Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 12. Dez. 2013 - S 1 U 3461/13

published on 12/12/2013 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 12. Dez. 2013 - S 1 U 3461/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zuglassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine zerbrochene Brille in Höhe von 331,20 EUR aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1961 geborene Klägerin ist seit März 2011 als Einkäuferin bei der Fa. D. GmbH & Co. KG, G., beschäftigt. Am 12.12.2012 rutschte sie nach Beendigung ihrer Arbeitsschicht auf dem Weg zu ihrem PKW auf einer vereisten Fläche aus. Dabei fiel sie auf ihre Handtasche, in welcher sich in einem Etui ihre Lesebrille befand. Hierdurch zerbrach die Brille. Für deren Ersatzbeschaffung waren 331,20 EUR erforderlich (vgl. Rechnung der Fa. Optik G., C., vom 11.01.2013).
Auf die Unfallanzeige des Arbeitgebers der Klägerin vom 28.01.2013 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille mit der Begründung ab, eine solche komme nur in Betracht, wenn der Versicherte das Hilfsmittel im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß am Körper verwendet, d.h. getragen, oder zumindest zu jederzeitigen Benutzung, z.B. umgehängt, habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Aufbewahrung des Hilfsmittels in einer Tasche nicht erfüllt (Schreiben vom 30.01.2013).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt zwar nicht bestimmungsgemäß „im Gesicht“ getragen. Durch die Aufbewahrung der Brille in einem Etui in ihrer Handtasche habe sie die Lesebrille, die sie beruflich benötige, jedoch jederzeit bestimmungsgemäß einsetzen können. Dies reiche für die Begründung eines Erstattungsanspruchs gegen den Unfallversicherungsträger aus. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013).
Deswegen hat die Klägerin am 07.10.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, für den Erstattungsanspruch sei eine unfallbedingte Beschädigung des Hilfsmittels nicht notwendigerweise „bei der Benutzung“ erforderlich. Die gegenteilige restriktive Auslegung der Beklagten stehe im Widerspruch zur herrschenden Literaturmeinung. Hätte sie die Lesebrille in ihrer Jackentasche getragen, hätte die Beklagte diese ersetzt. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Versicherter die Brille - wie vorliegend - zum Unfallzeitpunkt in einer Handtasche mit sich geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille in Höhe von 331,20 EUR aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu erstatten,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Klägerin mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Denn bei verständiger Würdigung des Inhalts dieses Schreibens hat die Beklagte durch Ablehnung der Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille der Klägerin eine Regelung im Sinne einer verbindlichen Rechtsfolge getroffen. Dass dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, steht seinem Charakter als Verwaltungsakt nicht entgegen, sondern führte vorliegend allein dazu, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zu laufen begann, sondern die Klägerin Widerspruch innerhalb eines Jahres einlegen konnte (§ 66 Abs. 1 und 2 SGG).
13 
2. Die Klage ist indes unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung ihrer am 12.12.2012 auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Lesebrille.
14 
Dabei kann die Kammer offen lassen, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt an Stelle eines - primären - Anspruchs auf Sachleistung - hier: gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - - ein Kostenerstattungsanspruch analog § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - oder des § 15 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - geltend gemacht werden kann. Jedenfalls reicht der hier allein streitige - sekundäre - Zahlungsanspruch nicht weiter als der eventuelle primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch gegebenenfalls treten kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 32). Der Zahlungsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass auch ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Lesebrille gegen die Beklagte nicht bestand.
15 
a) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, d.h. u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII), haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dieser Anspruch umfasst u.a. einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels in Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII27 Abs. 2 SGB VII). Die am 12.12.2012 bei dem Sturz der Klägerin zerbrochenen Lesebrille ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 23 und Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 27, Rand-Nr. 10), denn sie dient dem Ausgleich einer Sehschwäche der Klägerin.
16 
Eine Wiederherstellung oder Erneuerung des Hilfsmittels muss indes infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne von § 8 Abs. 3 SGB VII erforderlich werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Das Gesetz fingiert damit die Beschädigung oder den Verlust des Hilfsmittels als Gesundheitsschaden und erweitert damit den Unfallbegriff im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Im Übrigen müssen aber die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfüllt sein (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr.24). Damit gilt für die vorliegende Fallgestaltung: Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zur Beschädigung oder dem Verlust eines Hilfsmittels führt.
17 
Nach § 8 Abs. 3 SGB VII wird an Stelle eines Gesundheitsschadens eines Versicherten ausnahmsweise (die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden; vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand März 2011, § 8, Rand-Nr. 600) ein Sachschaden kompensiert. Dies ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Die Beschädigung eines Hilfsmittels ist der Gesundheitsstörung gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleicht oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Funktionseinbuße des Körperorgans selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunkton nicht mehr wahrnehmen kann. Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 28 und SG Koblenz vom 29.02.2012 - S 2 U 274/10 -, Rand-Nr. 14 f. ; ferner Stähler in jurisPK-SGB VII, Stand 04.11.2013, § 27, Rand-Nr. 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt deshalb voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trägt (vgl. BSG, a.a.O. sowie SG Koblenz, a.a.O.).
18 
Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Denn zum Unfallzeitpunkt hatte die Klägerin, was sie einräumt, die Lesebrille nicht aufgesetzt, mithin nicht funktionsgemäß verwendet; vielmehr trug sie die Brille in einem Etui in ihrer Handtasche, auf die sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem PKW witterungsbedingt stürzte. Die Lesebrille wurde damit nicht bei der Benutzung beschädigt, weshalb - da auch kein sonstiger Gesundheitserstschaden erwiesen ist - kein Arbeitsunfall vorliegt (vgl. SG Koblenz, a.a.O., Rand-Nr. 15).
19 
b) Das bloße Mitführen eines Hilfsmittels, auch wenn dieses, wie im Fall der Klägerin, aus beruflichen Gründen benötigt wird, reicht nicht aus, um eine andere Entscheidung zu begründen (vgl. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8, Rand-Nr. 241; Stähler, a.a.O.; Schmitt, a.a.O., § 8, Rand-Nr. 12; ferner Mutschler in SGb 2011, 684, 690; wohl auch LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2007 - L 1 U 892/07 ER-B - ). So ist z.B. auch die ursprünglich im PKW-Handschuhfach aufbewahrte und durch einen Verkehrsunfall zerstörte Ersatzbrille des Versicherten nicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen (vgl. Stähler, a.a.O.). Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 SGB VII (vgl. BT-Drucks 13/2204, Seite 77) eine Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels „bei der versicherten Tätigkeit“, nicht aber „während der Benutzung“ erforderlich. Da durch die Gleichstellung in § 8 Abs. 3 SGB VII aber nur das Merkmal des Gesundheitsschadens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, nicht aber auch das Erfordernis einer äußeren Einwirkung auf den Körper ersetzt wird, ist zwingend notwendig, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes bestimmungsgemäß am Körper verwendet - hier konkret: getragen - wird.
20 
In seinem Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 24/09 R - (= SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, dort Rand-Nr. 30) hat das Bundessozialgericht zwar ausdrücklich offen gelassen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs. 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das -ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird (dies bejahend Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 13a; Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 106; Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, Anm. 18.5 a.E.; Mutschler, a.a.O., Seite 690; Schwerdtfeger, a.a.O, Rand-Nr. 602 und Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2013, § 8 SGB VII, Rand-Nr. 35). Das erkennende Gericht braucht diese Frage vorliegend ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Sachverhalt lag hier nicht vor: Weder hatte die Klägerin ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt unmittelbar am Körper z.B. umgehängt noch jederzeit griffbereit, z.B. in einer Jackentasche, getragen; vielmehr führte sie die Lesebrille, zudem noch in einem Brillenetui verwahrt, in ihrer Handtasche, und damit außerhalb ihres Körpers, mit sich. Überdies war die Brille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum „alsbaldigen Einsatz“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorgesehen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits beendet. Und als Lesebrille war das Hilfsmittel weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen.
21 
Da mithin vorliegend die Lesebrille nicht in einem Fall des § 8 Abs. 3 SGB VII beschädigt worden ist, bestand kein Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung oder Ersetzung aus § 27 Abs. 2 SGB VII. Damit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr selbst vorgenommene Ersatzbeschaffung.
22 
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
24 
Die Berufung, die mit Blick auf die Höhe des Streitwerts von 331,20 EUR nicht schon kraft Gesetzes zulässig ist (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), hat die Kammer nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

 
12 
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Klägerin mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Denn bei verständiger Würdigung des Inhalts dieses Schreibens hat die Beklagte durch Ablehnung der Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille der Klägerin eine Regelung im Sinne einer verbindlichen Rechtsfolge getroffen. Dass dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, steht seinem Charakter als Verwaltungsakt nicht entgegen, sondern führte vorliegend allein dazu, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zu laufen begann, sondern die Klägerin Widerspruch innerhalb eines Jahres einlegen konnte (§ 66 Abs. 1 und 2 SGG).
13 
2. Die Klage ist indes unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung ihrer am 12.12.2012 auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Lesebrille.
14 
Dabei kann die Kammer offen lassen, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt an Stelle eines - primären - Anspruchs auf Sachleistung - hier: gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - - ein Kostenerstattungsanspruch analog § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - oder des § 15 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - geltend gemacht werden kann. Jedenfalls reicht der hier allein streitige - sekundäre - Zahlungsanspruch nicht weiter als der eventuelle primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch gegebenenfalls treten kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 32). Der Zahlungsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass auch ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Lesebrille gegen die Beklagte nicht bestand.
15 
a) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, d.h. u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII), haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dieser Anspruch umfasst u.a. einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels in Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII27 Abs. 2 SGB VII). Die am 12.12.2012 bei dem Sturz der Klägerin zerbrochenen Lesebrille ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 23 und Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 27, Rand-Nr. 10), denn sie dient dem Ausgleich einer Sehschwäche der Klägerin.
16 
Eine Wiederherstellung oder Erneuerung des Hilfsmittels muss indes infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne von § 8 Abs. 3 SGB VII erforderlich werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Das Gesetz fingiert damit die Beschädigung oder den Verlust des Hilfsmittels als Gesundheitsschaden und erweitert damit den Unfallbegriff im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Im Übrigen müssen aber die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfüllt sein (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr.24). Damit gilt für die vorliegende Fallgestaltung: Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zur Beschädigung oder dem Verlust eines Hilfsmittels führt.
17 
Nach § 8 Abs. 3 SGB VII wird an Stelle eines Gesundheitsschadens eines Versicherten ausnahmsweise (die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden; vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand März 2011, § 8, Rand-Nr. 600) ein Sachschaden kompensiert. Dies ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Die Beschädigung eines Hilfsmittels ist der Gesundheitsstörung gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleicht oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Funktionseinbuße des Körperorgans selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunkton nicht mehr wahrnehmen kann. Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 28 und SG Koblenz vom 29.02.2012 - S 2 U 274/10 -, Rand-Nr. 14 f. ; ferner Stähler in jurisPK-SGB VII, Stand 04.11.2013, § 27, Rand-Nr. 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt deshalb voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trägt (vgl. BSG, a.a.O. sowie SG Koblenz, a.a.O.).
18 
Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Denn zum Unfallzeitpunkt hatte die Klägerin, was sie einräumt, die Lesebrille nicht aufgesetzt, mithin nicht funktionsgemäß verwendet; vielmehr trug sie die Brille in einem Etui in ihrer Handtasche, auf die sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem PKW witterungsbedingt stürzte. Die Lesebrille wurde damit nicht bei der Benutzung beschädigt, weshalb - da auch kein sonstiger Gesundheitserstschaden erwiesen ist - kein Arbeitsunfall vorliegt (vgl. SG Koblenz, a.a.O., Rand-Nr. 15).
19 
b) Das bloße Mitführen eines Hilfsmittels, auch wenn dieses, wie im Fall der Klägerin, aus beruflichen Gründen benötigt wird, reicht nicht aus, um eine andere Entscheidung zu begründen (vgl. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8, Rand-Nr. 241; Stähler, a.a.O.; Schmitt, a.a.O., § 8, Rand-Nr. 12; ferner Mutschler in SGb 2011, 684, 690; wohl auch LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2007 - L 1 U 892/07 ER-B - ). So ist z.B. auch die ursprünglich im PKW-Handschuhfach aufbewahrte und durch einen Verkehrsunfall zerstörte Ersatzbrille des Versicherten nicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen (vgl. Stähler, a.a.O.). Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 SGB VII (vgl. BT-Drucks 13/2204, Seite 77) eine Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels „bei der versicherten Tätigkeit“, nicht aber „während der Benutzung“ erforderlich. Da durch die Gleichstellung in § 8 Abs. 3 SGB VII aber nur das Merkmal des Gesundheitsschadens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, nicht aber auch das Erfordernis einer äußeren Einwirkung auf den Körper ersetzt wird, ist zwingend notwendig, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes bestimmungsgemäß am Körper verwendet - hier konkret: getragen - wird.
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In seinem Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 24/09 R - (= SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, dort Rand-Nr. 30) hat das Bundessozialgericht zwar ausdrücklich offen gelassen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs. 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das -ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird (dies bejahend Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 13a; Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 106; Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, Anm. 18.5 a.E.; Mutschler, a.a.O., Seite 690; Schwerdtfeger, a.a.O, Rand-Nr. 602 und Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2013, § 8 SGB VII, Rand-Nr. 35). Das erkennende Gericht braucht diese Frage vorliegend ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Sachverhalt lag hier nicht vor: Weder hatte die Klägerin ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt unmittelbar am Körper z.B. umgehängt noch jederzeit griffbereit, z.B. in einer Jackentasche, getragen; vielmehr führte sie die Lesebrille, zudem noch in einem Brillenetui verwahrt, in ihrer Handtasche, und damit außerhalb ihres Körpers, mit sich. Überdies war die Brille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum „alsbaldigen Einsatz“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorgesehen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits beendet. Und als Lesebrille war das Hilfsmittel weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen.
21 
Da mithin vorliegend die Lesebrille nicht in einem Fall des § 8 Abs. 3 SGB VII beschädigt worden ist, bestand kein Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung oder Ersetzung aus § 27 Abs. 2 SGB VII. Damit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr selbst vorgenommene Ersatzbeschaffung.
22 
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
24 
Die Berufung, die mit Blick auf die Höhe des Streitwerts von 331,20 EUR nicht schon kraft Gesetzes zulässig ist (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), hat die Kammer nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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published on 29/02/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine zerbrochene Brille ersetzen muss. 2 D
published on 09/11/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
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published on 11/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Gegenstand de
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.