Sozialgericht Halle Urteil, 04. Okt. 2016 - S 29 SO 92/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum Februar 2011 bis April 2013 in der Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 2.160 EUR.
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Die am ... 1943 geborene Klägerin leidet an einer geistigen Behinderung und einer Atemwegserkrankung (COPD Stadium III) und muss Fachärzte in Halle aufsuchen. Sie ist nach eigenen Angaben nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Für die Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 mit Merkzeichen G anerkannt.
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Die Klägerin beantragte am 21. Februar 2011 Leistungen der Eingliederungshilfe, um Hilfen und Begleitung zum Einkauf, Hilfen im Haushalt, Begleitung zu wichtigen Arztterminen und Fahrtkosten zu Arztterminen bezahlen zu können. Im Antragsverfahren fand am 4. April 2012 ein Anhörungsgespräch statt, in dem auch über die ggf. fehlende Wesentlichkeit der Behinderung gesprochen worden ist und die Antragsunterlagen für den Behindertenfahrdienst ausgehändigt worden sind. Der Betreuer der Klägerin erklärte, Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht beantragen zu wollen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. April 2012 ab: Die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Sie leide an einer Herzinsuffizienz und einer Atemwegserkrankung (COPD). Es könne aber ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege bestehen. Dagegen richtete sich der am 16. Mai 2012 erhobene Widerspruch des Betreuers der Klägerin: Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Es handele sich um schwere multiple Erkrankungen. Der Ermessensspielraum sei nicht ausgeübt worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 als unbegründet zurück: Die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
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Dagegen richtet sich die am 13. Mai 2013 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Die Klägerin habe zuletzt im Jahr 2011 die Praxis des behandelnden Pulmologen in Halle aufsuchen können. Sie müsse zweimal jährlich zur Kontrolle. Sie könne sich die Taxifahrten von der Rente und der Grundsicherung nicht leisten. Sie habe die nunmehr bewilligte Leistung der Hilfe zur Pflege nie beantragt und es sei egal, wie die Leistung bezeichnet werde. Sie habe im Jahr 2011 ein Persönliches Budget beantragt und im Jahr 2013 erhalten. Für die Zwischenzeit stünden ihr Leistungen zu. Die Klägerin habe sich mit einer Helferin verstritten, die immer noch auf das Geld warte.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 30. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Weiterhin sei Voraussetzung für die Leistung, dass eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen wird. Die nunmehr bewilligte Leistung der Hilfe zur Pflege sei seinerzeit nicht gewährt worden, weil der Betreuer der Klägerin diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollte. Im streitigen Zeitraum habe die Klägerin keine Termine bei Fachärzten wahrgenommen.
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Außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens bot der Beklagte dem Betreuer der Klägerin die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets von monatlich 153,40 EUR an. Nach dem Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege als Persönliches Budget bis zum 30. November 2013.
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Das Gericht hat am 21. Juni 2016 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Persönliches Budget und Zahlung von 2.160 EUR für den Zeitraum Februar 2011 bis April 2013.
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Der Beklagte ist der zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 3 Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) LSA ist der Beklagte für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig.
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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen ist die Regelung in §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) iVm § 58 SGB IX. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
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Hier kann offen bleiben, ob die Klägerin zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen gehört und ob die von ihr begehrten Leistungen Gegenstand einer Leistung der Eingliederungshilfe sein können. Denn Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets werden nach § 57 Satz 1 XII in Verbindung mit § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX und der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung vom 27. Mai 2004, BGBl. I S. 1055) nach § 159 SGB IX erbracht. In § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX iVm § 159 SGB IX ist geregelt, dass auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch im Rahmen eines persönlichen Budgets als Geldleistung erbracht werden. Dazu muss der Bedarf individuell festgestellt werden. In § 3 Budgetverordnung ist das Verfahren bei der Gewährung einer Leistung als persönliches Budget geregelt, insbesondere der Abschluss einer Zielvereinbarung (§ 3 Abs. 5 und § 4 Budgetverordnung). Eine solche Zielvereinbarung als Voraussetzung für die Verpflichtung des Beklagten, anstelle der Sachleistung eine Geldleistung zu erbringen, fehlt hier.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung. Zwar wurde in der Rechtsprechung angenommen, dass ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung mit einem näher bestimmten Inhalt bestehen kann (SG Aachen, Urteil vom 19. September 2013 – S 19 SO 76/13, später aufgegeben mit SG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2013 – S 19 SO 47/12). Die Beteiligten sind sich hier jedoch noch nicht einmal über das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung als Voraussetzung für den Leistungsanspruch einig, geschweige denn über die Höhe der zu erbringenden Leistung. Eine gerichtliche Entscheidung kann insofern eine fehlende Einigung der Beteiligten nicht ersetzen.
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Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung der Leistung als Geldleistung im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Die Gewährung einer Leistung der Eingliederungshilfe als persönliches Budget setzt nach § 3 und § 4 Budgetverordnung voraus, dass ein bestimmtes Verfahren eingehalten wird und eine Zielvereinbarung abgeschlossen wird. Ob ein Leistungsträger durch ein Gericht auch bei fehlender Zielvereinbarung verpflichtet werden kann, die begehrte Geldleistung zu gewähren, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Zum Teil wird die gesetzliche Regelung herangezogen, um diesen Anspruch in dem Fall abzulehnen (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2011 – L 8 SO 29/10 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. April 2014 – L 8 SO 506/13 B ER). Zum Teil wird andererseits angenommen, dass eine fehlende Zielvereinbarung jedenfalls dann kein Hinderungsgrund für eine Verurteilung des Leistungsträgers sei, wenn sich die Beteiligten über den Bedarf und die Leistung an sich geeinigt hatten und nur noch die Frage streitig war, ob die Leistung durch Fachkräfte erfolgen muss. Im konkreten Fall scheiterte eine Verpflichtung des Leistungsträgers daran, dass das Gericht der Auffassung war, dass eine Fachkräfteklausel zulässig ist (so Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2012 - L 4 SO 121/12 B ER, L 4 SO 122/12 B ER). Dieser Streit kann hier offen bleiben. Die Beteiligten in diesem Rechtsstreit haben sich über den Inhalt einer Zielvereinbarung nicht geeinigt.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung eines persönlichen Budgets. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel kann nicht mehr erreicht werden. Der Antrag bezog sich auf einen bestimmten, bereits abgeschlossenen Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R – Rnr. 25).
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Annotations
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung
- 1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder - 2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf
- 1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung, - 2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie - 3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen
- 1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie - 2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.