Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - VI ZR 577/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17. April 2014 geltend, wobei Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch das Feststellungsbegehren bezüglich des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung ist. Die Beklagte zu 2 regulierte als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw der Beklagten zu 1 den von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden von insgesamt 10.408,52 € au- ßergerichtlich auf der Basis einer 75-prozentigen Haftung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung. Nach der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung wegen des verbleibenden Schadens hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensereignis und der damit verbundenen Prämienerhöhung im Versicherungsbeitrag entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin von den Beklagten nicht den Ersatz des ihr entstandenen oder noch entstehenden Rückstufungsschadens verlangen könne. Es sei zwar zutreffend, dass der Rückstufungsschaden der Klägerin in ihrer Vollkaskoversicherung letztlich adäquat kausale Folge des Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1 sei, nachdem insoweit für die Bejahung der Kausalität Mitursächlichkeit ausreichend sei. Jedoch begründe dies für sich genommen noch keine anteilige Ersatzpflicht der Beklagten an einem Rückstufungsschaden der Klägerin. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hänge die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Führe dies zu dem Ergebnis, dass der entstandene primäre Sachschaden vom Unfallgegner nur quotal zu übernehmen sei, habe der Geschädigte seinerseits den sich hieraus ergebenden quotalen Eigenanteil zu tragen. Nehme er nach Regulierung des Haftungsanteils des Unfallgegners dann ausschließlich in diesem Rahmen seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, um nicht auf einem Teil seines Schadens "sitzen zu bleiben", so beträfen die damit für den Ge- schädigten einhergehenden Kosten und finanziellen Belastungen wie Selbstbeteiligung und Rückstufungsschaden gerade nicht den Haftungsbereich des Unfallgegners , weshalb von diesem insoweit auch keine quotale Beteiligung gefordert werden könne. Ansonsten liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der Unfallgegner über seinen Haftungsanteil hinaus am eigenen Haftungsanteil des Geschädigten beteiligen müsse.
II.
- 3
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin in Höhe der Haftungsquote der Beklagten anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens in ihrer Vollkaskoversicherung verlangen.
- 4
- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, BGHZ 44, 382, 387; vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, VersR 2006, 1139 und vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05, VersR 2007, 81 Rn. 8; ebenso BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74, VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.; vgl. zur Gebäudekaskoversicherung Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Dies zieht das Berufungsgericht im Grundsatz nicht in Zweifel.
- 5
- 2. Die Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende Senat mit Urteilen vom 25. April 2006 (VI ZR 36/05, aaO) und vom 26. September 2006 (VI ZR 247/05, aaO) bereits bejaht. Wie der erkennende Senat in diesen Urteilen näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstufungsschaden (auch) infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05, aaO; vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05, aaO Rn. 10; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97, VersR 1999, 862).
- 6
- 3. Soweit das Berufungsgericht meint, der vorliegende Fall sei deshalb anders zu beurteilen, weil im Gegensatz zu den vom Senat bereits entschiedenen Fällen die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung erst nach der Regulierung des Haftpflichtversicherers ihrer Unfallgegnerin "nur" hinsichtlich des von ihr selbst zu tragenden Schadensteils und damit nicht "auch" in Anspruch genommen habe, ist dem nicht zu folgen.
- 7
- Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05, aaO Rn. 10 mwN). Die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil der Klägerin eingetreten sei. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen (Senatsurteil vom 18. Januar 1966 - VI ZR 147/64, aaO, juris Rn. 16).
- 8
- Im Gegensatz zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner KfzKaskoversicherung nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527) ist beim Kasko-Rückstufungsschaden keine Abgrenzung über die Zurechnung vorzunehmen. Denn der unfallbedingte Rückstufungsschaden tritt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) insgesamt abhängig vom Schadensfall und unabhängig von der Regulierungshöhe ein.
- 9
- 4. Soweit das Berufungsgericht gegen das Ergebnis Bedenken äußert, weil der Unfallgegner per Saldo höhere Kosten zu tragen habe, wenn der Geschädigte über Vollkaskoschutz verfüge und diesen in Anspruch nehme, ist ein entsprechendes Ergebnis - anders als das Berufungsgericht meint - dem Schadensrecht nicht fremd. Es liegt vielmehr darin begründet, dass der Schädiger den Geschädigten schadensrechtlich so hinnehmen muss, wie er ihn trifft. Schließlich vermag auch der Umstand, dass dem Rückstufungsschaden als Vorteil Versicherungsleistungen gegenüberstehen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, denn die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten.
- 10
- 5. Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Beklagten für den Rückstufungsschaden nur anteilig haften und sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - mit der Haftungsquote nicht auseinandergesetzt hat. Deren Höhe ist auch Voraussetzung dafür, ob den Beklagten ein Rückforderungsanspruch zusteht, mit dem sie - wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht - in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt haben. Des Weiteren wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung zu befassen. Galke Wellner von Pentz Müller Klein
AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.12.2015 - 14 C 3760/14 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.11.2016 - 5 S 49/15 (II) -
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Annotations
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.