Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - IV ZR 330/13

published on 23/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - IV ZR 330/13
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Previous court decisions
Amtsgericht Bergheim, 26 C 368/12, 14/02/2013
Landgericht Köln, 26 S 11/13, 21/08/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR330/13 Verkündet am:
23. Juli 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2014

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. August 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 14. Februar 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91% und der Beklagte 9%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte stellte am 22. Juni 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt , dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis: "Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
2
Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzahlungspreis von 2.016 € sowie einem Teilzahlungspreis von 2.495,52 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 51,99 € sowie einem Jahreszins von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 60 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert, beträgt jedoch mindestens 10 €.
3
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner unter anderem: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti lgen."
4
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann." (letzter Satz im Original fettgedruckt)
5
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versicherungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versicherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. … § 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.
(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."
6
Der Beklagte zahlte die Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung ab 1. Juli 2010 für zwölf Monate. Ab Juli 2011 stellte er die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 21. September 2011 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter anderem: "… hiermit kündige ich die o.a. Versicherung form- und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf. Bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung verweise ich auf das Urteil vom Amtsgericht Lichtenberg vom 05.04.2011 (AZ 102 C 283/10). Da die Kostenausgleichsvereinbarung zudem gegen § 169 Abs. 5 VVG verstößt, kann dies zusammen mit dem Versicherungsvertrag gekündigt werden. Bitte senden sie mir eine schriftliche Bestätigung."
7
Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11. November 2011 zur Zahlung des rückständigen Betrages der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von 259,95 € zuzüglich Mahnkosten auf. Da keine Zahlungen erfolgten, stellte sie ihre Restforderung mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 unter Fristsetzung zum 13. Januar 2012 fällig. Diese berechnet sie wie folgt: Abschluss- und Einrichtungskosten 2.016,00 € zuzüglich Zinsen vom 1. Juli 2010 bis 14. Dezember 2011 309,20 € abzüglich Rückkaufswert 22,45 € abzüglich Teilzahlungen 633,88 € zuzüglich Mahnkosten 30,00 € gesamt 1.698,87 €
8
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen. Die Berufung des Beklagten ist - bis auf die Abänderung des Zinsbeginns auf den 14. Januar 2012 - erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision ist überwiegend begründet.
10
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umgehung dar. Ferner sei die Regelung klar und deutlich, so dass von einer mangelnden Transparenz nicht ausgegangen werden könne. Die Kostenausgleichsvereinbarung sei von dem Beklagten auch nicht wirksam widerrufen worden. Sein Schreiben vom 21. September 2011 sei nicht als Widerrufserklärung auszulegen. Es enthalte lediglich eine Kündigung des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung. Insbesondere durch den Zusatz "fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf" bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass er die Versicherung nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beendet wissen wolle. Ein Widerruf sei in der Folgezeit auch nicht schriftsätzlich erklärt worden.

11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
12
1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25).
13
2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Hieraus folgt, dass der Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Schreiben vom 21. September 2011 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher nur bis Ende September Zahlung verlangen, so dass sich ein restlicher Anspruch der Klägerin von 155,97 € ergibt (3 x 51,99 €).
14
3. Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten ist demgegenüber unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2011 keine Widerrufserklärung enthält. Soweit sich die Revision hiergegen wendet und meint, der Beklagte habe mit seinem Schreiben auch seine auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung widerrufen, setzt sie lediglich ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Seine Auslegung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13,juris Rn. 12; Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, ZEV 2013, 495 Rn. 12; vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363). Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich im Einzelnen mit der Frage befasst, ob das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2011 auch eine Widerrufserklärung enthält, und dies verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht schon, dass der Beklagte selbst in dem Schreiben an zwei Stellen ausdrücklich von einer Kündigung gesprochen hat. Zwar kommt es bei der Auslegung - gerade bei juristischen Laien - nicht in erster Linie auf den gewählten Wortlaut an. Der Wille des Beklagten, den Vertrag lediglich für die Zukunft zum Erlöschen zu bringen , kommt aber unzweifelhaft durch den Zusatz zum Ausdruck, dass die Versicherung "form- und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf" gekündigt wird. Dies zeigt, dass der Beklagte seine Willenserklärung nicht mit Wirkung ex tunc widerrufen wollte.
15
Aus dem bloßen Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg (Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris) musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision, ebenfalls nicht zwingend schließen, dass der Beklagte zugleich einen Widerruf erklären wollte. Dies folgt schon daraus, dass sich dieses Urteil nicht ausschließlich mit der Frage des Widerrufs befasst. Es hat zwei unterschiedliche Versicherungsverträge zum Gegenstand und enthält sowohl Ausführungen zum Widerruf (aaO Rn. 19-21) als auch zur Unwirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts (aaO Rn. 23-28). Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte schließlich seine auf Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen.
16
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 155,97 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
17
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 14.02.2013- 26 C 368/12 -
LG Köln, Entscheidung vom 21.08.2013- 26 S 11/13 -
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Annotations

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.