Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - VI ZR 247/05
published on 26/09/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - VI ZR 247/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 247/05
Verkündet am:
26. September 2006
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 249 Bb, 254 Cb
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner
Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft
des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.
BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05 - LG Mainz
AG Mainz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2, das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, kam es am 7. Juli 2003 zu einem Verkehrsunfall. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig.
- 2
- Der Kläger rechnete seinen Schaden über seine Vollkaskoversicherung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2003 an die Beklagte zu 1 teilte er mit, dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeugvollversicherung bestehe, die in Anspruch genommen werde, und bat, nicht später als zum 15. August 2003 den Umfang der Regulierungsbereitschaft anzuzeigen.
- 3
- Wegen der Erhöhung der Versicherungsprämie auf 100 % übernahm der Kläger das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskoversicherungsvertrag, der zu 30 % geführt wird. Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es auf sich beruhen, ob der Kläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernommen habe. Es könne auch dahinstehen, ob eine Ersatzpflicht zu versagen sei, weil der Kläger selbst anteilig zu 50 % hafte, also aufgrund seiner Mithaftung für den Unfall ohnehin zurückgestuft worden wäre.
- 6
- Die Berufung sei schon deswegen unbegründet, weil der Geschädigte dem Schädiger grundsätzlich Gelegenheit geben müsse, die entstehenden Kosten durch Regulierung abzuwenden, bevor er seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehme. Warte der Geschädigte - wie hier - nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Schädigers ab, liege regelmäßig ein Ver- stoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Dies führe dazu, dass die Aufwendungen , die aus der Rückstufung entstünden, nicht erforderlich gewesen und deshalb nicht zu ersetzen seien.
II.
- 7
- Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
- 8
- 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 44, 382, 387 und vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - VersR 2006, 1139, 1140; BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.). Die umstrittene Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 25. April 2006 (VI ZR 36/05, aaO) entschieden. Wie der erkennende Senat in diesem Urteil näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstufungsschaden auch infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
- 9
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Ersatzanspruch des Klägers auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Inanspruchnahme seiner Vollkas- koversicherung nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 2 abgewartet hat.
- 10
- Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwarte, weil die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich sei, wenn der Schädiger die Schadensregulierung unverzüglich anbiete (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 1544; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden , 23. Aufl., Rn. D 105; Klunzinger NJW 1969, 2113, 2114; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 176). Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Geschädigte - wie hier - wegen einer Mithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss (vgl. OLG Hamm, aaO, 1545). In solchen Fällen wird der Kaskoversicherte regelmäßig seine Kaskoversicherung jedenfalls zur Abdeckung des selbstverschuldeten Schadensanteils in Anspruch nehmen, auch wenn der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer unverzüglich die Regulierung seines eigenen Schadensanteils anbietet. Anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte voll haftet, verbleibt nämlich bei der Mithaftung in jedem Fall ein Teil des Schadens bei dem Geschädigten. Hinsichtlich dieses Teils liegt aber eine Mitverursachung durch den Unfallgegner auch hinsichtlich des Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO). Deshalb ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich dann an seine Kaskoversicherung wendet, oder ob er dies sogleich tut und dann der Schaden quotenmäßig - hier zu 50 % - ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädi- ger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist (vgl. OLG Hamm aaO, 1545; LG Aachen DAR 2000, 36).
III.
- 11
- Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat oder noch erleiden kann, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernahm und deshalb bei Abschluss eines neuen Vertrages ein Schaden eintreten kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll
AG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 70 C 34/04 -
LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 3 S 10/05 -
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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published on 19/04/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 175/04 Verkündet am: 19. April 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 25/04/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 36/05 Verkündet am: 25. April 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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published on 08/06/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 25.06.2015, Az. 5 C 289/15, abgeändert wie folgt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,40 € nebst Zinsen in Höhe von j
published on 19/12/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 577/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.