Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2014 - V ZR 74/13

published on 11/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2014 - V ZR 74/13
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit schriftlichem Nutzungsvertrag vom Januar/Februar 1988 übertrug der Rat der Stadt L.       als Rechtsträger eines vermeintlich volkseigenen Grundstücks dem Kläger die Befugnis, ein an einem Wasserarm des Spreewalds gelegenes Flurstück gewerblich für einen Paddelbootverleih zu nutzen. Infolge einer Parzellenverwechselung wurde dem Kläger nicht das volkseigene, im Vertrag bezeichnete Flurstück 227, sondern das benachbarte Flurstück 228 zur Nutzung überlassen, dessen Eigentümerin eine in H.      lebende Frau E.  J.    war. Der Kläger, dem im Februar 1989 eine Gewerbegenehmigung erteilt worden war, errichtete bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Flurstück ein Bootshaus und nahm an einem Bootsschuppen bauliche Veränderungen vor. Im Jahr 1996 erwarb er das Grundstück von E.   J.   .

2

Über die benachbarten, vor allem als Campingplätze genutzten Flurstücke 184/1 und 184/2 führt ein ca. 400 m langer Weg, über den das Grundstück des Klägers mit Kraftfahrzeugen allein erreicht werden kann. Über diese Flurstücke führen zudem die Ver- und Entsorgungsleitungen zu dem Grundstück des Klägers. Die mitbenutzten Flurstücke wurden - zusammen mit anderen - im Jahre 1993 nach dem Vermögensgesetz an eine Erbengemeinschaft zurückübertragen und von dieser in die beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht.

3

Nachdem es mehrfach zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. einem ihrer Pächter gekommen war, hat der Kläger im Dezember 2008 Klage gegen die Beklagte auf Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Zugangs und der Zufahrt, der Unterhaltung der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie des Rechts zum Abstellen von Kraftfahrzeugen durch Kunden, Lieferanten und Entsorger auf dem Grundstück der Beklagten nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG erhoben. Die Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Hilfswiderklage beantragt, den Kläger zur Unterlassung der Ausübung des Wegerechts über den Umfang einer von ihr vorgelegten Nutzungsausübungsregelung hinaus zu verurteilen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf das Wege- und das Leitungsrecht stattgegeben; die weitergehende Klage hinsichtlich der Fahrzeugstellplätze und die Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die von beiden Parteien eingelegten Berufungen die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage in vollem Umfange weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht (dessen Entscheidung in ZOV 2013, 164 ff. veröffentlicht ist) verneint einen Anspruch des Klägers nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Das Gesetz sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG auf die Nutzungen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages grundsätzlich nicht anwendbar. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a und b SachenRBerG bezeichneten Unterausnahmen lägen ebenfalls nicht vor. § 7 Abs. 2 Nr. 6 SachenRBerG sei nicht einschlägig, weil der Kläger nicht ein volkseigenes, sondern ein in Privateigentum stehendes Grundstück genutzt habe. Eine rechtliche Absicherung komme auch nach dem Nachzeichnungsprinzip nicht in Betracht, weil bis zum 2. Oktober 1990 keine zur Einräumung eines Mitbenutzungsrechts geeignete Grundstücksnutzung nach § 286 Abs. 1 ZGB vorgelegen habe. Auch der Umstand, dass der Kläger mittlerweile Eigentümer des von ihm genutzten Grundstücks sei, führe nicht zu einem Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG, weil die frühere Eigentümerin bis zum 2. Oktober 1990 weder selbst noch durch Dritte das Grundstück zum Betrieb eines Paddelbootverleihs genutzt habe.

II.

5

Das hält einer rechtlichen Prüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Die Anwendung dieses Gesetzes ist entgegen seiner Auffassung nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ausgeschlossen.

6

1. Richtig ist allerdings, dass derjenige, der nur auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages zur Nutzung des herrschenden Grundstücks berechtigt ist, grundsätzlich nicht nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bestellung eines dinglichen Rechts (einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB) verlangen kann.

7

a) Dem Anspruch des vertraglich Nutzungsberechtigten auf eine dingliche Absicherung der Mitbenutzung nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG steht der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG bestimmte Ausschluss der Anwendbarkeit des Gesetzes für Bebauungen auf Grund von Miet-, Pacht oder sonstigen Nutzungsverträgen grundsätzlich entgegen. Diese Vorschrift erfasst das Sachenrechtsbereinigungsgesetz insgesamt. Die Sperrwirkung beschränkt sich - schon nach dem Wortlaut der Norm - nicht nur auf die sich aus dem Kapitel 2 des Gesetzes (§§ 3 bis 111 SachenRBerG) ergebenden Ansprüche des Nutzers an dem von ihm baulich genutzten (= herrschenden) Grundstück auf Erbbaurechtsbestellung (§§ 32 ff. SachenRBerG) oder auf dessen Ankauf (§§ 61 ff. SachenRBerG), sondern umfasst auch den Anspruch auf Bestellung eines dinglichen Rechts an dem mitbenutzten Nachbargrundstück (§ 116 SachenRBerG).

8

aa) Demgemäß hat der Senat für vertraglich genutzte Grundstücke - wenn auch nicht speziell im Hinblick auf den Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG - ausgeführt, dass Nutzungen auf schuldrechtlicher Grundlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG von dem Gesetz nicht erfasst werden (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, BGHZ 131, 368, 372). Für die zur Erholung und Freizeitgestaltung genutzten Grundstücke (die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG bezeichnete Fallgruppe) hat der Senat entschieden, dass die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG am dienenden Grundstück nicht verlangt werden kann, wenn das herrschende Grundstück am 2. Oktober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (Senat, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 9; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08, NJW-RR 2010, 445 Rn. 9).

9

bb) Daran ist - soweit der Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von einem vertraglich Nutzungsberechtigten geltend gemacht wird - auch im Hinblick auf die von der Revision unter Berufung auf den Normzweck der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG gestützten Einwände festzuhalten.

10

(1) Richtig ist allerdings, dass die in den Ausschlusstatbeständen bezeichneten Sachverhalte sich auf die Rechtsverhältnisse an dem herrschenden Grundstück und nicht auf diejenigen an dem benachbarten Grundstück beziehen. Zutreffend ist auch, dass der von dem Gesetzgeber mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG verfolgte Zweck darin bestanden hat, die im Schuldrechtsanpassungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SchuldRAnpG) nach den Grundsätzen jenes Gesetzes geregelten Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes herauszunehmen (BT-Drucks. 12/5992, S. 66, 98; Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 2 Rn. 39 ff.; Eickmann/Rothe, SachenRBerG, 12. Lieferung, § 2 Rn. 27; Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht-Ost, § 2 SachenRBerG Rn. 58, 60). Die Regelung der Mitbenutzung an Nachbargrundstücken ist jedoch kein Gegenstand des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, so dass sich die Frage der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Gesetze, der Grund für die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG gewesen ist, nicht stellt.

11

(2) Auch wenn der von dem Gesetzgeber mit dem Ausschlusstatbestand in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG verfolgte Zweck sich auf die Rechtsverhältnisse am herrschenden Grundstück bezogen hat, entspricht es dem Regelungsziel der Sachenrechtsbereinigung, das Gesetz - einschließlich des Anspruchs nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG - nicht auf diejenigen Nutzer anzuwenden, die das (herrschende) Grundstück bei Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Grund eines Vertrags genutzt haben. Diese Nutzer sind selbst dann, wenn sie das Grundstück bebaut haben, nicht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt. Insoweit besteht ein Junktim zwischen der Berechtigung am herrschenden Grundstück und dem Anspruch auf eine dingliche Absicherung der Mitbenutzung des dienenden Grundstücks.

12

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG bewirkt, dass Mieter, Pächter und andere vertraglich Nutzungsberechtigte nicht schon deshalb, weil sie bei Ablauf des 2. Oktober 1990 das Nachbargrundstück mitbenutzt haben, von dessen Eigentümer eine Absicherung dieser Nutzung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen können. Die vertraglich Nutzungsberechtigten sind zwar zur Ausübung eines Wegerechts am Nachbargrundstück berechtigt, sie können aber nicht aus eigenem Recht von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG die Bestellung einer Dienstbarkeit verlangen. Die Rechtslage stimmt insoweit mit derjenigen bei einem Notwegerecht nach § 917 BGB überein (zu dieser: Senat, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 6).

13

Diese Begrenzung des Kreises des Anspruchsberechtigten auf Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 244/10, NJW-RR 2012, 651 Rn. 8; Frenz in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 116 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., § 116 SachenRBerG Rn. 9; Rechtshandbuch - Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI]/Knauber, § 116 SachenRBerG Rn. 6) entspricht dem Zweck des § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Das Ziel der Norm ist eine BGB-konforme Absicherung der Mitbenutzung des herrschenden Grundstücks, nicht der Interessen des jeweiligen Nutzungsberechtigten (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194), die üblicherweise durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386).

14

b) Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch das Vorliegen einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b SachenRBerG bezeichneten Ausnahmen, nach der bauliche Investitionen - auch wenn sie auf der Grundlage einer vertraglichen Nutzung erfolgten - dann unter das Sachenrechtsbereinigungsgesetz fallen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der DDR hätten dinglich abgesichert werden können (Senat, Urteil vom 8. November 1996 - V ZR 7/96, BGHZ 134, 50, 55).

15

Entgegen der Ansicht der Revision liegt hier auch kein sog. Nachzeichnungsfall (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG) vor, da die vertragliche Nutzung des Grundstücks in der DDR nicht durch die Verleihung von Nutzungsrechten und die Begründung von selbständigem Gebäudeeigentum hätte abgesichert werden können. Eine solche „Verdinglichung“ der Rechtsposition des Klägers hätte auch nicht durch den Erwerb der Bauwerke nach dem sog. Modrow-Gesetz (Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 - GBl. I S. 157) erfolgen können. Jenes Gesetz ermöglichte zwar in § 1 (als einer ersten Stufe der Privatisierung des Volkseigentums) den Verkauf volkseigener Gebäude an private Handwerker und Gewerbetreibende. Bei den von dem Kläger auf privatem Grund errichteten Bauwerken handelte es sich jedoch nicht um volkseigene Gebäude, die nach Maßgabe jenes Gesetzes an ihn hätten veräußert werden können.

16

2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des Klägers auch aus dem von ihm erworbenen Eigentum am herrschenden Grundstück. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist nicht einschlägig, wenn der Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG geltend macht, um eine vor diesem Zeitpunkt begründete, zur Erschließung seines Grundstücks erforderliche Mitbenutzung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit abzusichern.

17

a) Hat der Eigentümer das Grundstück selbst zum Betrieb seines Gewerbes genutzt, ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG wegen Fehlens einer vertraglichen Nutzung nicht anwendbar. Von dem Wortlaut der Vorschrift erfasst werden allerdings die Sachverhalte, in denen der Eigentümer das Grundstück einem Dritten vermietet, verpachtet oder durch einen anderen Vertrag zu einer solchen Nutzung überlassen hatte und dieser das Grundstück bebaut hat. Bei wortgetreuer Gesetzesanwendung könnte der Grundstückseigentümer in diesen Fällen keine Absicherung einer zur Erschließung oder Entsorgung seines Grundstücks erforderlichen Mitbenutzung verlangen. Insoweit ist jedoch eine teleologische Reduktion des zu weit gefassten Ausschlusstatbestands geboten. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Vorschrift ist dann vorzunehmen, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31; Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23). So ist es hier.

18

aa) Nach dem mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG verfolgten Zweck wäre es nicht zu rechtfertigen, die Eigentümer, deren Grundstücke vor dem 3. Oktober 1990 auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden, von den Ansprüchen auf sachenrechtliche Bereinigung der notwendigen Mitbenutzungen nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG auszuschließen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm das Ziel verfolgt, die Bebauung privater Grundstücke auf der Grundlage vertraglicher Nutzungsbefugnisse dem Nachzeichnungsprinzip entsprechend aus dem Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes herauszunehmen und im Schuldrechtsanpassungsgesetz zu regeln (siehe oben 1.a)bb)). Ein weiterer, der Bereinigung der sachenrechtlichen Rechtsverhältnisse konformer Zweck der Vorschrift ist darin zu sehen, die allein vertraglich Nutzungsberechtigten von den Ansprüchen auf Bestellung dinglicher Rechte an den von ihnen mitbenutzten Nachbargrundstücken auszuschließen. Beides trifft jedoch auf die Grundstückseigentümer nicht zu.

19

bb) Die Nichtanwendung des Gesetzes auf einen Teil der Grundstückseigentümer widerspräche auch dem von § 116 Abs. 1 SachenRBerG verfolgten Zweck. Die Vorschrift dient der Bereinigung nachbarrechtlicher Verhältnisse, in denen nach dem Recht der DDR eine Absicherung der Erschließung oder Entsorgung durch ein Mitbenutzungsrecht (gemäß § 321 Abs. 2 ZGB) hätte beansprucht werden können, dies jedoch unterblieben ist (Senat, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 203/99, BGHZ 144, 25, 27; Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 229/08, juris Rn. 7, 9; Urteil vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08, NJW-RR 2009, 1028 Rn. 12). Eine Auslegung, welche die Absicherung der für die Erschließung oder Entsorgung von Grundstücken erforderlichen Mitbenutzung nur bei den von den Eigentümern selbst genutzten Grundstücken zuließe, die vertraglich genutzten Grundstücke davon jedoch ausschlösse, wäre eine unter Beachtung dieses Normzwecks sinnwidrige Anordnung. Die Möglichkeit, die für das herrschende Grundstück erforderliche Mitbenutzung nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG durch eine Grunddienstbarkeit abzusichern, hinge von dem nach dem Zweck des Gesetzes irrelevanten Umstand ab, ob der Eigentümer das Grundstück am 2. Oktober 1990 selbst nutzte oder einem Dritten vermietet, verpachtet oder durch einen anderen Vertrag zur Nutzung überlassen hatte (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 270/01, WM 2003, 637, 639 zu der Einrede aus § 29 Abs. 1 SachenRBerG).

20

b) Der Anwendbarkeit des § 116 Abs. 1 SachenRBerG steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die damalige (West-)Eigentümerin bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 das Grundstück weder selbst noch durch Verpachtung an den Beklagten nutzte.

21

Wer am 3. Oktober 1990 Eigentümer des herrschenden Grundstücks war, ist für die Anspruchsberechtigung nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG unerheblich. Die Vorschrift verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn nur, dass vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung begründet wurde (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2000 - V ZR 203/99, BGHZ 144, 25, 27). Der Begriff der Nutzung im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, dass das zu belastende Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muss (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194; Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 244/10, NJW-RR 2012, 651 Rn. 14).

22

Den Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG kann der Eigentümer auch geltend machen, wenn nach den Rechtsvorschriften der DDR an seiner Stelle nutzungsberechtigte staatliche Organe oder sozialistische Genossenschaften die für sein Grundstück erforderliche Mitbenutzung des Nachbargrundstücks begründet haben (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 194). Das gilt vor allem für die auf Grund des gesetzlichen Bodennutzungsrechts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entstandenen Mitbenutzungen (§ 18 Abs. 1 LPG-G 1982). Diese sollen ebenfalls nach § 116 SachenRBerG bereinigt werden (BT-Drucks. 12/5992, S. 179; Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386). Dasselbe gilt für die - hier vorliegenden - Nutzungsverhältnisse an privaten Grundstücken, die darauf beruhen, dass eine LPG ihrem Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen nach § 18 Abs. 2 Buchstabe h LPG-G 1982 einem staatlichen Organ (in diesem Fall dem Rat der Stadt) zur Nutzung überlassen hat.

23

Die frühere Eigentümerin, die 1991 in das von dem Rat der Stadt begründete Nutzungsverhältnis mit dem Kläger eingetreten ist, konnte demnach anstelle des früheren Bodennutzungsberechtigten den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Absicherung der zur Erschließung und Entsorgung ihres Grundstücks erforderlichen Mitbenutzung geltend machen. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem herrschenden Grundstück ist der Kläger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG Inhaber des Bereinigungsanspruchs geworden.

III.

24

Die Revision ist begründet und das angefochtene Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist jedoch nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif. Zwar kann der Senat die erstinstanzlichen Feststellungen zu Art und Umfang der Nutzung des Weges zugrunde legen, weil das Berufungsgericht diese nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Rn. 27, zur Notwendigkeit der Zurückweisung, wenn diese Prüfung unterlassen wurde). Es fehlt jedoch an Feststellungen, dass die dingliche Absicherung der Mitbenutzung durch eine Grunddienstbarkeit auch in dem von dem Kläger begehrten Umfang nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde, so dass die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 2 ZGB-DDR hätte verlangt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urteil vom 20. Februar 2009 - V ZR 164/08, NJW-RR 2009, 1028 Rn. 12; Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 231/08, ZOV 2009, 235 Rn. 7). Insoweit sind das von dem Kläger beanspruchte Wegerecht und das Stellplatzrecht zu unterscheiden.

25

1. Für die Entscheidung über das Wegerecht (Geh- und Fahrtrecht) ist davon auszugehen, dass nach der maßgeblichen Auslegung des § 321 Abs. 2 ZGB durch die Gerichte der DDR der Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Übergangs- und Überfahrtrecht zu gewähren hatte, wenn das andere Grundstück nur über dessen Grundstück von einem öffentlichen Weg aus zu erreichen war (OG, NJ 1981, 570; BG Suhl, NJ 1976, 439, 440; NJ 1980, 47; Janke, NJ 1983, 17, 18) und dass Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf den Umfang der Nutzung des Weges - wie sie die Beklagte mit der Widerklage verfolgt - nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zu treffen waren (Janke, aaO).

26

Maßgebend für den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich die bei Ablauf des 2. Oktober 1990 ausgeübte Nutzung. Nachfolgende Änderungen - wie die Einrichtung eines Gastronomiebetriebs auf dem Grundstück des Klägers - schließen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht aus; sie führen - wie sich aus § 118 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG ergibt - jedoch dazu, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Zustimmung von der Forderung eines höheren Entgelts abhängig machen kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2011 - V ZR 244/10, NJW-RR 2012, 651 Rn. 14). Änderungen, die zu einer Bedarfssteigerung führen, können allerdings auch bei der nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu bestellenden Grunddienstbarkeit nur nach den für das dingliche Recht geltenden Grundsätzen berücksichtigt werden, wenn sie sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung halten und nicht auf eine bei der Begründung der Mitbenutzung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen sind (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 150/06, NJW-RR 2008, 325 Rn. 21). Feststellungen dazu fehlen.

27

2. Ein Anspruch auf Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt nicht nur voraus, dass eine entsprechende Nutzung schon vor Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat (was das Landgericht nicht hat feststellen können). Die Behauptung des Klägers, man sei damals irrtümlich davon ausgegangen, dass der Weg, an dessen Rand die Besucherfahrzeuge geparkt worden seien, ein öffentlicher Weg sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Nach dem Nachzeichnungsgedanken kommt es vielmehr darauf an, ob der Kläger dann - wenn die Beteiligten damals die tatsächlichen Verhältnisse erkannt hätten - nach § 321 Abs. 2 Satz 1 ZGB die Einräumung eines Rechts auf eine Mitbenutzung des Nachbargrundstücks als Stellplatz für Kunden seines Betriebs im Interesse einer ordnungsmäßigen Nutzung hätte fordern können. Das ist weder festgestellt noch vorgetragen. Da sich das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit diesem Anspruch überhaupt nicht befasst hat, ist die Entscheidung auch insoweit aufzuheben, um den Parteien noch Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben.

Stresemann                          Lemke                          Schmidt-Räntsch

                        Czub                            Kazele

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Annotations

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.

(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,
2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben,
5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben,
6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder
7.
a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke
aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder
bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
b)
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.

(2) Die Bereinigung erfolgt zur

1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze,
2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und
3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
Nach Absatz 1 sind auch die Rechtsverhältnisse zu bereinigen, denen bauliche Investitionen zugrunde liegen, zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eine in Satz 1 bezeichnete Rechtsposition vorgesehen war, auch wenn die Absicherung nicht erfolgt ist.

(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag

1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist,
2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder
3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an den Nutzer verweigern, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage

1.
nicht mehr nutzbar und mit einer Rekonstruktion durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist, oder
2.
nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.
Ist die Nutzung für mindestens ein Jahr aufgegeben worden, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft nicht stattfinden wird.

(2) Ist ein Nutzungsrecht bestellt worden, steht dem Grundstückseigentümer die in Absatz 1 bezeichnete Einrede nur dann zu, wenn

1.
die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen oder der Nutzer das Grundstück nicht bebaut hat und
2.
nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Nutzers nur eine Verwertung durch Veräußerung zu erwarten ist oder das Gebäude oder die bauliche Anlage, für die das Nutzungsrecht bestellt wurde, an anderer Stelle errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Einreden aus den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Nutzers erheben, wenn

1.
der Nutzer bei Abschluß des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages das Grundstück nicht bebaut hatte oder das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar war,
2.
das Eigentum am Gebäude aufgrund eines nach dem 20. Juli 1993 abgeschlossenen Vertrages übertragen worden ist und
3.
der Rechtsnachfolger das Grundstück nicht bebaut oder das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht wiederhergestellt hat.
Hat der Rechtsnachfolger des Nutzers das Grundstück bebaut, so kann der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nicht verweigern. In diesem Fall bestimmen sich der Erbbauzins nach § 47 Abs. 3 und der Ankaufspreis nach § 70 Abs. 4.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nutzbar ist,
2.
als Teil eines Unternehmens veräußert wird und
3.
der Erwerber das Gebäude oder die bauliche Anlage nutzt und das Geschäft des Veräußerers fortführt.
Satz 1 ist auf Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch einen Insolvenzverwalter im Wege eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Erhebt der Grundstückseigentümer die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Einrede, kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder die Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers aus Satz 1 abwenden, indem er das Grundstück oder die Teilfläche, auf die sich die Ansprüche nach diesem Kapitel erstrecken, zu einem Verkauf mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage bereitstellt. § 79 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Eine Versteigerung ist entsprechend den §§ 180 bis 185 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorzunehmen.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Durch die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche werden der jeweilige Nutzer und Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet. Kommen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 mehrere Personen als Nutzer in Betracht, ist im Verhältnis zueinander derjenige Nutzer, der eine Bebauung nach § 12 vorgenommen hat.

(2) Die begründeten Ansprüche können nur mit dem Eigentum am Grundstück oder dem selbständigen Eigentum am Gebäude, dem Nutzungsrecht, den Rechten des Nutzers aus einem Überlassungsvertrag oder dem Besitz an dem mit Billigung staatlicher Stellen vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäude übertragen werden, es sei denn, daß die Abtretung zu dem Zweck erfolgt, Grundstücke entsprechend der Bebauung zu bilden und an diesen Erbbaurechte zu bestellen oder die Grundstücke an die Nutzer zu veräußern.

(3) Ein Vertrag, aus dem ein Teil verpflichtet wird, die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder zum Ankauf des Grundstücks oder eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu übertragen, bedarf vom 1. Oktober 1994 an der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung der Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn

1.
der Erwerber als neuer Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes in das Grundbuch eingetragen wird,
2.
ein die Rechte des Erwerbers sichernder Vermerk nach Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 92 Abs. 5 in das Grundbuch eingetragen wird oder
3.
die in diesem Gesetz für den Grundstückseigentümer oder den Nutzer begründeten Ansprüche erfüllt worden sind.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

1.
bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
2.
in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nummer 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

1.
nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
2.
der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.