Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2006 - IV ZR 52/05
published on 22/02/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2006 - IV ZR 52/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 52/05
vom
22. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
IV. Zivilsenat Der des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar
2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, Wendt und Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist durch das Urteil des Senats vom 1. Juni 2005 (IV ZR 46/04 - VersR 2005, 1065 unter 2 a) geklärt. Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Zulassung der Revision gefunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27 Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - VersR 2005, 809 unter 2; vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - NJW 2005, 154 unter II 2 b). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 787.134,73 € (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04 - VersR 2005, 959: 1. Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der beiden Lebensversicherungsverträge, bei denen der Eintritt des Versicherungsfalles gewiss ist, über Versicherungssummen von zusammen 489.268 €, davon 80% 391.414,40 € 2. Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (bei noch ungeklärtem Versicherungsfall)
a) Summe der beiden Renten 8.180,67 € mal 42 Monate, davon 50% 171.794,07 €
b) Summe der beiden Prämien 18.396,96 € mal 3,5 Jahre, davon 50% 32.194,68 € 3. Zahlung seit 1. Januar 2002 fällig gewordener Rückstände bis zur Klageeinreichung im Oktober 2003 (22 Monate) a)bezüglichbeiderRenten 179.974.74€
b) bezüglich der Prämien wie beantragt 11.756,84 € Soweit darüber hinaus beantragt worden ist, die beiden Verträge seit Klageerhebung beitragsfrei zu führen und Renten zu zahlen, erhöht sich der Streitwert nicht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Franke
Vorinstanzen:a) Summe der beiden Renten 8.180,67 € mal 42 Monate, davon 50% 171.794,07 €
b) Summe der beiden Prämien 18.396,96 € mal 3,5 Jahre, davon 50% 32.194,68 € 3. Zahlung seit 1. Januar 2002 fällig gewordener Rückstände bis zur Klageeinreichung im Oktober 2003 (22 Monate) a)bezüglichbeiderRenten 179.974.74€
b) bezüglich der Prämien wie beantragt 11.756,84 € Soweit darüber hinaus beantragt worden ist, die beiden Verträge seit Klageerhebung beitragsfrei zu führen und Renten zu zahlen, erhöht sich der Streitwert nicht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Franke
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2004 - 2/23 O 378/03 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.02.2005 - 3 U 90/04 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 01/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46/04 Verkündet am: 1. Juni 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ GG Art. 3 Abs. 1; V
published on 01/12/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/04 vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal -Wulf und den Richter F
published on 08/09/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 260/03 vom 8. September 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Ein grundlegendes Mißverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründe
published on 27/10/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 386/02 vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grun
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)