Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - VII ZR 204/14

published on 07/12/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - VII ZR 204/14
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Landgericht Saarbrücken, 4 O 424/11, 27/06/2013
Landgericht Saarbrücken, 4 U 116/13, 14/08/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 204/14 Verkündet am:
7. Dezember 2017
Mohr,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den
Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer
schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten
durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch
nach den Grund-sätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung
mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach
§ 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 204/14 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
ECLI:DE:BGH:2017:071217UVIIZR204.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten Rückgriff aufgrund eines Arbeitsunfalls zweier bei ihr versicherter Personen, der Zeugen D. und G. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.
2
Die F. & R. GmbH, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, führte aufgrund eines am 18. Juni 2003 mit der Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrags Abbrucharbeiten auf einem Gelände in S. durch, auf dem die Beklagte zu 3 bis zum Jahr 2003 eine Brauerei betrieben hatte. Der Beklagte zu 2 ist der Vorstand der Beklagten zu 3. Nach dem Vertrag sollten die auf dem Gelände befindlichen Verund Entsorgungsleitungen von der Beklagten zu 3 stillgelegt werden.
3
Da mit Umweltgefährdungen gerechnet werden musste, beauftragte die Beklagte zu 3 den Beklagten zu 1 mit der Untersuchung der auf dem Gelände stehenden Gebäude auf eventuelle Gefahrenquellen. Anlässlich eines vom Beklagten zu 1 durchgeführten Ortstermins wurde unter anderem das Gebäude Nr. 15 nicht von innen besichtigt. Der Beklagte zu 1 gab in dem - auch vom Landesamt für Umweltschutz geforderten - Rückbau- und Entsorgungskonzept unter Bezugnahme auf den Ortstermin an, dass die technischen Anlagen ausgebaut und verkauft worden und Rückstände in Maschinen, Behältern und Rohren nicht vorhanden seien. Einen Hinweis auf gegebenenfalls noch unter Druck stehende Leitungen oder mit Gasen gefüllte Behältnisse im Inneren des Gebäudes Nr. 15 erteilte er nicht. Die nur eingeschränkte Besichtigung ist in dem Gutachten nicht vermerkt.
4
Die Zeugen D. und G. führten als Mitarbeiter der F. & R. GmbH am 15. Dezember 2003 mittels zweier Bagger Abbrucharbeiten auf dem Gelände durch. In dem Gebäude Nr. 15 befand sich eine noch mit Ammoniak gefüllte Kälteanlage , bestehend aus zwei Tanks und Rohrleitungen. Infolge der Abrissarbeiten kam es zum Austritt einer gischtartigen Ammoniakwolke, welche ein Ausmaß von 10 m x 15 m erreichte. Hierdurch wurden die Zeugen D. und G. verletzt. Die Klägerin erbrachte Leistungen an die Zeugen betreffend Heilbehandlungs-, Arznei- und Transportkosten und zahlte eine Verletztenrente.
5
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 zur Zahlung von 30.158,39 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten D. vom 15. Dezember 2003 entstanden sind und künftig entstehen werden. Das Beru- fungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision des Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klägerin habe einen auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Beklagten zu 1, da dieser ihm gegenüber den Zeugen D. und G. obliegende Pflichten verletzt habe.
9
Der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, sich ein eigenes Bild von allen Gebäuden zu machen und habe sich nicht auf die historische Recherche des Ingenieurbüros S. oder etwaige Informationen des Beklagten zu 2 verlassen dürfen.
10
Eine Dritthaftung komme nicht nur in Betracht, wenn ein Dritter auf die Richtigkeit eines Gutachtens vertraue und hierauf seine Dispositionen einrichte. Auch die Verletzung sekundärer Schutzpflichten, wie etwa Hinweis- und Warn- pflichten gegenüber dem Vertragspartner, könne eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründen. Der Schutz Dritter setze nicht voraus, dass solche Schutzpflichten ausdrücklich im Vertrag vereinbart seien. Komme der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Haupt- oder Nebenleistung in Berührung und werde er hierdurch in gleicher Weise Gefahren ausgesetzt wie der Gläubiger, sei eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags gerechtfertigt. Erforderlich sei, dass die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar sei, was hier hinsichtlich der auf dem zu begutachtenden Gelände tätigen Mitarbeiter des Abrissunternehmens der Fall sei.
11
Das vom Beklagten zu 1 geschuldete Rückbau- und Entsorgungskonzept habe nicht ausschließlich dem Schutz der Umwelt, sondern auch dem Schutz der mit dem Abbruch befassten Arbeiter dienen sollen. Insoweit sei die vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebene "Arbeitshilfe kontrollierter Rückbau" zur Konkretisierung der dem Beklagten zu 1 obliegenden Pflichten geeignet. Aus ihr ergebe sich, dass während der Rückbauphase auch das Gebiet der Arbeitssicherheit betroffen sei. Dem Beklagten zu 1 sei bekannt gewesen, dass Abrissarbeiten durch die F. & R. GmbH erfolgen würden.
12
Ein Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide nicht deshalb aus, weil den Zeugen D. und G. eigene vertragliche Ansprüche zustünden. Allerdings sei zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung des in den Schutzbereich einbezogenen Personenkreises die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig sei. Dies sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Dritte eigene vertragliche Ansprüche habe, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt hätten wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Da Vertragspartner der Beklagten zu 3 nur die F. & R. GmbH sei und nicht auch deren Mitarbeiter, stünden diesen indes keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu. Das Schutzbedürfnis eines Dritten sei nicht schon dann zu verneinen, wenn dieser Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen weitere Beteiligte geltend machen könne. Andernfalls liefe der Dritte Gefahr, dass Ansprüche gegen den jeweiligen Beteiligten mit der Begründung verneint würden, dem Dritten stünden bereits Ansprüche gegen den jeweils anderen Beteiligten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu. Es sei auch ein Wertungswiderspruch, ein Schutzbedürfnis des Dritten zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine drittbezogene Pflicht verletzt habe, ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, wenn mehrere Beteiligte drittbezogenen Pflichten zuwider gehandelt hätten.
13
Das pflichtwidrige Unterlassen der Besichtigung des Gebäudes Nr. 15 sei für den Schaden zumindest mitursächlich geworden. Im Rahmen der gebotenen Inaugenscheinnahme habe dem Beklagten zu 1 das Vorhandensein einer Kälteanlage nebst Tanks nicht verborgen bleiben können und er wäre zu weitergehenden Untersuchungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Stilllegung verpflichtet gewesen.

II.

14
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
15
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Zeugen D. und G. gegen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht.
16
1. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die geschuldete (Haupt-)Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, BauR 2017, 543 Rn. 15 m.w.N.).
17
Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist danach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger , für den Schuldner erkennbar, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag einem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet und der Dritte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erleidet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auch dann bejaht worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, aaO Rn. 16 m.w.N.). So können z.B. Personen, die über eine besondere , vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (sogenannte "Expertenhaftung", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 m.w.N.).
18
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein. Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der Auslegung erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes ein Bedürfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, BauR 2017, 543 Rn. 17 m.w.N.). Eine Schutzwirkung entfällt deshalb, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., juris Rn. 18; Staudinger/Klumpp, 2015, BGB, § 328 Rn. 124 f. m.w.N.).
19
2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter überdehnt.
20
a) Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich damit begründet, dass dieser Schutzpflichten in Form von Hinweis- und Warnpflichten verletzt habe, die aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrags auch gegenüber den Zeugen D. und G. bestanden hätten. Ein Schutzbedürfnis der Zeugen D. und G. an der Einbeziehung in den Schutzbereich dieses Vertrags sei dabei unabhängig davon gegeben, ob ihnen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3 zustehe.
21
b) Diese Auffassung ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
22
aa) Das Berufungsgericht legt seinen Ausführungen die Annahme zugrunde , dass die Zeugen D. und G. gegen die Beklagte zu 3 nicht nur einen deliktischen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht , sondern auch einen vertraglichen Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten Schäden haben. Diese Annahme ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zutreffend.
23
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller einer Werkleistung die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Stellt der Besteller das Grundstück oder Arbeitsgerät für die Werkleistung zur Verfügung, erstreckt sich seine vertragliche Pflicht darauf, im Rahmen des Zumutbaren hiervon ausgehende Gefahren für den Vertragspartner zu vermeiden. Dies wird zum Teil aus dem werkvertraglichen Treueverhältnis (§ 242 BGB) und zum Teil aus § 618 Abs. 1 BGB analog hergeleitet. Bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht haftet der Besteller seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12, NJW-RR 2013, 534 Rn. 9; vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, WM 1971, 1100, 1101, juris Rn. 17 [in BGHZ 56, 269 insoweit nicht abgedruckt]; vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, BGHZ 26, 365, 370 f., juris Rn. 14, 17; Beschluss vom 5. Februar 1952 - GSZ 4/51, BGHZ 5, 62, 63 ff., juris Rn. 2 ff.). Das Gleiche gilt, wenn infolge der Schutzpflichtverletzung Arbeitnehmer des Vertragspartners bei Ausführung der Arbeiten geschädigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es bei Werkverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die vertraglichen Schutzpflichten des Bestellers auch auf die Arbeitnehmer des Vertragspartners erstrecken sollen. Der Vertrag entfaltet mithin Schutzwirkung auch zugunsten dieses abgrenzbaren und bestimmbaren Personenkreises (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1971 - VI ZR 262/69, aaO und vom 20. Februar 1958 - VII ZR 76/57, aaO Rn. 18).
24
(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagten zu 3 als Betreiberin der Kälteanlage und Veranlasserin der Abbruchmaßnahmen bei deren Vorbereitung und Durchführung eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Mit dieser von den Parteien unbeanstandet gebliebenen Feststellung steht zugleich die schuldhafte Verletzung einer im Verhältnis zur F. & R. GmbH bestehenden vertraglichen Schutzpflicht durch die Beklagte zu 3 fest. Die Beklagte zu 3 haftet in dem Vertragsverhältnis für das Verschulden ihrer Organe (§ 31 BGB) und ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), mithin auch für ein Verschulden des Beklagten zu 1, soweit sie ihn bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Schutzpflichten eingebunden hat.
25
Die Zeugen D. und G. sind in die aufgrund des zwischen der Beklagten zu 3 und der F. & R. GmbH geschlossenen Vertrags bestehenden Schutzpflichten einbezogen, weil sie als Arbeitnehmer der F. & R. GmbH mit der Ausführung der Arbeiten betraut waren, die F. & R. GmbH aufgrund ihrer Fürsorgepflichten als Arbeitgeberin der Zeugen D. und G. ein schutzwürdiges Interesse an deren Einbeziehung hat und dies der Beklagten zu 3 erkennbar und zumutbar ist. Die Zeugen D. und G. sind schutzbedürftig, da ihnen in dieser Konstellation kein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 zusteht.
26
bb) Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.
27
In einem solchen Fall erfordert es die Schutzbedürftigkeit der bei dem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht, dass neben dem Besteller ein weiterer Vertragsschuldner zur Verfügung steht. Der vertragliche Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer ist insoweit ausschließlich aus dem zwischen dem Besteller und dem Unternehmer bestehenden Werkvertrag, in dessen Schutzbereich die Arbeitnehmer aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Verhältnisses einbezogen sind, herzuleiten. Die Arbeitnehmer des Unternehmers sind in gleicher Weise wie der Unternehmer selbst den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des Bestellers ausgesetzt. Führen sie die beauftragten Arbeiten aus, treten sie insoweit an die Stelle des Unternehmers. Wäre aufgrund einer dem Besteller zuzurechnenden schuldhaften Schutzpflichtverletzung ein Schaden bei dem Unternehmer selbst eingetreten, hätte dieser unmittelbar einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Besteller. Ein vertraglicher Anspruch gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre deshalb ausgeschieden. Gleiches muss für die bei einem Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer gelten, die insoweit an die Stelle des Unternehmers treten. Anderenfalls wären sie besser gestellt als der Unternehmer, weil ihnen gegen zwei Personen inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustünden.

III.

28
Danach kann das Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
29
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 in Betracht kommt, weil die Beklagte zu 3 oder Dritte im Vertrauen auf die Begutachtung keine ausreichenden Verkehrssicherungsmaßnahmen ergriffen haben. Eine solche Haftung kann aus Rechtsgründen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
30
Da die Sache danach nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Eick Graßnack Sacher Borris Brenneisen
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2013 - 4 O 424/11 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.08.2014 - 4 U 116/13 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.