Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - VIII ZR 110/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger speist seit dem 22. Januar 2004 Strom aus Biogas in das Netz der Beklagten als der örtlichen Netzbetreiberin ein. Die Einspeisung erfolgt abzüglich des Eigenverbrauchs (Überschusseinspeisung). Am 22./25. Januar 2004 und am 6./16. Juni 2007 vereinbarten die Parteien im Rahmen von Verträgen über die Stromeinspeisung in das Netz der Beklagten unter Nr. 4 Abs. 1: "Die Vergütung der in das Netz […] eingespeisten Energie erfolgt ent- sprechend den Vorschriften des EEG und dem dort vorgesehenen Min- destentgelt…"
- 2
- Ein Teil des Stroms wird aus Kraft-Wärme-Kopplung sowie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugt.
- 3
- Der Kläger hat im Wege der Teilklage eine restliche Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von 5.001 € (brutto) nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Teilklage stattgegeben.
- 4
- Hiergegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt, mit der er seine Teilklage auf 20.001 € (brutto) nebst Zinsen erweitert hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Berechnung der Vergütungshöhe hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis in Höhe von 14.983,31 € (netto) erklärt. Das Berufungsgerichthat die Berufung der Beklagten dem Teilanerkenntnis entsprechend zurückgewiesen. Dem Kläger hat das Berufungsgericht auf seine Anschlussberufung - unter deren Zurückweisung im Übrigen - weitere 10.780,79 € netto nebst Zinsen zugesprochen.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine restliche Teilklageforderung (4.219,21 € nebst Zinsen) weiter.
- 6
- Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch darum, ob der Kläger einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) sowie einen Bonus für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (KWK-Bonus), auch für seinen nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten Eigenverbrauch beanspruchen kann.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat nur hinsichtlich eines Teils der Umsatzsteuer Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung , ausgeführt:
- 9
- Die Beklagte habe ein Teilanerkenntnis in Höhe von 14.983,31 € netto erklärt. Erstinstanzlich seien dem Kläger 5.001 € zugesprochen worden; dies entspreche 4.202,52 € netto. Darüber hinaus habe die Beklagte also einen wei- tergehenden Anspruch des Klägers in Höhe von 10.780,79 € netto anerkannt (14.983,31 € abzüglich 4.202,52 €). Über das Teilanerkenntnis hinaus könne der Kläger keine weiteren Zahlungen beanspruchen.
- 10
- Maßgeblich seien die Vorschriften des EEG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (EEG 2009). Die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung (EEG 2012) habe nach der Überleitungsvorschrift des § 66 EEG 2012 für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Rückwirkung. Die Vorschriften des EEG 2004 könnten nicht mehr herangezogen werden, weil es zum 31. Dezember 2008 durch das EEG 2009 ersetzt worden sei.
- 11
- Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung ergebe sich nach der Berechnung des Sachverständigen zwar ein Restanspruch des Klägers von 49.231,31 €. Jedoch sei diese Berechnungsweise der Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu Grunde zu legen.
- 12
- Hinsichtlich des KWK-Bonus sei nur noch die Frage im Streit, welche Auswirkungen es habe, dass der Kläger keine Voll-, sondern eine Überschusseinspeisung vornehme. Während er den KWK-Bonus anhand der insgesamt erzeugten Strommenge - dem in das Netz eingespeisten sowie dem eigenverbrauchten Strom - berechnen wolle, stelle die Beklagte auf den eingespeisten Strom ab.
- 13
- Der Sachverständige habe erläutert, dass die Berechnungsweise des Klägers üblicher Praxis und dem "gelebten" Verständnis der Anlagenbetreiber entspreche. Andersartige Berechnungen im Sinne der Beklagten und im Sinne eines Proportionalitätsprinzips nach der VDN-Verfahrensbeschreibung seien in der Praxis weniger bekannt.
- 14
- Für die Auffassung des Klägers scheine zunächst zu sprechen, dass die Vergütungsregelung des EEG 2009 durch ein kompliziertes Bonus/MalusSystem gekennzeichnet sei. So gewähre das EEG 2009 Boni, wenn Strom auf eine vom Gesetzgeber gewünschte und daher förderfähige Art erzeugt werde. Daher scheine es zunächst keine Rolle zu spielen, ob der solchermaßen erzeugte Strom in das Netz eingespeist oder gleich vor Ort vom Anlagebetreiber selbst verbraucht werde, weil jeweils das gesetzgeberische Ziel, einen anderweitigen Bezug und damit auch eine anderweitige Stromerzeugung zu vermeiden , erreicht werde.
- 15
- Allerdings nenne § 1 EEG 2009 als gleichrangigen Gesetzeszweck darüber hinaus die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever- sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte. Es sei nicht zu verkennen, dass es eine vergütungsrechtliche und damit wirtschaftliche Frage sei, ob und in welcher Höhe für eingespeisten Strom ein KWK-Bonus zu entrichten sei. Der Sinn und Zweck des KWK- und auch des Nawaro-Bonus, bei dem sich hinsichtlich der Überschusseinspeisung die gleichen Fragen stellten, spreche also für eine Berechnungsweise im Sinne der Beklagten.
- 16
- Auszugehen sei davon, dass der Kläger nicht die Gesamtmenge des Stroms, sondern nur eine geringere Teilmenge in Kraft-Wärme-Kopplung beziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt habe. Hätte er also keinen Strom eigenverbraucht, sondern die gesamte von ihm erzeugte Strommenge in das Netz eingespeist, könnte er den KWK-Bonus nur anteilig für diejenige Stromteilmenge verlangen, die in Kraft-Wärme-Kopplung beziehungsweise unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden sei. Nichts anderes könne gelten, wenn der Kläger den von ihm erzeugten Strom nicht insgesamt in das Netz der Beklagten einspeise, sondern anteilig selbst verbrauche. Ein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers dergestalt, dass er nur solchen Strom verbrauche, der nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sei, den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom hingegen in das Netz einspeise, bestehe nicht, weil beide Strommengen (KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom) tatsächlich physikalisch nicht zu unterscheiden seien. Der Zweck des KWK-Bonus im EEG 2009 sei die Prämierung eines bestimmten physikalischen Produktionsergebnisses. Ein entsprechender Bonus sei dem Anlagenbetreiber nur zu zahlen, wenn feststehe, dass der Strom in KraftWärme -Kopplung erzeugt worden sei.
- 17
- Die Berechnungsweise des Klägers erscheine auch wertungsmäßig nicht gerechtfertigt, weil er so seinen - für ihn günstigen - selbst erzeugten Strom anteilig zum Betrieb seiner Eigenanlage nutzen könnte, also keinen externen Strom beziehen müsste, gleichzeitig aber den KWK-Bonus in voller Höhe einfordern könnte. Dies hätte wirtschaftlich betrachtet für ihn einen doppelten, sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zur Folge.
- 18
- Sei - wie hier - eine Aussonderung des KWK-Stroms tatsächlich nicht möglich, weil ein physikalisch nicht trennbares Gemisch aus KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom vorliege, könne der Kläger den KWK-Bonus nur für denjenigen Anteil an diesem Gemisch verlangen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des KWK-Bonus erfülle. Der KWK-Bonus sei also nicht auf die insgesamt erzeugte Strommenge, sondern nur auf den Anteil des tatsächlich in das Netz eingespeisten Stroms auszuzahlen.
- 19
- Entsprechend habe die Beklagte den KWK-Bonus berechnet. Die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe habe der Kläger nicht angegriffen, sondern sich nur gegen die rechtlichen Voraussetzungen gewandt.
- 20
- Beim Nawaro-Bonus handele es sich um eine Zusatzvergütung für Strom, der aus nachwachsenden Rohstoffen produziert werde. Auch hinsichtlich der Berechnung des Nawaro-Bonus habe der Sachverständige ausgeführt, dass seiner Auffassung nach nicht auf den eingespeisten Strom, sondern auf den insgesamt erzeugten Strom abzustellen sei. Auch hier sei davon auszugehen , dass aufgrund physikalischer Unmöglichkeit kein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers bestehe, der Beklagten denjenigen Strom anzudienen, der unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden sei. Der Kläger könne also den Nawaro-Bonus nur für eine Teilstrommenge verlangen. Insoweit sei auf die Ausführungen zum KWK-Bonus zu verweisen.
- 21
- Im Übrigen habe die Aufteilung der bonusfähigen Strommenge entgegen der Ansicht des Klägers der Systematik der Grundvergütung zu folgen. Mit der Beklagten sei davon auszugehen, dass der unter Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugte Strom entsprechend dem im Rahmen der Grundvergütung ermittelten Verhältnis auf die einzelnen Vergütungssätze aufzuteilen sei. Für diese Auffassung sprächen Wortlaut und Systematik des § 27 EEG 2009. Gemäß Absatz 4 erhöhe sich nämlich die Vergütung für Strom nach Absatz 1 dieser Vorschrift, welcher die Höhe der Grundvergütung regele. Die Ermittlung unterschiedlicher Bemessungsleistungen für die Grund- und die Bonusvergütung lasse sich nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen.
- 22
- Auch im Zusammenhang mit dem Nawaro-Bonus habe der Kläger die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe nicht angegriffen. Danach sei für das Jahr 2009 eine Nettovergütung von 14.938,31 € offen. Dies entspreche dem Teilanerkenntnis der Beklagten.
II.
- 23
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - mit Ausnahme eines Teils der Umsatzsteuer, den der Kläger noch beanspruchen kann - stand.
- 24
- Unter den Parteien besteht kein Streit, dass der Kläger eine Grundvergütung nur für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom aus Biomasse verlangen kann, nicht hingegen für den Eigenverbrauch. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Kläger für Eigenverbrauch von Strom aus Biomasse auch keine Zusatzvergütung in Gestalt eines KWK- oder NawaroBonus zusteht.
- 25
- 1. Die entgegenstehende Auffassung der Revision findet bereits im Vertragsinhalt keine Stütze. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Vertragserklärungen der Parteien erstreckt sich der Vergütungsanspruch des Klägers auf den "eingespeisten" Strom. Dies ist nicht auf die Grundvergütung zu beschränken, sondern schließt Bonuszahlungen ein, denn der weite Begriff der "Vergütung" umfasst sowohl die Grundvergütung als auch Zusatzvergütungen.
- 26
- 2. Die Vereinbarung der Parteien, die Vergütung des Klägers sei "entsprechend den Vorschriften des EEG und dem dort vorgesehenen Mindestentgelt" vorzunehmen, bietet ebenfalls keine Grundlage für die Gewährung eines KWK- und Nawaro-Bonus für nicht in das Netz der Beklagten eingespeisten, sondern vom Kläger verbrauchten Strom.
- 27
- Die gesetzliche Regelung, von der vertraglich gemäß § 4 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) nicht zu Lasten des Anlagen- und des Netzbetreibers abgewichen werden darf, wird im Streitfall von der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 bestimmt. Sie ist ihrem Wortlaut nach zwar nicht in jeder Hinsicht eindeutig, die Gewährung eines KWK- und Nawaro-Bonus auch für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers wäre jedoch mit der Systematik des EEG 2009 und dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck nicht zu vereinbaren.
- 28
- a) Die Höhe der Vergütung für Strom aus Biomasse ist im EEG 2009 in § 27 geregelt und setzt sich aus einer Grundvergütung und darauf aufbauenden Vergütungserhöhungen (Boni) zusammen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 27). Bei Biomasseanlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen), ist die Übergangsbestimmung des § 66 EEG 2009 zu beachten, wonach grundsätzlich das Vergütungsrecht des EEG 2004 und gegebenenfalls des EEG 2000 anzuwenden ist, soweit § 66 EEG 2009 keine abweichende Regelung trifft (vgl. Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 26 Rn. 104 ff.; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 19 Rn. 72; Salje, EEG, 5. Aufl., § 66 EEG Rn. 17).
- 29
- aa) Im EEG 2009 ist der Anspruch auf Gewährung eines KWK-Bonus zwar in § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 in Verbindung mit der Anlage 3 zum EEG 2009 geregelt. Für die Altanlage des Klägers ist jedoch § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 maßgeblich. Danach erhöht sich die Vergütung für Strom aus sonstigen , das heißt aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen und KWK-Strom erzeugenden Biomasseanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt). Nach dieser Regelung kann der KWK-Bonus auch für Strom aus bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb gegangenen Anlagen geltend gemacht werden. Diese Bestimmung schließt Anlagen ein, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 am 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind (vgl. Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 26 Rn. 106; Schomerus/Ohms in Frenz/Müggenborg, EEG, 2010, § 66 Rn. 26).
- 30
- bb) Der Anspruch auf Gewährung eines Nawaro-Bonus ist im EEG 2009 in § 27 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zum EEG 2009 geregelt. Für Biomasseanlagen, die schon vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb gegangen sind, ergibt sich aus der fehlenden Auflistung der Anlage 2 in der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EEG 2009, dass zur Erlangung des Nawaro-Bonus die Vorgaben der Anlage 2 zum EEG 2009 - mit den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 vorgesehenen Einschränkungen - zu beachten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 77; siehe auch Salje, aaO, § 66 Rn. 18; Schomerus/Ohms in Frenz/Müggenborg, aaO, § 66 Rn. 21 ff.; Walter in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 26 Rn. 107).
- 31
- b) Einige Gesetzesformulierungen könnten nahelegen, dass nicht nur der eingespeiste, sondern der "erzeugte" Strom bonusfähig ist. So knüpft die für den KWK-Bonus maßgebliche Bestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nicht an den eingespeisten Strom, sondern an denjenigen Strom an, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 in Biomasseanlagen "erzeugt" worden ist. Entsprechendes gilt für den Nawaro-Bonus. § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009, der über die Verweisung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 anwendbar ist, stellt darauf ab, dass der bonusfähige Strom aus nachwachsenden Rohstoffen "erzeugt" wird. Des Weiteren bestimmt die Anlage 2 unter Abschnitt I Nr. 3 Satz 1, der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2009 im Streitfall Anwendung findet, dass der Anspruch auf den Nawaro-Bonus ausschließlich für den Anteil des Stroms besteht, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle "erzeugt" worden ist.
- 32
- c) Ein an den erzeugten Strom als Bemessungsgrundlage der Bonusvergütung anknüpfendes Verständnis greift jedoch zu kurz. Sowohl die Regelungssystematik als auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass dies mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren ist.
- 33
- aa) Der Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2009 liegt nach der Gesetzesbegründung die Wertentscheidung zugrunde, dass es bei bestehenden Anlagen regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedürfe, um diese Anlagen wirtschaftlich betreiben zu können (BT-Drucks. 16/8148, S. 76). Bereits das EEG 2004 gewährte den Anlagenbetreibern keinen Anspruch auf Grundoder Zusatzvergütung für nicht eingespeisten Strom. § 5 Abs. 1 EEG 2004 sah vor, dass der Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Einen Anspruch auf Zusatzvergütung für Strom aus Biomasse räumte das EEG 2004 sowohl für den Nawaro-Bonus (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004) als auch als für den KWK-Bonus (§ 8 Abs. 3 EEG 2004) nicht isoliert von der Grundvergütung (§ 8 Abs. 1 EEG 2004) ein, sondern nur als Zuschlag auf die gesetzliche Mindestvergütung. Diese Verknüpfung liegt auch der Rechtsprechung des Senats zum EEG 2004 zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 9). Für eine zusätzliche Privilegierung des Eigenverbrauchs hat der Gesetzgeber des EEG 2009 keinen Grund gesehen.
- 34
- bb) Eine Privilegierung des eigenverbrauchten Stroms aus Biomasse sieht das EEG 2009 auch für solche Anlagen nicht vor, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden und uneingeschränkt der Vergütungsregelung des § 27 EEG 2009 unterfallen. Eine Besserstellung des Stroms aus Biomasseanlagen , dessen Vergütung am Maßstab von Übergangsvorschriften zu messen ist, ist auch von daher nicht gerechtfertigt.
- 35
- (1) In § 16 EEG 2009 wurde zwar der Zusatz gestrichen, dass ein Vergütungsanspruch nur für Strom besteht, den der Netzbetreiber abgenommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit aber nicht verbunden. Auch das EEG 2009 begrenzt den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 78). Die Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien setzt auch unter Geltung des EEG 2009 grundsätzlich voraus, dass nur derjenige Strom zu vergüten ist, der physikalisch (§ 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EEG 2009) oder kaufmännisch-bilanziell über das Netz eines Dritten (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 1 EEG 2009) eingespeist worden ist (vgl. BTDrucks. 16/8148, S. 52). Das EEG 2009 gewährt, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nur ausnahmsweise für Strom aus Anlagen zur Erzeugung solarer Strahlungsenergie einen Anspruch auf eine (verringerte) Vergütung für eigenverbrauchten Strom (§ 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 2 EEG 2009; vgl. dazu BT-Drucks. 16/8148, S. 61). Auch nach dem Votum der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung vom 30. März 2012 (Az. 2011/2/2, Rn. 19, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung. pdf) besteht ein Vergütungsanspruch nach § 16 EEG 2009 grundsätzlich nur für Überschussstrom, nämlich für diejenige Strommenge, die (physisch oder bilanziell ) in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
- 36
- (2) Einen gegenüber der Grundvergütung selbständigen Anspruch auf einen KWK- und Nawaro-Bonus gewährt das EEG 2009 nicht. § 27 Abs. 4 EEG 2009, der die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 8 EEG 2004 zusammenfasst (BT-Drucks. 16/8148, S. 56), sieht Bonusvergütungen nur kumulativ zu der in § 27 Abs. 1 EEG 2009 geregelten Grundvergütung vor. § 27 Abs. 4 EEG 2009 knüpft zwar an den "erzeugten" Strom an. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies jedoch keine hinreichende Voraussetzung für die Gewährung einer Bonusvergütung. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, bestimmt § 27 Abs. 4 EEG 2009 nämlich, dass sich die Vergütungen für "Strom nach Abs. 1" erhöhen. Bonusfähig ist danach (nur) Strom, für den ein Anspruch auf eine Grundvergütung besteht (Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 27, 149). Das entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach eine Bonusvergütung eine zusätzlich gewährte Leistung ist, sondern auch der Gesetzesbegründung. Danach sollten Betreiber von Biomasseanlagen die Möglichkeit erhalten, Boni "zusätzlich zur Grundvergütung in Anspruch nehmen zu können" (BT-Drucks. 16/8148, S. 52).
- 37
- (3) § 1 Abs. 1 EEG 2009 bietet als allgemeine und in sich teilweise gegenläufige Gesetzeszielbestimmung entgegen der Ansicht der Revision keine Grundlage für die Gewährung einer Zusatzvergütung für Eigenverbrauch des aus Biomasse erzeugten Stroms. Nach dieser Bestimmung ist es Zweck des Gesetzes, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
- 38
- Die Revision meint, dem Kläger stünden die von ihm geltend gemachten Boni schon deshalb zu, weil ein Anlagenbetreiber sich umweltschonend verhalte , indem er selbst gewonnene Energie einsetze und Zukauf von Fremdstrom vermeide. Auch dies greift zu kurz. Zwar wird auf diese Weise eine Stromerzeugung aus konventionellen Energiequellen verdrängt. Jedoch ist die isoliert auf diesen Gesichtspunkt abstellende Sichtweise des Klägers weder Gesetz geworden noch fordert der Gesetzeszweck eine von der Grundvergütung losgelöste Bonusvergütung. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, besteht der - ausdrücklich normierte - Zweck des Gesetzes auch darin, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 36). Der Gesetzgeber hatte dabei auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zu einer erhöhten Förderung entsteht, aber nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll (Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 19, sowie VIII ZR 301/12, juris Rn. 19). Für Strom aus Biomasse sieht die Gesetzesbegründung dies ausdrücklich vor (BT-Drucks. 16/8148, S. 55). Ein vom Gesetzgeber nicht gewünschter Mitnahmeeffekt entstünde aber bei Gewährung eines KWK- beziehungsweise Nawaro-Bonus auf den Eigenverbrauch, weil der Anlagenbetreiber diesen Strom unter Vermeidung von Bezugskosten nicht anderweitig einkaufen müsste und so einen Zusatzgewinn durch eine Bonusvergütung erzielte. Ein solcherart privilegierter Eigenverbrauch hätte bei den Letztverbrauchern eine belastende Erhöhung der Bezugskosten zur Folge.
- 39
- (4) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einerGrundvergütung - wie hier - nicht erfüllt, kann somit auch der darauf aufbauende KWK- bzw.
- 40
- 3. Entgegen der Ansicht der Revision liegt dem EEG 2009 für eigenverbrauchten Strom aus Biomasse kein "Modell der Bilanzierung" zugrunde. Gesetzeswortlaut und -systematik bieten hierfür ebenso wenig Anhalt wie die Gesetzesmaterialien. § 8 Abs. 2 EEG 2009, den die Revision in diesem Zusammenhang heranziehen will, sieht lediglich eine ergänzende Verpflichtung der Netzbetreiber für den Fall vor, dass die Anlage nicht unmittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, sondern an ein Arealnetz angeschlossen wird, und Strom kaufmännisch-bilanziell durchgeleitet wird (vgl. BTDrucks. 16/8148, S. 43 f.). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die in § 8 Abs. 2 EEG 2009 geregelte Bilanzierung betrifft nur (in ein Arealnetz) eingespeisten Strom, nicht aber den Eigenverbrauch des erzeugten, aber nicht eingespeisten Stroms. Entsprechendes gilt für den von der Revision herangezogenen Begriff des Bilanzkreises (§ 3 Nr. 10a EnWG). Dies lässt einen weitergehenden Willen des Gesetzgebers zur Privilegierung des Eigenverbrauchs von Strom aus Biomasse nicht erkennen.
- 41
- Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass das EEG eine Bilanzierung noch an anderer Stelle kenne; so werde aus dem Erdgasnetz entnomme- nes Gas wie Rohbiogas behandelt, wenn in äquivalenter Menge aufbereitetes Biogas eingespeist werde. Die von der Revision angeführte Vorschrift ("§ 27c EEG 2009") ist indes eine Bestimmung des EEG 2012, die im Streitfall nicht anwendbar ist (§ 66 Abs. 10 EEG 2012). Auch die von der Revision genannten Bestimmungen über die Direktvermarktung sind solche des EEG 2012 (§§ 33a ff. EEG 2012). Daraus lässt sich zugunsten des Klägers nichts herleiten. Unabhängig davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2009 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 37), war es nicht das Ziel des EEG 2012, den KWK- und Nawaro-Bonus auszudehnen. Vielmehr sollte das komplexe Bonus/Malus-Vergütungssystem des EEG 2009 zurückgeschnitten werden (Schneider in Schneider/Theobald, aaO, § 21 Rn. 88). So fiel der Nawaro-Bonus weg (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 63, 70, 91, 101; BT-Drucks. 17/6247, S. 30); der KWK-Bonus wurde ebenfalls gestrichen und in die Grundvergütung integriert (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 70 f., 97; BT-Drucks. 17/6247, aaO).
- 42
- 4. Zugunsten des Klägers wirkt sich auch nicht aus, dass er nur einen Teil des Stroms in Kraft-Wärme-Kopplung und aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt, der im Übrigen erzeugte und eingespeiste Strom aber nicht förderfähig ist. Die eingespeisten (förderfähigen und nicht förderfähigen) Strommengen lassen sich physikalisch nicht trennen. Ein von der Revision geltend gemachtes Wahl- oder Leistungsbestimmungsrecht des Klägers, (fiktiv) nur förderfähigen Strom aus Biomasse einzuspeisen, den nicht förderfähigen Strom hingegen dem Eigenverbrauch vorzubehalten, findet keine Stütze im Gesetz.
- 43
- 5. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Sachverständige keine Tatsachen ermittelt, die die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in Frage stellen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Mit Rücksicht auf die entgegenstehende Gesetzeslage sind die von der Revision angeführten Äußerungen des Sachverständigen ohne Bedeutung, dass bestimmte Anlagenbetreiber in ihrem (interessengeleiteten ) "gelebten Alltag" Zusatzvergütungen auch für den Eigenverbrauch von Strom aus Biomasse in Anspruch nähmen. Die rechtliche Beurteilung dessen hat das Berufungsgericht zutreffend nicht dem Sachverständigen überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, NJW-RR 2005, 669 unter III 2 a).
- 44
- 6. Danach steht dem Kläger eine Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von 14.983,31 € netto zu. Zuzüglich der darin nicht enthaltenen Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3, § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EEG 2009) in Höhe von 2.846,83 €, die das Berufungsgericht versehentlich nicht in den Blick genommen hat, kann der Kläger insgesamt 17.830,14 € verlangen.
- 45
- Nachdem ihm das Landgericht 5.001 € (einschließlich Umsatzsteuer) und das Berufungsgericht weitere 10.780,79 € (ohne Umsatzsteuer) zuerkannt haben (insgesamt 15.781,79 €), stehen dem Kläger darüber hinaus 2.048,35 € nebst Zinsen zu.
III.
- 46
- Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil danach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf und sie daher zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Teilklage in Höhe von weiteren 2.048,35 € nebst Zinsen stattzugeben. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2012 - 10 O 175/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2014 - 2 U 61/12 -
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Annotations
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.