Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2016 - B 1 KR 19/15 R
Gericht
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Persönlichen Budgets (PB).
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Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert gewesene, am 2015 verstorbene Tochter der Kläger (im Folgenden: Versicherte) litt an der Erbkrankheit Ataxia teleangiectatica (Louis-Bar-Syndrom). Sie hatte das Kostenerstattungsverfahren gewählt und beantragte, ihr ab 1.1.2008 ein PB von monatlich 2000 Euro für die ambulante medizinische Rehabilitation (Reha) zu gewähren (Schreiben vom 2.11.2007). Die Beklagte forderte von ihr nähere Angaben zu Bedarf und Leistungen. Die Versicherte verwies auf die der Beklagten aus den Abrechnungen bekannten jährlichen Bedarfe und Leistungen. Die Beklagte traf keine Entscheidung. Die Untätigkeitsklage der Versicherten blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 29.12.2011 - S 13 KR 542/07; LSG-Urteil vom 15.5.2013 - L 5 KR 359/11). Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Stadt K. als Sozialhilfeträger der Versicherten vom 1.1. bis 30.9.2013 ein trägerübergreifendes PB (6918,38 Euro/Monat). Die Versicherte forderte daraufhin von der Beklagten für die Jahre 2008 bis 2012 rückwirkend ein PB (ab 1.11.2012: monatlich 2500 Euro; Schreiben vom 20.4.2013). Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.5.2013, Widerspruchsbescheid vom 25.6.2013). Die Versicherte ist mit ihrem Begehren auch beim SG (Gerichtsbescheid vom 10.12.2013) und beim LSG erfolglos geblieben: Ein PB könne für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht gewährt werden (Urteil vom 17.4.2014).
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Die Kläger rügen mit ihrer Revision die Verletzung des § 17 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 und 3 SGB IX. Die Versicherte habe das PB am 2.11.2007 für die Zukunft beantragt, nicht rückwirkend. Der Anspruch auf Gewährung eines PB sei vererblich, da es sich um eine Geldleistung handele. Es bestehe auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da die Gewährung eines PB in einem neuen Verwaltungsverfahren oder zumindest ein Amtshaftungsanspruch in Betracht komme.
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Versicherte A. S. ein Persönliches Budget für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 zu gewähren,
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hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
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ganz hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte A. S. für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 auch noch nach dessen Ablauf gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets hatte,
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äußerst hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz vom 17. April 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte A. S. für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 bis zu dessen Ablauf gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets hatte.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Kläger als BGB-Erben der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Versicherten ist zulässig, aber unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Versicherten gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Hauptantrag der Kläger, ihnen für die Versicherte ein PB für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 zu gewähren, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, der erste - bei sachgerechter Auslegung von Klageerhebung an begehrte - Hilfsantrag als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, aber unzulässig. Die Kläger sind nicht befugt, den Anspruch der Versicherten auf Gewährung eines PB klageweise geltend zu machen. Er erlosch spätestens mit dem Tod der Versicherten (dazu 1.). Sowohl der zweite als auch der dritte Hilfsantrag der Kläger ist jeweils als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, aber ebenfalls unzulässig. Den Klägern fehlt das erforderliche berechtigte Interesse an der jeweils begehrten Feststellung, dass die Versicherte Anspruch auf die Gewährung eines PB für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 hatte (dazu 2.).
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1. Die Kläger führen anstelle der verstorbenen Versicherten als deren Erben den Rechtsstreit fort. Sie haben erklärt, den Rechtsstreit aufzunehmen (vgl § 202 S 1 SGG; § 239 Abs 1 ZPO). Ihre Erbenstellung wird nicht durch eine Sonderrechtsnachfolge verdrängt (dazu a). Die Kläger sind indes nicht klagebefugt, den statthaft (dazu b) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), hilfsweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 und 2 SGG)verfolgten Anspruch auf Gewährung eines PB geltend zu machen (dazu c).
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a) Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen gesetzliche Erben der Versicherten (§ 1922 Abs 1, § 1925 Abs 2, § 2032 BGB). Sie machen geltend, dass - soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen - diese nach den Vorschriften des BGB vererbt werden(§ 58 S 1 SGB I). Die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge liegen nicht vor (vgl § 56 Abs 1 SGB I idF durch Art 3 § 48 Nr 2 Buchst a Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001, BGBl I 266). Die Kläger haben entsprechend ihren Angaben und der Aktenlage zur Zeit des Todes der Versicherten nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr gelebt und sind von ihr nicht wesentlich unterhalten worden. Auch sonstige Sonderrechtsnachfolger sind nicht ersichtlich.
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b) Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines PB für ambulante medizinische Reha ist statthaft in Fällen der Ermessensreduzierung auf null mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, im Übrigen mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend zu machen. KKn entscheiden über ambulante medizinische Reha gemäß näherer gesetzlicher Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs 3 S 1 HS 1 SGB V). Die Entscheidung über die Gewährung eines diesbezüglichen PB setzt voraus, dass die KK ihr Ermessen über die ohne das PB zu gewährende Naturalleistung zugunsten des Versicherten betätigt hat oder insoweit eine Ermessensreduktion auf null vorliegt. Auch bei der Leistungsausführung durch ein PB kann eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr 1, RdNr 17; BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2, RdNr 16). Das zwingend vorgeschriebene Ermessen ist auch zu beachten, wenn nicht darüber gestritten wird, ob überhaupt ein ersetzendes PB bewilligt werden soll, sondern wenn es um die mit der Bewilligung eines PB untrennbar verbundene Entscheidung über die Höhe der ersetzenden Geldleistung geht (vgl BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3, RdNr 25, 30).
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c) Die Kläger sind nicht klagebefugt für die Klage, ihnen ein PB für ambulante medizinische Reha der Versicherten zu gewähren oder hierüber ermessensfehlerfrei zu entscheiden. An der Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl BSG Urteil vom 21.9.2010 - B 2 U 25/09 R - Juris RdNr 12 mwN). Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage besteht, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12; BSGE 107, 287 = SozR 4-2500 § 35 Nr 4, RdNr 21; BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr 32, RdNr 12 mwN; Hauck in Hennig, SGG, Stand Oktober 2015, § 131 RdNr 10). Beschwert in diesem Sinne kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Die Klagebefugnis für die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage setzt dementsprechend voraus, dass der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt und die Verweigerung der begehrten Leistung beschwert zu sein, weil er hierauf einen Rechtsanspruch hat. Die Klagebefugnis für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt und die Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts beschwert zu sein, weil er auf dessen Erlass oder zumindest eine ermessensfehlerfreie Entscheidung einen Rechtsanspruch hat.
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Es kommt nicht in Betracht, dass die Kläger als Erben Anspruch auf Gewährung oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung eines PB für die Versicherte haben. Denn der Anspruch eines Versicherten auf Gewährung eines PB oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ist nicht auf einen fälligen Anspruch auf Geldleistungen gerichtet, sondern auf eine Verwaltungsentscheidung, die erst fällige Ansprüche auf Geldleistungen begründet. Er ist in diesem Sinne ein höchstpersönlicher Anspruch, der spätestens mit dem Tode des Versicherten erlischt. Grundsätzlich erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 S 1 SGB I idF des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl I 3015). Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen dagegen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (§ 59 S 2 SGB I). Nur soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt(§ 58 S 1 SGB I). Der Anspruch der Versicherten auf Gewährung eines PB oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber war auf eine Geldleistung gerichtet (dazu aa), aber weder fällig noch vererblich (dazu bb).
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aa) Die beantragte Gewährung im Sinne einer Regelung eines PB ist auf eine Geldleistung gerichtet. Die Versicherte beantragte ab 1.1.2008 ein PB von monatlich 2000 Euro und ab 1.11.2012 von monatlich 2500 Euro für die ambulante medizinische Reha (2.11.2007; 20.4.2013). § 11 Abs 2 S 1 und 3 SGB V bestimmt: "Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation …, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern … Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des SGB IX erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist." Ergänzend sieht § 11 Abs 1 Nr 5 SGB V dazu ausdrücklich vor, dass Versicherte Anspruch auf Leistungen des PB nach § 17 Abs 2 bis 4 SGB IX haben. PBs werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX, hier anzuwenden idF durch Art 8 Nr 3 Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht
vom 21.3.2005, BGBl I 818; vgl auch Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch BT-Drucks 15/1514 S 72 zu Art 8 Nr 3).
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bb) Der mit dem Anspruch auf Gewährung eines PB für die Versicherte geltend gemachte Geldleistungsanspruch ist vor dem Tode der Versicherten nicht fällig geworden. Denn die Beklagte traf hierüber keine Ermessensentscheidung (zum Ermessen vgl oben, II. 1. b). Soweit die besonderen Teile des SGB keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen grundsätzlich, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl § 40 Abs 1 SGB I). Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (vgl § 40 Abs 2 SGB I). Dementsprechend hat das BSG einen Anspruch von Erben eines verstorbenen Unfallversicherten auf Zahlung der Abfindung für dessen Unfallrente abgelehnt, weil der Bescheid des Unfallversicherungsträgers dem Versicherten nicht mehr bekannt gegeben und der im Ermessen der Verwaltung stehende Abfindungsanspruch so zum Todeszeitpunkt nicht entstanden (und demgemäß nicht fällig) gewesen sei, auch wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf null vorgelegen habe (vgl BSG SozR 1200 § 40 Nr 3).
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Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nach der Rechtsprechung des BSG für Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 S 1 BKV. Nach dieser Regelung haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Das BSG begründet die Ausnahme damit, dass auf diese Leistung dem Grunde nach ein Rechtsanspruch des Versicherten besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Zudem geht es um Geldleistungen, deren Verwendung keiner strikten Zweckbindung unterliegt (vgl insgesamt BSG SozR 4-1200 § 56 Nr 3 RdNr 24 ff): Ob der Versicherte den Geldbetrag der Übergangsleistung entsprechend ihrem sozialen Zweck einsetzt, berührt den Rechtsgrund zum Behaltendürfen dieser Leistung nicht. Ihr kommt schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung eine Lohnersatz- und Schadensminderungsfunktion, zudem eine Präventionsfunktion zu (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 17 mwN).
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Diese Rechtsgedanken für eine Ausnahme von den Grundsätzen mangelnder Fälligkeit und damit Unvererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensleistungen in Geld vor ihrer Verbescheidung lassen sich auf die Gewährung eines PB nicht übertragen. Auch wenn das PB in der Regel als Geldleistung gewährt wird und dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung eines PB bestehen kann, unterliegt es strikter Zweckbindung. Sein Zweck besteht in notwendig zumindest auch zukunftsgerichteter selbstgestalteter Deckung des Individualbedarfs Berechtigter, der ohne PB in der Regel durch Naturalleistungen der Träger gedeckt wird. Ein Recht auf ein PB kann nur statt der von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsansprüche ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (vgl BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3, RdNr 19). Seine zukunftsgerichtete strikte Zweckbindung bewirkt, dass das Recht auf nachträgliche Gewährung eines PB - obwohl in der Regel auf Geldleistungen gerichtet - jedenfalls spätestens mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Insoweit schränken die speziellen Grundsätze über die Gewährung des PB die Regelung über die Vererblichkeit sozialer Rechte des § 59 SGB I ein. Das SGB I und das SGB X gelten nämlich für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 SGB I bleibt unberührt(vgl § 37 S 1 SGB I). Der aus dem zuerkannten Anspruch auf ein PB resultierende Geldleistungsanspruch ist hingegen vererblich, wenn und soweit der Berechtigte, dem das PB zuerkannt ist, durch die Beschaffung von den vom PB erfassten Leistungen bereits Gebrauch gemacht, aber noch keine entsprechende Geldleistung vom Leistungsträger erhalten hat. Daran fehlt es hier.
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Die strikte Bindung des PB und der auf seiner Grundlage gewährten Geldmittel an den Zweck, den bestimmten individuellen Bedarf des Berechtigten anstelle von Naturalleistungsansprüchen abzudecken, ergibt sich aus Wortlaut (dazu 1) und Regelungszweck (dazu 2) des § 17 SGB IX in Einklang mit dessen Entstehungsgeschichte(dazu 3) sowie dem Regelungssystem (dazu 4). Ist ein Anspruch auf ein PB mit Geldleistungen bereits durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X)zuerkannt, erledigt sich dieser im Todeszeitpunkt "auf andere Weise" (§ 39 Abs 2 SGB X). Das PB gibt dem Berechtigten kein Recht, die auf dieser Grundlage empfangenen Geldmittel für andere, budgetfremde Zwecke zu verwenden.
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(1) Schon der Wortlaut der Regelungen verdeutlicht die strikte Zweckbindung der Geldmittel des PB. Auf Antrag können danach Leistungen zur Teilhabe auch durch ein PB ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des PB sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Reha-Träger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (vgl § 17 Abs 2 S 1 und 2 SGB IX). PBs werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das PB zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (vgl § 17 Abs 3 S 3 und 4 SGB IX).
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(2) Das PB bezweckt, dem Berechtigten Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, um seinen individuell festgestellten Bedarf zu decken. Es gibt dem zuständigen Reha-Träger ein rechtliches Instrument für die Versorgung des Berechtigten mit von ihm selbst zu beschaffenden Sach- und Dienstleistungen an die Hand, um diesem eine möglichst selbstbestimmte, effektive, bedarfsgerechtere Organisation der Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Das PB muss hierzu in seiner inhaltlichen Ausgestaltung den Bedarf abdecken, den ohne PB die jeweiligen Naturalleistungen befriedigen (vgl insgesamt hierzu Coseriu in Masuch/Spellbrink/Becker/Leibfried, Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bd 2, 2015, S 687 ff, 707). Es ist kein inhaltliches Aliud zu den Naturalleistungen. Das PB gewährt keinen Anspruch auf Leistungen, die das maßgebliche Leistungsgesetz nicht kennt (vgl auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2, RdNr 16; Berchtold, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, 18, 29). Für eine selbstbestimmte Organisation der Teilhabeleistungen ist kein Raum mehr, wenn es ausschließlich um erfolgte Bedarfsdeckung in der Vergangenheit geht. In solchen Fällen reduziert sich das Interesse des Berechtigten auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung.
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(3) Die Gesetzesmaterialien betonen in diesem Sinne, dass die Möglichkeit, Leistungen in Form eines PB zu erbringen, eine Form ist, wie dem Wunsch- und Wahlrecht bei Ausführung als Geldleistung unter den Voraussetzungen gleicher Wirksamkeit und wirtschaftlicher Gleichwertigkeit Rechnung getragen werden kann. Sie ergänzt die in § 9 Abs 2 SGB IX vorgesehene Umwandlung von Sach- in Geldleistungen. Auch bei der Leistungsausführung durch ein PB in Form von Geldleistungen müssen die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BT-Drucks 14/5074 S 103, Zu § 17). Dies gilt ungeachtet der Zielsetzung des PB, dem Berechtigten sachliche, zeitliche und soziale Dispositionsspielräume zu eröffnen (vgl Entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/1514 S 72 zu Art 8 Nr 3). Die Dispositionsmöglichkeiten bestehen nur im Rahmen der Deckung des Individualbedarfs.
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(4) Die Regelungssystematik der §§ 17 und 21a SGB IX(§ 21a SGB IX idF durch Art 261 Nr 1 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, BGBl I 2407) iVm § 3 und § 4 BudgetV(Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs 2 bis 4 SGB IX - Budgetverordnung vom 27.5.2004, BGBl I 1055) bestätigt die Zukunftsgerichtetheit des PB und die strikte Zweckbindung der Geldmittel. Die Regelungen der BudgetV sind auf alle Arten des PB anwendbar (vgl § 21a SGB IX; §§ 1, 2 S 2 BudgetV). Die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers (Beauftragter; vgl § 3 Abs 1 S 1 BudgetV) über das PB setzt voraus, dass der individuelle Bedarf des Berechtigten beraten (§ 3 Abs 3 S 1 BudgetV), festgestellt (§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 BudgetV)und eine zuvor beratene Zielvereinbarung mit dem Berechtigten geschlossen ist (§ 3 Abs 5 S 1 BudgetV). Die Zielvereinbarung ist ihrer Natur nach zukunftsgerichtet. Sie sichert die Zielverwirklichung bei Durchführung des PB und deren Kontrolle. Hierzu muss sie mindestens Regelungen enthalten über 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie 3. die Qualitätssicherung (§ 4 Abs 1 S 2 BudgetV). Ein wichtiger Grund für die sofortige Kündigung der Vereinbarung kann vorliegen, wenn der Berechtigte die Vereinbarung insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält (vgl § 4 Abs 2 S 3 BudgetV). Laufende Geldleistungen des PB werden monatlich im Voraus ausgezahlt (§ 3 Abs 5 S 3 Halbs 1 BudgetV). Ist es ausgeschlossen, dass gezahlte Geldleistungen noch für die Deckung eines festgestellten Bedarfs verwendet werden können, gibt das PB keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen dieses Geldes.
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Der erkennende Senat lässt es offen, ob die aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben jede Rückwirkung eines zu bewilligenden PB ausschließen (vgl dazu auch BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr 2; BSGE 110, 83 = SozR 4-3250 § 17 Nr 3). Jedenfalls besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines PB für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum. Hierfür kann keine rückwirkende Deckung des tatsächlichen Individualbedarfs mehr stattfinden. Die Rechte des Betroffenen und dessen möglicher Rechtsnachfolger sind auf Kostenfreistellung und Kostenerstattung für erfolgte selbst beschaffte Bedarfsdeckung beschränkt. Erst recht schließt der Tod des Berechtigten die Möglichkeit aus, für ihn noch rückwirkend ein PB zu gewähren.
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Hiervon sind Fälle zu unterscheiden, in denen der Leistungsträger dem Berechtigten ein PB zuerkannt hat, der Berechtigte entsprechend der Zielvereinbarung seinen Bedarf eigeninitiativ gedeckt hat, aber vor dem Eintritt seines Todes für die selbst beschafften Teilhabeleistungen noch keine Geldleistungen erhalten hat (vgl rechtsähnlich zur Pflicht der bisherigen KK im Falle des KK-Wechsels bereits entstandene Geldleistungsansprüche zu erfüllen BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr 22, RdNr 9 mwN, dort zu einem naturalleistungsersetzenden Kostenerstattungsanspruch). Der Geldleistungsanspruch aufgrund des bewilligten PB ist fällig und die Kosten auslösende Selbstbeschaffung entspricht dem Zweck des PB. Die Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung nach PB-Bewilligung liegen hier indes nicht vor.
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2. Die Kläger haben die zunächst von der Versicherten erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, hilfsweise Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Revisionsverfahren statthaft - hilfsweise - auf zwei in einem Haupt- und Hilfsverhältnis gestufte Fortsetzungsfeststellungsklagen umgestellt (§ 131 Abs 1 S 3 iVm § 54 Abs 1 S 1 SGG; zur Zulässigkeit der Antragsumstellung im Revisionsverfahren vgl BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr 32, RdNr 10 mwN). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die statthafte Klageart, da die Kläger hilfsweise - zu Recht - den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass sich das Leistungs-, hilfsweise das Bescheidungsbegehren jedenfalls durch den Tod der Versicherten am 17.12.2015 erledigt hat (vgl dazu II. 1. c).
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Sowohl die in erster Linie als auch die äußerst hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig gewesen ist, ein den Verwaltungsakt erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl zB BSGE 111, 280 = SozR 4-2500 § 171a Nr 1, RdNr 13 mwN; Hauck in Hennig, SGG, Stand Oktober 2015, § 131 RdNr 55). Die Kläger haben jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Versicherte auch noch nach dem 31.12.2012 - hilfsweise bis zum Ablauf des 31.12.2012 - noch einen Anspruch auf Gewährung eines PB für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2012 hatte. Ein berechtigtes Interesse (vgl § 131 Abs 1 S 3 SGG) an der von Klägern begehrten Feststellung setzt voraus, dass die Feststellung für sie in Zukunft rechtlich bedeutsam sein kann (vgl BSG Urteil vom 23.11.1995 - 1 RR 1/95 - Juris RdNr 14). Daran fehlt es.
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Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Ein Feststellungsinteresse kommt grundsätzlich in Betracht bei Präjudiziabilität, Schadensersatz-, Rehabilitierungsinteresse und Wiederholungsgefahr (vgl BSG SozR 4-1500 § 131 Nr 3 RdNr 11; Zeihe/Hauck, SGG, Stand August 2015, § 131 Anm 14a bb mwN). Die Kläger tragen hierzu indes weder entsprechende Tatsachen vor noch berufen sie sich auf einschlägige Feststellungen des LSG. Insbesondere ist ein konkretes Schadensersatzinteresse nicht ersichtlich. Auch die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass der in Betracht kommende Bedarf der Versicherten im betroffenen Budgetzeitraum durch Naturalleistungen oder im Wege gewählter Kostenerstattung gedeckt worden ist. Für ein Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr liegt nichts vor.
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Annotations
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen
- 1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i), - 2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b), - 3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26), - 4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52), - 5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.
(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.
(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.
(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.
(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, - 2.
(aufgehoben) - 3.
die Reichsversicherungsordnung, - 4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 5.
(weggefallen) - 6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, - 7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere - a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, - b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, - c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes, - d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes, - e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, - f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes, - g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, - 9.
das Bundeskindergeldgesetz, - 10.
das Wohngeldgesetz, - 11.
(weggefallen) - 12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz, - 13.
(aufgehoben) - 14.
das Unterhaltsvorschussgesetz, - 15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, - 16.
das Altersteilzeitgesetz, - 17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. - 18.
(weggefallen)
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.
(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.
(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.