Bundessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - B 11 AL 45/16 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
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I. In der Hauptsache war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger als ehemaliger GmbH-Geschäftsführer ab 1.7.2011 Anspruch auf Alg hat, insbesondere ob er zu der GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder nicht.
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Nachdem die Beklagte zunächst nach einer Sperrzeit Alg bewilligt hatte, hob sie später den Sperrzeitbescheid auf und lehnte die Gewährung von Alg ab (Bescheid vom 20.10.2011). Der Kläger erfülle die Anwartschaftszeit nicht. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Hamburg mit Urteil vom 20.4.2016, das allein durch den Präsident des LSG S als Berichterstatter gefasst und verkündet wurde, das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg ab 1.7.2011 zu gewähren.
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Die Beklagte hat gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels, nämlich der fehlerhaften Besetzung des LSG, als absoluten Revisionsgrund. Zwar habe sie im November 2015 ihr Einverständnis mit einer "Entscheidung durch den Berichterstatter" erklärt. Damaliger Berichterstatter sei aber der frühere Vizepräsident des LSG L gewesen. Zu einer Entscheidung durch diesen Berichterstatter habe sie ihr Einverständnis erteilt. Nachdem L am 31.2.2016 in den Ruhestand getreten sei, sei der Präsident des LSG S zum Vorsitzenden des 2. Senats sowie zum Berichterstatter in der Sache bestimmt worden. Auf diesen "konkreten Richter" habe sich ihr Einverständnis aber nicht bezogen. Insofern sei der absolute Revisionsgrund der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des LSG, also eine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG, gegeben. Im Übrigen sei das Urteil des LSG auch nicht in der erforderlichen Weise mit Entscheidungsgründen versehen (Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 iVm § 130 Abs 1 und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG), weil es an der Darlegung aller Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs auf Alg fehle.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Beklagte hat den gerügten absoluten Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des LSG nicht hinreichend bezeichnet. Sie hat selbst vorgetragen, dass sie im November 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt hat. Diese Erklärung ist - schon ihrem Wortlaut nach - nicht auf die konkrete Person des Richters, sondern auf eine Funktion, nämlich diejenige des Berichterstatters, bezogen. Der (zum Zeitpunkt der Entscheidung zuständige) Berichterstatter hat die Entscheidung auch getroffen.
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Der Umstand, dass ein früherer Berichterstatter Ende Januar 2016 aus seinem Amt ausgeschieden und daraufhin der Präsident des LSG zum neuen Vorsitzenden des Senats und zum Berichterstatter in der Sache bestimmt worden ist, lässt die Wirksamkeit der Einverständniserklärung nach § 155 Abs 3 und 4 SGG, die eine Prozesserklärung ist, nicht entfallen. Das Einverständnis bezieht sich auf den für die Entscheidung zuständigen ("gesetzlichen") Richter, nicht aber auf die konkrete Person eines Vorsitzenden oder Berichterstatters. Ein Richterwechsel verursacht deshalb keine wesentliche Änderung der Prozesslage und lässt eine früher abgegebene Erklärung auch nicht unwirksam werden. Die Einverständniserklärung kann aufgrund eines solchen Richterwechsels nicht einmal widerrufen werden (Lüdtke in HK-SGG, 4. Aufl 2012, § 155 RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 155 RdNr 12; Behn, SozVers 1994, 233).
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Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BSG vom 23.8.2007 (B 4 RS 2/06 R - SozR 4-1500 § 155 Nr 1) ergibt sich nichts anderes. Zwar wird dort tatsächlich unter RdNr 17 ausgeführt, dass sich die Einverständniserklärung des Beteiligten auf einen "konkreten Richter" beziehen müsse und das Einverständnis an diesen gebunden sei. Die Erklärung müsse konkret und eindeutig sein. Diese Ausführungen beziehen sich aber - wie sich aus RdNr 18 des Urteils ergibt - auf eine andere prozessuale Situation. Dort hatte ein Beteiligter die Prozesserklärung abgegeben, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, durch Beschluss (§ 153 Abs 4 SGG) oder durch den Vorsitzenden (§ 155 Abs 3, 4 SGG) einverstanden; anschließend hatte der Berichterstatter entschieden. In dieser Situation erschien dem BSG die Einverständniserklärung nicht eindeutig und es nahm eine fehlerhafte Besetzung des LSG an. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs ist dort aber nicht gemeint, dass sich das Einverständnis auf die konkrete Person eines Richters beziehen müsse. Vielmehr ging es darum, dass die Einverständniserklärung erkennen lassen muss, in welcher konkreten Besetzung ein Gericht die Entscheidung zu treffen hat. Eine entsprechende Auslegungsproblematik wirft der vorliegende Fall nicht auf, weil die Beklagte (allein) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt hat.
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Da der Verfahrensfehler schon nicht vorliegt, kann offenbleiben, ob sich die Klägerin nach dem auch im Prozessrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben angesichts des Ablaufs mit mündlicher Verhandlung durch den (neuen) Berichterstatter nachträglich auf den Verfahrensmangel eines fehlenden Einverständnisses zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter berufen kann (BSG Beschluss vom 16.6.2016 - B 13 R 35/16 B - SozR 4-1500 § 155 Nr 5).
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Auch der Verfahrensfehler der mangelhaften Begründung der Entscheidung (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise dargetan. Zwar trifft es zu, dass ein Gericht die rechtserheblichen Anspruchsvoraussetzungen prüfen muss. Die Begründung der Entscheidung muss aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln; vielmehr reicht als Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe die Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte aus (vgl BSG vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - mwN; Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - mwN). Die Begründungspflicht ist deshalb nicht schon dann verletzt, wenn - wie die Beklagte meint - die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch oder nicht überzeugend sein sollten (vgl Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - mwN). Die Beklagte hätte aus diesem Grund darlegen müssen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so hohem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen) nicht erfüllen können (vgl BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B). Der Umstand, dass das LSG eine nach Lage der Akten wohl gegebene Ortsabwesenheit übersehen hat, führt nicht zu einem Mangel der Begründung. Umstände, welche das LSG nicht gesehen hat, sind für dieses auch nicht bei der Entscheidung erheblich gewesen. Dass das LSG möglicherweise dem Einzelfall des Klägers (teilweise) materiell unzutreffend beurteilt haben könnte, vermag die Zulassung der Revision nicht zu begründen.
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Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.