Bundessozialgericht Beschluss, 30. Aug. 2018 - B 2 U 230/17 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2017 - L 8 U 3488/15 - wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtstreit sind zwischen den Beteiligten Ansprüche des Klägers aufgrund eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls streitig, den der Kläger als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) bei Arbeiten in der Schreinerei an der Plattensäge erlitten hat. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 10.8.2015 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG Ulm und die Zurückverweisung an dieses Gericht, hilfsweise ua die Zahlung von Verletztengeld begehrt. Das LSG Baden-Württemberg hat am 14.3.2017 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 2.5.2017, 11 Uhr, in P., Landratsamt E., bestimmt und dies den Beteiligten mitgeteilt. Es hat dem Kläger freigestellt zu erscheinen und mitgeteilt, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werde. Der sich in Haft in einer JVA befindende Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen. Das LSG hat mit Urteil vom 2.5.2017 die Berufung zurückgewiesen.
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Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt. Er macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend und trägt ua vor, die JVA O. habe seinen Antrag auf Vorführung zu dem Termin in P. zunächst positiv beschieden. Er sei deshalb mit Sammeltransport in die JVA H. überstellt worden. Dort sei ihm aber am 28.4.2017 die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 2.5.2017 untersagt worden. Diese Verfügung der JVA sei später vom Landgericht (LG) Karlsruhe als rechtswidrig eingestuft worden. Es liege damit objektiv eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Sie ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet. Er stützt seine Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), bezeichnet diese jedoch nicht hinreichend. Um einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu bezeichnen, müssen die Umstände aufgezeigt werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen(vgl zB BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, weil er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, ist den in seiner Begründung geschilderten Umständen nicht hinreichend zu entnehmen, dass das LSG seine Rechte aus § 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 GG verletzt haben könnte.
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Einem inhaftierten Prozessbeteiligten steht das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, denn der in Art 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN). Die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes iS des Art 19 Abs 4 S 1 GG fordert im Bereich des Strafvollzuges Vorkehrungen, dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zu Gericht erhält (vgl BVerfG
vom 30.4.1993 - 2 BvR 1605/92 - NJW 1994, 3087 mwN) . So hat die JVA zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes zB die Verpflichtung, einen Antrag an ein Gericht beschleunigt - etwa durch Telefax - weiterzuleiten, sodass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl BVerfGvom 17.2.2016 - 2 BvR 3051/14 - mwN) . Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation eines Strafgefangenen ist dieser jedoch verpflichtet, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles ihm Zumutbare zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere auch durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Gericht kann sich daher bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zunächst darauf beschränken, einen Inhaftierten darauf zu verweisen, dass er nach § 36 Strafvollzugsgesetz seine Ausführung zur Teilnahme an dem Termin beantragen könne. Erscheint der Inhaftierte nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so wird er - sofern das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist - wie jeder andere Prozessbeteiligte behandelt, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist. In diesem Fall kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde(vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN). Ein Inhaftierter hat darüber hinaus für die Kontaktaufnahme zum Gericht alle ihm zur Vermeidung anstaltsbedingter Verzögerungen möglichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl BVerfGvom 9.8.1990 - 2 BvR 641/90) . Kann die Teilnahme eines Strafgefangenen an der mündlichen Verhandlung, der alles ihm Zumutbare unternommen hat, um im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können, nur durch die rechtlich zulässige Mitwirkung des Prozessgerichts erreicht werden, so ist dieses verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen die Teilnahme zu ermöglichen. Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel (vgl BSG vom 31.10.2005 - B 7a AL 14/05 B - und vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - VdKMitt 1983, 12, 46 mwN).
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Umstände, die hier einen solchen Mangel ergeben könnten, werden in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Zwar wird in der Beschwerdebegründung ausgeführt, der Kläger habe an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können, obwohl er seiner Verpflichtung, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles Zumutbare hierfür zu tun, nachgekommen sei. So habe er mit einem Schreiben vom 17.3.2017 an das LSG eine mündliche Verhandlung beantragt und mitgeteilt, dass er zeitgleich bei der JVA seine Vorführung zum Termin beantragen werde, sowie, dass diese auch durch das LSG anzuordnen sei. Nachdem seinem Antrag auf Ausführung stattgegeben und ihm angekündigt worden sei, dass er von der JVA H. aus zum Gerichtstermin ausgeführt werde, sei er auch am 27.4.2017 in diese JVA verlegt worden. Dort sei ihm allerdings mit Verfügung der JVA H. vom 28.4.2017, die später durch das LG Karlsruhe mit Beschluss vom 22.8.2017 für rechtswidrig erklärt worden sei, untersagt worden, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit zeigt der Kläger zwar auf, dass er objektiv rechtswidrig an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gehindert worden ist. Er zeigt mit diesem Vorbringen aber nicht hinreichend auf, dass das LSG verfahrensfehlerhaft den Termin in seiner Abwesenheit durchgeführt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hätte. Hierfür hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, dass der Kläger alles Erforderliche, ihm Mögliche veranlasst hat, um seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sicherzustellen bzw dem LSG klar vor Augen zu führen, dass er durch die JVA an einer Teilnahme gehindert werde. Die Beschwerde versäumt es insofern aufzuzeigen, dass das LSG zu weiteren Maßnahmen verpflichtet gewesen sein könnte, um ihm seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen bzw den Termin hätte aufheben müssen. Hierzu wäre das LSG wohl verpflichtet gewesen, wenn ihm die Umstände der Verhinderung des Klägers bekannt geworden wären. Die Beschwerde behauptet jedoch noch nicht einmal, dass dies der Fall gewesen sei. Sie trägt nur vor, der Kläger sei "objektiv" rechtswidrig an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert worden, ohne einen dem LSG zurechenbaren Verfahrensfehler aufzuzeigen.
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So ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass das LSG Kenntnis davon hatte, dass der Kläger tatsächlich einen Antrag auf Ausführung gestellt und diese ihm zunächst bewilligt worden ist. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass das LSG Kenntnis davon gehabt hätte, dass ihm dann jedoch die Ausführung zu dem Termin am 2.5.2017 verweigert worden sei, sodass das LSG Anlass gehabt hätte, den Termin zu verlegen bzw die mündliche Verhandlung zu vertagen. Auch wird in der Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt, dass der Kläger alles ihm zumutbar Mögliche getan haben könnte, um seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder eine Verlegung des Termins zu erreichen. Um dies aufzuzeigen, hätte ausgeführt werden müssen, ob und in welcher Weise der Kläger versucht hat, das Gericht darüber zu informieren, dass und aus welchen Gründen er nicht zur mündlichen Verhandlung am 2.5.2017 um 11 Uhr erscheinen könne, um dadurch eine Verlegung oder Vertagung zu erreichen. Zumindest hätte aufgezeigt werden müssen, aus welchen Gründen ihm eine rechtzeitige Information des LSG nicht möglich gewesen sein könnte. Anlass zu einem entsprechenden Vortrag hätte deshalb bestanden, weil nicht auszuschließen ist, dass der Kläger am Freitag, den 28.4.2017, und spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung am Dienstag, den 2.5.2017, telefonisch oder per Telefax die Geschäftsstelle des LSG darüber hätte unterrichten können, dass ihm die Ausführung verweigert worden sei und deshalb der Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen bzw die mündliche Verhandlung zu vertagen sei. Nur dann wäre das LSG ggf verpflichtet gewesen, den Termin zu verlegen. An Vortrag, der einen solchen Verfahrensfehler des LSG begründen könnte, fehlt es.
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b) Die zudem gerügte Verletzung des § 202 SGG iVm § 547 ZPO wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Zwar kommt ein solcher Verfahrensmangel in Betracht, wenn ein in Wahrheit prozessunfähiger Beteiligter vom Gericht für prozessfähig gehalten wird. Zur Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss in der Beschwerdebegründung substantiiert und schlüssig dargetan werden, aufgrund welcher Anzeichen das LSG ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit hätte haben können (vgl BSG vom 27.6.2001 - B 11 AL 249/00 B - und vom 15.11.2000 - B 13 RJ 53/00 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 32). Diesem Begründungserfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Zwar legt die Beschwerdebegründung dar, dass das LSG Kenntnis von einem beim Amtsgericht O. anhängigen Betreuungsverfahren und von einem in diesem Verfahren in Auftrag gegebenen Gutachten gehabt habe, und der Kläger die Bestellung eines Prozess- und Verfahrenspflegers beantragt hatte. Allein diesem Vortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das LSG ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit hätte haben müssen. Allein aus der Einleitung eines Betreuungsverfahrens kann noch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Prozessfähigkeit geschlossen werden, zumal andere Senate des LSG den Kläger für prozessfähig gehalten hatten. Der Kläger hätte deshalb aufzeigen müssen, welche weiteren Anzeichen - zB Inhalt seiner Schriftsätze oder der Verfahrensgang - ernsthafte und begründete Zweifel des LSG am Vorliegen seiner Prozessfähigkeit hätten wecken können. Hieran fehlt es.
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c) Auch eine Verletzung der Vorschrift über die Öffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 547 Nr 5 ZPO zeigt der Kläger nicht hinreichend auf. Zwar führt er aus, es lasse sich anhand der Gerichtsakten nicht nachvollziehen, ob am Sitzungstag im Gerichtsgebäude des LSG in Stuttgart ein schriftlicher Hinweis auf den Ort der Verhandlung im Gebäude des Landratsamtes in P. vorhanden gewesen sei, weil es in der Verfügung zur Terminbestimmung vom 14.3.2017 an einer entsprechenden Anordnung an die für das Aushängen der Tagesordnung verantwortliche Geschäftsstelle fehle. Deshalb sei von einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung auszugehen. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen entsprechenden Verfahrensverstoß aufzuzeigen. Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung im Gebäude des LSG erforderlich war (vgl dazu BAG vom 22.9.2016 - 6 AZN 376/16 - NZA 2016, 1356; BVerwG vom 15.3.2012 - 4 B 11/12 - BauR 2012, 1097), denn die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass für einen entsprechenden Aushang im Gebäude des LSG mit Hinweis auf den Ort der mündlichen Verhandlung in P. eine Anordnung an die Geschäftsstelle in der Ladungsverfügung erforderlich oder üblich gewesen sein könnte. Da das LSG in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat, dass über die Sitzung am 2.5.2017 sowohl durch Aushang der Tagesordnung im Gerichtsgebäude in Stuttgart mit dem Hinweis auf die Sitzungsdurchführung im Landratsamt P. als auch durch den Aushang der Tagesordnung im Landratsamt P. in dessen Eingangsbereich und vor dem Sitzungssaal informiert worden sei, hätten weitere Umstände dargelegt werden müssen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der gerügte Verfahrensfehler vorliegt. Hieran fehlt es.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.