Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2005 - IV ZR 46/04

published on 01/06/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2005 - IV ZR 46/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 46/04 Verkündet am:
1. Juni 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Versicherer nach wirksamer Anfechtung
des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits
erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit
Vertragsschluß erhaltenen Prämien behalten darf.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 46/04 - OLG Celle
LG Stade
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit Versicherungsschein vom 11. A ugust 1998 einen Unfallversicherungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen, dem u.a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 95) der Klägerin zugrunde liegen. Von diesem Vertrag ist sie mit Schreiben vom 12. November 2001 zurückgetreten und hat zugleich ihre zum Vertragsschluß führende Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Beklagte Vorversicherungen bei anderen Versicherern, die nach ungünstigem Schadensverlauf gekündigt worden waren, in seinem Versicherungsantrag verschwiegen habe. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von ihr erbrachter Versicherungsleistungen in Höhe von 6.302,05 €.
Der Beklagte stellt einen Kündigungs- oder Anfecht ungsgrund in Abrede und rechnet hilfsweise mit einem Anspruch auf Erstattung der

von ihm bis zur Anfechtung des Vertrages bereits gezahlten Versicherungsprämien in Höhe von 4.127,66 € auf.
Die Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Anfechtun g des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB, 22 VVG) sei begründet. Nach den Richtlinien der Klägerin hätte sie den Vertrag bei Kenntnis des vom Beklagten verschwiegenen, früher ungünstigen Schadensverlaufs und der darauf beruhenden Kündigung der Vorversicherung nicht abgeschlossen. Damit habe der Beklagte zumindest gerechnet, den Abschluß des Vertrages aber gleichwohl herbeiführen wollen. Seine Arglist sei aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr zweifelhaft.
Daß das Verschweigen dieser für das subjektive Ris iko erheblichen Gesichtspunkte keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens gehabt habe, für den die jetzt von der Klägerin zurückverlangten Leistungen erbracht worden sind, sei unerheblich, weil der Versicherungsvertrag gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Es komme auch nicht darauf an, daß die Ursache der früheren Schadensfälle nicht

die gleiche wie in den von der Klägerin entschädigten Fällen gewesen sei. Anders als beim Rücktritt gelte § 21 VVG bei einer Anfechtung des Vertrages gerade nicht (§ 22 VVG). Der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (vgl. insbesondere VersR 2000, 437) sei nicht zu folgen. Sie beruhe auf der Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 40 Abs. 1 VVG, wonach dem Versicherer auch bei einer Anfechtung des Vertrages die Prämie bis zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode gebühre. Diese Rechtsfolge sei aber im Hinblick auf die Verletzung des bei Abschluß eines Versicherungsvertrages vorausgesetzten besonderen gegenseitigen Vertrauens nicht unverhältnismäßig , zumal der Versicherer mit einem ungünstigen Risiko belastet werde, dem er sich nur entziehen könne, wenn es ihm gelinge, die arglistige Täuschung aufzudecken. Soweit nach § 40 Abs. 1 VVG Prämien nicht zurückverlangt werden können, greife der auch sonst im Versicherungsrecht (vgl. §§ 6 Abs. 3, 61 VVG) stärker als im allgemeinen Vertragsrecht berücksichtigte Gesichtspunkt der Verwirkung durch. Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Rückforderung seiner Prämien sei mithin unbegründet.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Rev ision nimmt hin, daß die Arglistanfechtung begründet sei. Damit ist der Versicherungsvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB).

a) Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf Rück gewähr der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG findet im Fall der Anfechtung des Versicherungsvertrages keine Anwendung (§§ 21, 22 VVG). Selbst wenn die Re-

gelung in § 40 Abs. 1 VVG, soweit sie auch für den Fall einer Anfechtung des Versicherungsvertrages gilt, nichtig wäre, wie das Oberlandesgericht Nürnberg meint (aaO), gezahlte Versicherungsprämien also uneingeschränkt zurückverlangt werden könnten, stünde dies dem Anspruch des Versicherers auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen nicht entgegen (OLG Saarbrücken VersR 2001, 751, 752; zu Bedenken gegen die Rechtsfortbildung des OLG Nürnberg ferner Dreher, VersR 1998, 539, 541; Langheid/Müller-Frank, NJW 2001, 111, 113). Nach einhelliger , nur vom Oberlandesgericht Nürnberg nicht geteilter Ansicht kann § 21 VVG auch nicht entsprechend auf Fälle des § 22 VVG angewandt werden (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 Rdn. 15; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rdn. 19; BK/Voit, § 22 Rdn. 46). Die Berufung des Versicherers auf die sich aus § 142 BGB ergebende Rückwirkung der Anfechtung stellt auch dann keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der vor Anfechtung gewährte Versicherungsschutz nicht durch die Täuschung des arglistigen Versicherungsnehmers beeinflußt war.

b) Dagegen kann der Versicherungsnehmer trotz Nich tigkeit des Vertrages die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Prämien nicht zurückverlangen, weil § 40 Abs. 1 VVG bestimmt, daß die Prämie dem Versicherer auch im Fall einer Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer gebührt. Das gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Prämie bis zum Schluß der Versicherungsperiode (vgl. § 9 VVG), in der der Versicherer von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dabei geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, noch Prämien bis zum Ende der Versicherungsperiode weiterzuzahlen, obwohl die Leistungspflicht des Versiche-

rers bereits erloschen ist. Der Beklagte verlangt im Wege der Hilfsaufrechnung nur die von ihm bis zur Anfechtung des Versicherungsvertrages bereits gezahlten Versicherungsprämien zurück.
Die Regelung des § 40 Abs. 1 VVG beschränkt sich i hrem Sinn nach nicht etwa auf den Prämienbetrag, der gerade für die Versicherungsperiode geschuldet wird, in deren Verlauf der Versicherer Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat. Vielmehr soll dem Versicherer die Prämie überhaupt verbleiben, also alles, was er an Prämien seit dem Vertragsschluß erhalten hat. Es wäre unverständlich und widersprüchlich , wenn der Versicherer nur die Prämie für die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung gerade laufende Versicherungsperiode behalten könnte, die Prämien früherer Versicherungsperioden seit Abschluß des Vertrages dagegen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Versicherungsnehmer zu erstatten hätte.

c) Daß der Versicherer nach wirksamer Anfechtung d es Versicherungsvertrages die von seiner Seite erbrachten Versicherungsleistungen zurückverlangen kann, dem Versicherungsnehmer aber wegen der Regelung des § 40 Abs. 1 VVG die Prämien nicht erstatten muß, hat nicht nur beim Oberlandesgericht Nürnberg Bedenken hervorgerufen (vgl. auch Prölss, aaO § 22 Rdn. 15 a.E. und § 40 Rdn. 16 f.; BK/Riedler, § 40 Rdn. 10, 12; zurückhaltend Römer in Römer/Langheid, aaO § 40 Rdn. 3). Diese Bedenken haben andere Gerichte dagegen nicht überzeugt (neben dem Berufungsgericht vgl. OLG Köln NVersZ 2001, 500, 502 f.). Der Senat hält die Vorschrift des § 40 Abs. 1 VVG auch in der hier in Rede stehenden Alternative nicht für verfassungswidrig.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die willkürlich ungleic he Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat dabei grundsätzlich, insbesondere wenn es um die Ordnung von Massenerscheinungen geht, eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist mithin nicht zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Bestimmung finden läßt. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber allerdings strengeren Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen , nach denen unterschieden wird (vgl. BGHZ 115, 347, 349 f. und BVerfG VersR 1999, 1221 f.; beide m.w.N.).
aa) Eine personenbezogene Differenzierung enthält § 40 Abs. 1 VVG nicht. Es geht hier um Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers, die zum Abschluß eines Versicherungsvertrages geführt hat, der deshalb vom Versicherer erfolgreich angefochten worden ist (zu weiteren Anfechtungsfällen vgl. BK/Riedler, § 40 Rdn. 6; Römer in Römer/Langheid, aaO § 40 Rdn. 4). Der Gesetzgeber knüpft mithin an ein Verhalten an, das vom Willen des von der Anfechtung Betroffenen abhängt, ja sogar seinen Vorsatz voraussetzt. Deshalb kann hier nicht die Rede davon sein, daß dem Versicherungsnehmer Rechts-

folgen aufgezwungen würden. Im Unterschied zum Versicherer, der seine Versicherungsleistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern kann, erhält der Versicherungsnehmer die von ihm geleistete Prämie allerdings nach § 40 Abs. 1 VVG nicht zurück.
bb) Für diese Regelung fehlt es jedoch nicht an ei nem sachgerechten Grund: Bei der Ermittlung der für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände (§§ 16 ff. VVG) anhand von Formularfragen im täglichen Massengeschäft ist der Versicherer in besonderem Maße darauf angewiesen , daß der Antragsteller Angaben macht, die vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Verschweigt oder verheimlicht der Antragsteller die erfragten Umstände, ist dies für den Versicherer trotz sorgfältiger Prüfung des Antrags oft nicht zu erkennen. Selbst wenn sich in der Folgezeit Schäden häufen oder überdurchschnittlich schwer sind, ergeben sich daraus nicht notwendig und auch nicht regelmäßig Hinweise auf Falschangaben beim Vertragsschluß. Die Versuchung gerade eines Antragstellers, der wie hier seinen Versicherungsschutz bei anderen Versicherern bereits einmal verloren hatte, die Fragen im Antrag eines neuen Versicherers nicht der Wahrheit gemäß zu beantworten, wäre noch größer, wenn eine Entdeckung zwar den Verlust des Versicherungsschutzes , nicht aber der gezahlten Prämien zur Folge hätte. Könnte der Versicherungsnehmer auch bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit einer Rückerstattung aller von ihm gezahlten Prämien rechnen, würde deren Höhe, wenn der Versicherungsvertrag schon eine gewisse Zeit bestanden hat, die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Rückzahlung der Versicherungsleistungen zu einem nicht unerheblichen Teil ausgleichen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Das rechtfertigt

eine besondere Regelung der Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung im Versicherungsrecht gegenüber dem allgemeinen Vertragsrecht.
cc) Dem Gesetzgeber ist es unbenommen, dem Versich erer ein Druckmittel an die Hand zu geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Der Verlust der Prämien ist für den arglistig täuschenden Versicherungsnehmer auch nicht unzumutbar. Je länger es ihm gelingt, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Täuschung auch bei der Regulierung von Versicherungsfällen zu verbergen , um so härter trifft ihn im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Versicherers neben dem Verlust des Versicherungsschutzes der Verlust der gezahlten Prämien. Eine solche Regelung mußte dem Gesetzgeber nicht ungeeignet erscheinen, um Versicherungsnehmer davon abzuhalten , aus der raschen Abwicklung von Versicherungsanträgen im Massengeschäft unredliche Vorteile zu ziehen. Die unterschiedliche Behandlung des Versicherungsnehmers und des Versicherers durch den Gesetzgeber bei den Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entbehrt daher nicht sachgerechter Gründe.

Mithin steht dem Beklagten die zur Aufrechnung ges tellte Gegenforderung nicht zu.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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published on 22/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 52/05 vom 22. Februar 2006 in dem Rechtsstreit IV. Zivilsenat Der des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert,
published on 25/09/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.