Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - VII ZR 362/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar in Höhe von 543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Beklagte zu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlich des angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Klägerin ihrer Schlußrechnung zugrunde legen kann.II.
1. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Be- klagte zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J. in H. ein Luxusrestaurant-Hotel. Sie beauftragte die Klägerin aufgrund deren Angebots vom 30. August 1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnik und der Aufzüge. Nachdem die Klägerin die vereinbarten Planungsleistungen weitgehend erbracht hatte, kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hintergrund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Klägerin für das Objekt. Die Klägerin stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über die von ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.III.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durch Teilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).II.
Das Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begründet :a) Die Klägerin könne, selbst wenn sich die Einwände der Beklagten zur Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung der Klägerin als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.
b) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Klägerin verpflichtet gewesen , eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Klägerin könne folglich nur Vergütung für eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.
c) Die Klägerin habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf der Grundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu sei sie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der geänderten Planung abrechnen, die später von der Beklagten verwirklicht worden sei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtko-
stenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung die in der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrundegelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DM ergeben. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand:
a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß die Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingenieurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivortrags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zu beanstanden.
b) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung. Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berücksichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daß der Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk
des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertragli- chen Kostenrahmen überschreitet. 3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keine anrechenbaren Kosten für das Honorar der Klägerin sind. Die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).
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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.