hörhilfen ausgetestet. Mit der Hörhilfe Phonak Sono Forte 2 P3 AZ sei das beste Ergebnis erzielt worden. Da die Klägerin an Konferenzen teilnehme und Kundengespräche führe, benötige sie eine Hörhilfe, die sich schnell auf veränderte Gesprächssituationen einstellen müsse. Ferner erkundigte sich die Beklagte telefonisch bei drei anderen Hörgeräteakustikern über die Preise für die Hörhilfe Phonak Sono Forte 2 P3 AZ. Diese nannten Preise von EUR 800,00 (geschätzt), EUR 1.304,00 und EUR 1.430,00, betonten aber, dass es sich um ein altes Gerät handle, das in der Regel nicht mehr verkauft werde. Unter dem 13. September 2004 teilte die Beklagte der Klägerin weiter mit, sie übernehme noch einen Zuschuss in Höhe von EUR 406,99 (Festbetrag abzüglich 20 v.H. für die zweite Hörhilfe), eine weitere Kostenübernahme über die Festbeträge hinaus sei nicht möglich. Die Widerspruchstelle der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin „gegen den Bescheid vom 8. Juli 2004“ zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004). In der Begründung wurden der Sachverhalt, die rechtlichen Vorschriften und verschiedene Gerichtsurteile zitiert. Die Klägerin habe Anspruch auf Hörhilfen, für die ein Festbetrag festgesetzt sei.
Die Klägerin erhob am 7. Oktober 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem Begehren, ihr die vollen Kosten für die Hörhilfe Phonak Sono Forte 2 P3 AZ zu erstatten. Die Beklagte verkenne die erheblichen Einschränkungen, die sie (die Klägerin) im persönlichen und beruflichen Alltag hinzunehmen habe, wenn sie mit einer veralteten Hörhilfe ausgestattet sei. Lediglich die Hörhilfe Phonak Sono Forte 2 P3 AZ habe auch im Störschall die beste Sprachverständlichkeit erzielt (Bezugnahme auf die vorgelegte Bescheinigung des Dr. M. vom 28. Oktober 2004). Feinabstimmungen und Absenkungen der Nebengeräusche seien nur mit Programmtechnik möglich. Geräte, die die Krankenkassen voll bezahlten, besäßen nur eine einfache Analogtechnik. Auch habe das BVerfG bereits im Jahre 1995 in Zweifel gezogen, ob die Festbetragsregelung überhaupt verfassungskonform sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 8. März 2005 - L 11 KR 1913/04 - und legte die Stellungnahmen der Dr. V. vom 22. Februar und 10. Juni 2005 vor. Die Firma G. habe drei Hörhilfen außerhalb des Festbetragsrahmens, aber nur eine Hörhilfe zu einem Festbetrag getestet. Es könne erwartet werden, dass die Firma G. mindestens für die Hörstörung drei in Frage kommende Hörhilfen teste. Nur dann sei es auch möglich, andere Hörgeräteakustiker oder einen Vertrauensmann der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker dahingehend zu Rate zu ziehen, ob tatsächlich geeignete Festbetragsgeräte ausgewählt worden seien. Da es sich, wie schon in den Vorgutachten ausgeführt, um eine der häufigsten Schwerhörigkeitsarten handle, sei es besonders wichtig, dass der Akustiker sich bemühe, auch im Festbetragsrahmen eine adäquate Versorgung durchzuführen. Zahlreiche mit Hörhilfen versorgten Patienten klagten über Probleme im Störgeräusch. Fraglich sei, ob der Versorgungsversuch allein bei der Firma G. ausreichend sei oder ob die Klägerin nicht vergleichsweise noch einen anderen Akustiker hätte aufsuchen sollen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2006 ab. Die Beklagte habe zu Recht Kosten für die beiden Hörhilfen in Höhe von lediglich EUR 915,73 „erstattet“. Aufgrund des Festbetrags, der das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) konkretisiere, seien weitergehende Kostenerstattungsansprüche eines Versicherten grundsätzlich ausgeschlossen (Verweis auf das Urteil des LSG vom 8. März 2005). Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit einem Geräte der Festbetragsgruppe 3 nicht ausreichend hätte versorgt werden können.
10 
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 24. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. Juni 2006 Berufung eingelegt und zunächst weiterhin die Verurteilung der Beklagten begehrt, die vollen Kosten für die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ zu erstatten. Es bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Festbetragsfestsetzung, weil in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Festbeträge im Bundesanzeiger keine Hinweise enthalten gewesen seien, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden könne (Terminvorschau des BSG Nr. 12/06 vom 10. März 2006). Ferner habe das BSG bereits im Urteil vom 23. Januar 2003 - B 3 KR 7/02 R - ausgeführt, dass der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht begrenze, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche. Lediglich die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ hätten auch im Störschall die beste Sprachverständlichkeit erzielt.
11 
Nach Hinweis des Senats, dass ein bezifferter Klagantrag zu stellen, die Rechnung über die angeschafften Hörhilfen, deren teilweise Erstattung begehrt werde, vorzulegen sowie nachzuweisen sei, dass der geltend gemachte Betrag auch tatsächlich gezahlt worden sei (Schreiben vom 7. Januar 2008), hat die Klägerin die Rechnung der Firma G. vom 30. Juli 2005 über die am 6. Juli 2005 erhaltene Hörgeräteversorgung vorgelegt. Die Firma G. hat berechnet:
12 
Anzahl
Bezeichnung
Preis
Kassenanteil
Eigenanteil
1       
Phonak Piconet2 P2 AZ
EUR 1.277,00
 EUR 421,28
EUR 855,72
1       
Komfort-Ohrschale
EUR 70,00
 EUR 35,29
EUR 34,71
1       
gesetzliche Zuzahlung
EUR 0,00
- EUR 10,00
EUR 10,00
1       
Phonak Piconet2 P2 AZ
EUR 1.277,00
 EUR 421,28
EUR 855,72
1       
Verminderter Kassenanteil
EUR 0,00
- EUR 84,26
EUR 84,26
1       
Komfort-Ohrschale
EUR 70,00
 EUR 35,29
EUR 34,71
1       
gesetzliche Zuzahlung
EUR 0,00
- EUR 10,00
EUR 10,00
1       
Fernbedienung Phonak
DHC-2 PiCS Mark 2
EUR 203,00
        
EUR 203,00
        
Gesamtsumme
EUR 2.897,00
 EUR 808,88
EUR 2.088,12
13 
Weiter hat die Klägerin den Kontoauszug vom 1. Dezember 2005 mit der Überweisung des Betrags von EUR 2.088,12 und die ärztliche Bescheinigung des Dr. M. vom 20. Oktober 2006 vorgelegt sowie nunmehr die Erstattung des Betrags von EUR 2.088,12 begehrt. Auf Hinweis des Senats, dass in der Rechnung vom 30. Juli 2005 andere Hörhilfen als im Kostenvoranschlag vom 29. Oktober 2003 genannt seien, hat die Klägerin ausgeführt, endgültig ausgehändigt worden seien ihr die Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ. Hintergrund dieser Änderung sei der langwierige Anpassungsprozess von Hörhilfen, der vom 19. November 2003 bis zur Aushändigung der Geräte im Jahre 2005 gedauert habe, insbesondere bei Problemen betreffend die Nebengeräusche. Während der Anpassungsphase seien im Hinblick auf die Magnettechnik Fehler am Gerät Phonak Sono Forte 2 P3 AZ aufgetreten. Wegen der mangelhaften technischen Ausstattung dieses Vorgängergerätes sei das neuste Nachfolgemodell Phonak Piconet2 P2 AZ eingesetzt worden. Es handle sich hierbei lediglich um das Nachfolgemodell bei gleichbleibenden Kosten. Während der Anpassungsphase sei sie zum Zwecke der Erprobung mit jeweiligen Hörhilfen der Firma G. ausgestattet gewesen. Eine Fernbedienung sei für die Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ notwendig, da die Programmtechnik insoweit nicht direkt an der Hörhilfe zu schalten sei. Die Komfortohrschalen unterschieden sich von den anderen Ohrschalen lediglich im Hinblick auf einen verlängerten Bügel bei der Befestigung an der Ohrmuschel. Aufgrund des langjährigen Tragens von Hörhilfen habe sie erhebliche Druckstellen, sodass ein verlängerter Bügel habe angepasst werden müssen. Die Klägerin hat weiter vorgelegt die Stellungnahme der Fachgeschäftsleiterin der Firma G. von Freital, wonach sie am 19. November 2004 mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ (Hilfsmittelnummer 13.20.03.2021) versorgt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie verschiedene Hörsysteme ausführlich getestet. Während der doch recht langen Anpassung habe es von der Firma Phonak eine Verbesserung der Technik gegeben. Die Hörhilfen Piconet2 P2 AZ und „Piconet SF 2 P3 AZ“ mit der Hilfsmittelnummer 13.20.03.2047 seien von der Bauweise und der Technik identisch. Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich habe die Klägerin beim Testen des Nachfolgemodells festgestellt, dass gerade das Telefonieren mit den neuen Geräten einfacher gewesen sei. Da sie die Hörhilfen erst im Juli 2005 abgerechnet und während der Anpassung zum 1. Januar 2005 mehrere Verträge geändert worden seien, habe der neue Festbetrag von EUR 808,88 berechnet werden müssen. Des Weiteren hat die Klägerin den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. November 2008 vorgelegt, wonach ihr Antrag vom 26. Oktober 2005 auf Kostenübernahme für eine Hörhilfe abgelehnt worden ist, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei (Rechnung vom 30. Juli 2005).
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2006 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2003, 8. Juli und 13. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr EUR 2.068,12 zu erstatten.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klägerin habe auch keine weitergehenden Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 31 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), weil die Versorgung mit Hörhilfen, die über den Festbeträgen lägen, nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe trotz Aufforderung keine Rechnung des Hörgeräteakustiker eingereicht, sodass die zugesagten Festbeträge in Höhe von insgesamt EUR 915,73 offenbar nicht ausgezahlt worden seien. Verwunderlich sei, dass die Versorgung erst während des gerichtlichen Verfahrens, 1,5 Jahre nach der Verordnung sowie zudem mit einem anderen Modell erfolgt sein solle. Ob der in der Rechnung vom 30. Juli 2005 ausgewiesene „Kassenanteil“ im Jahre 2005 abgerechnet worden sei, sei nicht bekannt. Die Komfortohrschalen seien nicht Gegenstand des Antrags gewesen und die berechnete Fernbedienung sei nachweislich kein verordnungsfähiges Hilfsmittel.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier noch maßgeblich ist, weil die Berufung vor dem 1. April 2008 eingelegt worden ist, ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (sinngemäß) die Erstattung eines Betrags von EUR 1.841,27 (EUR 2.757,00 abzüglich des von der Beklagten mit Bescheiden vom 30. Dezember 2003 und 13. September 2004 bewilligten Betrags von EUR 915,73) begehrte (dazu sogleich unter 2.1.).
II.
21 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die sie für die Beschaffung von Hörhilfen aufgewandt hat.
22 
1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln. Zu den Hilfsmittel gehören nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Hörhilfen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses (das SGB V) oder das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) nichts Abweichendes vorsehen. Nach § 13 Abs. 1 SGB V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es dieses Buch (das SGB V) oder das SGB IX vorsieht. Da die Klägerin nicht nach § 13 Abs. 2 SGB V anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung gewählt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Weder die Voraussetzungen des Satzes 1 (dazu unter 2.) noch des Satzes 2 (dazu unter 3.) dieser Vorschrift liegen vor.
23 
2. Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die erste Alternative dieser Vorschrift scheidet aus, weil die Versorgung der Klägerin mit Hörhilfen nicht eine unaufschiebbare Leistung oder eine Notfallbehandlung war. Auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative sind nicht gegeben, und zwar sowohl hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens, die Kosten für die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ und die Fernbedienung DHC 2 zu erstatten (2.1.) als auch mit dem im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren, die Kosten für die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 zu erstatten (2.2.).
24 
2.1. Die Versorgung mit Hörhilfen hatte die Klägerin auf die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ konkretisiert. Bei der Beklagten beantragte die Klägerin die Versorgung mit den und die Fernbedienung DHC 2. Dies folgt zunächst aus dem mit der Verordnung des Dr. M. eingereichten Kostenvoranschlag der Firma G. von 29. Oktober 2003 sowie ferner aus dem Anpassungsbericht der Hörakustikmeisterin K. vom 23. Februar 2004. Beides mal wurden die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ als diejenigen bezeichnet, mit denen die Versorgung erfolgen soll. Auch in der Begründung des Widerspruchs vom 5. August 2004 (Blatt 75/77 der Verwaltungsakte) gegen den Bescheid vom 8. Juli 2004 führte die Klägerin aus, dass die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ die bei ihrem Krankheitsbild angemessene Versorgung darstellten, und begehrte die Erstattung des im Kostenvoranschlag vom 29. Oktober 2003 angegebenen Betrags von insgesamt EUR 2.757,00. Damit konkretisierte die Klägerin die Versorgung mit Hörhilfen auf eine solche mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte das Hilfsmittel abnimmt und als Erfüllung seines Sachleistungsanspruchs anerkennt, konkretisiert sich ein solcher Bewilligungsbescheid auf die abgenommene Leistung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 21), hier mithin auf die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ. Die seit 19. November 2002 erfolgte Erprobung ergab, dass die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ die adäquate Versorgung sein sollen (Anpassungsbericht vom 23. Februar 2004). Zum damaligen Zeitpunkt konnte zudem die Hörhilfe Phonak Piconet2 P2 AZ überhaupt nicht erprobt werden, weil sie noch nicht verfügbar war. Das Hörhilfe Phonak Piconet2 P2 AZ ist ein verbessertes Nachfolgemodell des Phonak Sono Forte 2 P3 AZ, wie sich aus der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme der Fachgeschäftsleiterin von F. (Blatt 48/49 der LSG-Akte) ergibt. Hieraus folgt deshalb für den Senat, dass die Versorgung der Klägerin mit Hörhilfen jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004) abgeschlossen war.
25 
Dementsprechend entschied die Beklagte in den Bescheiden vom 30. Dezember 2003, 8. Juli und 13. September 2004 sowie im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 nur über die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2. Eine Entscheidung über die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 konnte die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht treffen, weil diese Versorgung erst danach, nämlich im Laufe des Jahres 2005, in Betracht gezogen wurde, als dieses Nachfolgemodell verfügbar war.
26 
Folgerichtig begehrte die Klägerin dann auch mit der am 7. Oktober 2004 beim SG erhobenen Klage und auch zunächst mit ihrer Berufung, ihr die vollen Kosten für die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ zu erstatten. Der zunächst gegenüber der Beklagten geltend gemachte Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) auf Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ ist aufgrund des Erwerbs und der Aushändigung dieser Hörhilfen an die Klägerin erloschen. An die Stelle des Sachleistungsanspruchs ist nach Maßgabe des § 13 SGB V ein Kostenerstattungsanspruch getreten, den die Klägerin nunmehr geltend machte. Dieser sowohl in der Klageschrift vom 6. Oktober 2004 (Blatt 1 der SG-Akte) als auch in der Berufungsbegründung vom 28. August 2006 (Blatt 14 der LSG-Akte) formulierte Antrag ist zwar unbestimmt. Denn ein Kostenerstattungsanspruch hat stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt. Es muss daher ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (z.B. BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 1; SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, ständige Rechtsprechung). Das Begehren der Klägerin war aber sachgerecht (§ 123 SGG) dahin zu verstehen, dass sie die Erstattung des Betrags von EUR 1.841,27 (EUR 2.757,00 abzüglich des von der Beklagten mit Bescheiden vom 30. Dezember 2003 und 13. September 2004 bewilligten Betrags von EUR 915,73) für die von ihr selbst beschafften Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2 begehrte. Denn der Antrag war bezifferbar, was zur Konkretisierung des Klagebegehrens ausreicht (BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 2). In der Klagebegründung vom 31. Januar 2005 (Blatt 9 der SG-Akte) nahm die Klägerin Bezug auf den Kostenvoranschlag der Firma G. vom 29. Oktober mit dem Gesamtbetrag von EUR 2.757,00.
27 
Mit diesem Begehren konnte die Klägerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihr für die Beschaffung der Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2 keine Kosten entstanden sind. Die Firma G., wobei der Senat davon ausgeht, dass es sich bei dieser Firma um einen zugelassenen Leistungserbringer handelt, stellte der Klägerin für diese Versorgung keine Kosten in Rechnung. Für die Zeit der Nutzung dieser Hörhilfen musste die Klägerin auch keine „Nutzungsgebühr“ oder sonstige Entgelte zahlen. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den zu den Akten gelangten Ausführungen der Firma G., insbesondere der von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2008 vorgelegten Stellungnahme der Fachgeschäftsleiterin von F. (Blatt 48/49 der SG-Akte), ergeben sich Anhaltspunkte für Abweichendes.
28 
2.2. An dem zuvor genannten Begehren hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Nach Hinweis des Senats (Schreiben vom 7. Januar 2008, Blatt 22 der LSG-Akte), dass der Klageantrag zu beziffern, die Rechnung über die angeschafften Hörhilfen vorzulegen sowie nachzuweisen sei, dass der geltend gemachte Erstattungsbetrag auch tatsächlich gezahlt worden sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2008 (Blatt 30 der LSG-Akte) die Erstattung eines Betrags von EUR 2.088,12 begehrt und hierzu die Rechnung der Firma G. vom 30. Juli 2007 vorgelegt (Blatt 35 der LSG-Akte). Der Senat lässt offen, ob insoweit eine Klageänderung nach § 99 SGG vorliegt. Er geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass insoweit eine Klageänderung nach § 99 SGG nicht erfolgt ist, weil Streitgegenstand nach wie vor die Erstattung von Kosten der Versorgung mit Hörhilfen ist, sondern die Klägerin lediglich die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen berichtigt hat (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
29 
Dem Kostenerstattungsanspruch steht insoweit entgegen, dass sich die Klägerin die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 selbst beschaffte, bevor die Beklagte Gelegenheit zur Prüfung ihrer Leistungspflicht hatte. § 13 Abs 3 Satz 1 2. Alternative SGB V gewährt einen Kostenerstattungsanspruch für den Ausnahmefall, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden kann. Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift muss zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang bestehen. Daran fehlt es, wenn die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (z.B. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 15/07 R -, ständige Rechtsprechung).
30 
Die Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie eine Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 beschaffte sich die Klägerin am 6. Juli 2005. Mit dieser Versorgung war die Beklagte bis dahin und im Übrigen auch danach nicht befasst. Denn mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Dezember 2003, 8. Juli und 13. September 2004 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 entschied die Beklagte - wie oben unter 1.) dargelegt - nur über die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2.
31 
Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 30. Dezember 2003 8. Juli und 13. September 2004 sowie im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004, keine höheren Kosten als die Festbeträge zu übernehmen, geht nicht allgemein dahin, dass lediglich die Versorgung mit dem Festbetrag geleistet werde, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Versorgung mit digitalen Hörhilfen. Mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ ist vielmehr eine anderweitige Versorgung als ursprünglich bei der Beklagten beantragt erfolgt. Denn - wie oben unter 1.) dargelegt - hatte die Klägerin die Versorgung mit Hörhilfen auf eine solche mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ konkretisiert, so dass die Versorgung der Klägerin mit Hörhilfen jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004) abgeschlossen war. Es mag sein, dass in der Folgezeit bei den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ Mängel auftraten. Wird die Ungeeignetheit eines Hilfsmittels erst nach der Abnahme bemerkt, dann ist jedoch für die Ersatzbeschaffung ein Neuantrag zu stellen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 21.).
32 
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf §§ 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V, 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX stützen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V werden Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX nach § 15 SGB IX erstattet. § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V betrifft der ausschließlich selbst beschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 31/07 R -). Selbst wenn die Versorgung mit Hörhilfen eine Leistung der medizinischen Rehabilitation wäre (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), sind die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aus den zuvor unter 2. genannten Gründen nicht gegeben.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung, die hier noch maßgeblich ist, weil die Berufung vor dem 1. April 2008 eingelegt worden ist, ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert von EUR 500,00 ist überschritten, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (sinngemäß) die Erstattung eines Betrags von EUR 1.841,27 (EUR 2.757,00 abzüglich des von der Beklagten mit Bescheiden vom 30. Dezember 2003 und 13. September 2004 bewilligten Betrags von EUR 915,73) begehrte (dazu sogleich unter 2.1.).
II.
21 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die sie für die Beschaffung von Hörhilfen aufgewandt hat.
22 
1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln. Zu den Hilfsmittel gehören nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V Hörhilfen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses (das SGB V) oder das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) nichts Abweichendes vorsehen. Nach § 13 Abs. 1 SGB V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es dieses Buch (das SGB V) oder das SGB IX vorsieht. Da die Klägerin nicht nach § 13 Abs. 2 SGB V anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung gewählt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch nur § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Weder die Voraussetzungen des Satzes 1 (dazu unter 2.) noch des Satzes 2 (dazu unter 3.) dieser Vorschrift liegen vor.
23 
2. Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die erste Alternative dieser Vorschrift scheidet aus, weil die Versorgung der Klägerin mit Hörhilfen nicht eine unaufschiebbare Leistung oder eine Notfallbehandlung war. Auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative sind nicht gegeben, und zwar sowohl hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens, die Kosten für die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ und die Fernbedienung DHC 2 zu erstatten (2.1.) als auch mit dem im Berufungsverfahren geltend gemachten Begehren, die Kosten für die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 zu erstatten (2.2.).
24 
2.1. Die Versorgung mit Hörhilfen hatte die Klägerin auf die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ konkretisiert. Bei der Beklagten beantragte die Klägerin die Versorgung mit den und die Fernbedienung DHC 2. Dies folgt zunächst aus dem mit der Verordnung des Dr. M. eingereichten Kostenvoranschlag der Firma G. von 29. Oktober 2003 sowie ferner aus dem Anpassungsbericht der Hörakustikmeisterin K. vom 23. Februar 2004. Beides mal wurden die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ als diejenigen bezeichnet, mit denen die Versorgung erfolgen soll. Auch in der Begründung des Widerspruchs vom 5. August 2004 (Blatt 75/77 der Verwaltungsakte) gegen den Bescheid vom 8. Juli 2004 führte die Klägerin aus, dass die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ die bei ihrem Krankheitsbild angemessene Versorgung darstellten, und begehrte die Erstattung des im Kostenvoranschlag vom 29. Oktober 2003 angegebenen Betrags von insgesamt EUR 2.757,00. Damit konkretisierte die Klägerin die Versorgung mit Hörhilfen auf eine solche mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte das Hilfsmittel abnimmt und als Erfüllung seines Sachleistungsanspruchs anerkennt, konkretisiert sich ein solcher Bewilligungsbescheid auf die abgenommene Leistung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 21), hier mithin auf die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ. Die seit 19. November 2002 erfolgte Erprobung ergab, dass die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ die adäquate Versorgung sein sollen (Anpassungsbericht vom 23. Februar 2004). Zum damaligen Zeitpunkt konnte zudem die Hörhilfe Phonak Piconet2 P2 AZ überhaupt nicht erprobt werden, weil sie noch nicht verfügbar war. Das Hörhilfe Phonak Piconet2 P2 AZ ist ein verbessertes Nachfolgemodell des Phonak Sono Forte 2 P3 AZ, wie sich aus der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme der Fachgeschäftsleiterin von F. (Blatt 48/49 der LSG-Akte) ergibt. Hieraus folgt deshalb für den Senat, dass die Versorgung der Klägerin mit Hörhilfen jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004) abgeschlossen war.
25 
Dementsprechend entschied die Beklagte in den Bescheiden vom 30. Dezember 2003, 8. Juli und 13. September 2004 sowie im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 nur über die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2. Eine Entscheidung über die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 konnte die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht treffen, weil diese Versorgung erst danach, nämlich im Laufe des Jahres 2005, in Betracht gezogen wurde, als dieses Nachfolgemodell verfügbar war.
26 
Folgerichtig begehrte die Klägerin dann auch mit der am 7. Oktober 2004 beim SG erhobenen Klage und auch zunächst mit ihrer Berufung, ihr die vollen Kosten für die Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ zu erstatten. Der zunächst gegenüber der Beklagten geltend gemachte Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) auf Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ ist aufgrund des Erwerbs und der Aushändigung dieser Hörhilfen an die Klägerin erloschen. An die Stelle des Sachleistungsanspruchs ist nach Maßgabe des § 13 SGB V ein Kostenerstattungsanspruch getreten, den die Klägerin nunmehr geltend machte. Dieser sowohl in der Klageschrift vom 6. Oktober 2004 (Blatt 1 der SG-Akte) als auch in der Berufungsbegründung vom 28. August 2006 (Blatt 14 der LSG-Akte) formulierte Antrag ist zwar unbestimmt. Denn ein Kostenerstattungsanspruch hat stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt. Es muss daher ein bezifferter Zahlungsantrag gestellt und in der Klageschrift dargelegt werden, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (z.B. BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 1; SozR 4-2500 § 39 Nr. 2, ständige Rechtsprechung). Das Begehren der Klägerin war aber sachgerecht (§ 123 SGG) dahin zu verstehen, dass sie die Erstattung des Betrags von EUR 1.841,27 (EUR 2.757,00 abzüglich des von der Beklagten mit Bescheiden vom 30. Dezember 2003 und 13. September 2004 bewilligten Betrags von EUR 915,73) für die von ihr selbst beschafften Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2 begehrte. Denn der Antrag war bezifferbar, was zur Konkretisierung des Klagebegehrens ausreicht (BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 2). In der Klagebegründung vom 31. Januar 2005 (Blatt 9 der SG-Akte) nahm die Klägerin Bezug auf den Kostenvoranschlag der Firma G. vom 29. Oktober mit dem Gesamtbetrag von EUR 2.757,00.
27 
Mit diesem Begehren konnte die Klägerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihr für die Beschaffung der Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2 keine Kosten entstanden sind. Die Firma G., wobei der Senat davon ausgeht, dass es sich bei dieser Firma um einen zugelassenen Leistungserbringer handelt, stellte der Klägerin für diese Versorgung keine Kosten in Rechnung. Für die Zeit der Nutzung dieser Hörhilfen musste die Klägerin auch keine „Nutzungsgebühr“ oder sonstige Entgelte zahlen. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den zu den Akten gelangten Ausführungen der Firma G., insbesondere der von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2008 vorgelegten Stellungnahme der Fachgeschäftsleiterin von F. (Blatt 48/49 der SG-Akte), ergeben sich Anhaltspunkte für Abweichendes.
28 
2.2. An dem zuvor genannten Begehren hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr festgehalten. Nach Hinweis des Senats (Schreiben vom 7. Januar 2008, Blatt 22 der LSG-Akte), dass der Klageantrag zu beziffern, die Rechnung über die angeschafften Hörhilfen vorzulegen sowie nachzuweisen sei, dass der geltend gemachte Erstattungsbetrag auch tatsächlich gezahlt worden sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2008 (Blatt 30 der LSG-Akte) die Erstattung eines Betrags von EUR 2.088,12 begehrt und hierzu die Rechnung der Firma G. vom 30. Juli 2007 vorgelegt (Blatt 35 der LSG-Akte). Der Senat lässt offen, ob insoweit eine Klageänderung nach § 99 SGG vorliegt. Er geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass insoweit eine Klageänderung nach § 99 SGG nicht erfolgt ist, weil Streitgegenstand nach wie vor die Erstattung von Kosten der Versorgung mit Hörhilfen ist, sondern die Klägerin lediglich die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen berichtigt hat (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
29 
Dem Kostenerstattungsanspruch steht insoweit entgegen, dass sich die Klägerin die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 selbst beschaffte, bevor die Beklagte Gelegenheit zur Prüfung ihrer Leistungspflicht hatte. § 13 Abs 3 Satz 1 2. Alternative SGB V gewährt einen Kostenerstattungsanspruch für den Ausnahmefall, dass eine von der Krankenkasse geschuldete notwendige Behandlung infolge eines Mangels im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung als Dienst- oder Sachleistung nicht oder nicht in der gebotenen Zeit zur Verfügung gestellt werden kann. Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift muss zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang bestehen. Daran fehlt es, wenn die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (z.B. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 15/07 R -, ständige Rechtsprechung).
30 
Die Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie eine Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 beschaffte sich die Klägerin am 6. Juli 2005. Mit dieser Versorgung war die Beklagte bis dahin und im Übrigen auch danach nicht befasst. Denn mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. Dezember 2003, 8. Juli und 13. September 2004 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 entschied die Beklagte - wie oben unter 1.) dargelegt - nur über die Versorgung mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ einschließlich der Fernbedienung DHC 2.
31 
Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 30. Dezember 2003 8. Juli und 13. September 2004 sowie im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004, keine höheren Kosten als die Festbeträge zu übernehmen, geht nicht allgemein dahin, dass lediglich die Versorgung mit dem Festbetrag geleistet werde, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Versorgung mit digitalen Hörhilfen. Mit den Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ ist vielmehr eine anderweitige Versorgung als ursprünglich bei der Beklagten beantragt erfolgt. Denn - wie oben unter 1.) dargelegt - hatte die Klägerin die Versorgung mit Hörhilfen auf eine solche mit den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ konkretisiert, so dass die Versorgung der Klägerin mit Hörhilfen jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004) abgeschlossen war. Es mag sein, dass in der Folgezeit bei den Hörhilfen Phonak Sono Forte 2 P3 AZ Mängel auftraten. Wird die Ungeeignetheit eines Hilfsmittels erst nach der Abnahme bemerkt, dann ist jedoch für die Ersatzbeschaffung ein Neuantrag zu stellen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 21.).
32 
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht auf §§ 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V, 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX stützen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V werden Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX nach § 15 SGB IX erstattet. § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V betrifft der ausschließlich selbst beschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 31/07 R -). Selbst wenn die Versorgung mit Hörhilfen eine Leistung der medizinischen Rehabilitation wäre (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), sind die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aus den zuvor unter 2. genannten Gründen nicht gegeben.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere
Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,
Stützapparate,
orthopädisches Schuhwerk,
Stockstützen und andere Gehhilfen,
Krankenfahrzeuge,
Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,
Perücken,
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,
Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,
Blindenführhunde.

(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags.

(1) Die Körperersatzstücke und Hilfsmittel sollen dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Sie sind in der erforderlichen Zahl, Kunstbeine, Kunstaugen und orthopädische Schuhe bei der Erstausstattung in der Regel in doppelter Zahl zu liefern.

(2) Einseitig Beinamputierte erhalten bei der Erstausstattung zu jedem Kunstbein kostenfrei je ein Paar Schuhe. Auf Antrag kann für den erhaltenen Fuß je ein weiterer Schuh geliefert werden (Dreierausstattung).

(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe des Betrags mitgeliefert, der in § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes,zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105),in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt ist. Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Erstattung des Kostenanteils auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstattung mit orthopädischen Schuhen und mit Handschuhen.

(5) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind bei Bedarf instand zu setzen oder zu ersetzen. Bei orthopädischen Schuhen und Prothesenschuhen werden die Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlichen Besohlung nicht ersetzt. Der Träger der Unfallversicherung kann die Instandsetzung oder den Ersatz verweigern, wenn der Verletzte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels durch Mißbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(6) Wünscht der Verletzte eine besonders kostspielige Ausführung oder Ausstattung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels, die durch die Bedürfnisse seines Berufs nicht gerechtfertigt ist, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.