Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2004 - XI ZR 259/03

published on 28/09/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2004 - XI ZR 259/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 259/03 Verkündet am:
28. September 2004
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Verneinung
seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentermingeschäfte nicht
aus.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, nimmt die beklagte Bank wegen verlustreicher Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch.
Die Parteien führten am 30. September 1997 ein Ber atungsgespräch , dessen Inhalt streitig ist. Am selben Tag unterzeichnete der Kläger ein Informationsblatt der Beklagten über "Wichtige Informationen
über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" sowie eine "Selbstauskunft und Vermögensanalyse für den Abschluß von Börsentermingeschäften". Darin sind als geplante Geschäftsarten der Kauf und Verkauf von Kauf- und Verkaufsoptionen (Calls, Puts) sowie von Optionskombinationen angegeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits eine zehnjährige Anlageerfahrung des Klägers mit festverzinslichen Wertpapieren, Aktien, Optionsscheinen, Optionen und sonstigen Termingeschäften eingetragen und ob das Immobilienvermögen des Klägers mit 1,4 Millionen DM, sein liquides Nettovermögen mit 200.000 DM und sein Bruttojahreseinkommen mit 400.000 DM angegeben waren. Die Beklagte händigte dem Kläger die Broschüre "Basisinformationen über Börsentermingeschäfte" aus.
In der Folgezeit tätigte die Beklagte für den Kläg er verschiedene Optionsgeschäfte, die anfangs zu Gewinnen, später auch zu Verlusten führten. Am 1. Juli 1998 verkaufte sie für ihn zehn V.-Put-Optionen mit Basispreis 115 DM und Verfalltag 5. August 1998, am 23. Juli 1998 zehn DAX-Put-Optionen mit Basispreis 5.800 DM und Verfalltag 21. August 1998 und am 24. Juli 1998 zehn DAX-Put-Optionen mit Basispreis 5.700 DM und Verfalltag 21. August 1998. Diese Geschäfte führten infolge fallender Kurse zu Verlusten in Höhe von 7.300 DM, 40.680 DM und 40.526 DM.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe Aufklä rungs-, Beratungs - und weitere Vertragspflichten bei der Durchführung der Optionsgeschäfte verletzt. Außerdem seien die Geschäfte unverbindlich, weil er nicht börsentermingeschäftsfähig sei. Seine zuletzt auf Zahlung von 45.252,40 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolg-
los geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat Bereicherungs- und Schade nsersatzansprüche des Klägers verneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt :
Dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien verbindlich, weil der Kläger durch die Unterzeichnung einer Unterrichtungsschrift im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG a.F. die Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt habe. Ob er den Inhalt der Schrift zur Kenntnis genommen habe, sei unerheblich.
Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz wegen V erschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. positiver Vertragsverletzung aufgrund unzureichender Aufklärung über die Risiken der Optionsgeschäfte. Zweifelhaft sei bereits, ob der Kläger aufklärungsbedürftig gewesen sei. Er sei ein berufserfahrener Rechtsanwalt und Notar und habe zur Aufklärung jedenfalls die Broschüre "Basisinformationen über Börsenterminge-
schäfte" erhalten. Zudem habe er gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt, er lege auf eine gründliche Aufklärung keinen Wert. Nach seinem eigenen Vortrag habe er sich auf ein nur 30-minütiges Beratungsgespräch eingelassen, das lediglich zur Hälfte den Optionsgeschäften und im übrigen privaten Themen gewidmet worden sei, und das er mit Blankounterschriften auf den ihm vorgelegten Urkunden beendet habe. Angesichts dieses Verhaltens habe er nicht erwarten dürfen, von der Beklagten als aufklärungsbedürftig angesehen zu werden.
Der Mitarbeiter der Beklagten, der die Optionsgesc häfte durchgeführt habe, habe dabei keine Pflichten verletzt. Er habe den Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nicht überschritten. Das mit dem Verkauf der Optionen eingegangene Risiko sei, wie die folgenden Schwankungen des DAX belegten, nicht unvertretbar gewesen. Der Kläger selbst habe sich in einem Gespräch in der letzten Juliwoche auf Anraten des Mitarbeiters der Beklagten entschlossen, die Geschäfte nicht glattzustellen, sondern zu halten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ungeachtet der Aussicht auf eine Erholung des DAX die Geschäfte jedenfalls bei einem Verlust von 10.000 DM glattzustellen. Die Schmerzgrenze des Klägers habe angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse deutlich höher gelegen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die im Juli 1998 getätigten Optionsgeschäfte sind verbindlich, weil der Kläger für ihren Abschluß nach Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift der Beklagten am 30. September 1997 als börsentermingeschäftsfähig anzusehen ist (§ 53 Abs. 2 BörsG a.F.). Die Informationsschrift entspricht im wesentlichen der von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelten (WM 1989, 1193 ff.; vgl. hierzu Senat BGHZ 133, 82, 85 und Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR 218/93, WM 1995, 658) und genügt inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Ob der Kläger die Schrift verstanden oder auch nur gelesen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. Senat BGHZ 133, 82, 87; Ellenberger, WM 1999 Sonderbeilage 2, S. 8).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die B egründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen bei der Durchführung der Optionsgeschäfte verneint hat.
Die Beklagte hat sich nicht durch einen entgeltlic hen Vermögensverwaltungsvertrag zur Einhaltung bestimmter Anlagerichtlinien (vgl. Senat BGHZ 137, 69, 73) verpflichtet. Daß sie im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Kommissionsvertrages beim Abschluß der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte weisungswidrig gehandelt hätte und ein zu hohes Risiko eingegangen wäre, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision macht dies auch nicht geltend.
Die Beklagte hat auch nicht ihre nach dem Vortrag des Klägers gegebene Zusage verletzt, das Risiko ggf. durch die Glattstellung der Geschäfte bzw. den Aufbau von Gegenpositionen gering zu halten, falls Verluste eintreten sollten. Da diese Zusage nicht näher konkretisiert worden ist, lag die Entscheidung, wann einzuschreiten sei, im Ermessen der Beklagten. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, dieses Ermessen nicht pflichtgemäß im Interesse des Klägers ausgeübt zu haben. Sie war, anders als die Revision meint, nicht verpflichtet, spätestens bei Verlusten in Höhe von 10.000 DM einzuschreiten. Die Parteien haben eine solche "stop-loss-Marke" nicht ausdrücklich vereinbart. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus dem Kundenprofil des Klägers, der über ein überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügte, oder den Gesamtumständen der Optionsgeschäfte. Da der Kläger auch nicht dargelegt hat, daß im Juli und August 1998 keine realistische Aussicht auf eine Erholung des DAX bestand, kann die Entscheidung der Beklagten, die Geschäfte zu halten, nicht aber mit Verlust glattzustellen oder Gegenpositionen aufzubauen, nicht als Pflichtverletzung angesehen werden.
3. Hingegen begegnet die Begründung, mit der das B erufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. positiver Vertragsverletzung aufgrund unzureichender Aufklärung über die Eigenart und Risiken der Optionsgeschäfte abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers kann seine Aufklärungsbedürftigkeit nicht verneint werden.

a) Nicht aufklärungsbedürftig sind Kunden, die übe r ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen
oder sich, nicht ersichtlich unglaubwürdig, als erfahren gerieren und eine Aufklärung nicht wünschen (Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216, vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311 und vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
aa) Den Feststellungen des Berufungsgerichts und d em Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß er über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit Optionsgeschäften verfügte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar tatsächlich Kenntnisse und Erfahrungen mit Optionsgeschäften erworben hat. Seine allgemeine Berufserfahrung und seine Fähigkeit, im Rahmen eines Mandats nach entsprechender Einarbeitung andere über die Eigenart und Risiken von Optionsgeschäften aufzuklären, reicht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zur Verneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit nicht aus (vgl. zur Aufklärungsbedürftigkeit eines Versicherungs - und Immobilienfinanzierungsmaklers bzw. eines Wirtschaftsprüfers in bezug auf Börsentermingeschäfte: Senat, Urteile vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311 und vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 f. und zur Aufklärungsbedürftigkeit eines Rechtsanwalts in bezug auf steuerbegünstigte Kapitalanlagemodelle: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 147).
Die Aushändigung der Broschüre "Basisinformationen über Börsentermingeschäfte" , auf die das Berufungsgericht in diesem Zusam-
menhang zu Unrecht verweist, ließ die Aufklärungsbedürftigkeit ebenfalls nicht entfallen. Die Übergabe von Informationsmaterial ist nicht für die Beurteilung der Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers, sondern für die Erfüllung der Aufklärungspflicht von Bedeutung. Hierfür reicht aber die bloße Überlassung der Broschüre "Basisinformationen über Börsentermingeschäfte" , die verschiedene Arten von Termingeschäften behandelt und aus der sich ein Anleger die Informationen, die die von ihm beabsichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müßte, nicht aus (vgl. Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310 f.). Aus dem Beschluß des Senats vom 24. November 1998 (XI ZR 113/98, WM 1999, 15) ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Anleger dort zusätzlich auf die Gefahr eines Totalverlustes hingewiesen worden war und das mit den Termingeschäften verbundene Risiko kannte.
bb) Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vorbri ngen auch nicht als erfahren geriert. Er bestreitet, in der "Selbstauskunft und Vermögensanalyse für den Abschluß von Börsentermingeschäften" eine zehnjährige Erfahrung in Termingeschäften angegeben zu haben. Das Berufungsgericht hat dies nicht festgestellt. Daß der Kläger diese Urkunde blanko unterschrieben haben will, bedeutet lediglich, daß er auf die korrekte Ausfüllung durch die Beklagte vertraute. Dies rechtfertigt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht, ihn nicht mehr als aufklärungsbedürftig anzusehen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger sich nach seinem Vortrag auf ein Beratungsgespräch eingelassen hat, das wegen Zeitnot nur 30 Minuten dauerte und zur Hälfte privaten Themen gewidmet war. Der Kläger konn-
te erwarten, daß die Beklagte ihm von sich aus die erforderliche Aufklärung erteilte.

III.


Das angefochtene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die angebotenen Beweise zu den Behauptungen des Klägers, er habe der Beklagten nicht erklärt, über Anlageerfahrungen von 10 Jahren unter anderem in Optionen und Termingeschäften zu verfügen, sondern die von der Beklagten später unrichtig ausgefüllte Selbstauskunft blanko unterzeichnet , sowie gegebenenfalls dazu, die Beklagte habe ihn nicht ausreichend über Eigenart und Risiken der Optionsgeschäfte aufgeklärt, zu erheben haben.
Falls eine für die Anlageentscheidung kausale Aufk lärungspflichtverletzung festgestellt werden sollte, wird bei der Berechnung der Schadenshöhe davon auszugehen sein, daß der Kläger bei sachgerechter
Aufklärung am 30. September 1997 alle in der Folgezeit getätigten Optionsgeschäfte nicht abgeschlossen und sämtliche Gewinne und Verluste aus diesen Geschäften nicht erzielt hätte.
Nobbe Müller Joeres
Appl Ellenberger
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Annotations

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.