Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2003 - VII ZR 395/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über einen Anspruch des Klägers auf Architektenhonorar und um Gegenrechte der Beklagten wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze. Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Architektenleistungen für die Errichtung eines Autohauses. Nach ihrem Vortrag wurde dabei eine Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. In dem von der Beklagten unterzeichneten Bauantrag sind die Kosten mit 2.509.690,60 DM angegeben. Nach einemvom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten hätte die Planung Gesamtbaukosten in Höhe von 2.745.500 DM verursacht. Die Beklagte entzog dem Kläger den Auftrag mit der Begründung, die Planung sei mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht zu realisieren. Der Kläger stellte der Beklagten unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 80.500 DM noch 80.939,30 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat er eingeklagt. Die Beklagte hält die Planung des Klägers für unbrauchbar. Mit der Widerklage erstrebt sie die Rückzahlung des Betrags von 80.500 DM sowie Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 77.705,50 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Klagebetrag bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe ihr nicht zu. Die Planung des Klägers sei nicht unbrauchbar gewesen. Die Parteien hätten zwar zunächst eine Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. Sie hätten jedoch später diese Grenze auf den im Bauantrag genannten Betrag von 2.509.690,60 DM geändert. Diese Kostenangabe diene unmittelbar nur als Grundlage für die Berechnung der Gebühren. Sie werde aus Ersparnisgründen regelmäßig eher zu niedrig angesetzt. Der Bauherr könne daher keinesfalls mit geringeren Kosten rechnen. Das führe dazu , daß eine zunächst vereinbarte niedrigere Kostenvorgabe durch die höhere Angabe im Bauantrag abgelöst werde. Das Angebot zu einer entsprechenden Vertragsänderung sei darin zu sehen, daß der Kläger den Bauantragsentwurf zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe das Angebot durch Unterzeichnung und Weiterleitung des Antrags an die Baubehörde angenommen. Daß der Kläger erklärt habe, es handele sich bei der Kostenangabe nur um eine unverbindliche Grobkostenschätzung, habe die hierfür beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen. Der Betrag von 2.509.690,60 DM sei nicht als absolute Höhe zu verstehen. Seine Überschreitung um die vom Sachverständigen errechneten 9,4 % liege innerhalb des dem Kläger zuzubilligenden Toleranzrahmens.II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, und ihr stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, dadie Planungsleistung des Klägers nicht unbrauchbar gewesen sei, beruht auf fehlerhaften rechtlichen Erwägungen. 1. Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). Beruht dies auf einem vom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der Auftraggeber Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze nicht einhält (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Nach diesen Grundsätzen können der Beklagten ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zustehen. Der Kläger kann mit seiner Planung eine mit der Beklagten als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM überschritten haben.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien zunächst eine vom Kläger einzuhaltende Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM vereinbart.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die Parteien hätten nachträglich diese Grenze auf 2.509.690,60 DM angehoben. Das Berufungsgericht bewertet die Angabe dieses Betrags im Bauantrag nicht zutreffend. Als Folge davon hält es zu Unrecht die Beklagte für beweispflichtig , daß ein Änderungsvertrag nicht zustande gekommen ist.
aa) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein darauf, daß der Betrag von 2.509.690,60 DM im Bauantrag genannt ist und der Antrag vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und an die Baubehörde weitergereicht wurde. Aus diesen Umständen allein ergeben sich nicht die für einen Vertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen. Ihnen kann allenfalls indizielle Bedeutung zukommen. Denn regelmäßig enthält der vom Architekten erstellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Weitere Umstände, aus denen sich ein Änderungsvertrag ergeben könnte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Seine Annahme, eine zunächst niedrigere vertragliche Kostenvorgabe werde durch den im Bauantrag aufgeführten höheren Betrag abgelöst, weil der Bauherr keinesfalls mit geringeren Kosten als im Bauantrag angegeben rechnen müsse, trifft nicht zu. Sie verkennt die Funktion eines Bauantrags. bb) Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Parteien eine neue Baukostenobergrenze vereinbart haben. Er beruft sich auf Verhandlungen in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bauantrags durch die Beklagte. Die Beklagte hat die Darstellung des Klägers bestritten.
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt, daß die Parteien eine Erhöhung der Baukostenobergrenze auf 2.509.690,60 DM vereinbart haben, weist der Senat auf folgendes hin:Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei nicht als absolute Obergrenze zu verstehen und dem Kläger sei deshalb ein Toleranzrahmen zuzubilligen , ist durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in Betracht , wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks , ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO). Feststellungen hierzu fehlen. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
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wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.