Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - V ZR 108/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZR108.15.0
published on 21/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2016 - V ZR 108/15
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.151,78 €.

Gründe

I.

1

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Wohnungseigentümerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagten zu 2 und 3 sind deren ehemalige Gesellschafter. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 31. Dezember 2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, weil der Rechtsstreit die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter einer GbR für Hausgeldrückstände betrifft und damit Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG ist.

3

1. Gemäß § 43 Nr. 2 WEG sind Wohnungseigentumssachen „Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern“. Allerdings besteht keine Einigkeit darüber, ob auch die persönliche Haftung des Gesellschafters gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände unter diese Norm fällt. Teils wird dies bejaht (BayObLGZ 1988, 368, 369 f. für § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG aF; AG Hohenschönhausen, ZMR 2007, 153; Suilmann in Jennißen, § 43 Rn. 28; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1987, 1368 für § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG aF), teils aber auch verneint (LG Hamburg ZMR 2002, 870; Roth in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 83).

4

2. Der Senat sieht Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG an.

5

a) § 43 WEG ist nach der Rechtsprechung des Senats weit auszulegen. Die Norm ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Daher erfasst sie auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 141 ff.), einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 269/12, NJW-RR 2014, 710 Rn. 6) oder einen gewillkürten Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 56/12, NZM 2012, 732 Rn. 6).

6

b) Daran gemessen ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; dies gilt in gleicher Weise für die Haftung des Gesellschafters einer GbR gemäß § 128 HGB analog (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490 Rn. 23 ff. mwN) sowie die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter (vgl. § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein. Da sie akzessorisch ist, besteht ein enger Bezug zu der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin. Infolgedessen werden sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen stellen, und der Sachverstand der mit Wohnungseigentumssachen befassten Gerichte ist in gleicher Weise wie bei einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gefordert.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                    Schmidt-Räntsch                            Brückner

                     Göbel                                   Haberkamp

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24/03/2016 12:21

Streitigkeiten über die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.
24/03/2016 12:21

Streitigkeiten über die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)