Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2014 - VI ZR 469/12

published on 14/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2014 - VI ZR 469/12
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Landgericht Augsburg, 1 O 1399/09, 16/05/2012
Oberlandesgericht München, 27 U 2612/12, 20/09/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 469/12 Verkündet am:
14. Januar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten geltend.
2
Die Kläger zu 1 und 3 sind die Söhne des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 erwarb am 29. Mai 1999 über den Anlagevermittler B. nicht börsennotierte Aktien der Beklagten im Wert von 40.500 DM. Im Jahr 2000 erwarb er weitere Ak- tien im Wert von 20.345 DM. Der Kläger zu 2 zeichnete am 25. Januar 2001 Aktien im Wert von 51.132,78 €, der Kläger zu 3 erwarb am 29. Mai 1999 Aktien im Wert von 64.165 DM und im Jahr 2000 Aktien im Wert von 31.300 DM. Anfang 2001 geriet der Konzern, zu dem die Beklagte gehört, in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
3
Die Kläger behaupten, ihnen sei von B. zugesagt worden, dass der jeweilige Anlagebetrag auf Verlangen innerhalb von drei Monaten an sie zurückgezahlt werde. Hätten sie gewusst, dass es sich um Aktien mit unternehmerischem Risiko und der Möglichkeit des Totalverlustes handle, hätten sie die Anlage nicht getätigt.
4
Das Landgericht hat den auf Rückzahlung der Anlagebeträge gerichteten Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klagen weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Der Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB, § 263 StGB. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, H. B., habe gegenüber Anlegern in einem Schreiben im Jahr 1995 erklärt, dass hinsichtlich der Aktien eine Kündigungsmöglichkeit bestünde und das Geld in einem Zeitraum von drei Monaten zurückbezahlt werde. Hierdurch sei bei den Anlegern der Eindruck erweckt worden, dass sie einen von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten unabhängigen garantierten rechtlichen Anspruch auf Rücknahme der Aktien gegen Rückzahlung der Einlagen hätten, was für den Erwerb der Papiere entscheidend gewesen sei. Die Realisierung der Zusage habe letztlich von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der für die Zukunft nicht kalkulierbaren, keineswegs sicheren Nachfrage auf dem Zweitmarkt abgehangen. Dies habe der Vorstandsvorsitzende H. B. gewusst. Ohne die Anleger über die Unwägbarkeiten zu informieren, habe die Beklagte die Aktienverkäufe beworben. Sie habe es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr, dass das Kapital nicht zurückgezahlt werden könne, verwirkliche oder nicht.

II.

7
Die Revision ist begründet.
8
1. Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Revision, dass dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, ob die Entscheidung einstimmig ergangen ist. Es ist nicht schon deshalb anzunehmen, dass der Zurückweisungsbeschluss nicht einstimmig gefasst worden ist, weil dort - anders als im Hinweisbeschluss - die Einstimmigkeit nicht ausdrücklich erwähnt ist. Zwar ist die einstimmige Beschlussfassung zwingende Voraussetzung dafür, dass es einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bedarf (Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl., § 522 Rn. 32). Jedoch ist, wenn das Berufungsgericht - wie hier - nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass das gesetzlich bestimmte Erfordernis gewahrt worden ist.
9
2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat, wonach diese erst im Jahre 1997 gegründet worden sei und keine Umstände festgestellt sind, die die Zurechnung des Inhalts des Schreibens aus dem Jahr 1995, in dem der Vorstandsvorsitzende H. B. die Rücknahme der Aktien zusicherte, begründen würden (§ 286 ZPO).
10
Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handelte (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 = VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 aaO, 151f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85 aaO, 300). Für das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des H. B. muss die Beklagte in zeitlicher Hinsicht mithin nur insoweit einstehen, als H. B. als ihr Organ gehandelt hat. Das war in der Zeit nach ihrer Gründung der Fall.
11
Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich vom Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach sie zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft K. A. S. erst im Jahre 1997 gegründet worden ist. Wurde die Beklagte aber erst im Jahr 1997 gegründet, konnte ihr Vorstandsvorsitzender nicht bereits bei Abfassung des Schreibens im Jahr 1995 für sie in einem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handeln. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der Vorstandsvorsitzende im Jahre 1995 für eine andere juristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des H. B. vor ihrer Gründung zurechnen lassen müsste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
12
3. Danach war der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei auch den in der Revisionsinstanz gebrachten Vortrag der Parteien hinsichtlich eines zu Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens des H. B., für das die Beklagte nach § 31 BGB einstehen müsste, unter Berücksichtigung der Darlegungen des erkennenden Senats im Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 ff. zu prüfen haben. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 1 O 1399/09 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2012 - 27 U 2612/12 -
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.