Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - VII ZR 440/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte errichtete für die Kläger eine Wohnanlage. Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche geltend. Sie haben ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchgeführt. Auf der Grundlage der Feststellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen haben sie Zahlung von 64.282,78 DM verlangt. Weiterhin haben sie beantragt festzustellen , daß die Beklagte verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängeln der Wohnanlage entstanden ist und künftig entsteht (Feststellungsantrag zu 1). Darüber hinaus haben sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte die gleiche Verpflichtung für jene gerügten Baumängel treffe, die mangels der benötigten Auszüge aus der Statik sowie der Bewehrungszeichnungen sowie des Wärmeschutznachweises bzw. der Baubeschreibung betreffend Beweisfrage 11, 16 und 18 des Beweissicherungsgutachtens , deren Herausgabe der Beklagten durch Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1997 im Verfahren 1 OH 11/96 auferlegt worden sei, nicht hätten festgestellt werden können (Feststellungsantrag zu 2). Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist der zu zahlende Betrag auf 53.963,90 DM reduziert worden. Die Berufung gegen das Feststellungsurteil ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben , daß die Ersatzpflicht nicht für Schäden, sondern für alle weiteren Nachbesserungskosten festgestellt worden ist. Der Senat hat die Revision der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 angenommen. Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist unzulässig. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht begründet sein Urteil zum Feststellungsantrag wie folgt: Der Feststellungsantrag sei gemäû § 256 ZPO zulässig und begründet, soweit er sich auf die Kosten der Nachbesserung beziehe. Soweit der Feststellungsantrag auf Ersatz der Kosten für die Baumängel gemäû Beweisfragen 11, 16, 18 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren gerichtet sei, könne von dem erforderlichen Feststellungsinteresse ausgegangen werden. Der Antrag sei auch begründet, da den Klägern ein Vorschuûanspruch zustehe. Eine Feststellungsklage neben einem Vorschuûanspruch sei zulässig.II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unternehmers für weitere Nachbesserungskosten kann neben einer Vorschuûklage erhoben werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345). Die Angriffe der Revision geben keinen Anlaû, davon abzuweichen. Das Feststellungsinteresse des Bestellers muû sich nicht in der Unterbrechung der Verjährung erschöpfen, sondern kann vor allem darin bestehen, eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen zu erhalten.2. Auch bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, soweit der Klageantrag und seine Begründung teilweise auf Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren Bezug nehmen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es reichte aus, auf die dem Gericht und den Parteien vorliegenden Unterlagen Bezug zu nehmen, § 137 Abs. 3 ZPO. 3. Der Feststellungsantrag zu 2 ist jedoch unzulässig, weil selbst unter Berücksichtigung der Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht erkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt deshalb nicht den Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247, 2250; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 = NJW 2001, 445).
a) Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daû kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes kann auch im Sachvortrag erfolgen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 aaO).
b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Feststellungsantrag zu 2 nicht. Die Kläger haben nicht dargelegt, welche Mängel Gegenstand des Antrags sind. aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens die Beweisfragen 11, 16 und 18 betreffende Mängel bejaht und festgestellt, daû die Beklagte die weiteren Nachbesserungskosten zu tragen
hat (Feststellungsantrag zu 1). Dem Feststellungsantrag zu 2 liegt die Auffassung der Kläger zugrunde, das Gutachten habe die unter den Beweisfragen 11, 16 und 18 gerügten Mängel nicht vollständig erfaût. Von den nicht erfaûten Mängeln sei wegen einer Beweisvereitelung durch die Beklagte auszugehen. Deshalb könne auch insoweit die Ersatzpflicht festgestellt werden. bb) Es fehlt jegliche konkrete Darlegung, inwieweit das Gutachten und damit auch der Feststellungsantrag zu 1 die gerügten Mängel nicht vollständig erfaût haben. Diese läût sich weder aus der Klageschrift noch aus den weiteren Schriftsätzen und auch nicht aus dem in Bezug genommenen Gutachten oder den anderen Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen.
III.
Der Feststellungsantrag zu 2 ist abzuweisen. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf die Bedenken hinsichtlich der Präzisierung der Mängel hingewiesen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr.IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Ullmann Thode Kuffer Kniffka BaunerRechtsanwältin
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.