Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - V ZR 193/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:271017UVZR193.16.0
published on 27/10/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - V ZR 193/16
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Previous court decisions
Amtsgericht Starnberg, 3 C 682/15 WEG, 18/12/2015
Landgericht München I, 36 S 734/16 WEG, 15/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Berichtigt durch
Beschluss vom 12.01.2018
Rinke, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 193/16 Verkündet am:
27. Oktober 2017
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen
der Nutzungsbefugnis schließen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen
- gegenseitig aus; jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an
der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum
begründet werden könnte, gibt es keine Nutzungen, die zugleich als
Wohnen und nicht als Wohnen anzusehen sind.

b) Eine (nicht zu Wohnzwecken dienende) Nutzung als Heim wird dadurch
gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen
bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen
Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur
an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des
häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau
verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung
und Beschaffenheit der Einheit einbezieht.
ECLI:DE:BGH:2017:271017UVZR193.16.0


c) Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann; dagegen dient die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis im Grundsatz Wohnzwecken.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16 - LG München I AG Starnberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 18. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien bilden eine Teileigentümergemeinschaft. Bei der Errichtung des Gebäudes zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde es als Kinderheim konzipiert und zunächst auch als solches genutzt. In den 1970er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte die Aufteilung in zwei Teileigentumseinheiten. Zu dieser Zeit befand sich in der deutlich größeren Einheit Nr. 1 ein Altenpflegeheim, das laut Baubeschreibung 26 Zimmer und 41 Pflegebetten aufwies. In der Einheit Nr. 2, die im Eigentum der Klägerin steht, wurde fortlaufend eine Arztpraxis betrieben. In der Teilungserklärung heißt es unter anderem wie folgt: „II. Auf dem Grundstück (…) steht das Gebäude (…), in dem sich ein Al- tenpflegeheim und eine Arztpraxis befinden. III. Herr (…) teilt hiermit das Eigentum (…) in der Weise in Miteigentumsanteile auf, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden, Räumen verbunden wird.
2
Im Einzelnen wurden gebildet: 1. Miteigentumsanteil von 869/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen im Kellergeschoss, im Erdgeschoss und im Obergeschoss gelegenen Räumen des Altenpflegeheims, sowie dem Speicherraum und dem Aufzugsmaschinenraum im Dachgeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet , 2. Miteigentumsanteil von 131/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen der im Erdgeschoss gelegenen Praxis, sowie dem Heizraum im Kellergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet.“
3
Die Einheit Nr. 1 - das frühere Altenpflegeheim - steht seit dem Jahr 2003 leer. Die Beklagte hat sie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben und zunächst angekündigt, darin ein Arbeiterwohnheim einzurichten; nunmehr will sie die Einheit in Abstimmung mit dem Landratsamt und der Gemeinde als Unterkunft für Asylbewerber oder Flüchtlinge nutzen. Auf die von der Klägerin erhobene Unterlassungsklage hat das Amtsgericht - soweit von Interesse - der Beklagten untersagt, in dem Teileigentum Nr. 1 ein Arbeiterwohnheim oder eine Unterkunft für „Asylbewerber, Flüchtlinge oder sonstige in den Raum München Zugezogene oder Gestrandete zu betreiben oder von Drit- ten betreiben zu lassen.“ Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Klägerin beantragt, will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG. Dabei könne offen bleiben, ob die Bezeichnung „Altenpflegeheim“ in der Teilungserklärung eine Zweckbe- stimmung oder eine reine Beschreibung darstelle. Jedenfalls dürfe die Einheit nach der Teilungserklärung nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Ein Gebrauch der Einheit für die Unterbringung von Flüchtlingen bzw. Arbeitern sei damit unvereinbar. Zwischen einer Wohnnutzung und einer Nutzung als Heim müsse nämlich unterschieden werden. Die Unterbringung in einem Heim sei nicht als Wohnen anzusehen und daher im Teileigentum zulässig. Dagegen stelle es eine Wohnnutzung dar, wenn die Räumlichkeiten Flüchtlingen bzw. Arbeitern als (schlichte) Unterkunft dienten. Darauf komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend an (Verweis auf das Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 17). Dass das von der Beklagten geplante Flüchtlingsheim durch Security-Personal bewacht und durch externe Dienstleister gemanagt werden solle, ändere hieran nichts. Ebenso unerheblich sei die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Sanitäreinrichtungen. Die in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Nutzung sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Dies komme nur dann in Betracht, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr störe als eine zulässige Nutzung. So liege es hier aber nicht. Die mit einer Büronutzung oder einem klassischen, eng betreuten Heim einhergehenden Störungen seien erheblich geringer, als wenn das Teileigentum einer großen Anzahl von Asylbewerbern und Flüchtlingen zum Wohnen zur Verfügung gestellt werde. Dies ergebe sich schon aus der intensiveren Nutzung, der größeren Geräuschentwicklung und dem höheren Konfliktpotential.

II.


5
Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich im Ergebnis ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der u. a. den Vereinbarungen entspricht.
6
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach Einheiten entweder „zu Wohnzwecken dienen“ oder- wie hier - „nicht zu Wohnzwecken dienen“, als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG anzusehen ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich nicht um eine bloße Wiedergabe des Gesetzestexts, sondern um eine verbindliche Regelung des Zwecks, dem die Einheiten dienen sollen. Richtig ist zwar, dass mit der gewählten Formulierung die in § 1 Abs. 1 und 3 WEG enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung des Teileigentums übernommen wird. § 1 Abs. 1 WEG regelt, dass an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden kann. Gemäß § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigen- tum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die gesetzliche Terminologie wird aber gerade dazu verwendet, um verbindlich festzulegen, zu welchem Zweck (im weiteren Sinne) das Sondereigentum genutzt werden darf.
7
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass der Begriff des Wohnens sowohl im positiven (Wohnungseigentum) als auch im negativen Sinne (Teileigentum) dieselbe Bedeutung hat; dies gilt jedenfalls bezogen auf Räume, die aufgrund ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum sein könnten.
8
a) Die mit Wohnungs- und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis schließen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen (vgl. dazu Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 13) - gegenseitig aus. Während Wohnungseigentum nur an Wohnungen begründet werden kann und zum Wohnen bestimmt ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 15), dient Teileigentum nicht zu Wohnzwecken (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 WEG). Jedenfalls im Hinblick auf eine Einheit, an der angesichts ihrer Ausstattung sowohl Wohnungs- als auch Teileigentum begründet werden könnte, gibt es - anders, als die Revision offenbar meint - keine „Schnittmenge“, also keine Nutzungen, die zugleich als Wohnen und nicht als Wohnen anzusehen sind. So liegt es bei der Einheit Nr. 1, die über Küche und Sanitäranlagen verfügt und damit die Anforderungen an eine Wohnung im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG erfüllen würde (vgl. dazu BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; Bärmann/ Armbrüster, WEG, 13. Aufl., § 1 Rn. 15, § 3 Rn. 60 und 78 f.; Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für das Ausstellen von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974, BAnz. Nr. 58 v. 23. März 1974).

9
b) Dient eine solche Einheit - wie hier - nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken, darf sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind. Wird eine Nutzung dem Wohnen zugeordnet , muss sie allerdings im Umkehrschluss in Wohnungseigentumseinheiten jedenfalls im Grundsatz als zulässig erachtet werden. Die Auslegung darf nämlich nicht dazu führen, dass eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Nutzungsform im Ergebnis weder in Wohnungs- noch in Teileigentumseinheiten erfolgen darf. Soweit die Teilungserklärung eine präzisierende Zweckbestimmung nicht enthält, müssen daher auch Grenzfälle entweder den Wohnzwecken oder den übrigen Zwecken zugeordnet werden. Die Bedeutung von Zweifelsfragen , die sich aus der Vielfalt von Lebens- und Nutzungsformen notwendigerweise ergeben, wird durch die ständige Rechtsprechung abgemildert, wonach sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen kann, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 16).
10
3. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass der maßgebliche Begriff des Wohnens im Grundsatz weit zu verstehen ist. Mit dieser Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 2010 die Nutzung einer Wohnungseigentumseinheit durch täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste im Grundsatz als zulässig angesehen (V ZR 72/09, aaO Rn. 15 ff.). Hiernach kommt es weder auf die steuerrechtliche Einordnung der Einkünfte des Vermieters noch darauf an, ob die Vermietung Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Eigentümers ist. Entscheidend ist nach § 1 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 WEG allein, welche Nutzung in der Wohnung selbst stattfindet. Die Nutzung der Wohnung selbst ist bei der Vermietung einer Eigentumswohnung an laufend wechselnde Feriengäste oder an Mieter mit einem vergleichbaren vorübergehenden Unterkunftsbedarf nicht gewerblich. Auch in diesem Fall dient die Wohnung den Gästen als Unterkunft und damit Wohnzwecken (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 15 ff.). Im Umkehrschluss ist eine solche Nutzung in Teileigentumseinheiten , die die Anforderung an eine Wohnung erfüllen, im Grundsatz unzulässig.
11
4. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die von der Beklagten geplante Nutzung der Einheit Nr. 1 als Flüchtlings- oder Arbeiterheim nach der von dem Senat vorgegebenen weiten Auslegung - wie es das Berufungsgericht annimmt - (noch) unter den Begriff des Wohnens fällt und damit (im Grundsatz) von der Teilungserklärung nicht gedeckt ist, oder ob sie sich (im Grundsatz) als zulässig erweist, weil sie nicht Wohnzwecken dient.
12
a) Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 15. Januar 2010 - ohne dass dort eine nähere Erörterung veranlasst gewesen wäre - darauf hingewiesen , dass auch die Überlassung von Wohnungseigentum als Unterkunft für einen laufend wechselnden Kreis von Aus- und Übersiedlern als zulässige Wohnnutzung angesehen werde (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 16 aE). Der hierzu angeführten Rechtsprechung lässt sich allerdings insoweit eine Einschränkung entnehmen, als eine solche Nutzung nicht den Charakter eines Heims annehmen darf (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1992, 3046; BayObLG, NJW 1994, 1662).
13
b) In Rechtsprechung und Literatur besteht zwar im Ausgangspunkt Einigkeit darüber, dass eine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung nicht zu Wohnzwecken dient. Welche Kriterien aber im Einzelnen ein Heim kennzeichnen, und wie dies von der Überlassung einer Wohnung als Unterkunft an wechselnde Personenkreise, von Wohngemeinschaften, Wohngruppen und ähnlichen Wohnformen abzugrenzen ist, wird nicht einheitlich beantwortet; es gibt zwar spezifische Bestimmungen für Heime (vgl. z.B. § 549 Abs. 3 BGB oder § 1 HeimG, der inzwischen durch Landesgesetze ersetzt wurde), aber keinen allgemeinen, auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbaren Begriff des Heims (vgl. Drasdo in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Rn. 984 ff.).
14
aa) Nach einer verbreiteten Definition soll eine Heimnutzung (bzw. eine heimähnliche Nutzung) vorliegen, wenn eine Vielzahl von nicht familiär verbundenen Personen innerhalb einer Wohneinheit untergebracht wird (so BayObLG NJW 1994, 1662; ebenso KG, OLGZ 1993, 181, 183; Riecke/Schmid/Abramenko , WEG, 4. Aufl., § 14 Rn. 12; Ehmann, ZWE 2016, 342, 343). In Abgrenzung zu einer Nutzung als Heim setze ein zulässiger Wohngebrauch voraus, dass er sich im Rahmen des Üblichen halte; gewisse Anhaltspunkte für die Belegungsdichte einer Wohnung gebe die Richtzahl von höchstens zwei Einzelpersonen pro Zimmer mit einer Wohnfläche von mindestens 10 qm pro Person ab 6 Jahren (BayObLG NJW 1994, 1662; aA unter Hinweis auf die aktuelle Wohnraumsituation AG Traunstein, ZMR 2015, 978 f.: 11 Personen auf 80 qm als Wohngebrauch). Nach einer anderen Umschreibung wird ein Heim dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Personen in fortlaufend wechselndem Bestand auf jeweils engstem Raum untergebracht wird (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 184, 185; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 1992, 3046 f.: bis ca. 2 Personen pro Zimmer und Verweildauer von mehr als einem halben Jahr noch Wohnnutzung ). Eine Belegung einer möblierten Dreizimmerwohnung mit neun ausländi- schen Bauarbeitern ist als „eine Art Arbeiterwohnheim“ angesehen worden, das nicht Wohnzwecken diene (OLG Frankfurt, NZM 2004, 231, 232 f.).

15
bb) Solche Aspekte hält das Berufungsgericht gerade nicht für maßgeblich. Auch bei wechselnden Bewohnern und einer Mehrfachbelegung von Zimmern stehe die Überlassung von Wohnraum zur Unterkunft im Vordergrund. Als Heimnutzung sieht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Begrün- dung des Amtsgerichts nur das „klassische“ Heim an. Maßgeblich sei, dass es der Heimaufsicht unterliege und eine begrenzte Belegungsdichte aufweise. Es werde durch eine behütete Form der Unterbringung gekennzeichnet, die geordnet , strukturiert und bewacht sei, so dass die Dienstleistung im Vordergrund stehe. Mit ähnlichen Überlegungen sind sozialpädagogisch betreute Wohngruppen von Jugendlichen als in Wohnungseigentumseinheiten unzulässige Heimnutzung eingeordnet worden (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 156, 158; OLG Hamm, FGPrax 1999, 97 f.; im Ansatz ebenso für die Belegung eines Reihenhauses mit betreuten Suchtkranken KG, WuM 2005, 207 ff.: keine Wohnnutzung , im Ergebnis aber im konkreten Fall nicht störend). Dagegen sehen andere ein auf eine gewisse Dauer angelegtes familienähnliches Zusammenwohnen von Kindern und Jugendlichen mit ganztägiger Betreuung zu Zwecken der Daseinsfürsorge nicht als Heim-, sondern als Wohnnutzung an (vgl. KG, NZM 2001, 531, 532; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 21).
16
cc) Teilweise werden auch die in der Einheit erbrachten Leistungen für maßgeblich gehalten. Es gehe über eine Wohnnutzung hinaus, wenn sich in den Sondereigentumsräumen eine Rezeption und ein Speisesaal befänden oder in einem Heim weitere Pflege- und Dienstleistungen erbracht würden. So erfolge bei dem Betrieb eines Pflegeheims eine verstärkte und gegenüber der Wohnnutzung intensivere Nutzung durch Personal, Belieferung und Publikumsverkehr (BeckOGK/Falkner [1.7.2017] § 15 WEG Rn. 73). Auch auf die bauliche Ausgestaltung der Einheit wird abgestellt. Die Überlassung an eine Vielzahl von nicht familiär verbundenen Personen bei gemeinschaftlicher Benutzung von Küchen- und Sanitäreinrichtungen sei keine Wohnnutzung (vgl. Bärmann/ Suilmann, WEG, 13. Aufl., § 13 Rn. 36; ähnlich Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 15 Rn. 31: zulässige gewerbliche Nutzung). Umgekehrt ist die Unterbringung psychisch erkrankter Wohnsitzloser in einer Vielzahl von abgeschlossenen Appartements mit jeweils eigener Küche und Sanitäranlagen und niederschwelliger Betreuung als Wohnnutzung eingeordnet worden; da ein solches Vorhaben bewusst zu einer Form des dauerhaften Wohnens hinführen solle, diene es nach dem baulichen Zuschnitt wie auch nach der Zielrichtung zu Wohnzwecken (vgl. BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13).
17
c) Richtigerweise kann nur aufgrund einer Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden, ob eine Einheit zu Wohnzwecken oder als Heim bzw. heimähnliche Einrichtung - und damit nicht zu Wohnzwecken - genutzt wird.
18
aa) Im Ausgangspunkt ist ein Heim von Wohnformen abzugrenzen, die - wie Wohngemeinschaften oder Wohngruppen - nicht dem klassischen Familienleben entsprechen. Eine Vielzahl von nicht familiär verbundenen, wechselnden Personen kann nämlich auch bei einer Wohngemeinschaft von Berufstätigen , Studenten oder Praktikanten zusammenleben; dies ist als Wohnnutzung anzusehen, und zwar auch dann, wenn die Bewohner sich nicht freiwillig zusammengeschlossen haben, weil etwa einzelne Zimmer einer Wohnung zur gemeinschaftlichen Benutzung von Küche und Bad mit den übrigen Bewohnern vermietet werden. Ebenso wenig entsteht durch das Zusammenleben auf engem Raum für sich genommen ein Heim. Eine Überbelegung muss nämlich auch in Wohnungseigentumseinheiten gemäß § 14 WEG nicht ohne weiteres hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 23).
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bb) Eine (nicht zu Wohnzwecken dienende) Nutzung als Heim wird vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Da es maßgeblich auf die in der Einheit selbst erfolgende Nutzung ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 15 ff.), werden die Grenzen einer Wohnnutzung nämlich überschritten, wenn die Nutzung nicht nur durch die schlichte Unterkunft, sondern durch die von der Einrichtung vorgegebene Organisationsstruktur und - je nach Zweck des Aufenthalts - durch Dienst- oder Pflegeleistungen und/oder durch Überwachung und Kontrolle geprägt wird. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit einbezieht; werden mehrere Einheiten mit gleicher Zielrichtung in eine solche Organisationsstruktur eingegliedert, kann deren Nutzung nicht isoliert, sondern nur insgesamt beurteilt werden.
20
(1) Im Bereich der Altenpflege, den das Berufungsgericht vornehmlich in den Blick nimmt, geht es vor allem um die Frage, ab wann Pflege- und Dienstleistungen Einrichtungen für eine Vielzahl von Menschen zu einem Heim machen. Es bedarf nämlich einer Abgrenzung zwischen einem Altenpflegeheim, der häuslichen Pflege und betreutem Wohnen. Die Intensivpflege eines Menschen in seinen eigenen vier Wänden gehört - auch wenn sie besonders personal - und pflegeintensiv ist - zu einer normalen Wohnnutzung (vgl. zur Abgrenzung zu einer Pflegestation AG Köln, ZWE 2013, 129 f.; Dötsch, jurisPR-MietR 19/2012 Anm. 5 unter C). Ebenso kann bei betreutem Wohnen (vgl. Art. 2 Abs. 2 des bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes vom 8. Juli 2008 - GVBl. 2008, 346, im Folgenden: PfleWoqG BY), bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften oder betreuten Wohngruppen (vgl. Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG BY) der Wohnzweck (noch) im Vordergrund stehen. Nicht zu Wohnzwecken dient dagegen eine Nutzung durch Einrichtungen, die in erster Linie Pflege- und Betreuungscharakter haben, und die deshalb durch die hierfür erforderlichen Pflege- und Dienstleistungen geprägt wird. Dies wird vor allem bei stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1, Art. 3 ff. PfleWoqG BY), aber auch bei ausgelagerten Pflegestationen (vgl. AG Köln, ZWE 2013, 129 f.; Dötsch, jurisPR-MietR 19/2012 Anm. 5 unter C) in Betracht kommen. Ähnliche Fragen stellen sich im Bereich der Jugendhilfe; während ein Heim für Kinder und Jugendliche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII in der Regel nicht mehr Wohnzwecken dienen wird, kann bei einer sonstigen betreuten Wohnform (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII) jedenfalls ein auf gewisse Dauer angelegtes familienähnliches Zusammenwohnen von Kindern und Jugendlichen mit Betreuern, das dem Zusammenleben in einer Pflegefamilie angenähert ist, als Wohnnutzung anzusehen sein.
21
(2) Dagegen geht es bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern weniger um die Prägung durch Pflege und Betreuung, sondern in erster Linie um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die gemeinschaftliche Unterbringung einer Vielzahl von Menschen auf engem Raum eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich macht.
22
(a) Die Überlassung einzelner Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an diesen Personenkreis wird im Grundsatz auch dann Wohnzwecken zuzuordnen sein, wenn die Bewohner nicht familiär verbunden sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 16; AG Laufen, ZWE 2016, 456 ff.). Sie ermöglicht eine - wenn auch eingeschränkte - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises wie bei einer von anderen Bevölkerungsgruppen gebildeten Wohngemeinschaft. Eine Überbelegung muss allerdings - wie oben bereits ausgeführt - von den übrigen Wohnungseigentümern gemäß § 14 Nr. 1 und 2 WEG nicht ohne weiteres hingenommen werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO Rn. 23); sie kann sich - insbesondere wenn die Wohnung einer Vielzahl von familiär nicht verbundenen Personen überlassen werden soll - unter Umständen von vornherein als unzulässig erweisen.
23
(b) Anders liegt es aber bei Gemeinschaftsunterkünften, in denen Asylbewerber im Anschluss an die Unterkunft in der (Erst-)Aufnahmeeinrichtung in der Regel untergebracht werden sollen (vgl. § 53 AsylG sowie Art. 4 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung der Asylberechtigten nach dem Asylbewerber -Leistungsgesetz vom 24.5.2002 - AufnG BY; vgl. zum Ganzen Bergmann /Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 53 AsylG Rn. 9 ff.). Sie sind - gerade in Unterscheidung zu einer privaten Unterkunft - auf die Unterbringung einer Vielzahl von Asylbewerbern ausgerichtet (vgl. BeckOK AuslR/Heusch [1.8.2017], § 53 AsylG Rn. 8; Hk-AuslR/Keßler, 2. Aufl., § 53 AsylG Rn. 4 ff.). So können sie etwa in Bayern aus mehreren Teilunterkünften bestehen, die jeweils 30 Plätze nicht unterschreiten sollen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufnG BY). Die Unterbringung in einer solchen Gemeinschaftsunterkunft ist als heimähnlich zu bewerten. Denn in der Gesamtschau mit der erforderlichen baulichen Größe und Ausgestaltung der Einheit machen das enge Zusammenleben, die Anzahl und die häufige Fluktuation der Bewohner eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich; in typisierender Betrachtung fehlt es an einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Da die Unterbringung regelmäßig auf besonders engem Raum und häufig mit mehreren Personen in einem Zimmer erfolgt, ist sie typischerweise mit Beschränkungen verbunden (vgl. BVerfG, NJW 1984, 558). So müssen etwa Zimmer und Betten zugewiesen, Verhaltensregeln im Hinblick auf Ruhezeiten sowie die Nutzung gemeinschaftlicher Küchen- und Sanitäranlagen aufgestellt und durchgesetzt und etwaige Konflikte zwischen den Bewohnern geschlichtet werden. Ob solche Leistungen tatsächlich erbracht werden, ist für die Unterscheidung zwischen Wohn- und Heimnutzung unerheblich; entscheidend ist, dass sie objektiv erforderlich sind, um ein gedeihliches Zusammenleben der Bewohner zu gewährleisten. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung tatsächlich voll belegt ist oder nicht; maßgeblich ist insoweit das Nutzungskonzept der Einrichtung.
24
(3) Auch bei einem Arbeiterwohnheim steht im Vordergrund die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gemeinschaftliche Unterbringung nicht zu Wohnzwecken dient. Es bedarf nämlich der Abgrenzung zu einer (vorübergehenden ) Wohngemeinschaft von Berufstätigen, die als Wohnnutzung einzuordnen ist. Von einer heimähnlichen Nutzung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die bauliche Gestaltung der Einheit für einen auch in einer Wohngemeinschaft unüblich großen Personenkreis ausgelegt ist (bzw. ausgelegt werden soll), das Nutzungskonzept gemeinschaftliche Küchen- und Sanitäranlagen sowie die Unterbringung in Mehrbettzimmern vorsieht, und zwischen den Bewohnern (typischerweise) keine persönliche Bindung besteht (vgl. aus öffentlichrechtlicher Sicht OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2016, 25 Rn. 10); unter diesen Voraussetzungen macht auch die Unterbringung von Arbeitern - vergleichbar mit der Unterbringung von Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft - eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich.

25
d) Daran gemessen dienen die von der Beklagten beabsichtigten Nutzungen nicht zu Wohnzwecken. Nach ihrer aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen baulichen Gestaltung weist die zuvor als Altenpflegeheim genutzte Einheit Nr. 1 - wie die Revision zu Recht hervorhebt - eine heimtypische Beschaffenheit auf und ist für einen auch in einer Wohngemeinschaft unüblich großen Personenkreis ausgelegt. Die Unterbringung von Arbeitern oder Flüchtlingen soll jeweils in Mehrbettzimmern mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche und Sanitäranlagen erfolgen. Damit ist jeweils eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft beabsichtigt, die eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich macht, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht ermöglicht und daher nicht als Wohnnutzung anzusehen ist; entsprechendes gilt auch für das ferner untersagte Betreiben einer Unterkunft „für sonstige in den Raum München Zugezogene oder Gestrandete“.

III.


26
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.
27
1. Ob die in der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung „Altenpflegeheim“ eine Zweckbestimmung darstellt und die Nutzung als Flüchtlingswohn- heim aus diesem Grund ausscheidet, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen. Maßgeblich hierfür ist die Auslegung der Teilungserklärung, die der Senat selbst vornehmen kann; sie ergibt, dass eine solche Zweckbestimmung zu verneinen ist.

28
a) Weil die Teilungserklärung und der darin in Bezug genommene Aufteilungsplan Bestandteil der Grundbucheintragung sind, ist - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 11 mwN). Die Nutzung des Sondereigentums wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, aaO Rn. 14 mwN). Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeich- nung des Sondereigentums als Zweckbestimmung zu verstehen sein („Kellerraum“ , vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 9 f. mwN, oder „Ladenraum“, vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 18).
29
b) Eine klare und eindeutige Zweckbestimmung enthält die unter Ziff. III. der Teilungserklärung enthaltene einleitende Bestimmung, wonach die Räume nicht zu Wohnzwecken dienen. Als „Altenpflegeheim“ bzw. „Praxis“ werden die Einheiten dagegen nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung in dem darauf folgenden Abschnitt und ohne jede weitere Erläuterung bezeichnet; in ähnlicher Weise werden dort etwa der „Speicherraum“ oder „Aufzugsmaschinenraum“ genannt. Da ein bereits bestehendes und in Betrieb genommenes Gebäude aufgeteilt wurde, lässt sich dies ohne weiteres so verstehen, dass lediglich auf die unter Ziff. II der Teilungserklärung beschriebene, zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören. Jedenfalls mit der erforderlichen Klarheit ergibt sich daraus nicht, dass die Einheiten ausschließlich als Altenpflegeheim bzw. Praxis dienen dürfen, also auch für die Zukunft die Fortsetzung der zur Zeit der Aufteilung ausgeübten Nutzung vereinbart worden ist. Ist aber die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vorgibt.
30
2. Infolgedessen darf die Einheit zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8). Damit sind - jedenfalls im Grundsatz - auch die von der Beklagten beabsichtigten Nutzungsformen zulässig , deren Unterlassung die Klägerin begehrt.
31
a) Allerdings soll sich nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben können, dass eine Nutzung, die sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung hält, unterbleiben muss (BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; KG, NJW-RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; unter Anwendung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 1994, 237, 242). Ob sich daraus Grenzen für die Einrichtung von Heimen in gewerblichen Gebäuden ergeben könnten , und welcher Art diese ggf. sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Voraussetzung wäre nämlich jedenfalls, dass die beabsichtigte Nutzung mit dem Charakter des Gebäudes offenkundig unvereinbar ist. Davon ist hier nicht auszugehen , weil sich aus der früheren Nutzung der Einheit Nr. 1 als Altenpflegeheim und ihrem baulichen Zuschnitt ergibt, dass der Charakter der Anlage auf eine Heimnutzung (bzw. heimähnliche Nutzung) ausgerichtet ist.
32
b) Da der Klageantrag auf die grundsätzliche Unterlassung der genannten Nutzungen gerichtet ist, muss in diesem Verfahren nicht geprüft werden, ob eine konkrete Ausgestaltung, etwa im Hinblick auf die Zahl der unterzubringenden Personen, unzulässig sein kann. Nicht zu entscheiden ist ferner, inwieweit die Beklagte gemäß § 14 Nr. 1 und 2 WEG verpflichtet ist, für eine angemessene Organisation der Gemeinschaftsunterkunft und insbesondere die Betreuung und Überwachung der Bewohner Sorge zu tragen; deshalb muss dem Vortrag der Beklagten, wonach sie den Einsatz von Security-Personal und ein Management durch unabhängige Dienstleister plant, nicht nachgegangen werden. Schließlich kommt es auch nicht auf die von der Klägerin beanstandete verwahrloste Bausubstanz der Einheit Nr. 1 an. Ob nach jahrelangem Leerstand eine Sanierung erfolgen muss, bevor die Einheit Nr. 1 wieder in Betrieb genommen werden darf, und wenn ja, in welcher Weise, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

IV.


33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 18.12.2015 - 3 C 682/15 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 15.06.2016 - 36 S 734/16 WEG -
BESCHLUSS
V ZR 193/16
vom
12. Januar 2018
in dem Rechtsstreit


ECLI:DE:BGH:2018:120118BVZR193.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 27. Oktober 2017 wird gemäß
§ 319 Abs. 1 ZPO berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des
Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Entscheidung über
die Klage bestätigt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts
Starnberg vom 18. Dezember 2015 im Umfang der Aufhebung und
im Kostenpunkt geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz
tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6. Die Kosten des
Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:


1
Der Tenor des angefochtenen Urteils war - wie geschehen - wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu berichtigen.
Er bezieht nämlich nicht ein, dass mit dem geänderten (und damit in
Bezug genommenen) Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 18. Dezember
2015 nicht nur über die Klage (Nr. 1 des Urteilstenors), sondern auch
über die Widerklage (Nr. 2 des Urteilstenors) entschieden worden ist. Die Abweisung
der Widerklage war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, so
dass sie rechtskräftig geworden ist und nicht mehr geändert werden konnte. Da
der Tenor des Senatsurteils das Urteil des Amtsgerichts insgesamt ändert, jedoch
nur auf die Klage abstellt und den aus dem genannten Urteil hervorgehenden
, rechtskräftig gewordenen Ausspruch hinsichtlich der Widerklage unerwähnt
lässt, ist er offenkundig unrichtig, wie sich im Übrigen auch aus den Ent-
scheidungsgründen ergibt („hat das Amtsgericht- soweit von Interesse - der
Beklagen untersagt …“, vgl. Urteil Rn. 3). Dementsprechend ist auch die Vertei-
lung der Kosten hinsichtlich der Vorinstanzen zu ändern, soweit sie den rechtskräftigen
Teil des amtsgerichtlichen Urteils betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom
22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13, MDR 2015, 52).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp


Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 18.12.2015 - 3 C 682/15 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 15.06.2016 - 36 S 734/16 WEG -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/09 Verkündet am: 15. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/11 Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichts
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/16 Verkündet am: 23. Juni 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 330/17 Verkündet am: 8. März 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 298/16 Verkündet am: 22. März 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/18 Verkündet am: 13. Dezember 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 307/16 Verkündet am: 23. März 2018 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.