Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - IV ZR 230/14

published on 03/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - IV ZR 230/14
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Amtsgericht Burg, 3 C 557/13, 17/12/2013
Landgericht Stendal, 22 S 7/14, 08/05/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR230/14
vom
3. November 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 3. November 2014

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 8. Mai 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Der Streitwert wird auf 882,35 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Am 3. Dezember 2010 stellte der Beklagte einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 100 € vorge- sehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt: "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert , …"
2
In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
3
Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 2.699,42 € angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 56,29 €. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben.
4
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu tilgen.“
5
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ...
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann." (letzter Satz im Original fettgedruckt)
6
Der Beklagte zahlte von Februar 2011 bis Juli 2012 monatlich je 100 € an die Klägerin. Hiervon entfallen auf die Kostenausgleichsvereinbarung 1.013,22 € (18 x 56,29 €). Ab August 2012 stellte er die Zahlungen ein. Nachdem die Klägerin ihn mit Schreiben vom 5. November 2012 vergeblich zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert hatte, stellte sie am 10. Dezember 2012 den Restbetrag fällig. Unter Berücksichtigung des Rückkaufswerts der Versicherung von 458,52 € hat die Klägerin mit der Klage Zahlung von 1.058,47 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten begehrt. Der Beklagte ließ mit seiner Klageerwiderung vom 22. August 2013, der Klägerin zugegangen am 29. August 2013, seine "Vertragserklärungen zum Vertrag" widerrufen.
7
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt , an die Klägerin 176,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2013 sowie weitere 46,41 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
8
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
9
1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23-25).
10
2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Hieran hat der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin in seinen späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. Urteile vom 15. Oktober 2014 - IV ZR 79/14, Rn. 7; vom 8. Oktober 2014 - IV ZR 100/14, Rn. 12; vom 24. September 2014 - IV ZR 1/14, juris Rn. 16).
11
a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Umdeutung des mit Schriftsatz vom 22. Au- gust 2013 erklärten Widerrufs in eine Kündigung vorgenommen. Sinn und Zweck des § 140 BGB ist es, die Absicht der handelnden Person, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, auch dann zu verwirklichen, wenn das von ihr gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, ein anderes zulässiges Mittel jedoch, das ihrem hypothetischen Willen entspricht, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen vermag (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96, NJW 1998, 896 unter 3). Soweit das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die W iderrufserklärung in eine Kündigung umgedeutet hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 140 BGB vorliegen, ist ebenso wie die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Auslegung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 29 zu § 140; ferner Senatsurteile vom 23. Juli 2014 - IV ZR 330/13, VersR 2014, 1189 Rn. 14; vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 12; vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13, ZEV 2014, 311 Rn. 12).
12
Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich im Einzelnen mit der Frage befasst, ob der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22. August 2013 in eine Kündigungserklärung umgedeutet werden kann und dies bejaht. Hierbei hat es rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass es erkennbares Ziel des Beklagten ist, nicht weiter an die Kostenausgleichsvereinbarung gebunden zu bleiben. Wenn dies schon nicht rückwirkend durch einen Widerruf in Betracht kommt, so ist es naheliegend, dass der Beklagte jedenfalls eine Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung ex nunc erstrebte (vgl. zur Umdeutung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung BGH, Urteil vom 24. Juli 2013 - XII ZR 104/12, NJW 2013, 3361 Rn. 17 f.; zur Umdeutung einer Anfechtung in einen Rücktritt BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 27). Einer Umdeutung steht ferner nicht entgegen, dass die umzudeutende Willenserklärung von einem Rechtsanwalt der betroffenen Partei abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221).
13
b) Der Beklagte hat daher mit dem Schriftsatz vom 22. August 2013 wirksam die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung erklärt. Weitere Ansprüche für die Zeit nach Zugang der Kündigungserklärung am 29. August 2013 stehen der Klägerin nicht zu. Entgegen der Auffassung der Revision führen die Zahlungseinstellung und die spätere wirksame Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch den Versicherungsnehmer auch nicht dazu, dass hierdurch die gesamten Abschlussund Einrichtungskosten wegen einer zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, führt die wirksame Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung zu ihrem Erlöschen für die Zukunft mit der Folge, dass die Klägerin hieraus keine weiteren Ansprüche geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2014 - IV ZR 100/14, Rn. 14; vom 24. September 2014 - IV ZR 1/14, juris Rn. 16). Hieran vermag auch die Regelung in § 2 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung nichts zu ändern. Anderenfalls würde das Recht des Versicherungsnehmers zur fristlosen Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung unterlaufen und von dem zufälligen Umstand abhängig gemacht, ob sich der Versicherungs- nehmer im Zeitpunkt der Kündigung mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Verzug befand. Die Klägerin kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, keine Zahlungen über den nächstmöglichen Kündigungstermin des Beklagten hinaus verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 32; Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 314 Rn. 11).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Burg, Entscheidung vom 17.12.2013- 3 C 557/13 -
LG Stendal, Entscheidung vom 08.05.2014- 22 S 7/14 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 12/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR255/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen
published on 12/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR295/13 Verkündet am: 12. März 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 16
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR100/14 Verkündet am: 8. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitz
published on 15/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR79/14 Verkündet am: 15. Oktober 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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published on 20/07/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 aufgehoben.
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.