Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2017 - L 8 SO 58/16

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0703.L8SO58.16.00
published on 03/07/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Juli 2017 - L 8 SO 58/16
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die von dem Kläger eingelegte Berufung betrifft die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) im Rahmen eines Persönlichen Budgets.

2

Die am ... 1943 geborene Klägerin war während ihres aktiven Erwerbslebens bei einer LPG, in einer ...fabrik, bei der ..., als Reinigungskraft und zuletzt als Heizer beschäftigt. Seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht sie Altersrente. Sie ist ohne Vermögen und hat zwei erwachsene Söhne, die nach Angaben der Klägerin arbeitslos sind.

3

Bei der Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 (ohne Merkzeichen) anerkannt. Seit dem 11. April 2012 ist für sie ein GdB von 70 mit dem Merkzeichen "G" festgestellt. Grundlage der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft war nach dem Feststellungsbescheid die geistige Behinderung und die Atemwegserkrankung. Das Amtsgericht ... bestellte im Jahr 2000 für sie einen Betreuer mit dem Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, soweit Operationen und komplizierte Heilbehandlungen betroffen sind, Vermögenssorge mit Ausnahme der Entscheidung über die Wohnungsauflösung, Geltendmachung von Ansprüchen sowie Vertretung vor Ämtern, Behörden, Einrichtungen und dem Gericht. Die Klägerin bezog auch in den Jahren 2011 bis 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Dabei wurde ab dem Monat April 2012 vom zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger, dem Landkreis Saalekreis (im Folgenden: Saalekreis), ein Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auf Grund des festgestellten Merkzeichens "G" berücksichtigt.

4

Zu ihrem Antrag auf "ein Persönliches Budget nach dem 6. Kapitel des SGB XII" vom 15. Februar 2011 - Eingang am 21. Februar 2011 - teilte die Klägerin einen Bedarf wie folgt mit: Hilfe und Begleitung zum Einkauf, Hilfe im Haushalt, Begleitung zu wichtigen Arztterminen, Fahrtkosten zu Arztterminen (z.B. nach Halle/Saale). Zurzeit sei sie bei Dr. K. in B. in Behandlung. Im Rahmen des Hausbesuchs von zwei Mitarbeitern des Landkreises bei der Klägerin am 6. Mai 2011, an dem auch ihr gesetzlicher Betreuer und eine Bekannte der Klägerin teilnahmen, erläuterte die Klägerin ihren Bedarf dahingehend, dass es ihr kaum noch möglich sei, ihre Hausarbeit zu erledigen oder ohne Begleitung das Haus zu verlassen. Zuletzt sei sie im Jahr 2009 zur ambulanten Behandlung beim Pulmologen gewesen, da die Krankenkasse die Kosten der Fahrten zum Arzt nicht übernehme und sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne. Die anwesende Bekannte solle die Klägerin im Haushalt unterstützen, zum Einkaufen etc. begleiten. Die Klägerin wurde im Rahmen des Gesprächs auch zur Unterzeichnung einer Erklärung über die Einwilligung zur Offenbarung personenbezogener Daten gemäß den §§ 67ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) gebeten. Mit E-Mail vom 19. Mai 2011 wurde der gesetzliche Betreuer der Klägerin an die Übersendung der Offenbarungserklärung erinnert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 übersandte der Landkreis den Erklärungsvordruck nochmals an die Klägerin persönlich, die den Vordruck am 10. Juli 2011 persönlich unterzeichnete.

5

Bei dem Landkreis ging am 23. Juni 2011 der Bescheid der für die Klägerin zuständigen Pflegekasse vom 21. Juni 2011 ein, in dem auf das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 16. Juni 2011 Bezug genommen wird. Danach lag eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) nach der umfassenden persönlichen Befunderhebung der Gutachterin O. im häuslichen Umfeld der Klägerin nicht vor. Festgestellt worden sei ein täglicher Grundpflegebedarf von 20 Minuten für Ganzkörperwäsche (fünf Minuten), Duschen (vier Minuten), Ankleiden (vier Minuten), Entkleiden (zwei Minuten) und Stehen/Transfer (zwei Minuten). Im Wochendurchschnitt bestehe ein Zeitaufwand für Hauswirtschaft von 45 Minuten pro Tag. Die Pflege im häuslichen Milieu werde durch eine Bekannte sichergestellt. Die Alltagskompetenz der Klägerin sei nicht im Sinne des § 45a SGB XI eingeschränkt. Die Klägerin benutze als Hilfsmittel eine Brille und einen Gehstock. Ihre Medikamente nehme sie selbsttätig ein. Weitere Hilfsmittel seien nicht beantragt. Diese könne mit den baulichen Verhältnissen ihrer Wohnung im Hochparterre umgehen. Die Klägerin leide an einem Lungenemphysem mit eingeschränkter Belastbarkeit und einer Herzinsuffizienz. Sie klage über Schmerzen in der linken Hüfte. Das Gangbild mittels Gehstock sei verlangsamt und links leicht hinkend. Es bestehe Kurzatmigkeit mit einer Belastungsdispnoe. Kontrollierte Toilettengänge seien der Klägerin allein möglich. Ihr Appetit sei etwas mäßig, aber sie zwinge sich zum Essen. Die Klägerin könne die Begutachtungssituation vollständig einordnen und adäquat antworten. Die Befunde zu Orientierung, Antrieb, Beschäftigung, Stimmung, Wahrnehmung, Denken, Kommunikation und Sprache der seien unauffällig und erhalten. Auch das Gedächtnis sei erhalten mit leichten Störungen im Kurzzeitgedächtnis. Das situative Anpassen sei verlangsamt. Die Wahrnehmung der sozialen Bereiche des Lebens erfolge durch den Betreuer.

6

Auf dem am 19. Juli 2011 bei dem Landkreis eingegangenen Antragsvordruck für ein Persönliches Budget werden nur Leistungen aus dem Leistungsbereich "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" als beantragt angegeben. Leistungen der Hilfe zur Pflege werden nicht als beantragt angegeben. Als "weitere Leistungen" sollten "hauswirtschaftliche Hilfe und Hilfe beim Einkaufen" von dem Antrag erfasst sein.

7

In der von dem Landkreis angeforderten amtsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage der Ärztin im Sozialmedizinischen Dienst Dipl.-Med. S. vom 27. Oktober 2011 werden die Ergebnisse eines Hausbesuchs am 5. September 2011 durch die Behindertenberatung, das neuropsychiatrische Fachgutachten aus dem Verfahren vor dem Betreuungsgericht vom 29. August 2005, ein Befundbericht des Krankenhauses ... vom 8. Dezember 2010 und vor allem Ausführungen des gesetzlichen Betreuers zum Gesundheitszustand der Klägerin ausgewertet, die jeweils nicht aktenkundig sind. Eine Untersuchung der Klägerin fand nicht statt. Bei der Klägerin liege eine angeborene leichte geistige Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten vor. Seit vielen Jahren sei eine chronische obstruktive Bronchitis bekannt, für die eine pulmologische Kontrolle und Medikation erforderlich seien. Es erfolge seit mehreren Jahren auch eine "ambulante psychiatrische medikamentöse Behandlung". Nach einem Sturz der Klägerin auf das linke Bein und die linke Hüfte im Jahr 2010 habe sich keine ernsthafte Verletzung gefunden, es seien aber anhaltende Beschwerden vorhanden. Es bestünden bei der Klägerin ein Schwindel, Kreislaufprobleme und eine Sturzgefahr. Infolge der leichten geistigen Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten sowie der körperlichen Einschränkungen sei es der Klägerin nicht ausreichend möglich, "eigenständig am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen". Sie benötige Motivation, Hilfe und Kontrolle bei vielen Verrichtungen sowie eine feste Tagesstrukturierung. Es liege (bei dem festgestellten GdB von 50 ohne Merkzeichen) eine geistige, seelische und körperliche Behinderung mit dem Leitsyndrom der körperlichen Behinderung vor, die das Ausmaß einer wesentlichen Behinderung im Sinne des SGB XII erreiche und mehr als sechs Monate andauere. Es werde Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets empfohlen mit den Zielstellungen: Anleitung, Hilfe und Unterstützung sowie Kontrolle bei der Bewältigung täglicher Erfordernisse, wie Haushaltsführung (Planung, Einkäufe, Kochen, Zubereitung des Essens, Reinigung der Wohnung, Gardinen- und Wäschepflege usw.), Anleitung und Hilfestellung bei der Körperpflege, äußerem Auftreten, Unterstützung bei Arztbesuchen und Therapien, Hilfe und Unterstützung und Motivation zur weiteren Förderung, Hilfe bei der Neubildung und Erhaltung sozialer Kontakte, Gespräche, Planung und Unterstützung von Freizeitangeboten, ggf. Begleitung bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (eine Kollapsgefahr wegen Kreislaufproblemen sei vorhanden). Durch das Persönliche Budget sei die Klägerin in der Lage, am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Es sei die Integration in die Gesellschaft möglich und ein geplanter und geregelter Tagesablauf gewährleistet. Ebenfalls erforderlich sei die weitere fachärztliche, psychiatrische, pulmologische (lungenfachärztliche) und hausärztliche Behandlung und Kontrolle, um ggf. akuten Zuständen schnellstmöglich begegnen zu können.

8

Nachdem die Gutachterin Dipl.-Med. S. vom fachärztlichen Dienst die amtsärztliche Stellungnahme für nicht nachvollziehbar erachtete, wurden weitere Ermittlungen durchgeführt. Die Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten ergab, dass die Klägerin sich im November 2011 nicht in orthopädischer Behandlung befand und bei der behandelnden Pulmologin zuletzt im Jahr 2009 einen Termin wahrgenommen hatte. Auch eine tatsächliche psychiatrische Behandlung der Klägerin ist nicht ermittelbar gewesen. Dem beigezogenen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Dres. J. und N. vom 19. November 2009 sind die Diagnose einer COPD (Chronic obstructive pulmonary disease) Stadium III nach GOLD mit schwerem Lungenemphysem bei langjährigem chronischem Nikotinabusus und eine schwere respiratorische Partialinsuffizienz mit beginnender Globalinsuffizienz zu entnehmen. Dyspnoe werde von der Klägerin beim schnellen Gehen, im Liegen und bei körperlicher Anstrengung angegeben. Eine Pausenpflicht bestehe nach einer Treppe. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung der Klägerin; höchstwahrscheinlich bestehe die Indikation zur häuslichen Sauerstoff-Langzeittherapie, die nach einer erneuten Vorstellung der Klägerin zum Sauerstofftest geprüft werden solle.

9

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung eines Persönlichen Budgets am 4. April 2012 stellte die Klägerin nach Unterrichtung durch den Landkreis, dass ihre Unterstützung durch Leistungen der Hilfe zur Pflege möglich sei, nochmals klar, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht beantragen zu wollen. Der Klägerin wurden im Rahmen dieses Gesprächs die Antragsunterlagen für den Behindertenfahrdienst überreicht.

10

Der Landkreis lehnte im Namen des Beklagten den Antrag mit der Begründung ab, die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 53 SGB XII sei nicht begründet. In dem Bescheid heißt es: "Ich weise darauf hin, dass Ihre Betreute einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach Kapitel 7 SGB XII hat".

11

Ihren hiergegen am 16. Mai 2012 eingelegten Widerspruch stützte die Klägerin auf das bei ihr vorliegende Erkrankungsbild. Der Sozialhilfeträger habe sein Ermessen nicht zutreffend ausgeübt.

12

Der Landkreis hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei dem Hausarzt der Klägerin, Dr. K., Rücksprache bezüglich des Hilfebedarfs der Klägerin gehalten. Die Notwendigkeit einer monatlichen Vorstellung der Klägerin bei einem Pulmologen bestehe nach dessen Auffassung nicht. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 54 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

13

Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 als unbegründet zurück. Eine im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) begründende Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft sei nicht feststellbar. Sie gehöre nicht zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 53 SGB XII und habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53, 54 SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets. Bei der Klägerin sei ein Grundpflegebedarf von täglich 20 Minuten festgestellt worden. Somit sei von einer Bedarfsdeckung im Rahmen der Hilfe zur Pflege der so genannten Pflegestufe "0" auszugehen, die die Klägerin als Beihilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Anspruch nehmen könne.

14

Die Klägerin hat am 13. Mai 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und in der nichtöffentlichen Sitzung am 21. Juni 2016 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2013 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen.

15

Der Landkreis bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen eines Persönlichen Budgets vom 23. Mai bis zum 30. November 2013 in Höhe von 153,40 EUR pro Monat. Dem lag die von der Klägerin (persönlich) am 14. Juni 2013 unterzeichnete Zielvereinbarung über einen festgestellten Bedarf der Grundpflege von 20 Minuten pro Tag und eines Grundbedarfs der hauswirtschaftlichen Dienste von 45 Minuten pro Tag zugrunde. Der Berechnung des Budgetbetrages liegt nach der Verwaltungsakte eine einheitliche Pauschale des Sozialhilfeträgers bei einem gestaffelten Hilfebedarf - in Höhe von 153,40 EUR monatlich bei einem Hilfebedarf von 60 bis 89 Minuten pro Tag - zugrunde.

16

Die Klägerin hat Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und gemeint, die von ihr bereits im Jahr 2011 beantragten Leistungen erst im Jahr 2013 mit dem vorgenannten Bescheid erhalten zu haben. Sie hat behauptet, erst im Klageverfahren von einem möglichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege erfahren zu haben. Im Übrigen sei maßgebend, dass der Sozialhilfeträger hier die Leistungsart nicht richtig bezeichnet habe. Ihr entstünden für jede Fahrt von ihrer Wohnung nach Halle (Saale) Taxikosten in Höhe von 100,00 EUR, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt seien.

17

Das Sozialgericht hat nach Durchführung eines Erörterungstermins mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen. Die Beteiligten hätten sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den streitigen Zeitraum nicht über den Inhalt einer Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget geeinigt. Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Persönlichen Budgets. Denn das mit dem Antrag verfolgte Ziel könne nicht mehr erreicht werden. Der Antrag habe sich auf einen bestimmten, bereits abgeschlossenen Zeitraum bezogen (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 19/15 R -, juris, RdNr. 25).

18

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. Oktober 2016 zugestellte Urteil am 12. November 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie sei schwerbehindert mit einem GdB von 70 und dem ihr zuerkannten Merkzeichen "G". Die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zur Pflege seien bei ihr nicht "einschlägig". Sie habe sich für den hier streitigen Zeitraum Hilfe mit dem Versprechen organisiert, diese Leistungen zu bezahlen, sobald ihr diese bewilligt worden seien. Sie meint, der Beklagte habe durch die Bewilligung eines Persönlichen Budgets ab Mai 2013 zu erkennen gegeben, dass ihr entsprechende Leistungen auch in dem hier streitigen Zeitraum zugestanden hätten.

19

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

20

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Oktober 2016 aufzuheben, den Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

24

Der Klägerin ist mit Richterbrief vom 13. Dezember 2016 aufgegeben worden, sämtliche ihr im streitigen Zeitraum entstandenen Kosten im Einzelnen zu belegen. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

25

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 23. Mai 2017, der Klägerin zugestellt am 26. Mai 2017, zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat hierzu mitgeteilt, die Anhörung entbehre ihrer Auffassung nach einer Grundlage, weil das "Urteil offensichtlich jedoch bereits gefasst" sei.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.

II.

27

Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, da diese nach Beurteilung der Berufsrichter des Senats unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist; die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).

28

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da sich die Klage auf Leistungen des Persönlichen Budgets vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013, d.h. auf Geldleistungen für mehr als ein Jahr, bezieht.

29

Die Berufung ist unbegründet.

30

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2013 ein Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets nicht zusteht.

31

Die Klage ist nach Auffassung des Senats bereits nicht zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht erkennbar ist. Diese hat die ihr bereits mit dem angefochtenen Bescheid zugesicherten Leistungen der Hilfe zur Pflege, die sich der Höhe nach mit ihrem Begehren im vorliegenden Verfahren vollständig decken, nicht abgerufen. Insoweit sind auch keinerlei Nachteile tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennbar, welche die Klägerin bei dem Persönlichen Budget auf der Grundlage der Hilfe zur Pflege gegenüber Leistungen nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe hinzunehmen gehabt hätte. Insbesondere decken sich die Leistungen auch in tatsächlicher Art, sodass die nach der Budgetverordnung (BudgetV) zu regelnden Maßstäbe der Qualitätssicherung etc. identisch gewesen wären. Der Beklagte musste der Klägerin auch nicht gegen ihren ausdrücklich und mehrfach erklärten Willen Leistungen der Hilfe zur Pflege bewilligen. Allein die rechtlich unzutreffende Vorstellung des gesetzlichen Betreuers der Klägerin, dieser stünden Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht zu, begründet ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Auch soweit hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Laufe des Rechtsstreits eine Verjährung des Anspruchs auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) eingetreten ist, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung.

32

Sachlich und örtlich zuständig ist sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als auch für Leistungen der Hilfe zur Pflege ausschließlich der Beklagte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII LSA - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei einer Heranziehung nach § 6 Satz 2 AG SGB XII LSA zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet. Nicht der Beklagte, sondern der örtliche Sozialhilfeträger (hier der Landkreis) ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständig (§ 97 Abs. 1 SGB XII).

33

Die Voraussetzungen der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets liegen bei der Klägerin nicht vor.

34

Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (a.a.O. Abs. 2 Satz 2). Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (a.a.O. Abs. 3 Satz 3). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (a.a.O. Abs. 3 Satz 4). Die Passivlegitimation des Beklagten für das Persönliche Budget ergibt sich aus §§ 7 und 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

35

Es fehlt im vorliegenden Verfahren insbesondere an dem Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten für den streitgegenständlichen Zeitraum. Denn nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetV erlässt der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung im Sinne von § 4 BudgetV abgeschlossen ist. Die Zielvereinbarung ist damit wesentliche Grundlage der Bewilligung eines Persönlichen Budgets. Allein mit der zugrunde liegenden Zielvereinbarung kann der individuelle Bedarf festgestellt und klar definiert werden. Der Senat sieht keine Grundlage zur Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets, soweit eine Zielvereinbarung nicht zumindest die Grundlage der Qualitätssicherung und die abzudeckenden Bedarfe regelt (vgl. z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2015 - L 8 SO 24/15 B ER-, juris).

36

Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen der Bewilligung von Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53ff. SGB XII in der Zuständigkeit des Beklagten nicht vor.

37

Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass für in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Regelfall nur eine Kostenerstattung oder Kostenfreistellung verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016, a.a.O.). Diesbezüglich fehlt an einer Konkretisierung der Klägerin, dass ihr für den streitigen Zeitraum Kosten entstanden sind, von denen sie freigestellt werden könnte oder die ihr erstattet werden könnten.

38

Im Übrigen können die von ihr dargelegten Bedarfe teilweise nicht Gegenstand eines Persönlichen Budgets sein.

39

Ausgehend von dem Antrag der Klägerin hat sie die Übernahme von Fahrtkosten zu Arztterminen z.B. nach Halle (Saale), einen Bedarf für die Hilfe und Begleitung bei Einkauf, Haushalt und wichtigen Arzttermin geltend gemacht.

40

Zur Überzeugung des Senats werden die von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags angeführten Fahrtkosten, soweit diese nicht auf Grund einer ärztlichen Verordnung in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) fallen, hier zumindest ab April 2012 durch den Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erfasst. Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung soll typisierend die Bedarfe decken, die an eine eingeschränkte Mobilität anknüpfen (vgl. z.B. Simon in: Coseriu/Eicher, JurisPraxiskommentar SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 RdNr. 34). Soweit nach § 30 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII im Einzelfall auch ein höherer Mehrbedarf berücksichtigt werden kann, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sein könnten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R -, juris).

41

Bei der Klägerin bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf für Fahrten insbesondere nach Halle (Saale) zu einem Pulmologen. Diesbezüglich liegt für den streitigen Zeitraum weder eine ärztliche Überweisung des behandelnden Hausarztes noch eine Einbestellung eines Facharztes zu einer Wiedervorstellung zur ambulanten Behandlung vor.

42

Soweit man von dem Begehren der Klägerin auch eine Hilfestellung durch Dritte als umfasst ansieht, wäre der Bedarf der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61ff. SGB XII zuzuordnen, für welche der Landkreis der Klägerin im Namen des Beklagten mit dem hier angefochtenen Bescheid Leistungen zugesichert hat.

43

Die hiervon abzugrenzenden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53ff. SGB XII), welche die Klägerin mit ihrem Antrag ausschließlich geltend gemacht hat, dienen nicht dem Zweck, dauerhaft eine notwendige Pflege sicherzustellen, wenn eine Besserung oder Milderung des körperlichen Zustands bzw. der Folgen einer Behinderung zwar angestrebt wird, aber nicht mehr im Vordergrund der Bemühungen steht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER -, juris; Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII - Sozialhilfe, 19. Aufl. 2015, § 53 SGB XII, RdNr. 70.1). Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Absatz 5 dieser Vorschrift bedürfen. Als Krankheiten und Behinderungen sind in diesem Zusammenhang nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 SGB XII auch solche zu berücksichtigen, infolge derer eine Person pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 ist. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit können auch erfüllt sein, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI) vorliegt (so genannte Pflegestufe 0, vgl. hierzu z.B. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 61 RdNr. 31).

44

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum auch nicht festzustellen ist, dass sie dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend den §§ 1ff. der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) zuzuordnen ist.

45

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.

46

Der Senat sieht die Klägerin nicht "wesentlich" in ihrer Teilhabe im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eingeschränkt. Der bei der Klägerin festgestellte GdB von 50 bis zum 11. April 2012 bzw. von 70 mit dem Merkzeichen "G" für den nachfolgenden Zeitraum entbindet nicht von einer Feststellung der über die Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit (vgl. z.B. Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 53 SGB XII, RdNr. 24). Der Senat ist hier insoweit auf eine Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen angewiesen, da die amtsärztliche Stellungnahme von Dipl.-Med. S. vom 27. Oktober 2011 nach Aktenlage u.a. auf Grundlage der Angaben des Betreuers der Klägerin erstellt wurde und in den dem Gutachten zugrunde gelegte Annahmen offenkundig nicht zutreffen. Die Klägerin ist nach dem Gutachten des MDK vom 16. Juni 2011, das auf Grund der persönlichen Untersuchung der Klägerin erstellt wurde, nicht in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt. Die Klägerin hat insbesondere durch ihre Einsicht, hier die Offenbarungserklärung zur Beiziehung medizinischer Unterlagen und die Zielvereinbarung für das Persönliche Budget ab dem 23. Mai 2013 jeweils selbst zu unterschreiben, erkennen lassen, dass sie selbst rechtlich komplexe Sachverhalte verständig erfassen kann.

47

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der besonders geregelten Beispiele der körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten Menschen im Sinne der §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-VO. Sie ist nicht geistig behindert im Sinne des § 2 Eingliederungs-VO oder seelisch behindert im Sinne des § 3 Eingliederungshilfe-VO. Allein die nicht altersuntypische Einschränkung in der Bewältigung von Alltagsaufgaben, die hier wohl Gegenstand der Anordnung der Betreuung war, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne der §§ 2 und 3 Eingliederungshilfe-VO. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seit ihrer Kindheit von einer nur leichten intellektuellen Minderbegabung betroffen mit nicht altersuntypischen leichten Störungen im Kurzzeitgedächtnis und einer verlangsamten situativen Anpassung und nicht seelisch beeinträchtigt. Die von Dipl.-Med. S. ihrer Einschätzung zugrunde gelegte fortlaufende psychiatrische Behandlung der Klägerin fand tatsächlich nicht statt. Von den in § 1 Eingliederungshilfe-VO geregelten Beispielen kommt nur die körperlich wesentliche Behinderung im Sinne der Nr. 3 in Betracht, nach der Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind, deren körperliche Leistungsfähigkeit infolge einer Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Die Klägerin leidet im Wesentlichen unter einer COPD im Stadium III nach GOLD, die (bei einer Gradeinteilung von I bis IV) mit einer schweren (aber nicht sehr schweren) Einschränkung der Lungenfunktion mit häufigen Beschwerden insbesondere beim Treppensteigen und ähnlichen Verrichtungen einhergeht. Das körperliche Gebrechen muss aber - vergleichbar mit den anderen genannten Beispielen in § 1 Eingliederungshilfe-VO - zu erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag führen. Das lässt sich für eine gut eingestellte oder einstellbare COPD im Stadium III nicht grundsätzlich bejahen. Langsames Gehen und Schwierigkeiten beim Treppensteigen sind insoweit nicht genügend. Dem entspricht auch der der Klägerin (erst ab dem 11. April 2012) zuerkannte GdB von 70, der einer dauernden Einschränkung der Lungenfunktion höchstens mittleren Grades entspricht (vgl. Nr. 8.3 Teil A der Anlage 2 zur § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2001 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - "Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion"). Eine drohende wesentliche Behinderung (§ 53 Abs. 2 SGB XII) ist hier nicht erkennbar.

48

Soweit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung gewährt werden können, steht insoweit die Leistungsgewährung dem Grunde nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Insoweit ist allerdings aus Sicht des Senats ein Ermessensausfall unter dem Gesichtspunkt nicht anzunehmen, dass der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege in der von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Höhe zugesichert wurden.

49

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG.

50

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind

1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.

(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.

(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.

(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.

(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.
Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
4.
Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
a)
in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
b)
in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
c)
in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
d)
in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.